Beschluss
2 E 7/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 E 7/17 11 N 48/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Vollstreckungsgläubigerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis ....... vertreten durch den Landrat - Vollstreckungsschuldner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Stellenzuweisung hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 27. März 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Dezember 2016 - 11 N 48/16 - wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Dezember 2016 - 11 N 48/16 - ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 30. September 2016 - 11 L 614/16 - ein Zwangsgeld festzusetzen, hilfsweise dem Vollstreckungsschuldner unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, seiner Verpflichtung aus dem genannten Beschluss durch Zuweisung eines mit der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens an die Vollstreckungsgläubigerin nachzukommen, zu Recht abgelehnt. 1. Mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 30. September 2016, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 -, wurde der Vollstreckungsschuldner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Vollstreckungsgläubigerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Stelle, die mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist oder die bezüglich des konkret-funktionellen Amts einer mit A 15 bewerteten Stelle entspricht, zuzuweisen. Seit dem 15. November 2016 wird die Vollstreckungsgläubigerin auf dem Dienstposten „SB Projektleitung für besondere Strukturaufgaben“ beschäftigt, der von 1 2 3 3 der Dienstpostenbewertungskommission des Vollstreckungsschuldners mit A 15 bewertet und zunächst als sog. Zusatzstelle eingerichtet wurde; seit dem 1. Januar 2017 ist die Planstelle Nr. 11.1.1.05 im Haushaltsplan des Vollstreckungsschuldners ausgewiesen. Der neu geschaffene Dienstposten umfasst drei unterschiedlich gewichtete Aufgabenbereiche ohne Führungsverantwortung. Die Vollstreckungsgläubigerin ist der Auffassung, dass dies der Verpflichtung aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht genüge. Das Verwaltungsgericht lehnte den Vollstreckungsantrag mit der Begründung ab, bei der allein streitigen Frage der Amtsangemessenheit des aktuell zugewiesenen Dienstpostens komme eine die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 VwGO erfordernde Rechtsverletzung nur in Betracht, wenn sich die Bewertung des von der Vollstreckungsgläubigerin bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil der Beamtin darstellen würde. Dies könne vorliegend unter Prüfung der von der Vollstreckungsgläubigerin erhobenen Einwände nicht festgestellt werden. Mit ihrer Beschwerde trägt die Vollstreckungsgläubigerin vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Vollstreckung nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO zu erfolgen. In der Sache wird eingewandt, dass die Vollstreckungsgläubigerin entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts auf der für sie neu geschaffenen Stelle nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Die vom Vollstreckungsschuldner vorgenommene Bewertung des Dienstpostens mit A 15 stelle sich als Missbrauch des Organisationsermessens und Manipulation zu ihrem Nachteil dar. Dies lasse sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Umständen sehr wohl herleiten, wenn diese im Rahmen einer Gesamtschau bewertet würden. Das Verwaltungsgericht betrachte indessen jedes der von ihr benannten Indizien lediglich isoliert. Der Vollstreckungsschuldner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend zur Durchführung der Dienstpostenbewertung nach dem Modell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement aus, dass die Bewertung eines Dienstpostens mit A 15 danach auch ohne Leitungsfunktion möglich sei. Es gebe im Bereich des 4 5 6 4 Vollstreckungsschuldners eine weitere mit der Entgeltgruppe 15 TVöD-VKA bewertete Stelle ohne Leitungsfunktion, die Stelle „Sonderbeauftragter N.................................“. 2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2016 stellt einen nach § 172 VwGO vollstreckbaren Titel dar (a). Der Vollstreckungsschuldner kommt indessen der ihm auferlegten Verpflichtung, der Vollstreckungsgläubigerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Stelle, die mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist oder die bezüglich des konkret-funktionellen Amts einer mit A 15 bewerteten Stelle entspricht, zuzuweisen, mit deren derzeitiger Verwendung auf dem Dienstposten „SB Projektleitung für besondere Strukturaufgaben“ nach (b). a) Die Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 30. September 2016 richtet sich nach § 172 VwGO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld androhen, festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die vorliegend einschlägige Bestimmung § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht auf die Verpflich-tung zu einem behördlichen Handeln durch Verwaltungsakt beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 172 Rn. 1 m. w. N.). Zum Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen im Einzelnen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 7/8), die die Vollstreckungsgläubigerin nicht angreift, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). b) Der Vollstreckungsschuldner kommt