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Beschluss

1 B 292/18

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, auf den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufentG anzuordnen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, auf den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufentG anzuordnen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die ihm gegenüber angedrohte Abschiebung in sein Heimatland und die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2019. Der am 15. August 1995 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 07. September 2015 mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Visum enthielt die Nebenbestimmung: "Nur zum Studium gem. § 16 Abs. 1 AufenthG; Beschäftigung gem. § 16 Abs. 3 AufenthG gestattet". Auf Antrag vom 22. September 2015 erteilte die Stadt Dessau-Roßlau dem Antragsteller am 21. Oktober 2015 eine bis zum 30. September 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG mit folgender Nebenbestimmung: "Nur gültig zur Teilnahme am studienvorbereitenden Deutschkurs/Landesstudienkolleg an der Hochschule Anhalt (FH) in Dessau-Roßlau. Beschäftigung ausschließlich während der Ferien gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei vorzeitigem Abbruch, Exmatrikulation oder der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel". Auf Antrag vom 27. September 2016 wurde die Aufenthaltserlaubnis am 27. September 2016 bis zum 30. September 2017 unter Beibehaltung der vorgenannten Nebenbestimmung verlängert. Im Rahmen der Antragstellung legte der Antragsteller eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Anhalt für das Wintersemester 2016/17 (05. September 2016 – 26. Februar 2017) vor, wonach er im 1. Semester am Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt, Standort Dessau, eingeschrieben war. Mit E-Mail vom 26. Januar 2017 teilte die Hochschule Anhalt der Stadt Dessau-Roßlau mit, dass der Antragsteller aufgrund seiner Leistungen exmatrikuliert worden sei. Die Stadt Dessau-Roßlau hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 08. Februar 2017 dazu an, dass beabsichtigt sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und ihn zur Ausreise aufzufordern. Zur Begründung führte die Stadt Dessau-Roßlau u.a. aus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit Eintritt der auflösenden Bedingung (Exmatrikulation) erloschen sei. Der Antragsteller bestätigte mit undatiertem, aber in den Verwaltungsvorgängen nachgehefteten Schreiben die Exmatrikulation durch das Studienkolleg und teilte des Weiteren mit, dass er ein neues Studienkolleg in C. gefunden habe. Er habe am 06. Februar 2017 am Aufnahmetest teilgenommen und diesen bestanden. Er bitte um die Möglichkeit, weiter in Deutschland zu lernen und hier sein Studium absolvieren zu können. Falls er nun nach China zurückfliegen müsse, habe er keine Möglichkeit mehr, weiter zu studieren. Nachdem der Antragsteller am 20. Februar 2017 in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Chemnitz verzogen war, gab die Stadt Dessau-Roßlau mit Schreiben vom 04. April 2017 die Ausländerakte an die Stadt Chemnitz ab. Am 29. September 2017 beantragte der Antragsteller bei der Stadt Chemnitz die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er legte u.a. seine Immatrikulationsbescheinigung der D. GmbH vor, wonach er für das Wintersemester 2017/18 (04. September 2017 - 15. Januar 2018) an diesem staatlich anerkannten privaten Studienkolleg, T-Kurs (T2), 2. Fachsemester, eingeschrieben war. In einem Aktenvermerk stellte die Stadt Chemnitz fest, dass der Antrag des Antragstellers vom 29. September 2017 nicht unterschrieben ist. Weiter wurde die Feststellung getroffen, dass der Antrag aufgrund des Erlöschens der vorherigen Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgsversprechend sei. Daher werde zugunsten des Betroffenen, davon ausgegangen, dass bislang kein wirksamer Antrag gestellt worden sei. Eine Bescheidung seines Antrages folgte daher nicht. Mit Bescheid vom 06. Oktober 2017, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 10. Oktober 2017 zugestellt, stellte die Stadt Chemnitz fest, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und drohte ihm die Abschiebung in die Volksrepublik China an. Zugleich befristete sie die Sperrwirkung der Abschiebung auf zwei Jahre und 6 Monate. Zur Begründung heißt es, der Antragssteller habe nach seiner Exmatrikulation keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt. Selbst wenn der Antrag vom 29. September 2017 ein wirksamer Antrag sein sollte, könne dieser aufgrund der erheblichen Zeitspanne zwischen dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis einerseits und der Antragstellung keine Fortbestandsfiktion auslösen. Daher sei er nach § 50 AufenthG ausreisepflichtig. Diese sei auch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Hiergegen legte der Antragsteller am 02. November 2017 Widerspruch ein über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden wurde. Die D.GmbH bestätigte mit E-Mail vom 27. November 2017 gegenüber der Stadt Chemnitz