Beschluss
4 A 570/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Zulassung der Berufung in Asylsachen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist.
Entscheidungsgründe
Eine Zulassung der Berufung in Asylsachen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist. beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 570/18.A 3 K 188/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Asylrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 5. Juli 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 - 3 K 188/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die am 30. Januar 2018 eingegangene Klage sei trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben worden. Diese habe im Juli 2017 zu laufen begonnen, als der Klägerin ausweislich einer Zustellungsurkunde der angefochtene Bescheid unter der Adresse S...........straße S1 in J................. habe zugestellt werden sollen. Den erfolglosen Zustellungsversuch müsse die Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen, da es sich ausweislich der Behördenakte um die letzte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) bekannte Anschrift der Klägerin gehandelt habe. Auf ihren Umzug nach S............ im Januar 2017 könne diese sich nicht berufen, da sie der Beklagten den Wechsel der Anschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG unter Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht mitgeteilt habe. Eine zumutbare, ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügende Adressmitteilung habe die Klägerin nicht veranlasst. Eine Mitteilung der Adressänderung liege nicht in der elektronischen Nachricht, die der Sohn der Klägerin am 28. Januar 2017 an die E-Mail-Adresse „Poststelle@bamf.bund.de“ gesendet habe. Die Anzeige eines Wechsels der Anschrift setze voraus, dass die Behörde eine 1 2 3 schriftliche oder mündliche Benachrichtigung erhalte, aus der für den Empfänger „neben dem betroffenen Ausländer und der neuen Anschrift auch die Tatsache erkennbar wird, dass der benannte Ausländer nunmehr unter der Anschrift wohnhaft ist“. Die Nachricht müsse einen entsprechenden Sinnzusammenhang erkennen lassen. Diesen Anforderungen genüge die elektronische Mitteilung des Sohnes der Klägerin nicht, da in ihr lediglich die Namen verschiedener Asylsuchender mit dem jeweiligen Aktenzeichen des Bundesamtes und eine Straße mit Hausnummer in S............ benannt werde, ohne dass aus der Sicht eines objektiven Empfängers ein Zusammenhang dergestalt erkennbar werde, dass es sich bei der Adresse um die neue Anschrift der benannten Personen handle. Der Beklagten sei die Adresse der Klägerin in S............ auch nicht auf anderem Wege mitgeteilt worden. Zwar finde sich in der zum Verfahren des Enkels der Klägerin gehörenden Behördenakte eine am 20. März 2017 eingegangene Mitteilung des E.........kreises über die Geburt des Enkels unter Nennung der neuen Anschrift für die Eltern des Kindes. Die Beklagte habe hieraus aber nicht auf einen Umzug der Klägerin schließen müssen. Soweit die Klägerin eine an Dritte gerichtete Mitteilung der Ausländerbehörde über Weiterleitungen der Adressänderung behaupte, sei das Vorbringen nicht erheblich, da damit keine Tatsachen vorgebracht seien, die einen tatsächlichen Zugang der Adressänderung beim Bundesamt belegen würden. Nichts anderes gelte für das Vorbringen der Klägerin, eine namentlich benannte Mitarbeiterin der Ausländerbehörde habe die Änderung der Anschrift der Klägerin der übergeordneten Behörde, der Landesdirektion und der Meldebehörde mitgeteilt. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, „dass eine den Darlegungsanforderungen genügende Adressmitteilung an das Bundesamt von Seiten Dritter“ erfolge. Dass es sich bei der Klägerin um eine Analphabetin handle, lasse ein Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO nicht entfallen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es der Klägerin trotz dieser Einschränkung nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich selbst oder über Dritte beim Bundesamt „über die erfolgreiche Adressmitteilung“ zu erkundigen. An der Zumutbarkeit einer solchen Erkundigung ändere es auch nichts, dass das Bundesamt Kenntnis von der vorherigen Anschrift in J................. besaß, die Inhalt einer am 24. November 2016 versandten ähnlichen elektronischen Nachricht des Sohnes der Klägerin gewesen sei. Abgesehen davon, dass es unklar sei, ob die letztgenannte Nachricht der Beklagten Anlass geboten habe, die Adressänderung herbeizuführen, sei jedenfalls weder vorgetragen 4 noch ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Angehörigen vor Absendung der zweiten Nachricht am 28. Januar 2017 von einer Adressänderung aufgrund der ersten Nachricht vom Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Beweisanträge der Klägerin, die auf den Beweis der Tatsache gerichtet waren, dass eine namentlich benannte Mitarbeiterin der zuständigen