Beschluss
3 B 208/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 208/18 4 L 863/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Kinder und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 25. Januar 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2018 - 4 L 863/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Kosten der web-Individualschule B....., hilfsweise einer anderen Internetschule zu bewilligen, zu Recht abgelehnt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der am X. XXXX XXXX geborene Antragsteller ist seelisch behindert. Er besitzt einen Grad der Behinderung von 70, das Merkzeichen H und die Pflegestufe 4. Er hat sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Bei ihm ist aufgrund einer psychotherapeutischen Diagnose, zuletzt vom 19. April 2018, u. a. eine emotionale Störung mit Beginn des Kindesalters/Reifungskrise auf der Grundlage von Schulschwierigkeiten, Asperger- Autismus, eine Aufmerksamkeitsstörung sowie LRS festgestellt worden. Nach der Grundschule besuchte der Antragsteller bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2016/2017 die 5. Klassenstufe der Evangelischen Oberschule L........ Der Schulträger kündigte den diesbezüglichen Privatschulvertrag. Die Sächsische Bildungsagentur bestimmte u. a., dass die integrative Beschulung des Antragstellers an der Oberschule C........ genehmigt werde, er vollumfänglich am Unterricht der Mittelschule teilnehme 1 2 3 und auch der Schule angehöre. Seit Beginn des 2. Schulhalbjahres 2016/2017 besuchte der Antragsteller unter regelmäßiger Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen die Schule nicht mehr. Ein Antrag auf Hausunterricht gemäß § 26 Abs. 4 SächsSchulG wurde mangels vorhandener Lehrer abgelehnt. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Ruhen seiner Schulpflicht gemäß § 29 Abs. 1 SächsSchulG festzustellen, wurde letztinstanzlich durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2018 (2 B 201/18) abgelehnt. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2017 wurde auch der Antrag auf Finanzierung einer Internetschule abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2017 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, eine Beschulung an der web-Individualschule B..... setze ein Ruhen der Schulpflicht voraus. Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Antragstellers sei nicht mit dem Ruhen der Schulpflicht gleichzusetzen. Seinen Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für diese Schule hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII daran scheitere, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Denn die vorläufige Kostenübernahme setze das Ruhen der Schulpflicht gemäß § 29 Abs. 1 SächsSchulG voraus. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Er sei mangels entgegenstehender Entscheidung des Antragsgegners weiter schulpflichtig. Die Tatsache allein, dass er seit Beginn des 2. Schuljahres 2016/2017 aufgrund seines Gesundheitszustands die Oberschule C........ nicht besuche, ändere hieran nichts. Denn dies allein führe nicht zu einem Ruhen der Schulpflicht. Es sei nicht festzustellen, dass der Schulpflichtige - hier der Antragsteller - wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in keiner Schule, d. h. auch nicht in einer Förderschule, gefördert oder in einer Regelschule integrativ unterrichtet werden könne. 3 4 4 Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, die er mit Schreiben vom 26. September 2018 ergänzt hat, entgegen: Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht sei bislang nicht rechtskräftig zurückgewiesen. In anderen Bundesländern sei die Feststellung des Ruhens der Schulpflicht keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme. Der Antragsgegner sei sowohl für die Feststellung des Ruhens der Schulpflicht als auch für die Bewilligung von Eingliederungshilfe zuständig; dies sei problematisch. Die Internetbeschulung sei die einzige und daher angemessene Möglichkeit seiner Beschulung. Zum Beleg hierfür werde auf das Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur sowie die Stellungnahme des Neurologisch- Psychiatrischen Versorgungszentrum M........ vom 19. April 2018 verwiesen. Seine bisherige Regelbeschulung sei gescheitert. Nach dem an der Oberschule C........ geführten Gespräch sei deutlich geworden, dass eine Auseinandersetzung mit seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen nicht erfolge und die Angelegenheit von der Schulleitung als Zumutung empfunden werde. Selbst an der Evangelischen Oberschule L....... sei die Beschulung trotz weit besserer Bedingungen (u. a. Integrationshilfe) gescheitert. Daher werde ihm die angemessene Eingliederungshilfe zu Unrecht nicht gewährt. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass es eine den behinderungsbedingten Anforderungen entsprechende Beschulungsmöglichkeit gebe. Die vorliegende Situation sei mit der Situation vergleichbar, die nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu einem Kostenübernahmeanspruch geführt habe. Dort sei ausgeführt, dass er sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen müsse, wenn es nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gäbe. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei hier im Verfahren angezeigt. Mit diesem Vorbringen werden die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII grundsätzlich 5 6 7 5 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu gewähren ist. Die Beschulung im öffentlichen Schulsystem hat gegebenenfalls auch unter Heranziehung von unterstützenden Maßnahmen Vorrang. Voraussetzung für den Besuch einer Privatschule ist daher, dass weder eine Regelschule noch eine Förderschule in der Lage ist, dem seelisch behinderten Kind Bildung zu vermitteln. Die Privatschule muss also eine inklusive Beschulung leisten, die in einer erreichbaren Regelschule nicht möglich ist (Stähr, in: SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2018, § 35a Rn. 48 [S. 45] m. w. N.). Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass die Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG ruht (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 111 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 8, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 2 B 183/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 20, 24). Denn wegen des Nachrangs der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt die vom Antragsteller beantragte Hilfemaßnahme voraus, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken (BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 31 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Dies kann vorliegend mit der hohen Wahrscheinlichkeit, die für die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist (OVG NRW, Beschl. v. 24. Mai 2018 - 12 B 1613/17 -, juris Rn. 2) nicht festgestellt werden. In dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 (2 B 201/18), mit dem die Beschwerde des Antragstellers im Hinblick auf das von ihm begehrte Ruhen der Schulpflicht gemäß § 29 SächsSchulG zurückgewiesen wird, ist im Einzelnen festgestellt worden, dass sich den vorgelegten medizinischen und psychologischen Gutachten nicht entnehmen lasse, dass der schulpflichtige Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen in keiner Schule gefördert oder integrativ unterrichtet werden könne. Denn - so das Gericht - die Befunde und Stellungnahmen gingen davon aus, dass dessen Inklusion an einer Oberschule bei einem geeigneten Lernumfeld grundsätzlich möglich sei. Ihnen lasse sich hingegen nicht entnehmen, dass der Antragsteller wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt keine Schule besuchen könne. Insbesondere verhielten sich die Befunde und Stellungnahmen nicht dazu, ob dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers in einer Förderschule entsprochen werden könne. Hierzu ist auch auf 8 6 den mit der Antragserwiderung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 gemachten Hinweis zu verweisen, dass die Förderschule S............. einen speziellen Förderplan für den Antragsteller erstellen könnte. Damit hat der Antragsgegner auch ausreichende Hinweise dafür gegeben, dass eine Beschulung des Antragstellers in einem geeigneten Lernumfeld möglich sein könnte (OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 21). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (insbesondere Rn. 4 ff.) verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Tatsache, dass der Antragsgegner insgesamt für die Anliegen des Antragstellers zuständig ist, eine objektive Entscheidung nicht mehr möglich sei, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp 9 10 11