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Beschluss

5 B 97/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 97/16 6 L 431/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren hier: Rüge nach § 152a VwGO 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 26. Mai 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. November 2015 - 5 B 229/15 - wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtgebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Gründe Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 23. März 2016 in seinem wohlverstandenen Interesse als Rüge, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 26. November 2015 - 5 B 229/15 - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der angegriffene Beschluss des Senats ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Gegen eine solche Entscheidung kann nach § 152a Abs. 1 VwGO die Rüge erhoben werden, dass das Gericht den Anspruch eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Andere Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung sind nicht gegeben. Die Rüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht in der Frist des Absatzes 2 Satz 1 erhoben worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die angegriffene Entscheidung ist dem Antragsteller am 16. Dezember 2015 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis zu Blatt 30 bis 32 der Gerichtsakte). Ab diesem Zeitpunkt hatte er die Möglichkeit, von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis zu erlangen. Wenn er sich einer Kenntnis bewusst verschlossen hätte, würde das der Kenntnis gleichstehen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 [5 C 17.11] -, juris Rn. 2). Dass er unverschuldet erst später von der Entscheidung 1 2 3 Kenntnis erlangt hat, hat er nicht glaubhaft gemacht. Die Frist endete somit am Mittwoch, den 30. Dezember 2015; der Schriftsatz des Antragstellers ist am 30. März 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 205, 216; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, juris Rn. 2; st. Rspr.). Dass dies hier nicht der Fall ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seiner Rüge, die Sache sei nicht in einer Art und Weise durchgeführt worden, wie es laut seinen Klageschriften und den mehrfach nachgereichten Erklärungen der Fall sein sollte, macht er die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geltend. Abgesehen davon, dass der Vorwurf nicht zutrifft, kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung gestützt werden (SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2008, SächsVBl. 2008, 194). Auch soweit der Kläger vorträgt, der Senat hätte ihn auffordern können, konkreter vorzutragen und Beweise oder gar Zeugen zu benennen, kann er damit nicht durchdringen. Die Anhörungsrüge kann nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 [9 B 5.15] -, juris Rn. 14 m. w. N.). Für die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht erhobene Anhörungsrüge fallen keine Gerichtsgebühren an und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet. 3 4 5 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 31.05.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte 6