indessen mit der derzeitigen Verwendung der Vollstreckungsgläubigerin der im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 30. September 2016 tenorierten Verpflichtung nach. Er hat der Vollstreckungsgläubigerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Stelle zugewiesen, die unstreitig mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist. Der neu geschaffene Dienstposten „SB Projektleitung für besondere Strukturaufgaben“ wurde von der Dienstpostenbewertungskommission des 7 8 9 5 Vollstreckungsschuldners mit A 15 bewertet und ist in der geltenden Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017/2018 einschließlich Stellenplan (Nr. 11.1.1.05) vorgesehen. Für die Annahme, dass die genannte Bewertung auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen könnte und deshalb von einer andauernden nicht amtsangemessenen Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin auszugehen wäre, hat der Senat auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, solange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspricht. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn weite Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201, 202; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2010 - 2 B 430/09 -, juris; Senatsbeschl. v. 15. August 2011 - 2 B 144/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 10. Juli 2012 - 2 B 205/12 -, juris); Senatsbeschl. v. 16. März 2017 - 2 B 242/16 - n.v.). Allerdings hat der Beamte ein Recht darauf, amtsangemessen beschäftigt zu werden. So dürfen etwa dem Beamten keine inhaltsleeren Aufgaben zugewiesen werden oder er zur Untätigkeit im perspektivlosen Zuwarten genötigt werden (Senatsbeschl. v. 16. März 2017 - 2 B 242/16 - n.v.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass vorliegend eine sachwidrige Dienstpostenbewertung im Sinne eines Missbrauchs der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zum Nachteil der Beamtin nicht festgestellt werden könne, und dies ausführlich begründet (Beschlussabdruck S. 9 bis 13). Der Senat nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. 10 11 12 6 Soweit die Vollstreckungsgläubigerin mit der Beschwerde einwendet, der Vollstreckungsschuldner habe sich zur Schaffung des von ihm mit A 15 bewerteten Dienstpostens nur deshalb veranlasst gesehen, weil das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. September 2016 den ihr zuvor zugewiesenen Dienstposten „S.....................“ als nicht amtsangemessen beurteilt habe, lässt dies keine sachfremden Erwägungen erkennen. Der Vollstreckungsschuldner hat vielmehr auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss reagiert und mit der Schaffung des neuen Dienstpostens die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung umgesetzt. Bei dem Zuschnitt des Dienstpostens steht dem Vollstreckungsschuldner wie dargelegt ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dessen Grenzen vorliegend überschritten wurden. Insbesondere ergibt sich eine missbräuchliche Ermessensausübung nicht bereits daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckungsgläubigerin nicht auf ihrem früheren, derzeit unbesetzten Dienstposten der Leiterin des Ordnungsamtes beschäftigen will und deshalb - mangels eines vorhandenen anderen geeigneten Dienstpostens - den ihr nun zugewiesenen Dienstposten neu geschaffen hat. Es ist auch nicht offensichtlich so, dass der Vollstreckungsgläubigerin etwa inhaltsleere oder „Pseudoaufgaben“ übertragen worden wären. Zwar hält die Vollstreckungsgläubigerin die ihr überantworteten Aufgaben offenbar für nicht sinnvoll. Es steht indes weder der Vollstreckungsgläubigerin noch dem erkennenden Senat zu, die Schwerpunktsetzung der Aufgabenverteilung des Vollstreckungsschuldners zu bewerten. Entsprechendes gilt für den mit der Beschwerde wiederholten und vertieften Einwand, gegen eine sachgerechte Dienstpostenbewertung spreche schon, dass es sich bei den übertragenen Aufgaben um reine Sachbearbeitertätigkeiten handele. Zwar mag der überwiegende Teil der mit A 15 bewerteten Dienstposten mit der Übertragung von Führungsaufgaben einhergehen, worauf die Vollstreckungsgläubigerin hinweist. Dass dies eine zwingende Voraussetzung für die Bewertung mit A 15 wäre, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Eine starre Vorstellung, dass es mit dem Status einer Verwaltungsdirektorin nicht vereinbar wäre, Sachbearbeitung (jedenfalls auf hohem Niveau) zu übernehmen oder ohne bedeutende Führungsfunktion tätig zu sein, kann aus dem geltenden Recht nicht hergeleitet werden (ebenso - für einen Ministerialrat - Senatsbeschl. v. 16. März 2017 - 2 B 242/16 - n.v.). 13 14 7 Soweit die Vollstreckungsgläubigerin schließlich Mängel des ihr zugewiesenen Dienstzimmers bzw. der organisatorischen Abläufe rügt, sind diese nach dem Vorbringen des Vollstreckungsschuldners zwischenzeitlich abgestellt worden. Diese wären überdies grundsätzlich auch nicht geeignet, die Amtsangemessenheit des der Vollstreckungsgläubigerin zugewiesenen Dienstpostens in Frage zu stellen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsgläubigerin die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel (Dienstzimmer mit entsprechender Einrichtung, Telefon, Rechner, etc.) nicht zur Verfügung gestellt würden. Für eine solche Annahme ist indessen nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 15 16 17 18