Urteil
1 A 187/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Anordnung der Denkmalschutzbehörde zur Wiederherstellung des vorherigen Zu-stands eines widerrechtlich vollständig zerstörten Kulturdenkmals nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG kommt auch dann in Betracht, wenn die Replik (etwa als Nachbau) nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wieder aufleben lassen und fortführen kann. 2. Zur denkmalschutzrechtlichen Störerauswahl nach § 11 Abs. 2 und 3 SächsDSchG.
Entscheidungsgründe
1. Eine Anordnung der Denkmalschutzbehörde zur Wiederherstellung des vorherigen Zu-stands eines widerrechtlich vollständig zerstörten Kulturdenkmals nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG kommt auch dann in Betracht, wenn die Replik (etwa als Nachbau) nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wieder aufleben lassen und fortführen kann. 2. Zur denkmalschutzrechtlichen Störerauswahl nach § 11 Abs. 2 und 3 SächsDSchG.