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Beschluss

5 A 193/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sinkt die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Vorrücken aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Mitgliederzahl, sind Neuwahlen des gesamten Personalrats nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b SPersVG erforderlich. • Erfolgt trotz einer solchen Unterschreitung keine Neuwahl und verweigert der Personalrat die Einberufung einer Personalversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands, kann dies eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Abs. 1 SPersVG und damit die Auflösung des Personalrats rechtfertigen. • Eine landesrechtlich strengere Regelung zur Auslösung von Neuwahlen als die bundesrechtliche Quorenregelung ist verfassungsgemäß, Art. 9 GG und rechtsstaatliche Grundsätze werden dadurch nicht berührt. • § 23 Abs. 4 SPersVG (gruppenbezogene Nachwahl) findet nur Anwendung, wenn das Absinken der Mitgliederzahl ausschließlich durch Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird; dies ist nicht gegeben, wenn Mitglieder beider Gruppen zurücktreten. • Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 SPersVG greift nicht, wenn die Rechtsfolgen von während der Amtszeit erfolgenden Amtsniederlegungen in § 23 SPersVG geregelt sind.
Entscheidungsgründe
Auflösung des Personalrats wegen grober Pflichtverletzung bei untergesetzlicher Mitgliederzahl • Sinkt die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Vorrücken aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Mitgliederzahl, sind Neuwahlen des gesamten Personalrats nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b SPersVG erforderlich. • Erfolgt trotz einer solchen Unterschreitung keine Neuwahl und verweigert der Personalrat die Einberufung einer Personalversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands, kann dies eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Abs. 1 SPersVG und damit die Auflösung des Personalrats rechtfertigen. • Eine landesrechtlich strengere Regelung zur Auslösung von Neuwahlen als die bundesrechtliche Quorenregelung ist verfassungsgemäß, Art. 9 GG und rechtsstaatliche Grundsätze werden dadurch nicht berührt. • § 23 Abs. 4 SPersVG (gruppenbezogene Nachwahl) findet nur Anwendung, wenn das Absinken der Mitgliederzahl ausschließlich durch Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird; dies ist nicht gegeben, wenn Mitglieder beider Gruppen zurücktreten. • Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 SPersVG greift nicht, wenn die Rechtsfolgen von während der Amtszeit erfolgenden Amtsniederlegungen in § 23 SPersVG geregelt sind. Im Mai 2013 wurde ein siebenköpfiger Personalrat gewählt (1 Beamter, 6 Beschäftigte). In der Folgezeit traten mehrere Mitglieder und Ersatzmitglieder zurück, so dass nach Vorrücken aller Ersatzmitglieder die Zahl im Januar 2015 auf fünf sank. Der Antragsteller forderte die Einberufung einer Personalversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands und zur Einleitung von Neuwahlen; der Personalrat verweigerte dies mit der Begründung, nur eine gruppenbezogene Nachwahl der Beamten sei erforderlich. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Personalrats bzw. hilfsweise die Feststellung der Notwendigkeit von Neuwahlen. Das Verwaltungsgericht stellte Neuwahlen fest, wogegen der Personalrat Beschwerde einlegte; der Antragsteller legte Anschlussbeschwerde ein und begehrte die Auflösung des Personalrats. • Rechtsgrundlagen maßgeblich: § 27 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 3 SPersVG. • Die Erforderlichkeit von Neuwahlen ergibt sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 SPersVG, weil die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Vorrücken aller Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl (sieben) gesunken ist. • § 23 Abs. 2 Satz 2 SPersVG schließt eine gruppenbezogene Nachwahl nur aus, wenn das Absinken ausschließlich durch Mitglieder einer Gruppe verursacht ist; hier traten Mitglieder beider Gruppen zurück, daher ist der gesamte Personalrat neu zu wählen. • Der Personalrat verletzte zudem Pflicht aus § 48 Abs. 2 SPersVG, weil er die vom Dienststellenleiter beantragte Personalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Bestellung eines Wahlvorstands nicht entsprechend berücksichtigte. • Die Weigerung, die Neuwahl zu veranlassen, und das Verharren auf einer von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Rechtsauffassung stellen eine objektiv schwere Pflichtverletzung dar, die das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört bzw. schwer erschüttert und somit die Voraussetzung für Auflösung nach § 27 Abs. 1 SPersVG erfüllt. • Verfassungs- und rechtsstaatliche Grundsätze sind durch die landesrechtliche Regelung nicht verletzt; der Landesgesetzgeber durfte strengere Voraussetzungen für Neuwahlen vorsehen als der Bundesgesetzgeber. • Mangels Ermessen ist der Personalrat in Folge der groben Pflichtverletzung aufzulösen; die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Der Personalrat wird aufgelöst und der Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Vorrücken aller Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl gesunken war und der Personalrat trotz Aufforderung und der Pflicht zur Einberufung einer Personalversammlung nach § 48 Abs. 2 SPersVG untätig blieb beziehungsweise nur eine unzureichende, gruppenbezogene Nachwahl anstrebte. Dieses Verhalten stellt eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten dar, die das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört, weshalb nach § 27 Abs. 1 SPersVG die Auflösung angeordnet wurde. Die Beschwerde des Beteiligten blieb erfolglos; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.