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Beschluss

3 D 49/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 D 49/17 6 K 1814/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Ausländerrechts; Niederlassungserlaubnis; Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hier: Gegenvorstellung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Verwaltungsgericht Ranft am 26. September 2017 2 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2017 - 3 D 9/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Die statthafte Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Die mit der Gegenvorstellung vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wurde dem Kläger vom Beklagten mit Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 18. September 2015 lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit seiner Klage weiter. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Klage mit der Begründung versagt, dass dieser keine Aussicht auf Erfolg zukomme. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stehe ein Ausweisungsinteresse entgegen. Dem ist der Senat im angefochtenen Beschluss gefolgt und hat ausgeführt, es könne im Prozesskostenhilfeverfahren offen bleiben, ob die Verurteilungen des Klägers des AG Annaberg vom 23. April 2009 - 3 Cs 650 Js 11638/09 - zu 20 Tagessätzen von 15,00 € wegen Diebstahls sowie vom 31. Mai 2013 - 11 Ds 700 Js 45609/12 - zu 135 Tagessätzen von 20,00 € wegen Untreue in zwei Fällen jeweils für sich genommen mehr als ein "nur geringfügigen" Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellten und geeignet seien, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse zu begründen (zur divergierenden Rechtsprechung hinsichtlich eines etwaigen Wertungswiderspruchs zwischen § 54 Abs. 2 Nr. 9 zu § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG: NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; OVG LSA, Be-schl. v. 10. Oktober 2016 - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.). Jedenfalls sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass diese Rechtsverstöße nicht mehr als "nur 1 2 3 3 vereinzelt" anzusehen sind. Dabei falle ins Gewicht, dass beiden Verurteilungen Vermögensdelikte (Diebstahl, Untreue) zugrunde lägen und die insgesamt drei abgeurteilten Taten innerhalb eines Zeitraums von weniger als vier Jahren begangen worden seien. Dagegen trägt der Kläger vor, unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots, Bedürftige den Nichtbedürftigen in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichzustellen, hätte die Frage, ob der Erteilung der Niederlassungserlaubnis tatsächlich ein Ausweisungsinteresse entgegenstehe, nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden werden dürfen, sondern hätte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Frage, ob ein nicht nur vereinzelter Verstoß i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliege, stelle sich als derart komplex dar, dass sie einer Beurteilung im Prozesskostenhilfeverfahren unzugänglich sei. Dies gelte auch für die Frage, dass den einzelnen Ausweisungstatbeständen ein unterschiedliches Gewicht zukomme und die Entscheidung über die Abweisung eine Abwägung voraussetze. Die Gegenvorstellung ist statthaft. Seit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung zwar regelmäßig als unzulässig anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2016 - 3 B 25/16 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 11. März 2016 - 5 B 14/16 -, Rn. 2). Ausnahmsweise kommt jedoch die Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung in Betracht, wenn das Gericht nach den maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. November 2008, BVerfGE 122, 190 [201]). Dies kann bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe der Fall sein, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2011 - 6 KSt 1/11, 6 KSt 1/11 (6 C 2/10) -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 4). Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf eine Gegenvorstellung hin aber allenfalls dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält, also 4 5 4 wenn sie auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2011 a. a. O. Rn. 5; BSG, Beschl. v. 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1). Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen des Klägers deutet nicht darauf hin, dass der Senatsbeschluss vom 1. August 2017, dessen Abänderung er begehrt, offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält. Auch ergibt sich weder aus der Gegenvorstellung noch aus dem sonstigen Akteninhalt, dass der Kläger gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz im Verfahren 5 K 1814/15 hat. Angesichts der vom Senat festgestellten Art und Häufigkeit der begangenen Straftaten besteht kein Zweifel daran, dass ein Ausweisungsinteresse vorliegt. Selbst wenn die Rechtsverstöße als geringfügig anzusehen wären, so sind sie doch jedenfalls nicht mehr "nur vereinzelt" i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Auf die weitere Frage der Gewichtung der Ausweisungstatbestände kommt es schon deswegen nicht an, weil § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht voraussetzt, dass der Ausländer nicht abgeschoben werden kann, sondern lediglich, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, da die Gegenvorstellung keine sonstige Beschwerde i. S. v. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses darstellt und das Kostenverzeichnis keine Regelungen über Gerichtsgebühren für außerordentliche Rechtsbehelfe enthält. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Groschupp Ranft 6 7 8