Leitsatz: Werden die zur Deckung der Kosten für eine Klassenfahrt vorab von den Eltern erhobenen Beträge mit der Zweckbestimmung geleistet, das Stattfinden der Klassenfahrt zu sichern und die eingenommenen Beträge für deren Durchführung einzusetzen, so steht diese Zweckbestimmung, wenn ein Schüler wegen eines in seiner Sphäre liegenden Grundes der Fahrt fernbleibt, einem (öffentlich-rechtlichen) Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kostenbetrages als Rechtsgrund entgegen, soweit die Beträge zweckentsprechend eingesetzt wurden und Einsparungen infolge des Fehlens einzelner Schüler nicht erzielt werden konnten. Das Kostenrisiko bei Klassenfahrten trifft dann grundsätzlich die Eltern (wie OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986, 1950). Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erstattung der von ihr vorausgezahlten Kosten für eine Klassenfahrt ihres Sohnes, an der er wegen vorheriger Abmeldung von der Schule nicht teilgenommen hat. Der am XX. März 1994 geborene C. M. , der Sohn der Klägerin, besuchte seit August 2014 ein in der Trägerschaft des Beklagten stehendes Berufskolleg. Unter anderem wegen einer für den Zeitraum 19. Februar bis 1. März 2015 geplanten Klassenfahrt nach Österreich fand am 29. September 2014 eine Klassenpflegschaftsversammlung unter Beteiligung der Klägerin statt, in der die Eltern ein Informationsschreiben erhielten. Darin hieß es, die Fahrt werde insgesamt 360,00 Euro pro Schüler kosten. In diesen Kosten seien Fahrt, Unterkunft, Energiekosten, Verpflegung, Skiausrüstung und Skikarte enthalten. Eine Anzahlung von 240,00 Euro werde bis zum 15. November 2014 fällig. Der Restbetrag von 120,00 Euro müsse bis zum 15. Januar 2015 gezahlt werden. Die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung bestehe nicht, da es sich bei der Skifreizeit nicht um die Veranstaltung eines Reiseunternehmens handele, sondern diese mit Hilfe des Vereins zur Förderung der Sozialintegration e. V., B. , durchgeführt werde. Ein Vorstandsmitglied des Vereins werde als Begleitperson dabei sein und den Skiunterricht übernehmen. Die Klägerin überwies am 25. November 2014 die Anzahlung in Höhe von 240,00 Euro und am 12. Januar 2015 den Restbetrag in Höhe von 120,00 Euro auf das in dem Informationsschreiben angegebene Konto des Vorstandsmitglieds. Für die Klassenfahrt erstellte die Schule eine von den Erziehungsberechtigten der Schüler zu unterschreibende formularmäßige „Einverständniserklärung“. Ein von der Klägerin oder ihrem Sohn unterzeichnetes Exemplar dieser Erklärung liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 meldete sich der Sohn der Klägerin von dem besuchten Bildungsgang ab. Er habe feststellen müssen, dass die Ausbildung nicht seinen Interessen und Fähigkeiten entspreche und er dafür auch nicht geeignet sei. Die Klassenfahrt fand vom 19. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 ohne den Sohn der Klägerin statt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Berufskolleg zur Rückzahlung der 360,00 Euro bis zum 2. Juni 2015 auf. Der Rechtsgrund der Leistung sei nachträglich entfallen, weil der Sohn der Klägerin aufgrund des vorherigen Abgangs von der Schule nicht mehr an der Klassenfahrt habe teilnehmen können. Das Berufskolleg teilte dem Prozessbevollmächtigten unter dem 29. Mai 2015 mit, für die Klassenfahrt habe die Klasse mit Einverständnis der Eltern eine Skihütte von einem Verein angemietet, der auch den Busverkehr organisiert habe. Beide Kostenpunkte seien pauschale Summen; das gelte auch für die Verpflegungskosten, die Skipässe und die sonstigen Kosten. Der Teilnehmerbeitrag berechne sich nach der Anzahl der angemeldeten Schüler im September 2014. Ab diesem Zeitpunkt hätten Anzahlungen für die Hütte und den Bustransfer geleistet werden müssen. Aus diesem Grund sei den Eltern empfohlen worden, eine private Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Darüber seien diese erstmalig bei einem Informationstag im Juni 2014 unterrichtet worden. Dort sei gesagt worden, dass es keine Reiserücktrittsversicherung seitens der Schule gebe. Dies sei am 29. September 2014 wiederholt worden. Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 12. März 2016 erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Aufgrund der fehlenden Teilnahme ihres Sohnes sei der von ihr an den Beklagten geleistete Betrag für keine der Positionen, welche im Schreiben des Beklagten vom 29. September 2014 angeführt seien, aufgewendet worden. Dementsprechend könne der Betrag auch nicht verbraucht sein. Der Beklagte könne sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie, die Klägerin, habe keine Kenntnis von der Notwendigkeit gehabt, das Ausfallrisiko selbst zu versichern. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei den Eltern nicht empfohlen worden, eine private Rücktrittsversicherung abzuschließen. Es werde bestritten, dass die Eltern am Informationstag im Juni 2014 hierüber unterrichtet worden seien. Im Elternbrief vom 29. September 2014 sei ausschließlich mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung nicht bestehe, da es sich bei dieser Skifreizeit nicht um die Veranstaltung eines Reiseunternehmens handele. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 360,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, die Nichtteilnahme beruhe allein darauf, dass der Sohn der Klägerin nicht mehr Schüler der Schule gewesen sei. Dies liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Bei den Kosten handele es sich um nicht stornierbare Fixkosten. Der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht erfüllt, da der in Rede stehende Betrag durch die pauschale Abrechnung verbraucht sei. Aufgrund des Hinweises, dass eine Möglichkeit zur Reiserücktrittsversicherung nicht bestehe, sei wohl empfohlen worden, diese privat abzuschließen. Zwar könne sich die damalige Klassenlehrerin nicht genau daran erinnern, ob und wann eine solche Empfehlung ausgesprochen worden sei, eine etwaige Absicherung des persönlichen finanziellen Risikos habe indes grundsätzlich in der Eigenverantwortung der an der Skifreizeit Teilnehmenden gestanden. Außerdem stelle sich die Frage, ob das nicht krankheitsbedingte Ausfallrisiko – der Sohn der Klägerin habe die Schule freiwillig verlassen – von einer Reiserücktrittskostenversicherung abgesichert worden wäre. An dem Elternabend gleichen Datums sei das Schreiben vom 29. September 2014 ausführlich besprochen worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, während der Veranstaltungen als auch im Nachhinein Nachfragen zu stellen. In Übrigen dürfe die Nichtteilnahme eines Schülers nicht zu einer finanziell stärkeren Belastung der anderen führen. Dies gelte besonders, wenn die Nichtteilnahme aus persönlichen Erwägungen erfolge. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten stehe der Klägerin nicht zu. Der Beklagte habe die an ihn geleisteten 360,00 Euro nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Zwar sei zwischen den Beteiligten kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, weil es an der Schriftform (§ 57 VwVfG NRW) fehle. Der Rechtsgrund liege jedoch in der Erreichung des gemeinsam verfolgten Leistungszwecks. Die Klägerin habe nämlich im Vorfeld eines Vertrages mit dem Beklagten an die Schule geleistet, um diese in die Lage zu versetzen, die Klassenfahrt stattfinden zu lassen. Der Leistungszweck bestehe in der Vorfinanzierung der Fahrt. Das Kostenrisiko liege bei einer freiwilligen Nichtteilnahme nicht bei den verbleibenden Teilnehmern. Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bestehe ebenfalls nicht. Dabei könne offengelassen werden, ob eine Hinweispflicht der Lehrkräfte zur Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung bestanden habe. Denn eine etwaige Verletzung dieser Pflicht sei nicht ursächlich für einen Schaden geworden. