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Urteil

2 A 265/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Schulträger öffentlicher Schulen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Schulfahrten (z. B. ein- oder mehrtägige Klassenfahrten, Exkursionen) zu übernehmen. 2. Ein Anspruch der Schulträger gegen die Eltern auf Erstattung der Kosten für Schulfahrten besteht nur, wenn die Eltern sich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet haben. Nimmt ein Schüler an einer Schulfahrt teil, obwohl seine Eltern zuvor erklärt haben, die Kosten nicht zu tragen, oder zahlen die Eltern die Kosten unter Vorbehalt, verbleiben die Kosten beim Schulträger. 3. Zum Begriff des Unterrichts in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf.
Entscheidungsgründe
1. Die Schulträger öffentlicher Schulen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Schulfahrten (z. B. ein- oder mehrtägige Klassenfahrten, Exkursionen) zu übernehmen. 2. Ein Anspruch der Schulträger gegen die Eltern auf Erstattung der Kosten für Schulfahrten besteht nur, wenn die Eltern sich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet haben. Nimmt ein Schüler an einer Schulfahrt teil, obwohl seine Eltern zuvor erklärt haben, die Kosten nicht zu tragen, oder zahlen die Eltern die Kosten unter Vorbehalt, verbleiben die Kosten beim Schulträger. 3. Zum Begriff des Unterrichts in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf. beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 265/17 4 K 1048/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 2. und 3. 2. des Herrn 3. der Frau sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Kosten für Schulfahrten hier: Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2018 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. April 2016 - 4 K 1048/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für Schulfahrten. Der Beklagte, der Landkreis Nordsachsen, ist Träger des ...........-Gymnasiums in O....... Im Schuljahr 2013/2014 besuchte die Klägerin zu 1. die Klassenstufe 8 dieses Gymnasiums. In einer an die Eltern gerichteten undatierten „Information zur Exkursion am 04.09.2013“ teilten die Deutschlehrer der Klassenstufe 8 mit, dass „im Rahmen des Deutschunterrichts ... am 04.09.2013 in D...... im „........................“ eine Theateraufführung („................“)“ besucht werden solle. Die Kosten der Veranstaltung, die mit insgesamt 11,00 €, davon 7,00 € für die Fahrt und 4,00 € für die Eintrittskarte, angegeben wurden, würden „noch in dieser Woche vom jeweiligen Fachlehrer Deutsch eingesammelt werden“. Die Eltern wurden gebeten, ihrem Kind diesen Betrag zur nächsten Deutschstunde mitzugeben. Auf dem Informationsschreiben befindet sich ein von dem Kläger zu 2./der Klägerin zu 3. unterzeichneter handschriftlicher Vermerk: „ … gemäß Art. 102 Abs. 4 SächsVerf i. 1 2 3 3 V. m. § 38 Abs. 1 SchulG ist der Unterricht im Freistaat Sachsen unentgeltlich. Da es sich nach m. M. um lediglich eine Verlagerung des Unterrichtsortes handelt, ist die Erstattung dieser Kosten ausgeschlossen.“ Mit Schreiben vom 2. September 2013 beantragten die Kläger beim Beklagten, sie von den Kosten der Veranstaltung freizustellen. Sollte die Freistellung nicht rechtzeitig erfolgen, werde der Betrag von 11,00 € unter Vorbehalt gezahlt und bereits jetzt die Rückerstattung geltend gemacht. Diesen Antrag lehnt der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 ab. Der Besuch öffentlicher Schulen sei schulgeldfrei, wobei sich die Schulgeldfreiheit in Sachsen auf die Unterrichtsgeldfreiheit beschränke; für Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts könnten daher Gebühren erhoben werden. Die Schulgeldfreiheit entbinde die Eltern nicht von der Pflicht, diejenigen Kosten, die durch Teilnahme ihres Kindes an Veranstaltungen neben dem üblichen Schulbetrieb (z. B. Theaterbesuch, Klassenfahrten) entstünden, zu tragen. Den dagegen gerichtete Widerspruch vom 14. Oktober 2013, mit dem die Kläger zugleich die Erstattung der „bisher angefallenen Kosten von 11,00 €“ beantragten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 zurück. In einem weiteren undatierten Schreiben wurde den Eltern vom Klassenleiter mitgeteilt, dass den Schülern „auch in diesem Schuljahr … das Lernen an außerschulischen Lernorten“ ermöglicht werden solle, wobei