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Beschluss

2 M 21/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz für ein Verfahren auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Studium gemäß § 16 AufenthG. 2 Der am 15.08.1995 geborene Antragsteller ist ch. Staatsangehöriger und reiste am 07.09.2015 mit einem Visum zum Studium in das Bundesgebiet ein. Er besuchte zunächst im Wintersemester 2015/16 einen Sprachkurs am Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt der Hochschule Anhalt am Standort Dessau. Am 21.10.2015 erteilte ihm die Stadt Dessau-Roßlau eine bis zum 30.09.2016 befristete Aufenthaltserlaubnis unter Beifügung folgender Nebenbestimmung: 3 "Nur gültig zur Teilnahme am studienvorbereitenden Deutschkurs / Landesstudienkolleg an der Hochschule Anhalt (FH) in Dessau-Roßlau. Beschäftigung ausschließlich während der Ferien gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei vorzeitigem Abbruch, Exmatrikulation oder der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel." 4 Seit dem Wintersemester 2016/17 war der Antragsteller im 1. Semester am Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt der Hochschule Anhalt an Standort Dessau immatrikuliert. Am 27.09.2016 wurde seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.09.2017 verlängert. Die Nebenbestimmung wurde beibehalten. 5 Mit E-Mail vom 26.01.2017 teilte die Hochschule Anhalt der Stadt Dessau-Roßlau mit, dass der Antragsteller aufgrund seiner Leistungen exmatrikuliert worden sei. Mit Schreiben vom 08.02.2017 hörte die Stadt Dessau-Roßlau den Antragsteller zur beabsichtigten Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet an. Mit einem undatiertem Schreiben (BA A Bl. 68) nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Er habe eine Exmatrikulation von dem Studienkolleg in Dessau-Roßlau bekommen und in Chemnitz ein neues Studienkolleg gefunden. Den Aufnahmetest habe er am 06.02.2017 bestanden. Er bitte darum, ihm eine Möglichkeit zu geben, weiter in Deutschland zu lernen. Falls er jetzt nach Ch. zurückfliegen müsse, habe er keine Möglichkeit weiter zu studieren. 6 Am 20.02.2017 verzog der Antragsteller nach Ch. Am 29.09.2017 stellte er bei der Stadt Ch. einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Das Antragsformular war nicht unterschrieben. Der Antragsteller beabsichtigte zunächst, das Studienkolleg der F + U Sachsen gGmbH zu besuchen. Er wechselte dann aber an das staatlich anerkannte private Studienkolleg Ming CHENG Institut GmbH in der Otto-Stomps-Straße 100 in Halle (Saale), wo er den auf 2 Fachsemester angelegten "T-Kurs (T2)", der vom 04.09.2017 bis zum 15.01.2018 dauerte, belegte. In einem Aktenvermerk der Stadt Chemnitz vom 05.10.2017 hieß es, der Antrag vom 29.09.2017 sei nicht unterschrieben. Da dieser aufgrund des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgversprechend sei, werde zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass bislang kein wirksamer Antrag gestellt worden sei. Mit Bescheid vom 06.10.2017 stellte die Stadt Chemnitz fest, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Seine Aufenthaltserlaubnis sei infolge der Exmatrikulation am 26.01.2017 erloschen. Einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe er nicht gestellt. Selbst wenn der Antrag vom 29.09.2017 wirksam sein sollte, könne dieser aufgrund der erheblichen Zeitspanne zwischen dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und der Antragstellung keine Fortbestandsfiktion auslösen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 02.11.2017 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Am 04.01.2018 bestand der Antragsteller die Feststellungsprüfung für den Hochschulzugang gemäß den Anforderungen des Schwerpunktkurses T am privaten Studienkolleg der Ming CHENG Institut GmbH. 7 Am 20.02.2018 verzog der Antragsteller nach L. Am 22.02.2018 beantragte er bei der Stadt L. eine Aufenthaltserlaubnis. Am gleichen Tag erteilte diese ihm eine bis zum 21.05.2018 befristete Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen. Am 17.05.2018 erhielt der Antragsteller von der Stadt L. eine Grenzübertrittsbescheinigung, wonach er verpflichtet sei, bis zum 30.09.2018 auszureisen. Seit dem Sommersemester 2018 war er als Gasthörer im Studiengang Maschinenbau an der Hochschule Anhalt zugelassen. Mit Zulassungsbescheid vom 16.07.2018 wurde er für das Wintersemester 2018/19 für den Studiengang Bachelor Maschinenbau an der Hochschule Anhalt zugelassen. 8 Am 01.08.2018 verzog der Antragsteller nach A-Stadt in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 21.08.2018 und 26.09.2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er seit dem 27.01.2017 vollziehbar ausreisepflichtig sei. Der am 29.09.2017 bei der Stadt Chemnitz eingegangene Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie der am 20.09.2018 neu gestellte Antrag entfalteten keine Fortbestandsfiktion, da sie erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis und damit verfristet gestellt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor. Er habe bis zum 30.09.2018 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Solle er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde seine Abschiebung eingeleitet. Für den Aufenthaltszweck Studium im Studiengang Maschinenbau zum Wintersemester 2018/19 an der Hochschule Anhalt (FH) in A-Stadt werde auf das Visumverfahren verwiesen. Mit E-Mail vom 08.11.2018 kündigte der Antragsgegner an, am 16.11.2018 die Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet bei dem dafür zuständigen Rückkehrmanagement einzuleiten. 