Ausländerbehörde u. a. dem Bundesamt die neue Anschrift der Klägerin am 16. Februar 2017 mitgeteilt habe, abgelehnt. Die Beweisbehauptungen würden mangels Erheblichkeit als wahr unterstellt. Die Klägerin trägt vor, dass sich die grundsätzliche Frage nach dem Umfang der Mitwirkungspflichten bei der Mitteilung einer Adressänderung gegenüber dem Bundesamt stelle, insbesondere ob eine per E-Mail versandte Mitteilung an das Bundesamt an die dortige Poststelle nicht ausreiche und welche Anforderungen an die Übersendung einer Anschriftenmitteilung zu stellen sind. Weiterhin sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher Verschuldensmaßstab bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzulegen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil es die Beweisanträge abgelehnt habe. Ein Ausländer könne auch über Dritte Adressmitteilungen veranlassen. Hierauf seien die Anträge auf Vernehmung von Zeugen gerichtet gewesen. Wenn dafür gesorgt werde, dass über die untere Ausländerbehörde Adressänderungen weitergeleitet würden, könne das Fachgericht dies nicht als unbeachtlich ignorieren. II. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor (1.). Auf die erhobene Aufklärungsrüge kann die Zulassung der Berufung in Asylsachen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht gestützt werden (2.). Eine Zulassung der Berufung in Asylsachen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist (3.). 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von 3 4 5 5 allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Sofern die vom Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nach dem Umfang der Mitwirkungspflichten bei der Mitteilung einer Adressänderung gegenüber dem Bundesamt überhaupt als eigenständige Rechtsfrage aufgeworfen sein sollte, werden bereits die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verfehlt. Der Zulassungsantrag beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Darstellung des Sachverhalts und erläutert im Stil einer Berufungsbegründung, welche Anstrengungen seitens der Klägerin unternommen worden waren, um dem Bundesamt die Adressänderung mitzuteilen, und dass diesem bereits beim Versand des mit der Klage angefochtenen Bescheides die neue Anschrift der Klägerin bekannt gewesen sei. Die weiter aufgeworfene Frage, ob eine per E-Mail versandte Mitteilung mit einer neuen Adresse an die Poststelle des Bundesamts ausreiche, ist zum einen schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsbedürftig ist. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4; st. Rspr.). Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende Mitteilung in elektronischer Form an das 6 6 Bundesamt ausreiche, um der Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG Genüge zu tun, ist ohne Weiteres zu bejahen, da die Vorschrift für die unverzügliche Anzeige eines Wechsels der Anschrift kein Formerfordernis aufstellt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es daher nicht. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht darauf gestützt, dass die Mitteilung über den Wechsel der Anschrift der Klägerin in elektronischer Form erfolgt sei, sondern es hat die elektronische Mitteilung, die der Sohn der Klägerin dem Bundesamt übersandt hat, nicht als Mitteilung eines Anschriftenwechsels gewertet, weil es die Auffassung vertreten hat, dass aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht zu erkennen gewesen sei, dass die Änderung der Anschrift habe mitgeteilt werden sollen. Dabei handelt es sich um die rechtliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die mit der Grundsatzrüge nicht angegriffen werden können. Die vom Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang formulierte Frage, „welche Anforderungen an die Übersendung einer Anschriftenmitteilung zu stellen sind und ob die Mitteilung einer von der alten Anschrift abweichenden Adresse nicht entsprechend ausreichend ist“ macht im Gewand der Grundsatzrüge die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Dieser in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund findet in Verfahren nach dem Asylgesetz indessen keine Anwendung, weil die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 AsylG eine abschließende Regelung erfahren hat. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut, wonach die Berufung „nur“ aus den in der Vorschrift genannten Gründen zuzulassen ist. Hinsichtlich der zuletzt aufgeworfenen Rechtsfrage „Welcher Verschuldensmaßstab ist bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzulegen?“ verfehlt der Zulassungsantrag die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Versäumung einer Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet ist, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, juris Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.). Der Zulassungsantrag enthält auch keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, sondern macht geltend, dass der Klägerin nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. 