die „für diese Exkursionen notwendigen finanziellen Aufwendungen … nicht vom Schulträger übernommen“ würden. Dem Schreiben angefügt war eine Auflistung der voraussichtlich anfallenden Kosten, u. a. von 5,00 € für zwei Konzertbesuche im Fach Musik. Unter Vorlage dieses Schreiben beantragten die Kläger beim Beklagten, sie auch von diesen Kosten freizustellen bzw. diese zu erstatten. Diesen Antrag lehnt der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2013 ebenfalls ab und wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 zurück. Mit Urteil vom 20. April 2016 - 4 K 1048/13 - verurteilte das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten, an die Kläger 11,00 € zu bezahlen und hob den Bescheid vom 8. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 auf; ferner verurteilte es den Beklagten, an die Kläger 5,00 € zu bezahlen, und hob den Bescheid vom 21. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 auf, 4 5 6 4 soweit sie dem entgegenstehen. Den Klägern stehe gegen den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 16,00 € für die Teilnahme der Klägerin zu 1. an den Exkursionen zu. Diese Zahlung habe der Beklagte ohne Rechtsgrund verlangt, weil die Pflicht zur Kostentragung ihn und nicht die Kläger treffe. Nach § 38 Abs. 1 SchulG sei der Unterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Zwar seien nicht sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat zu tragen; die Schulgeldfreiheit erstrecke sich aber jedenfalls auf die unmittelbar durch den Unterrichtsbetrieb entstehenden Kosten. Dazu gehörten auch Exkursionen, soweit es sich um Unterricht handle. Unterricht sei als ein Vorgang zur Aneignung von Wissen und Fertigkeiten zu verstehen. Diesem Begriff unterfielen sowohl die Exkursion als auch die beiden Konzertbesuche. Ausweislich der Informationsschreiben habe es sich um Pflichtveranstaltungen gehandelt. Dies folge zum einen daraus, dass die Teilnahme nicht in das Ermessen der Schüler oder Eltern gestellt worden sei, zum anderen aus § 26 Abs. 2 SchulG i. V. m. der VwV- Schulfahrten. Auch habe es sich inhaltlich um Veranstaltungen gehandelt, die ausschließlich der Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten gedient hätten, wobei der Unterricht „aus dem Klassenzimmer heraus“ verlagert worden sei. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass das Schulgesetz zwischen Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule unterscheide. Eine derartige Unterscheidung nehme Art. 102 Abs. 4 SächsVerf nicht vor, beschränke die Unterentgeltlichkeit des Unterrichts im Besonderen nicht auf bestimmte Veranstaltungen etwa innerhalb des Schulgebäudes. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Durch die Wahl des Begriffs der „Unentgeltlichkeit“ habe der Verfassungs- und Gesetzgeber klargestellt, dass der Unterricht generell unentgeltlich sei; einschränkende Formulierungen habe er nicht getroffen. Umfasst würden sowohl die unmittelbaren Kosten der jeweiligen Veranstaltung als auch die Fahrtkosten für die Teilnahme hieran. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 7. April 2017 - 2 A 552/16 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen 7 8 9 5 Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Begriff des „Unterrichts“ ausgegangen. Unterricht setze die Vermittlung von Inhalten durch den Lehrenden an den Lernenden voraus, wobei der Schulunterricht in der Institution Schule stattfinde, konkret durch eine von der Schule eingesetzte Lehrkraft an die Schüler in hierzu bestimmten Unterrichtsräumen unter Verwendung der zugelassenen Lernmittel. Kein Unterricht seien hingegen schulische Pflichtveranstaltungen, bei denen sich die Schüler Wissen und Kenntnisse an einem anderen Ort als den Unterrichtsräumen oder auf andere Art und Weise aneigneten als durch Vermittlung einer Lehrkraft. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei nach der Entstehungsgeschichte auch davon auszugehen, dass der Sächsische Verfassungsgeber in Art. 102 Abs. 4 SächsVerf den Begriff des Unterrichts in gleicher Weise habe verstanden wissen wollen wie im bereits zuvor erlassenen Schulgesetz, mithin einschließlich der Abgrenzung zu den „übrigen verbindlichen Veranstaltungen“ und den „außerunterrichtlichen Veranstaltungen“ der Schule. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. April 2016 - 4 K 1048/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die Gerichtsakten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. 10 11 12 13 14 6 Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung des mit der Klage geltend gemachten Betrags in Höhe von insgesamt 16,00 €, den die Kläger zu 2. und 3. für die Teilnahme der Klägerin zu 1. an einer im Fach Deutsch durchgeführten Theateraufführung und zwei im Fach Musik durchgeführten Konzertbesuchen bezahlt haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter (entsprechender) Aufhebung seiner Bescheide vom 8. Oktober 2013 und 21. November 2013 sowie der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 26. November 2013 und 5. Dezember 2013 daher zu Recht in diesem Umfang zur Kostenerstattung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. die Theateraufführung und die Konzerte besucht hat und nicht die Kläger zu 2. und 3. Gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 und 1631a BGB obliegt den Klägern zu 2. und 3. die elterliche Sorge für ihre minderjährige Tochter, die Klägerin zu 3. Diese umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern Rücksicht auf die Eignung und Neigung des Kindes. In diesem Rahmen sind sie zur Mitwirkung im schulischen Bereich verpflichtet (vgl. Götz, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1626 Rn. 8, 13; § 1631 Rn. 2). Sie haben grundsätzlich alle für die schulische Ausbildung ihres minderjährigen Kindes erforderlichen Gegenstände bereitzustellen und - gegebenenfalls auf eigene Kosten - anzuschaffen. Unter diesen Umständen stellt sich die Zahlung der Kosten für die im Deutsch- und Musikunterricht durchgeführten Theater- und Konzertbesuche als Angelegenheit der Kläger zu 2. und 3. selbst dar. Sie können daher den vorliegend verfolgten Anspruch auf Erstattung dieser Kosten sowohl als gesetzliche Vertreter der Klägerin zu 3. als auch im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend machen und gerichtlich durchsetzen. Dies begründet ihre Aktivlegitimation (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012, SächsVBl. 2012, 235, 236 und v. 2. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 140, 141). 2. Die Kläger können ihr Erstattungsbegehren auf den allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. 15 16 17 18 7 Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient dazu, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auch im öffentlichen Recht rückgängig zu machen. Seine Geltung ist allgemein anerkannt. Ebenso anerkannt ist, dass seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des bürgerlich- rechtlichen Bereicherungsanspruchs aus §§ 812 ff. BGB entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2016, BVerwGE 155, 357 Rn. 8; Urt. v. 15. Mai 2008, BVerwGE 131, 153 Rn. 13; Urt. v. 18. Januar 2001, BVerwGE 112, 351, 353/354 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen steht den Klägern ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil der Beklagte die von den Klägern zu 2. und 3. für die Theateraufführung und die Konzertbesuche der Klägerin zu 1. bezahlten Beträge durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zu ihren Lasten ohne Rechtsgrund erlangt hat. a) Eine rechtsgrundlose Leistung der Kläger liegt indessen nicht deshalb vor, weil der Beklagte als Schulträger des von der Klägerin zu 1. im Schuljahr 2013/2014 besuchten Gymnasiums die Kosten der Theater- und Konzertbesuche zu tragen hätte. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf. Nach § 38 Abs. 1 SächsSchulG, der mit „Schulgeld- und Lernmittelfreiheit“ überschrieben ist, ist der Unterricht (an den öffentlichen Schulen) unentgeltlich. Die Vorschrift knüpft an den in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf festgelegten Grundsatz an, dass Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich sind. Die Bestimmung gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen die kostenlose Unterrichtsteilnahme und vermittelt ein subjektiv-öffentliches Recht, das heißt einen Rechtsanspruch des einzelnen Schülers gegen den Staat, das ist gemäß § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2 SächsSchulG der Schulträger, auf die kostenfreie Bereitstellung von Unterricht (vgl. Senatsurt. v. 17. April 2012, SächsVBl. 2012, 235, 238 und v. 2. Dezember 2014, SächsVBl. 