die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers am Studienkolleg und teilte weiter mit, dass mit einem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung im Januar 2018 gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 reichte der Antragsteller sein Zeugnis über seine erfolgreiche Feststellungsprüfung zu den Akten. Nach einem Aktenvermerk vom 19. Februar 2018 beabsichtigte die Stadt Chemnitz nunmehr dem Antragsteller den Aufenthalt zum Studium weiter zu gestatten, wenn dieser einen förmlichen Zulassungsbescheid einer Hochschule zum Fachstudium zum kommenden Sommersemester 2018 und einen Nachweis über das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel vorlege. Mit Schreiben vom 19. Februar 2017 wurden diese Unterlagen vom Antragsteller bis zum 28. Februar 2018 angefordert. Der Antragsteller verzog im Februar 2018 nach Leipzig. Nach der Gesamtauskunft: AZR-Nummer 151019106727 stellte er hier am 22. Februar 2018 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Die Stadt Leipzig erteilte ihm eine Duldung befristet bis zum 21. Mai 2018. Mit Grenzübertrittbescheinigung vom 17. Mai 2018 stellte die Stadt Leipzig fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, bis zum 30. September 2018 auszureisen Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 die von der Stadt Chemnitz angeforderten Unterlagen der Stadt Leipzig vor. Nach der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung war er im Sommersemester 2018 (01. April 2018 – 30. September 2018) in der Hochschule Anhalt im Studiengang Maschinenbau als Gasthörer eingeschrieben. Mit Zulassungsbescheid der Hochschule Anhalt vom 16. Juli 2018 wurde er zum Wintersemester 2018/2019 zum Bachelor Studiengang Maschinenbau zugelassen. Am 01. August 2018 verzog der Antragsteller in das Gebiet des Antraggegners. Mit Schreiben vom 21. August 2018 teilte der Antraggegner dem Antragsteller mit, dass sein Widerspruch vom 02. November 2017 keine aufschiebende Wirkung entfalte und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Stadt Chemnitz vom 29. September 2017 keine Fortbestandsfiktion ausgelöst habe. Der Antrag sei verfristet gestellt worden. Eine Anordnung der Fortgeltungsfiktion käme nicht in Frage, da keine unbillige Härte vorliege (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Nach Aktenlage lägen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es werde auf die Ausführungen in der Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung der Stadt Chemnitz vom 06. Oktober 2017 verwiesen. Sollte der Antragsteller einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen, werde er die Abschiebung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht einleiten. Mit Schreiben vom 19. September 2018 teilte der Antragsteller mit, er habe sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt, die für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis erforderlich seien. Er ersuche um die Rücknahme der Grenzübertrittsbescheinigung bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin verwies der Antragsgegner mit Schreiben vom 26. September 2018 auf das Visumverfahren. Unter dem 08. November 2018 teilte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nunmehr am 16. November 2018 die Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet bei dem dafür zuständigen Rückkehrmanagement eingeleitet werde. Am 13. November 2018 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, eine Abschiebung wäre unverhältnismäßig, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, erziele gute Noten und beeinträchtige die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht. Als Maschinenbauingenieur wäre er nach Abschluss seines Studiums einer der in Deutschland dringend benötigten Fachkräfte. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02. November 2017 gegen den Bescheid der Stadt Chemnitz vom 06. Oktober 2017 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2019 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Aufenthaltserlaubnis sei wegen der Exmatrikulation des Antragstellers erloschen. Die Möglichkeit, gegen seine Exmatrikulation vorzugehen, habe der Antragsteller nicht ergriffen. Daher halte er sich ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dem Antragsteller sei es auch nicht möglich, seine Aufenthaltserlaubnis nachträglich einzuholen, da es sich um eine Anspruchserteilung handele und kein Grund nach § 38 AufenthV ersichtlich sei. Er sei auf das Visumverfahren zu verweisen. Für die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung durch die Kammer waren. II. Das vorliegend formulierte Begehren des Antragstellers ist nach § 88 VwGO inhaltlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller erreichen möchte, bis auf Weiteres von Abschiebungsmaßnahmen des Antragsgegners in die Volksrepublik China verschont zu bleiben, um sein hier begonnenes Studium beenden zu können. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 – juris, LS 1). Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Antragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des unbeschränkt erhobenen Widerspruchs hinsichtlich der ebenfalls im Bescheid angeordneten Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung bzw. der Ausweisung begehrt. Zwar entfalten Widerspruch und Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch abgesehen davon, dass der Antragsteller sich bislang nicht ausdrücklich gegen die Befristungsentscheidung gewandt hat, nicht seinem gegenwärtig vorrangigen Rechtsschutzinteresse, von einer Abschiebung verschont zu bleiben. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung sonst unbefristet gelten würde. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren auch allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, juris Rn. 27 ff.). Abgesehen von der Anforderung, dass die nunmehr von Amts wegen vorzunehmende Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens bei der Abschiebung festgesetzt werden muss, hat sie für die Durchführung der Abschiebung aber keine unmittelbaren Auswirkungen. Des Weiteren versteht das Gericht den Antrag mit Blick darauf, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbeendigung unter allen Umständen verhindert wissen will und eine Aufenthaltserlaubnis begehrt, dahingehend, dass er für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsandrohung auch die Aussetzung der Abschiebung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des rechtlich Zulässigen begehrt und damit einhergehend die Verpflichtung des Antragsgegners, die Fortgeltungswirkung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen. Denn das mit dem Eilantrag geäußerte Begehren des Antragstellers bietet hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass es ihm darauf ankommt, jedenfalls ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. bis zum 30. Juni 2019 zu erhalten. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz bleibt hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Bescheid vom 06. Oktober 2017 verfügten Abschiebungsandrohung ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar statthaft. Es handelt sich bei der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die Rechtsbehelfe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Bauer in: Q./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 59 AufenthG, Rn. 3, 58). Der Antrag erweist sich jedoch als begründet. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Dabei hat das Gericht die widerstreitenden öffentlichen und privaten Vollzugsinteressen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten der Klage mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Lässt sich bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, weil aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Diese Entscheidung fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus, die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Insbesondere war die im streitgegenständlichen Bescheid gesetzte Frist auf 30 Tage für eine freiwillige Ausreise angemessen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da sie den mindestens zu gewährenden Zeitraum von 7 Tagen nicht unterschreitet. Die Bezeichnung der Volksrepublik China als dem Staat, in den abgeschoben werden soll, entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller ist auch kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da er nach Eintritt der auflösenden Bedingung (Exmatrikulation) keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt und sich damit illegal im Bundesgebiet aufhält. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar, denn sein Aufenthalt gilt weder nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt noch gilt sein Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Sowohl sein Antrag vom 29. September 2017 als auch sein undatiertes Schreiben aus dem Monat Februar 2017 haben die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht auslöst, da sie nicht vor Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellt wurden. Zu den genannten Zeitpunkten war die Aufenthaltserlaubnis bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Eintritt der auflösenden Bedingung, der Exmatrikulation am 26. Januar 2017 kraft Gesetzes erloschen. Der Antragsgegner bzw. die vorherigen Ausländerbehörden haben auf die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch keine Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Dies ist unterblieben, die Ausländerbehörden sind insgesamt untätig geblieben. Der Antragsteller hat indes mit seinen sinngemäßen Anträgen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen und dem Antragsgegner weiter aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung hierüber nicht zu ergreifen, Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, und ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes besteht kein Zweifel, da der Antragsgegner mit seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren, aber auch im gerichtlichen Eilrechtsverfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Ausreisepflicht des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits für vollziehbar erachtet und für den Fall, dass der Antragsteller nicht freiwillig ausreisen wolle, auch die Anwendung von Verwaltungszwang in Betracht ziehe. Er hat bereits angekündigt, die Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet werde bei dem dafür zuständigen Rückkehrmanagement eingeleitet. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf die Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Das Ermessen der Ausländerbehörde war ab dem Zeitpunkt der Antragstellung des Antragstellers im Februar 2017 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis insoweit auf "Null" reduziert. Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist neben der nachgeholten Antragstellung eine unbillige Härte. Wann eine unbillige Härte vorliegt, wird im Gesetz nicht näher definiert. Dem Wortlaut der Vorschrift nach dürften die insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls unterhalb der Schwelle liegen, die für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG oder einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 4 L 815/15 –, juris Rn. 19; vgl. Q./Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 81 Rn. 27). Danach liegt eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann (vgl. Q./Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 81 Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat mit seinem undatierten Schreiben, das nach Aktenlage im Februar 2017 bei der Stadt Dessau-Roßlau eingegangen ist, einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Bei der Auslegung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich ist daher, wie die Ausländerbehörde den Antrag unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 – juris, LS 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. August 2009 – 11 S 1056/09 – juris Rn 13). Danach hat der Antragsteller mit seiner Bitte, ihm die Chance zu geben, sein Studium in Deutschland weiter verfolgen zu können, sein Begehren auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung seines Studiums eindeutig Ausdruck gebracht. Er hat zudem weiter dargestellt, dass dies am Studienkolleg in Chemnitz erfolgen solle. Damit ist dem Antragserfordernis des § 81 Abs. 1 AufenthG Genüge getan, da der Antragsteller dargelegt hat, für welchen Zweck der Aufenthaltstitel begehrt wird und wo die Aufnahme/Fortführung des Studiums beabsichtigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterliegt insofern auch keinen besonderen Formbestimmungen; insbesondere ist die Verwendung amtlicher Antragsformulare nicht vorgeschrieben, solange das Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erkennbar ist (vgl. Q./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 81 Rn. 8). Jedenfalls darf die Ausländerbehörde bei einer solchen Sachlage das Begehren des Ausländers nicht ignorieren und untätig bleiben, sie hat den Antragsteller aufzufordern, etwaige noch notwendige Unterlagen nachzureichen (§§ 82 Abs. 1 Sätze 2 ff. AufenthG, § 25 VwVfG) bzw. sie muss den Antrag bescheiden. Dem ist weder die Ausländerbehörde der Stadt Dessau-Roßlau noch die Ausländerbehörde der Stadt Chemnitz in den folgenden Monaten nachgekommen. Sie sind vielmehr untätig geblieben und haben den Antragsteller weiter studieren lassen. Die nochmalige, nunmehr formularmäßige Antragstellung vom 29. September 2017 – und damit kurz vor Ablauf der ursprünglich bis zum 30. September 2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis - wurde ebenfalls nicht beschieden. Diesmal hat sich die Ausländerbehörde darauf zurückgezogen, dass der Antrag nicht unterschrieben und unvollständig sei. Auch hier hätte es für ein rechtstaatliches Verfahren bedurft, den Antragsteller entweder auf die Vervollständigung seines Antrags hinzuweisen (§ 82 Abs. 1 Sätze 2 ff. AufenthG; § 25 VwVfG) oder ihn entsprechend auszulegen und den Antragsteller zu bescheiden. Die Antragstellung erfolgte mit geringfügiger Verspätung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis durch Exmatrikulation am 26. Januar 2017. Zwar hat der Antragsteller sein Schreiben nicht datiert, auch hat die Ausländerbehörde das Schreiben mit keinem Eingangstempel versehen. Aus der Aktenheftung ergibt sich aber, dass es nach dem 08. Februar 2017 – der Anhörung - und vor dem 22. Februar 2017 bei der Behörde eingegangen sein muss, da das nachfolgende Schreiben in der Akte vom 22. Februar 2017 datiert. Es liegt somit eine Verspätung von eventuell nur wenigen Tagen bis - im Höchstfall - von knapp vier Wochen vor. Die Kammer geht davon aus, dass damit eine geringfügige Zeitüberschreitung vorliegt, weil die Antragstellung noch innerhalb eines Monats erfolgte und der zeitliche Zusammenhang zur abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung noch gegeben war. Sie berücksichtigt dabei den Umstand, dass eine fristgerechte Antragstellung in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung entfällt, sowieso problematisch erscheint. Dieser Gesichtspunkt muss jedenfalls bei der Bewertung der Frage der Geringfügigkeit der Fristüberschreitung angemessen berücksichtigt werden. Nicht geklärt werden muss vorliegend, ob der Erlass einer solchen auflösenden Bedingung überhaupt in Fällen der vorliegenden Art