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Beschluss

2 B 205/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 205/12 11 L 46/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport Carolaplatz 1, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen angekündigter Versetzung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl am 10. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. April 2012 - 11 L 46/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. April 2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. 1. Der Antragsteller ist beim Antragsgegner seit dem Schuljahr 1992/93 als Schulleiter eines Gymnasiums tätig. Seit dem Schuljahr 2002/03 ist er Schulleiter des Gymnasiums Dresden-C..... Zum 28. Juni 2001 ist dem Antragsteller das Amt eines Studiendirektors (BesO A 15) verliehen worden. Die Tätigkeit als Schulleiter des o. g. Gymnasiums ist nach BesO A 16 bewertet, der Antragsteller erhält derzeit eine Zulage gemäß § 46 BBesG i. V. m. § 17 Abs. 1 SächsBesG. Den Antrag des Antragstellers auf Beförderung in ein Amt nach BesO A 16 lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 ab, da Zweifel an der Eignung für das angestrebte Amt bestünden. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte ihm der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein Personalgespräch vom 7. Juli 2011 die Absicht mit, seinen Einsatz am Gymnasium Dresden-C.... zeitnah zu beenden und ihn ab dem Schuljahr 2012/13 an einem Dresdner Gymnasium als stellvertretender Schulleiter oder an einem im umzugskostenrechtlichen Einzugsbereich seines Wohnortes befindlichen 1 2 3 Gymnasium einzusetzen. Es bestünden Zweifel an seiner Eignung als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern. Die hiergegen gerichteten Anträge des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn von seiner derzeitigen Position als Leiter des Gymnasiums Dresden-C.... zu versetzen/umzusetzen und ihn als stellvertretenden Schulleiter oder als Schulleiter in Dresden oder an einem Gymnasium im umzugskostenrechtlichen Einzugsgebiet seines Wohnortes oder im Gebiet des Freistaats Sachsen einzusetzen, bis die mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. Oktober 2011 angekündigte Versetzungsverfügung bestandskräftig ist oder der Antragsgegner erklärt, davon Abstand zu nehmen, sowie hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, an der bisher ausgeführten dienstlichen Verwendung etwas zu ändern, bis entsprechende Verfügungen bestandskräftig sind, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, die Versetzungs- bzw. Umsetzungsentscheidung abzuwarten und dann gegebenenfalls mit den dafür gegebenen Rechtsbehelfen um Rechtsschutz nachzusuchen, da weder Versetzung noch Umsetzung eine endgültige, nicht rückgängig zu machende rechtliche Lage schaffen würden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass er nach der beabsichtigten Personalmaßnahme nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden solle. Der Einsatz als stellvertretender Leiter eines Gymnasiums widerspreche nicht dem innegehabten Statusamt des Antragstellers. Nichts anderes gelte hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten zwischenzeitlichen Besetzung seiner innegehabten Schulleiterstellung. Da der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte (unveränderte) Verwendung habe, bleibe auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. In der Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz bestehe bereits dann, wenn - wie hier - der Verwaltungsakt konkret eindeutig und bedingungslos schriftlich dem Betroffenen angekündigt, der Regelungsinhalt mit seinem grundrechtsberührenden Inhalt feststehe und dem Betroffenen mitgeteilt worden sei. Im Übrigen setze § 123 VwGO nicht voraus, dass es einen Verwaltungsakt gebe. Ein Streitgegenstand reiche aus. Seine rechtliche Situation sei mit der einer Konkurrentensituation vergleichbar. Die 3 4 5 4 eigentliche Entscheidung sei gefallen, ihre Umsetzung werde angekündigt, der Betroffene solle Zeit haben, die Entscheidung zu verhindern. Der Verweis auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine noch zu erlassende Versetzungsverfügung stelle keinen effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG dar. Es bestehe die Gefahr, dass ein anderer zwischenzeitlich auf seinen Dienstposten gesetzt werde, obwohl sein 20 Jahre dauernder Einsatz als Schulleiter eines Gymnasiums Bestandsschutz genieße. Ihm drohe bei Eltern und Lehrern ein massiver Ansehensverlust. Seine pädagogische Stellung würde geschwächt, seine Vorbildstellung würde leiden. Die Versetzung sei diskriminierend und erweise sich als disziplinarische Maßnahme. Der Schulbetrieb würde mit seiner Versetzung erheblichen Schaden nehmen. Denn er trage die Verantwortung für einen geordneten Schuljahresbetrieb. Hierzu gehöre insbesondere die Schuljahresplanung, die ab März beginne und an der er maßgeblich beteiligt sei. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und weist mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 zudem darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei, den Antragsteller ab dem Schuljahr 2012/2013 an einem anderen Gymnasium der Stadt Dresden als stellvertretenden Schulleiter einzusetzen. 2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - unzulässig. Für den Erlass der beantragten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt es an einem berechtigten Interesse vorbeugenden Rechtsschutzes. Vorbeugender Eilrechtsschutz kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen strenger Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2008, - 1 WDS - VR 8/08 -, juris; Beschl. v. 28. Juli 1995 - 1 WB 58/95 -, juris; Beschl. v. 22. März 1994 - 1 WB 17.94 -, juris; Beschl. v. 26. Juli 1993 - 1 WB 37.93 -, juris; Beschl. v. 20. September 1989 - 9 B 165/89 -, juris). Die Zulässigkeit eines Antrags auf vorbeugenden Rechtsschutz setzt einerseits voraus, dass das befürchtete künftige Handeln der Behörde nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit spezifiziert 6 7 8 5 ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz dagegen nicht erkannt werden. Das für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt zum anderen, dass dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Recht zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2008 a. a. O.; Beschl. v. 28. Juli 1995 a. a. O.; Beschl. v. 20. September 1989 - 9 B 165/89 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2011 - 4 B 290/10 -, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen ist die künftige Maßnahme, die vom Gericht überprüft werden soll, noch nicht hinreichend spezifiziert. Dies betrifft sowohl den konkreten Ort des künftigen Einsatzes als stellvertretender Schulleiter als auch die dahinter stehenden maßgeblichen Gründe, so dass eine summarische Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Senat nicht möglich ist. Zum anderen ist es dem Antragsteller zumutbar, die von ihm befürchtete Versetzungsverfügung abzuwarten, um dann dagegen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13. Januar 2006 - 3 CE 05.3337 -, juris). Denn ungeachtet dessen, dass nach der Erklärung des Antragsgegners vom 4. Juli 2012 eine Versetzung/Umsetzung des Antragstellers im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr beabsichtigt ist, wäre eine solche Maßnahme auch nicht mit irreversiblen schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden gewesen. Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob der Beklagte eine Versetzung oder Umsetzung ausgesprochen hätte, wäre diese jederzeit wieder rückgängig zu machen gewesen. Der Hilfsantrag, dem Antragsgegner zu untersagen, an der bisher ausgeführten dienstlichen Verwendung etwas zu ändern, bis entsprechende Verfügungen bestandskräftig geworden sind, entspricht der Sache nach dem gestellten Hauptantrag, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Ergänzend wird darauf 9 10 11 6 hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) hat. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, solange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Amt des Beamten entspricht. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn weite Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201, 202; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2010 - 2 B 430/09 -, juris; Senatsbeschl. v. 15. August 2011 - 2 B 144/11 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert der Senat den Auffangstreitwert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13 14