2015, 140, 141; Baumann-Hasske, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 102 Rn. 12). Daraus folgt, dass der Schulträger gegenüber den Eltern und Schülern die ihm hierfür entstehenden Kosten nicht geltend machen kann. Der Begriff „Unterricht“ wird in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf nicht näher umschrieben. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergeben sich 19 20 21 22 8 insoweit keine Anhaltspunkte. Wie die Protokolle des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtags zur Verfassung des Freistaates Sachsen (abgedruckt bei: Schimpff/Rühmann, Die Protokolle des Verfassungs- und Rechtsausschusses zur Entstehung der Verfassung des Freistaates Sachsen, Band I) belegen, war die Unentgeltlichkeit des Unterrichts, anders als die ebenfalls in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf garantierte Unentgeltlichkeit der Lernmittel/Lernmittelfreiheit (vgl. zu den Einzelheiten: Senatsurt. v. 17. April 2012 a. a. O., 238), im verfassunggebenden Verfahren nicht umstritten. Lassen sich Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf und seiner Entstehung keine Festlegungen zu Inhalt und Reichweite der Unentgeltlichkeit des Unterrichts entnehmen, ist vom Wortlaut auszugehen. Eine hieran orientierte Auslegung ergibt, dass lediglich der Unterricht als solcher, nicht aber der Schulbesuch insgesamt unentgeltlich ist. Es besteht keine Schulgeldfreiheit im umfassenden Sinne, sondern Unterrichtsgeldfreiheit in dem Sinn, dass von den Eltern und Schülern für den Unterricht kein Entgelt verlangt werden darf (vgl. die Kommentierung zur wortgleichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV BW in Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 14 Rn. 12, 13; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., S. 505). Die Unterrichtsgeldfreiheit erstreckt sich dabei auf die mit dem Unterricht und der Nutzung der Schule für unterrichtliche Zwecke verbundenen Aufwendungen. Diese fallen als sächliche Kosten gemäß § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 SächsSchulG den Gemeinden und Landkreisen als Schulträger zur Last. Sachkosten sind die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulräume, Schulsportanlagen und der sonstigen erforderlichen Baulichkeiten und Einrichtungen sowie für die Ausstattung der Schulen mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln. Darum geht es bei der vorliegend in Rede stehenden Theateraufführung und den beiden Konzerten indessen nicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um Schulveranstaltungen außerhalb des in der Schule oder zur Schule gehörenden Baulichkeiten und Einrichtungen stattfindenden Unterrichts (vgl. Avenarius a. a. O.). Bei dieser Beurteilung bleibt es daher auch in Ansehung dessen, dass die Veranstaltungen im Rahmen des Deutsch- und Musikunterrichts durchgeführt wurden. Zudem geht es in der Sache auch nicht um unmittelbar unterrichtsbezogene Aufwendungen. Die Kosten des Eintritts für die Theateraufführung und die Konzerte sowie der Busfahrt sind nicht bei der Schule bzw. dem Beklagten als Schulträger, 23 9 sondern bei Dritten aus Anlass dieser Veranstaltungen entstanden. Sie unterfallen daher nicht der in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf verbürgten Unterrichtsgeldfreiheit und müssen deshalb nicht vom Beklagten als Träger des seinerzeit von der Klägerin zu 1. besuchten Gymnasiums, sondern von deren Eltern, den Klägern zu 2. und 3., übernommen werden. b) Auch wenn der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Kosten der Theater- und Konzertbesuche zu tragen, kann er diese gleichwohl nicht von den Klägern verlangen. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage, weshalb der Beklagte den Klägern den von ihnen hierfür gezahlten Betrag von insgesamt 16,00 € zu erstatten hat. Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf enthält weder Vorgaben für einen Anspruch des Schulträgers gegen die Eltern und Schüler auf Zahlung der Kosten außerunterrichtlicher Veranstaltungen noch für einen Anspruch der Eltern und Schüler auf Erstattung der von ihnen aus diesem Anlass gezahlten Kosten. Auch aus den Vorschriften des Sächsischen Schulgesetzes ergibt sich insoweit nichts. Soweit § 31 Abs. 1 SächsSchulG die Eltern verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer schulpflichtigen Kinder Sorge zu tragen, richtet sich die Vorschrift allein an die Eltern und enthält die diesen im Rahmen der Vollzeitschulpflicht ihres Kindes nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 1. Halbsatz SächsSchulG obliegenden Pflichten. Dazu gehört die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind am Unterricht und den verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt (§ 26 Abs. 2 SächsSchulG). Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der von den Klägern verauslagten Kosten der Theater- und Konzertbesuche enthält § 31 Abs. 1 SächsSchulG jedoch nicht. Gleiches gilt für die in § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG geregelte Pflicht der Schüler zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Für das Erstattungsbegehren der Kläger bedarf es daher des Rückgriffs auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Kläger gegenüber dem Beklagten zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hätten. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme lässt sich weder dem handschriftlichen Vermerk der Kläger zu 2. und 3. auf dem Informationsschreiben der Schule zum 24 25 26 27 10 Theaterbesuch am 4. September 2013 noch ihren Schreiben an den Beklagten vom 2. September 2013 und 14. Oktober 2013 entnehmen. Darin haben die Kläger zu 2. und 3. vielmehr unter Verweis auf die in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf und § 38 Abs. 1 SächsSchulG geregelte Unentgeltlichkeit des Unterrichts im Freistaat Sachsen zum Ausdruck gebracht, dass die „Erstattung dieser Kosten“ ihrer Auffassung nach ausgeschlossen sei, und beantragt, sie von den Kosten freizustellen. Zugleich haben sie erklärt, den Betrag von 11,00 € für den Theaterbesuch und von 5,00 € für die Konzertbesuche unter Vorbehalt zu zahlen, und deren Erstattung verlangt. Der Vorbehalt ist nicht deshalb unbeachtlich, weil, wie vorstehend (zu 2. a) dargelegt, die Eltern die Kosten außerunterrichtlicher Veranstaltungen zu tragen haben, die Zahlung der Kläger zu 2. und 3. mithin der Rechtslage entspricht. Die Kläger zu 2. und 3. haben ersichtlich allein deshalb bezahlt, um dadurch der Klägerin zu 1. ansonsten möglicherweise durch die Nichtteilnahme an den Veranstaltungen drohende Nachteile insbesondere im schulischen Fortkommen abzuwenden. Es bleibt daher dabei, dass die Kläger zu 2. und 3. diese Kosten zwar an die Schule bezahlt, sich aber gleichzeitig deren Rückforderung vorbehalten haben. Somit liegt weder eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung noch eine unbedingte Zahlung vor. Es fehlt an einem Rechtsverhältnis zwischen Klägern und Beklagtem, auf dessen Grundlage die Kläger ihre Leistung erbracht haben. Die Zahlung der Kosten der Theater- und Konzertbesuche erweist sich daher als eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögensverschiebung zu ihren Lasten. Für diese Sichtweise sprechen ferner die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV- Schulfahrten) vom 7. April 2004 (MBl. SMK, S. 214; gültig bis zum 31. Dezember 2019, SächsABl. 2017 SDr. S. S 409). Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Schulen (Nr. 1.1) und definiert Schulfahrten als schulische Veranstaltungen im Sinn von § 26 Abs. 2 SächsSchulG (Nr. 1.3 Satz 1), das heißt als übrige verbindliche Veranstaltungen der Schule, auf die sich die Schulpflicht erstreckt. Nach Nr. 2.2 können Schulfahrten als - wie hier - eintägige oder mehrtätige Veranstaltungen durchgeführt werden; sie sind als Bildungsveranstaltungen zu planen und sollen die Schüler z. B. an politische, historische oder naturkundliche Stätten im In- und Ausland führen. Die Schule hat die Schulfahrten gemäß §§ 43, 44 SächsSchulG in ihrer pädagogischen Gesamtverantwortung zu planen. Die 28 11 Veranstaltungen werden rechtzeitig und ausführlich mit den Erziehungsberechtigten und Schülern erörtert; die finanzielle Belastung muss zumutbar sein (Nr. 4.1). Alle Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an Schulfahrten verpflichtet, soweit sie nicht nach § 3 Schulbesuchsordnung (SBO) von der Teilnahme befreit sind (Nr. 4.2). Gemäß Nr. 4.3 VwV-Schulfahrten müssen die Erziehungsberechtigten vor Durchführung einer Schulfahrt eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie der geplanten Schulfahrt zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Ausgehend davon haben