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine solche Versicherung abgeschlossen hätte. Am 24. November 2017 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden. Die Schriftform sei aufgrund der unterschriebenen Einverständniserklärungen beachtet worden. Der Rechtsgrund für die Leistung sei mit dem Verlassen der Schule fortgefallen. Er liege nicht in der Erreichung eines gemeinsam verfolgten Leistungszwecks. Für den Schüler stehe die eigene Teilnahme an der Klassenfahrt im Vordergrund. Im Fall der Nichtteilnahme treffe das Kostenrisiko die verbleibenden Teilnehmer. Der geltend gemachte Anspruch sei auch in analoger Anwendung des § 311 Abs. 2 BGB begründet. Wenn sie, die Klägerin, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hingewiesen worden wäre, hätte sie eine solche Versicherung abgeschlossen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die von der Klägerin erbrachten Zahlungen seien nicht rechtsgrundlos erfolgt. Der Rechtsgrund liege in der Erreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks, nämlich in der Vorfinanzierung der Klassenfahrt für diejenigen Schüler, welche die Fahrt zum Zeitpunkt der Zahlung hätten antreten wollen. Daher sei der Rechtsgrund nicht dadurch wegfallen, dass der Sohn der Klägerin die Klassenfahrt wegen seines vorzeitigen Verlassens der Schule nicht angetreten habe. Dieser Umstand habe in seiner Sphäre gelegen. Das damit verbundene Kostenrisiko sei nicht von den Teilnehmern an der Fahrt zu tragen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei mangels Einhaltung der Schriftform nicht geschlossen worden. Die von den Eltern unterschriebenen Einverständniserklärungen seien erst am Abreisetag von den Teilnehmenden vorgelegt worden; zu diesem Zeitpunkt habe der Sohn der Klägerin die Schule bereits verlassen. Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bestehe nicht, weil das Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, keine Pflichtverletzung darstelle; diese Option sei im Rechtsverkehr gängig und bekannt. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht zutreffend eine Kausalität zwischen unterstellter Pflichtverletzung und Schaden verneint. Der vor der Klassenfahrt erhobene Kostenbeitrag stelle eine Pauschale dar. Die Kosten für Skipass und Skimaterial seien nicht stornierbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 9 K 1604/15 VG Aachen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die Klägerin macht einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Dieser Anspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs aus den §§ 812 ff. BGB entsprechen. Seine Funktion ist es, eine dem materiellen Recht widersprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, die in einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts stattgefunden hat. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 ‑ 9 B 6.17 ‑ , NVwZ-RR 2018, 539, juris, Rn. 6 (kommunale Entwässerungseinrichtung); Urteile vom 30. Juni 2016 ‑ 5 C 1.15 ‑ , BVerwGE 155, 357, juris, Rn. 8 (Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX), vom 15. Mai 2008 ‑ 5 C 25.07 ‑ , BVerwGE 131, 153, juris, Rn. 13 (Wohngeld), und vom 1. Februar 1980 ‑ IV C 40.77 ‑, NJW 1980, 2538, juris, Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2019 ‑ 9 A 2622/18 ‑ , juris, Rn. 36, und ‑ 9 A 1133/18 ‑ , juris, Rn. 55 (Straßenentwässerung); SächsOVG, Urteil vom 28. August 2018 ‑ 2 A 265/17 ‑ , juris, Rn. 19 (Theater- und Konzertbesuche im Rahmen des Deutsch- und Musikunterrichts). Hier betrifft der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch die Übernahme von Kosten, die durch die Klassenfahrt als Schulveranstaltung im Sinn des § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entstanden sind. Sowohl die Klassenfahrt als auch die dadurch entstehenden Kosten finden ihre Grundlage im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis und teilen dessen öffentlich-rechtlichen Charakter. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 ‑ 5 A 2912/84 ‑, NJW 1986, 1950; Bülter, Kostenrechtliche Probleme bei der Durchführung von Klassenfahrten, SchVw 2005, 220 (221); Fehnemann, Die rechtsgeschäftliche Abwicklung von Schulfahrten, DÖV 1987, 657 (659); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 ‑ 19 A 993/07 ‑ , NVwZ-RR 2010, 643, juris, Rn. 24. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Erstattung der von ihr gezahlten Klassenfahrtkosten in Höhe von 360,00 Euro. Der geltend gemachte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht ihr nicht zu (dazu 1.). Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht auf eine Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten stützen (dazu 2.). 