rechtmäßig ist (vgl. zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 -, juris Rn 18 ff.), da sie als solche bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen darf auch der Umstand, dass das Schreiben des Antragstellers nicht mit einem Eingangsstempel versehen wurde, nicht zu seinem Nachteil gereichen, weil der Antragsteller hierauf keinen Einfluss hatte. Der Antragsteller hat sich des Weiteren nach seiner Exmatrikulation zeitnah um ein neues Studienkolleg bemüht. Zudem hat er zusätzlich vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis einen entsprechenden formularmäßigen Verlängerungsantrag gestellt und alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dass dieser Antrag nicht unterschrieben ist, schadet nicht, weil für die Ausländerbehörde nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen erkennbar war, welche Person den Antrag gestellt hat und für welchen bestimmten Zweck die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist. Für die Annahme einer Härte spricht weiter, dass sich der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt im Februar 2017 erst 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, dass er die allgemein übliche Möglichkeit für einen Wiederholungsversuch begehrte, dass damals der Abschluss seines Studienkollegs sowie eine erfolgreiche Feststellungsprüfung innerhalb einer angemessenen Zeit (vgl. § 16 Abs. 2 S. 4 AufenthG) zu erwarten gewesen war (und auch innerhalb angemessener Zeit im Januar 2018 erbracht wurde) und dass er erhebliche finanzielle Mittel für sein Auslandsstudium aufgewandt hatte. Aus dem Schreiben vom Februar 2017 ist zudem erkennbar, dass die Lebensplanung des Antragstellers auf einem deutschen Studienabschluss aufbaut. Nach diesen Vorgaben ist auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller unter der Prämisse der fristgemäßen Antragstellung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen. Der Aufenthalt des Antragstellers erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Hochschulstudiums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind ebenfalls erfüllt, der Antragsteller hatte die erforderlichen Unterlagen zur Akte gereicht, insbesondere ist nach der Vorlage der Bankauskunft davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Zudem ist er nach § 5 Abs. 2 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erkennbar. Sofern nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG von einem Ermessen der Behörde auszugehen ist (vgl. Q./Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 81 AufenthG, Rn. 26; zweifelnd: Funke-BB. in GK-AufenthG, II-§ 81 Rn. 108), ist dieses im vorliegenden Fall auf null reduziert. Denn die Grenzen der Ermessensentscheidung werden hier durch die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "unbilligen Härte" bestimmt. Deshalb kommt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur die Entscheidung zugunsten des Antragstellers in Betracht. Die Vorschrift wurde laut Gesetzesbegründung eingeführt, um einen Ausgleich für übermäßige, vom Gesetzgeber nicht intendierte Folgen zu bieten, die aus dem Ausschluss der Fortgeltungsfiktion auch in Fällen resultieren, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt (vgl. Q./Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 81 AufenthG, Rn. 27). Dies ist hier – wie bereits oben näher ausgeführt – der Fall. Da hier eine unbillige Härte durch die ausbleibende Fortgeltungswirkung bejaht werden kann, kommt lediglich die Entscheidung für die Anordnung der Fortgeltungswirkung in Betracht. Soweit der Antragsteller darüber hinaus ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2019 beantragt hat, hat dieser Antrag keinen Erfolg, weil dies auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe. Im Übrigen fehlt es zum jetzigen, entscheidungserheblichen Zeitpunkt an der Glaubhaftmachung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Antragsteller die hierfür erforderlichen Unterlagen (aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, aktuelle Bankunterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit etc.) nicht vorgelegt hat. Dem Begehren des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, ist bereits durch die vorläufige Anordnung der Fortwirkungsgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausreichend Genüge getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. In Anlehnung an Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht das Gericht in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen um eine Abschiebung gestritten wird, von einem Streitwert von 2.500,- Euro in der Hauptsache aus (halber Auffangwert pro Person). Dieser ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren, da die Entscheidung in der Sache ganz vorweggenommen wird. Hinsichtlich des begehrten Aufenthaltstitels wird der Auffangstreitwert (Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs) angesetzt, der ebenfalls wegen der Vorwegnahme in der Hauptsache nicht zu halbieren ist. Diese Beträge sind vorliegend zu addieren, da ein Fall der Nr. 8.3 der Streitwertrichtlinie nicht vorliegt.