9 Am 13.11.2018 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und beantragt, 10 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.11.2017 gegen den Bescheid der Stadt Chemnitz vom 06.10.2017 anzuordnen, 11 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.06.2019 zu erteilen, 12 3. seine Abschiebung auszusetzen. 13 Mit Beschluss vom 06.02.2019 – 1 B 292/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, auf den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers sei dahin auszulegen, dass er mit der Aussetzung der Abschiebung auch die Verpflichtung des Antragsgegners begehre, die Fortgeltungswirkung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 06.10.2017 bleibe ohne Erfolg, denn dieser sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe indes mit seinen Anträgen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen und Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung hierüber nicht zu ergreifen, Erfolg. Er habe nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Er habe mit seinem undatierten Schreiben, das nach Aktenlage im Februar 2017 bei der Stadt Dessau-Roßlau eingegangen sei, einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterliege keinen besonderen Formbestimmungen, insbesondere sei die Verwendung amtlicher Formulare nicht vorgeschrieben. Die Ausländerbehörde dürfe das Begehren des Ausländers nicht ignorieren und untätig bleiben, sondern habe den Ausländer aufzufordern, etwaige noch fehlende Unterlagen nachzureichen bzw. den Antrag zu bescheiden. Dem sei weder die Ausländerbehörde der Stadt Dessau-Roßlau noch die Ausländerbehörde der Stadt Chemnitz nachgekommen. Sie seien vielmehr untätig geblieben und hätten den Antragsteller weiter studieren lassen. Die nochmalige Antragstellung am 29.09.2017 kurz vor Ablauf der ursprünglich bis zum 30.09.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis sei ebenfalls nicht beschieden worden. Die Antragstellung sei mit geringfügiger Verspätung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis durch Exmatrikulation am 26.01.2017 erfolgt. Der Antragsteller habe zwar sein Schreiben nicht datiert. Auch habe die Ausländerbehörde das Schreiben nicht mit einem Eingangsstempel versehen. Aus der Aktenheftung ergebe sich aber, dass es nach dem 08.02.2017 – der Anhörung – und vor dem 22.02.2017 bei der Behörde eingegangen sein müsse. Damit liege eine nur geringfügige Zeitüberschreitung vor. Im Übrigen erscheine eine fristgerechte Antragstellung in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlösche, problematisch. Der Antragsteller habe sich nach seiner Exmatrikulation auch zeitnah um ein neues Studienkolleg bemüht. Für die Annahme einer Härte spreche weiter, dass sich der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt im Februar 2017 erst 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, dass er die allgemein übliche Möglichkeit für einen Wiederholungsversuch begehre, dass damals der Abschluss des Studienkollegs sowie eine erfolgreiche Feststellungsprüfung innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten gewesen (und auch innerhalb angemessener Zeit im Januar 2018 erbracht worden) sei und dass er erhebliche finanzielle Mittel für sein Auslandsstudium aufgebracht habe. Aus dem Schreiben vom Februar 2017 sei zudem erkennbar, dass die Lebensplanung des Antragstellers auf einem deutschen Studienabschluss aufbaue. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller unter der Prämisse der fristgemäßen Antragstellung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werde müssen. Sofern nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG von einem Ermessen der Behörde auszugehen sei, sei dieses im vorliegenden Fall auf null reduziert. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.06.2019 beantragt habe, habe der Antrag keinen Erfolg, weil dies auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Dem Begehren des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, sei bereits durch die vorläufige Anordnung der Fortwirkungsgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausreichend Genüge getan. II. 14 Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 15 1. Soweit der Antragsgegner meint, es sei rechtlich bedenklich, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend ausgelegt habe, dass er vorerst von Abschiebemaßnahmen nach Ch. verschont bleiben möchte, um sein hier begonnenes Studium zu beenden, greift dies nicht durch. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 09.11.2018 ausdrücklich beantragt, seine Abschiebung auszusetzen. 