Beschluss
9 E 5/17.PL
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 9 E 5/17.PL 9 K 907/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. des Herrn 4. des Herrn 5. des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführer - beteiligt 1. der Gesamtpersonalrat der Stadt Leipzig Martin-Luther-Ring 4-6 , 04109 Leipzig 2. der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Kahlert & Padberg Lampestraße 9, 04107 Leipzig 2 wegen Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat Stadtverwaltung Leipzig hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 7. März 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2016 - 9 K 907/16 - wird zurückgewiesen. Gründe Die auf Erhöhung des festgesetzten Gegenstandswerts gerichtete Beschwerde ist zulässig, soweit sie durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in eigenem Namen erhoben wurde. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht befugt, Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts zu erheben. Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 auch im Namen der Antragsteller erhoben wurde, ist sie bereits unzulässig. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, welches berechtigte Interesse diese an einer höheren Gegenstandswertfestsetzung haben könnten. Dieses könnte allenfalls in dem Abschluss einer Gebührenvereinbarung liegen, deren Höhe durch den festgesetzten Gegenstandswert nicht abgedeckt wird. Der Abschluss einer derartigen Gebührenvereinbarung ist hingegen nicht dargelegt worden. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000,- € festgesetzt. 1 2 3 3 § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist hier für die Gegenstandswertfestsetzung maßgeblich. Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht eröffnet, da das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ist (BVerwG, Beschl. v. 21. März 2007 - 6 PB 17/06 -, juris Rn. 1). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wird der Gegenstandswert nach billigem Ermessen bestimmt, in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5000,- €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- € anzunehmen. Billigem Ermessen entspricht es hier, von einem Gegenstandswert von 5.000,- € auszugehen. Insoweit ist auf den Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies erscheint deswegen gerechtfertigt, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 106 BPersVG i. V. m. § 88 Abs. 1 SächsPersVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BVerwG a. a. O.). Auf diese Weise erfolgt die Wertfestsetzung im Ergebnis in derselben Höhe wie in solchen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gilt und für welche in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG sowie in Übereinstimmung mit Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 der Auffangwert von 5.000,- € festgesetzt zu werden pflegt (BVerwG a. a. O.). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 2 GKG in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten den Gegen- standswert auf 5.000,- € festzusetzen (Beschl. v. 8. Mai 2014 - 9 A 686/12.PL -, juris Rn. 41; Beschl. v. 5. Juni 2014 - 9 A 632/12.PL -, juris Rn. 37; Beschl. v. 7. Oktober 2015- 9 E 79/15.PL -, juris Rn. 2). Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller kommt es nicht darauf an, welche wirtschaftliche Bedeutung dem Gegenstand der personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit zukommt. Streitgegenständlich sind die Rechte des Personalrats, denen 4 5 4 eine nichtvermögensrechtliche Bedeutung zukommt, ohne das Anhaltspunkte vorlägen, welcher wirtschaftliche Wert einer Klärung der jeweils streitgegenständlichen Frage für den Personalrat zukommen könnte. Ein solcher Wert liegt nicht vor. Die mit der Beschwerde angeführte Rechtauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 23. Dezember 1993 - TK 1734/93 -, juris Rn. 5), wonach auf die Bedeutung der Wahlanfechtung für die Personalvertretung bezogen auf die Anzahl ihrer Mitglieder abgestellt werden soll, teilt der Senat - wie oben dargelegt - nicht. Sie steht auch in Widerspruch zur aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - einhellig in personalvertretungsrechtlichen Verfahren auf den Auffangstreit nach § 52 Abs. 2 GKG in entsprechender Anwendung zurückgreift (ThürOVG, Beschl. v. 8. Mai 2014 - 6 PO 308/13 -, juris Rn. 57; OVG Saarland, Beschl. v. 5. Dezember 2016 - 5 A 193/16 -, juris Rn. 49). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 5 RVG). Einer Kostenentscheidung bedarf es infolgedessen nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Kober Groschupp 6 7 8