1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Klägerin oder ihrem Sohn und dem Beklagten ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag zustande gekommen ist, der den Rechtsgrund für die erbrachte Leistung bildet. Denn der dem Erstattungsanspruch entgegenstehende Rechtsgrund liegt jedenfalls in der Zweckbestimmung, der die erbrachten Zahlungen dienen sollten. Diese Zweckbestimmung zielte auf das Stattfinden der Klassenfahrt und die Verausgabung der vorab erhobenen Beträge; auf die Teilnahme des einzelnen Schülers kam es nicht an. Daher bestand und besteht der Rechtsgrund für die Zahlungen fort, soweit sie zur Deckung der veranschlagten Kosten der Fahrt eingesetzt wurden und Einsparungen infolge des Fehlens einzelner Schüler nicht erzielt werden konnten. Das Kostenrisiko bei Klassenfahrten trifft dann grundsätzlich den Schüler oder dessen Sorgeberechtigte, wenn der Schüler wegen eines in seiner Sphäre liegenden Grundes an der Fahrt nicht teilnehmen kann oder will. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985, a. a. O.; zustimmend Jülich, Rechtsprobleme bei Schulfahrten, RdJB 1986, 76 (85 f.). Dass Einverständnis über eine solche Zweckbestimmung auch auf Seiten der Klägerin bestand, kam nach den Umständen des Falles hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass sie auf das Informationsschreiben vom 16. Dezember 2014 hin den Gesamtbetrag von 360,00 Euro (in zwei Teilzahlungen) auf das angegebene Konto des Organisators überwies. Der Einwand der Klägerin, es werde mit der Zahlung des Kostenbeitrags nur ein „individuelles Leistungsinteresse“ verfolgt, geht daran vorbei, dass es sich bei Klassenfahrten um Gemeinschaftsveranstaltungen handelt, die darauf angelegt und angewiesen sind, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler der Klasse teilnehmen. Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Klägerin, die übrigen Teilnehmer der Klassenfahrt hätten „sich aus freiem Entschluss zur Teilnahme an dieser verpflichtet“. Denn die Klassenfahrt war, wie bereits erwähnt, eine verbindliche Schulveranstaltung im Sinn des § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Hier ist auch nicht erkennbar, dass wegen der Nichtteilnahme des Sohnes der Klägerin an der Klassenfahrt Kosten eingespart werden konnten. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um Fixkosten handelte, die durch die Nichtteilnahme nicht beeinflusst wurden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. 2. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren – ausgehend von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG – auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte wegen einer ihm zuzurechnenden Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten zum Schadenersatz entsprechend §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sei. Dabei kann offenbleiben, ob der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, ein solcher Schadenersatzanspruch scheitere jedenfalls daran, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin bei unterstellter Information über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung eine solche abgeschlossen hätte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Vorbereitung der streitgegenständlichen Klassenfahrt überhaupt auf die Anbahnung von (öffentlich-rechtlichen) Vertragsverhältnissen zwischen dem hier in Anspruch genommenen Schulträger einerseits und den Schülern oder deren Erziehungsberechtigten andererseits ausgerichtet war. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil ein Vertrag mit der Klägerin aus Anlass der Durchführung der Klassenfahrt jedenfalls von vornherein nicht in Betracht kam. Denn der Sohn der Klägerin war bei der Aufnahme in das Berufskolleg 20 Jahre alt. Als volljähriger Schüler nahm er die durch das SchulG NRW geregelten Rechte und Pflichten der Eltern selbst wahr (§ 123 Abs. 2 SchulG NRW). Wenn zur Durchführung einer Schulveranstaltung, die ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis fand, ein (ebenfalls öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen werden sollte, hätte dies folglich nur mit dem volljährigen Schüler selbst geschehen können. Nur dieser könnte dann Ansprüche aus einer Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten – vorbehaltlich der Entstehung eines Schadens – aus eigenem Recht verfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.