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Beschluss

5 B 19/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht die vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat und die Entscheidung keine unzulässige Überraschung darstellt. • Die Rügen unzureichender Sachaufklärung und Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes sind nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen erforderlich gewesen wären, welche Ermittlungsmaßnahmen hierzu hätten ergriffen werden müssen und dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht entscheidungserheblicher Rechtsfrage • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht die vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat und die Entscheidung keine unzulässige Überraschung darstellt. • Die Rügen unzureichender Sachaufklärung und Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes sind nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen erforderlich gewesen wären, welche Ermittlungsmaßnahmen hierzu hätten ergriffen werden müssen und dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist. Streitparteien waren ein Träger freier Jugendhilfe als Kläger und die zuständige Behörde als Beklagte. Streitgegenstand war die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung, insbesondere, ob Zahlungen an ausgeschiedene Mitarbeiter als erforderliche Personalkosten im Sinne des §14 Abs.1 SächsKitaG zu erstatten sind. Das Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Rentenzahlungen keine erforderlichen Personalkosten im Sinne des Landesrechts seien. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorbringen grundsätzlicher Bedeutung und verschiedenen Verfahrensmängeln, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachaufklärung und Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Er behauptete zudem, eine doppelte Berücksichtigung der Zusatzversorgungskosten könne zu Unrecht erfolgen und berief sich auf Vereinbarungen zur Betriebsführung aus früheren Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsvoraussetzungen der Revision, nicht die materielle Entscheidung selbst. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO fehlt, weil die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre; das Revisionsgericht ist an die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gebunden (§137 Abs.1 VwGO). • Zur Gehörsrüge: Das Gericht hat die vorgetragenen Tatsachen zur betrieblichen Altersversorgung zur Kenntnis genommen und gewürdigt; es besteht keine Pflicht, den Parteien vorab seine Rechtsauffassung offen zu legen; eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, weil der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und das Urteil keine bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkte zur Grundlage machte. Relevante Normen: Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO. • Zur Aufklärungsrüge: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) setzt darzulegen voraus, welche Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche Maßnahmen geboten gewesen wären und dass deren Unterlassung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte; der Kläger hat dies nur vermutet und nicht substantiiert dargelegt. • Zum Überzeugungsgrundsatz (§108 Abs.1 VwGO): Eine revisionsrechtliche Rüge scheitert, weil der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß durch objektive Willkür oder einen Rechtsirrtum in der Beweiswürdigung aufgezeigt hat. Die vorgebrachten Einwände richten sich überwiegend gegen die inhaltliche Würdigung der Tatsachen durch das Oberverwaltungsgericht. • Weitere Verfahrensrügen, etwa zur angenommenen Doppelberücksichtigung von Aufwendungen oder zu unterlassenen Ermittlungen zu Vereinbarungen aus 1998–2006, sind nicht hinreichend substantiiert; die Vorinstanz hat zudem relevante Tatsachen (z. B. Bildung und Verbrauch von Rückstellungen) festgestellt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die Revision wird nicht gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und die Auslegung des einschlägigen Landesrechts für das Revisionsgericht verbindlich ist. Gleiches gilt für die Rügen wegen Verfahrensmängeln: Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO vor, die Sachaufklärungsrügen nach §86 Abs.1 VwGO sind unzureichend substantiiert, und es sind keine Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Beweiswürdigung im Sinne des §108 Abs.1 VwGO dargelegt. Kostenseitig trifft den Kläger die Entscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit folgt aus §188 Satz 2 VwGO.