16 2. Der Einwand des Antragsgegners, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Bestimmtheit des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, da nicht ersichtlich sei, für welchen Zeitraum die Fortgeltungswirkung angeordnet werden soll, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, auf den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen. Da die Anordnung an den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anknüpft, ist der Tenor bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bis zu Entscheidung über diesen Antrag anzuordnen ist. 17 3. Zu Unrecht meint der Antragsgegner, es liege ein Verstoß gegen §§ 88, 122 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinausgegangen sei. Der Antragsteller habe den Rechtsschutzantrag an den bisher nicht beschiedenen Widerspruch vom 02.11.2017 geknüpft. Als zeitlicher Anknüpfungspunkt wäre demzufolge der Erlass eines Widerspruchsbescheides konkretisiert. Das Verwaltungsgericht habe einen solchen zeitlichen Rahmen nicht gesetzt und sei damit über das Rechtsschutzbegehren hinausgegangen. Diese Überlegung überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller auch beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02.11.2017 gegen den Bescheid der Stadt Chemnitz vom 06.10.2017 anzuordnen. Dieser Widerspruch ist jedoch als Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG und damit für deren zeitliche Begrenzung (bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides) ungeeignet. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – auf die Anordnung der Fortgeltungswirkung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gerichtet. Dieses Rechtsschutzbegehren umfasst in zeitlicher Hinsicht den Zeitraum bis zur Entscheidung über diesen Antrag. Über dieses Rechtsschutzbegehren ist das Verwaltungsgericht mit seinem Tenor nicht hinausgegangen. 18 4. Unbegründet ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsteller durch seine mehrfachen und kurzfristigen Wechsel (des Wohnortes) eine Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltung seines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verhindert habe. Der Antragsteller wohnt seit dem 01.08.2018 in A-Stadt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dieser hätte daher ohne weiteres bis zum 13.11.2018 – dem Datum des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht – über die Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entscheiden können. 19 5. Zu Unrecht meint der Antragsgegner, es gehe zu weit, das in den Akten befindliche undatierte Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu werten. Das Verwaltungsgericht überspanne insoweit die allgemeinen Auslegungsregeln. 20 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe mit seinem undatierten Schreiben, das nach Aktenlage im Februar 2017 bei der Stadt Dessau-Roßlau eingegangen sei, einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Er habe mit seiner Bitte, ihm die Chance zu geben, sein Studium in Deutschland weiter verfolgen zu können, sein Begehren auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung seines Studiums eindeutig zum Ausdruck gebracht. Er habe zudem dargestellt, dass dies am Studienkolleg in Chemnitz erfolgen solle. Damit sei dem Antragserfordernis des § 81 Abs. 1 AufenthG Genüge getan. Diese Auslegung des Schreibens des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der gemäß § 81 AufenthG zu stellende Antrag kann auch formlos gestellt werden, da die Verwendung eines amtlichen Antragsformulars in § 81 Abs. 1 AufenthG nicht vorgeschrieben ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2009 – 18 B 1661/08 –, juris RdNr. 7; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 81 AufenthG RdNr. 8). Einer solchen formlosen mündlichen oder schriftlichen Erklärung muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass die weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt wird. Bedarf es einer Auslegung der Erklärung, so ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muss (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2009 – 18 B 1661/08 –, a.a.O. RdNr. 11). Gemessen daran ist die Auslegung des Schreibens des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres plausibel. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Antragsteller weiterhin in Deutschland bleiben will, um hier zu studieren, wobei er bereits die Aufnahmeprüfung für ein Studienkolleg in Chemnitz bestanden hat. Diesen Ausführungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt wird. 21 6. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragsgegners, das Schreiben des Antragstellers könne nicht als Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels angesehen werden, weil der Titel durch die Exmatrikulation bereits erloschen gewesen sei. Zwar kommt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 1 C 5.10 –, juris RdNr. 14; Samel, a.a.O., § 8 AufenthG RdNr. 3). Um den hiermit verbundenen Härten zu begegnen, hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224) mit Wirkung zum 01.08.2012 die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (heute: § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) in das Gesetz eingefügt. Hiernach kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Geschieht dies, ist der Anknüpfungspunkt für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wieder hergestellt, es tritt rechtmäßiger Aufenthalt ein (vgl. Samel, a.a.O., § 8 AufenthG RdNr. 11). Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion durch die Ausländerbehörde wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Ablaufs des früheren Titels, da sie nur dann effektiv ihr Ziel erreichen kann (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2019, § 81 AufenthG RdNr. 111). Hiernach steht der Auslegung des Schreibens des Antragstellers von Februar 2017 als Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, dass dessen Aufenthaltserlaubnis bereits vor Antragstellung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (Exmatrikulation) erloschen war. Denn wegen der Möglichkeit der Anordnung der Fortgeltungswirkung durch die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kommt auch die Verlängerung der bereits erloschenen Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers grundsätzlich in Betracht. 