7 2. Die von der Klägerin im Zulassungsantrag erhobene Aufklärungsrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Dies folgt bereits daraus, dass der behauptete Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) keinen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO darstellt, denn § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beschränkt die Zulassung der Berufung in Asylsachen ausdrücklich auf solche Verfahrensmängel. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Zulassungsantrag aber auch nicht dargelegt. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 -, juris Rn. 12 m. w. N.; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zwar abgelehnt. Es hat die Ablehnung jedoch damit begründet, dass die Beweiserhebung entbehrlich sei und die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten, weil es nach seiner Auffassung auf diese nicht entscheidungserheblich ankäme. Da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nur dann vorliegt, wenn es die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ankommt (BVerwG, Beschl. v. 21. April 2017 - 5 B 19.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.; st. Rspr.), liegt eine solche offensichtlich nicht vor. Die Aufklärungsrüge wendet sich in Wahrheit ebenfalls gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. 3. Die Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, weil sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist. Der hierin liegende Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris Rn. 8 m. w. N.; st. Rspr.) stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch kein absoluter Revisionsgrund (§ 138 VwGO) ist und daher in Asylsachen nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen kann. Der Senat ist an 7 8 8 die gesetzliche Ausgestaltung des Prozessrechts gebunden, das in Asylsachen weder eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit noch eine Korrektur von Verfahrensfehlern ermöglicht, die nicht im Katalog des § 138 VwGO enthalten sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung verletzt. Der Bedeutungsgehalt des Willkürverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach verletzt eine Rechtsanwendung den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Die Feststellung von Willkür enthält dabei keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 -, juris Rn. 9 = BVerfGE 83, 82 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, wonach die Klagefrist versäumt sei, darauf gestützt, dass die Klägerin den unter einer Anschrift in J................. vorgenommenen erfolglosen Zustellversuch gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen müsse, weil sie dem Bundesamt den Wechsel ihrer Anschrift unter Verletzung ihrer entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht mitgeteilt habe. Die elektronische Nachricht des Sohnes der Klägerin an das Bundesamt, in der dieser u. a. deren Namen, das Aktenzeichen des Bundesamts sowie eine von der damals bekannten Anschrift abweichende Adresse angegeben hatte, hat es nicht als Mitteilung über den Wechsel der Anschrift gewertet, weil aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die neue Anschrift der benannten Personen gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war es aus Sicht des Empfängers, des Bundesamts, aber nicht nur erkennbar, dass es sich bei dieser Nachricht um die Mitteilung einer Anschriftenänderung handelte, wenn dort der Name der Klägerin, das Aktenzeichens des Bundesamts und eine Adresse angegeben wurde, die nicht der Anschrift entsprach, die im Behördenvorgang vermerkt war. Die elektronische Nachricht des Sohnes der Klägerin an das Bundesamt konnte tatsächlich 9 9 überhaupt keinen anderen Sinn haben als den, die Änderung einer Anschrift mitzuteilen. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - versäumten Klagefrist durch das Verwaltungsgericht dürfte sachlich schlechterdings nicht mehr vertretbar sein. Wenn für die Klägerin nicht nur eine elektronische Nachricht mit der neuen Anschrift an das Bundesamt gesandt worden war, sondern darüber hinaus die Angaben der Klägerin im Beweisantrag, wonach einer dort als Zeugin benannten Kontaktperson versichert worden sei, dass die Ausländerbehörde dem Bundesamt die Anschriftenänderung der Klägerin mitgeteilt habe, vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellt worden sind, liegt offensichtlich keine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin vor, und es war ihr nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles erst recht nicht zuzumuten, sich beim Bundesamt zu erkundigen, ob dieses die Anschriftenänderung erhalten und ggf. ordnungsgemäß im Behördenvorgang vermerkt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG); auf § 90 BVerfGG, § 27SächsVerfGHG wird hingewiesen. gez.: Künzler Dr. Pastor Dr. John 10 11