Beschluss
22 L 1155/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0625.22L1155.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3501/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3501/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3501/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 13. Juni 2024 zugestellt. Am 20. Juni 2024 und damit rechtzeitig hat der Antragsteller Klage und Eilantrag anhängig gemacht. Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 19 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt nach § 30 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Asylantrag unbegründet ist. Denn die Sanktion des § 30 AsylG besteht nicht in der Ablehnung des Asylantrags, sondern in der Herabstufung eines schlicht unbegründeten Asylantrags zu einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag. VG Göttingen, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 B 208/18 –, juris, Rn. 12; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 01.04.2024), AsylG, § 30, Rn. 8. Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG hier rechtmäßig erfolgt ist. Denn es bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als „einfach unbegründet“. Das Bundesamt begründet die ablehnende Entscheidung damit, dass der Antragsteller sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Ausführungen des Bundesamts überzeugen nach Ansicht des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht und vermögen die Ablehnung des Asylantrags bei summarischer Prüfung so nicht zu tragen. Beispielhaft sind hier die folgenden Erwägungen des Bundesamts zu nennen: Hinsichtlich der Einlassung des Antragstellers, dass das Hotel seines Vaters und seines Onkels beschlagnahmt worden sei, weil beide verdächtigt worden seien, der PKK anzugehören, sei festzustellen, dass diese Anschuldigungen offenbar jedenfalls keine Haftstrafe für den Vater nach sich gezogen hätten, da dieser nach wie vor in der Türkei lebe. Inwiefern der Umstand, dass der Vater des Klägers (bislang) keine Haftstrafe erhalten habe, Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers begründen soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die weitere Erwägung des Bundesamts, wonach (für das Bundesamt) nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei den Antragsteller mehrfach an verlassene Orte gebracht, geschlagen und bedroht haben solle. Schließlich sei (für das Bundesamt) nicht erkennbar, über welche Informationen der Antragsteller überhaupt habe verfügen sollen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei Anhaltspunkte gehabt habe, die sie habe annehmen lassen können, dass der Antragsteller über irgendwelche für sie relevanten Informationen verfüge. Auch diese Begründung ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu begründen. Denn sie beruht auf bloßen Spekulationen; das Bundesamt berühmt sich hier eines Wissens, das es nicht haben kann. Denn dass für das Bundesamt nicht ersichtlich ist, welchen Grund die türkische Polizei hätte haben können, um den Antragsteller zu verhaften und zu verhören, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller – grob gesagt – in flüchtlingsschutzrelevanter Weise ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Ob dies für Außenstehende nachvollziehbar ist, ist unerheblich. Erst recht kann dies kein tragfähiger Grund sein, die Glaubhaftigkeit des Vortrags anzuzweifeln. Dem Bundesamt ist zuzugeben, dass die (bisherigen) Ausführungen des Antragstellers, der im Rahmen seiner Anhörung am 26. März 2024 in Düsseldorf gemacht hat, nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft positiv festzustellen. Dies ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO indes auch nicht erforderlich. Da der Vortrag keine unauflösbaren Widersprüche enthält und die Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vortrags dementsprechend dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als einfach unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).