22 7. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/8682, S. 22 f.) geltend, die Härtefallregelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sei nicht geschaffen worden, um exmatrikulierten ausländischen Studenten zu ermöglichen, erneut und abweichend von den sonstigen ausländerrechtlichen Bestimmungen den erforderlichen Aufenthaltstitel zu beantragen bzw. zu erlangen. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Das AufenthG definiert den Begriff der unbilligen Härte nicht (vgl. Samel, a.a.O., § 81 AufenthG RdNr. 27). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann(vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23). Diese Umschreibung des Begriffs der unbilligen Härte ist nicht abschließend, wie der Zusatz "insbesondere" zeigt. Im Allgemeinen liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vor, wenn der durch die Versäumnis entstehende Nachteil von der Rechtsordnung so nicht gewollt ist oder sich als unverhältnismäßig darstellt (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 23.04.2018 – 6 L 55/18 –, juris RdNr. 27). Hiernach ist eine unbillige Härte i.S.d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene wegen einer dem Titel beigefügten auflösenden Bedingung den Antrag gar nicht rechtzeitig stellen konnte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG RdNr. 106). Das gilt jedenfalls dann, wenn er den Antrag nach Eintritt der auflösenden Bedingung unverzüglich stellt und der Aufenthaltstitel bei summarischer Prüfung verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall eine unbillige Härte i.S.d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegt. Der Antragsteller war aufgrund des Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung wegen seiner Exmatrikulation gar nicht in der Lage, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen. Mit seinem undatierten Schreiben vom Februar 2017 hat er einen solchen Antrag unverzüglich nachgeholt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass davon auszugehen sein dürfte, dass dem Antragsteller unter der Prämisse der fristgemäßen Antragstellung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werde müssen. Der Aufenthaltszweck des Antragstellers ist noch nicht erreicht und kann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Antragsteller beabsichtigt nach wie vor, an der Hochschule Anhalt Maschinenbau zu studieren. Zu diesem Studiengang wurde er mit Zulassungsbescheid der Hochschule Anhalt vom 16.07.2018 zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen Abschluss in diesem Studiengang nicht in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt auch kein Wechsel des Aufenthaltszwecks i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG dürften erfüllt sein. 23 8. Soweit sich der Antragsgegner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsteller habe (am 29.09.2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt Chemnitz) einen formularmäßigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, wobei das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sei, ist dies für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ohne Belang. Auf diesen – weiteren – Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend abgestellt. 24 9. Der Antragsgegner irrt, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass seit Februar 2017 ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliege. Wie oben bereits ausgeführt, ist diese Annahme des Verwaltungsgerichts durchaus zutreffend. Das gleiche gilt, soweit der Antragsgegner vorträgt, der Antragsteller hätte bei der früher zuständigen Ausländerbehörde Dessau die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragen können, dies sei jedoch unterblieben. Auch insoweit geht der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Wie oben bereits dargelegt, hat der Antragsteller – bei verständiger Würdigung seines undatierten Schreibens vom Februar 2017 – durchaus bei der Ausländerbehörde der Stadt Dessau-Roßlau die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. 25 10. Schließlich macht der Antragsgegner zu Unrecht geltend, es sei dem Antragsteller nicht möglich, seine Aufenthaltserlaubnis nachträglich einzuholen, da es sich nicht um eine Anspruchserteilung handele und auch kein Grund nach § 38 AufenthV ersichtlich sei. Demzufolge sei er auf das Visumverfahren zu verweisen. Der Antragsgegner hat offenbar übersehen, dass § 16 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1106) mit Wirkung vom 01.08.2017 neu gefasst worden ist. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der ab 01.08.2017 geltenden Fassung wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.05.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. gewährt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums in Vollzeit (vgl. Samel, a.a.O., § 16 AufenthG RdNr. 8). Der Antragsteller ist daher nicht auf das Visumverfahren zu verweisen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 €, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz – wie in der Regel – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).