Beschluss
5 B 32/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 32/17 5 L 574/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Fachhochschule Dresden - Private Fachhochschule gGmbH Gasanstaltstraße 3-5, 01237 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Bachelor-Prüfung und Prüfungsterminen; Antrag nach § 123 VwGO; Beschwerde hier: Rüge nach § 152a VwGO 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 23. März 2017 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Rügeverfahren nach § 152a VwGO wird abgelehnt. Die Rüge der Antragstellerin, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. Januar 2017 - 5 B 287/16 - ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe 1. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Rügeverfahren nach § 152a VwGO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). 2. Die zulässige Anhörungsrüge der Antragstellerin ist unbegründet, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11, und v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und - zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte abzuheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen 1 2 3 3 Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6, und v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, juris Rn. 2;). Auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien kann die Anhörungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 15), auch nicht darauf, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen sei als in der gerügten Entscheidung oder dass diese nicht auf sämtliches Vorbringen des Rügeführers im Detail eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 6 PKH 10.13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 26. Mai 2016 - 5 B 97/16 -, juris Rn. 4). Danach hat die Anhörungsrüge hier keinen Erfolg. a) Der Vortrag der Antragstellerin, der Senat habe ihre Anträge aus der Beschwerdeschrift entgegen seiner vorherigen Erklärung ausgelegt und sie so ohne Möglichkeit zur Stellungnahme in die Irre geführt, ist unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall. Der Hinweis des Senats vom 19. Januar 2017, dass der Antrag unter Ziffer II. a) im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Januar 2017 dahin auszulegen sein dürfte, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit „weiterhin“ bis zum 31. Januar 2017 begehrt wird, bezog sich darauf, dass die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2017 ihre Anträge aus ihrer Beschwerdebegründung vom 24. November 2016 (u. a. den dortigen Antrag unter Ziffer III. auf Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit bis zum 31. Januar 2017) klarstellen bzw. ändern wollte, aber sich aus der Begründung ihres Schriftsatzes vom 12. Januar 2017 ergab, dass sie die vorläufige Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit „weiterhin“, wie schon mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24. November 2016 beantragt, bis zum 31. Januar 2017 begehrt. Das Wort „weiterhin“ bezog sich mithin nach Kontext und zeitlichem Ablauf ersichtlich auf die Beschwerdebegründung vom 24. November 2016 und nicht auf die erstinstanzlichen Anträge. Zudem hat der Senat mit der weiteren Verfügung vom 24. Januar 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des neugefassten Antrags vom 12. Januar 2017 unter Ziff. II. a) zu prüfen ist, ob inhaltlich ein neuer Antrag vorliegt. 4 5 6 4 Soweit die Antragstellerin meint, sie habe den Antrag auf vorläufige Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit schon erstinstanzlich gestellt, wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung, worauf eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden kann. Dass der Senat diese Frage anders beurteilt hat als die Antragstellerin, konnte sie nicht überraschen, da auch das Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht von einem solchen Antrag ausgegangen ist, wie der Senat in seiner Entscheidung dargelegt hat (dort Rn. 6). b) Der Senat hat auch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. Januar 2017 nicht unberücksichtigt gelassen. Aus ihm ergibt sich nur nichts Neues gegenüber dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin, so dass auf diesen Schriftsatz in den Entscheidungsgründen nicht gesondert einzugehen war. Soweit sie im Schriftsatz vom 24. Januar 2017 die Meinung vertritt, den Antrag auf vorläufige Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit schon (hilfsweise) erstinstanzlich gestellt zu haben, hat sich der Senat - wie ausgeführt - mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dass die Antragstellerin ihre Anträge wegen des während des Eilverfahrens eingetretenen Zeitablaufs und wegen ihrer Erkrankung geändert hat, dass es ihr auch schon erstinstanzlich darum ging, die Antragsgegnerin dazu zu bringen, die Prüfungstermine nicht immer weiter hinauszuzögern, um ihr Studium fristgerecht abschließen zu können, sowie dass die Anerkennung des Fachs „Medienrecht“ streitig ist, wie sie im Schriftsatz vom 24. Januar 2017 weiter ausgeführt hat, liegt auf der Hand. Sie hat ihre erstinstanzlichen Anträge jedoch in zweiter Instanz nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich geändert, erweitert und „im Übrigen“ für erledigt erklärt, wie der Senat in seiner Entscheidung dargelegt hat (vgl. u. a. Rn. 8/9, 12/13 und 15/16). Dass die Antragstellerin dazu und zur Auslegung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt eine andere Rechtsansicht vertritt, mithin den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit rechtlich anders würdigt, begründet keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Selbst auf ihre Frage im Schriftsatz vom 24. Januar 2017 nach dem eingelegten Rechtsmittel gegen die ihr in erster Instanz abgelehnte Prozesskostenhilfe ist der Senat in seiner Entscheidung eingegangen (Rn. 1). 7 8 9 5 c) Schließlich begründet auch die Rüge der Antragstellerin, der Senat habe die in zweiter Instanz erst nachträglich vorgelegte Vollmacht für die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht berücksichtigen dürfen, keine Gehörsverletzung. Auch damit wird lediglich eine andere Rechtsansicht zu dieser Frage vertreten, die der Senat mit der gebotenen Kürze, soweit es darauf im Hinblick auf die Wirksamkeit der abgegebenen Erledigungserklärung der Antragsgegnerin ankam, in seiner Entscheidung erörtert hat (Rn. 23). Ob sich hingegen das Verwaltungsgericht auf die Erklärungen der Geschäftsführung der Trägergesellschaft der Antragsgegnerin hätte stützen dürfen, was die Antragstellerin weiterhin bestreitet, war für den Senat angesichts der unzulässigen Beschwerde schon nicht entscheidungserheblich und auch für die Entscheidungen nach ein- und beiderseitiger Erledigungserklärung nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es insofern nicht, da gemäß § 3 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG für das Rügeverfahren eine Festgebühr von 60,00 € erhoben wird. Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen hingegen keine Gerichtskosten an und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: Raden Tischer Groschupp 10 11 12