die Kläger zu 2. und 3. der Teilnahme der Klägerin zu 1. an der Theateraufführung und den Konzerten zwar zugestimmt, indem sie ihre Tochter diese Veranstaltungen haben besuchen lassen. Zur Übernahme der aus Anlass dieser Veranstaltungen bei der Schule bzw. dem Beklagten als Schulträger entstehenden Kosten haben sie sich, wie vorstehend dargelegt, indessen nicht bereit erklärt. Eine solche Erklärung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Teilnahme an den Veranstaltungen für die Klägerin zu 1. zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aus § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsSchulG ohnehin verbindlich gewesen wäre. Zwar ist die Teilnahme an Schulfahrten nach Nr. 4.2 VwV-Schulfahrten für alle Schüler grundsätzlich verpflichtend, weil es sich um Veranstaltungen der Schule i. S. v. § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG handelt, auf die sich die Schulpflicht erstreckt. Allerdings sieht Nr. 4.2 VwV-Schulfahrten ausdrücklich vor, dass Schüler von der Teilnahme an Schulfahrten auf Grundlage von § 3 SBO durch den Schulleiter befreit werden können. Eine Befreiung ist danach nur in besonderen Ausnahmefällen, in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und vom Unterricht in einzelnen Fächern oder - wie hier - von einzelnen Schulveranstaltungen möglich. Einen solchen Ausnahmefall bildet dabei ohne weiteres etwa der Umstand, dass die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Kosten einer Schulfahrt aus finanziellen Gründen nicht aufbringen können. Die von der Teilnahme befreiten Schüler erfüllen ihre Schulpflicht, indem sie, wie in Nr. 4.2 VwV-Schulfahrten ebenfalls ausdrücklich vorgesehen, grundsätzlich den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses besuchen, sofern der Schulleiter nicht ausnahmsweise anders entscheidet. Während der Dauer einer Schulfahrt kommen die Schüler ihrer Schulpflicht mithin entweder dadurch nach, dass sie an der Schulfahrt teilnehmen, oder dadurch, dass sie den Unterricht in der Schule besuchen. Von daher sind Schulfahrten im Sinne der 29 12 VwV-Schulfahrten nicht als für die Schüler verbindliche Schulveranstaltungen anzusehen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Kläger zu 2. und 3. seinerzeit keine Befreiungsanträge nach § 3 SBO für ihre Tochter gestellt haben. Daraus folgt nicht, dass die Schule verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu 1. zur Theateraufführung und zu den Konzerten mitzunehmen. Die Schule hätte die Mitnahme vielmehr von der vorbehaltlosen Zahlung der Kosten dieser Veranstaltungen abhängig machen müssen und mit Blick auf Nr. 4.3 VwV-Schulfahrten auch hiervon abhängig machen dürfen. In diesem Fall hätte die Klägerin zu 1. ebenso wie gegebenenfalls nach § 3 SBO teilnahmebefreite Mitschüler den Schulunterricht besucht. Dies ist indes nicht geschehen. Die Klägerin zu 1. hat an den Schulfahrten teilgenommen, obwohl ihre Eltern eine Kostentragung ausdrücklich abgelehnt und erklärt haben, lediglich in Vorlage zu treten und die Kosten anschließend zurückzufordern. Dies geht zu Lasten des Beklagten, bei dem diese Kosten daher verbleiben. Für die gleichwohl erfolgte Zahlung der Kläger zu 2. und 3. fehlt es an einem Rechtsgrund. Die Kläger können daher verlangen, dass der Beklagte ihnen die bezahlten Beträge erstattet. c) Dem Erstattungsanspruch der Kläger steht nicht der Wegfall der Bereicherung in entsprechender Anwendung von § 818 Abs. 3 und 4, § 819 Abs. 1 BGB entgegen. Diesen Einwand hat der Beklagte bereits nicht erhoben. Hinzu kommt, dass dem Beklagten die Regelungen der VwV-Schulfahrten, auf die er sich in seinen Bescheiden bezogen hat, ersichtlich bekannt waren. Insofern hätte er auch wissen müssen, dass er nach Nr. 4.3 VwV-Schulfahrten die Kosten für Schulfahrten nur dann von den Eltern verlangen kann, wenn diese sich zuvor hierzu verpflichtet haben. Schließlich sind, unabhängig davon, die Vorschriften über den Wegfall der Bereicherung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch weder zugunsten von Behörden noch von Bürgern entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Januar 2001, BVerwGE 112, 351, 357 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 30 31 32 13 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder 33 14 vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2