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Urteil

3 A 616/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG sind die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Falle ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. 2. Der Kostenbeteiligungsanspruch entsteht nicht erst zum Zeitpunkt einer kompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage.
Entscheidungsgründe
1. Von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG sind die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Falle ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. 2. Der Kostenbeteiligungsanspruch entsteht nicht erst zum Zeitpunkt einer kompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 616/15 1 K 1053/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Grundurteil In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverbands vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Kostenbeteiligung für Straßenentwässerungsbau § 23 Abs. 5 SächsStrG - S 72 hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2017 für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - dem Grunde nach verpflichtet, sich an den Kosten des Klägers für die Erneuerung der Abwasseranlage im Bereich der ….straße in B..... dem Grunde nach zu beteiligen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Träger der Abwasserentsorgung von dem Beklagten als Straßenbaulastträger eine Kostenbeteiligung i. H. v. 129.278,08 € für die ab dem Jahr 2010 erfolgte Erneuerung eines Mischwasserkanals, welcher gleichzeitig der Straßenentwässerung der Staatsstraße 72 (künftig: S 72) in B..... dient. Anlässlich des Ausbaus der S 72 hatte der Kläger mit dem Beklagten für die Straßenentwässerung der S 72 am 4. September 1995 eine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen. § 4 Nr. 1 der Vereinbarung enthält die Regelung: „Fahrbahn, Geh-/Radwege und der sonstige Straßenkörper werden über die Straßenabläufe und Anschlussleitungen sowohl in den Mischwasserkanal des AZV als auch in den gemeindlichen Regenwasserkanal entwässert. Die Straßenbauverwaltung beteiligt sich an den Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Entwässerungsleitungen mit 180,- DM je lfd. M. Sammelstrang. Folgende einmalige Kostenbeiträge wurden ermittelt für: - Den AZV (Mischwasserleitung) von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+350 sowie 20 m Bahnhofstraße und 30 m Jahnstraße = 400 m 400 m x 180,- DM/lfd. M = 72.000,- DM“ 1 2 3 § 4 Nr. 2 der Vereinbarung lautet: „Mit den einmaligen Kostenbeiträgen sind - unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR - sämtliche Forderungen des AZV und der Gemeinde an die Straßenbauverwaltung abgegolten, die sich aus der Herstellung und Unterhaltung der Mischwasser bzw. Regenwasserkanalisation, der betrieblichen Unterhaltung der Einlaufschächte einschließlich der Zuleitungen zum Kanal, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenwassers ergeben. …“ Im Jahr 1995 wurde ein Teil der S 72 auf einer Länge von 350 m ausgebaut. Gebaut wurde von Bau-km 0+000 (…….straße) bis Bau-km 0+350 (…….straße). Dort wird das Straßenoberflächenwasser über die Abwasseranlage in der ….straße, die an die S 72 angrenzt, abgeleitet. Der weitere Ausbau wurde sodann nicht weiter verfolgt. Die Beteiligten schlossen deshalb am 22. Mai 2000 eine neue Vereinbarung zum weiteren Straßenausbau. Sie vereinbarten dort unter § 4 Nr. 2: „Fahrbahn, Rad-/Gehwege und der sonstige Straßenkörper werden über die Straßenabläufe und Anschlussleitungen in vorhandene Kanäle des AZV entwässert. Aufgrund des Zustandes (Alter, Beschaffenheit) der vorhandenen Anlagen zur Ableitung des Oberflächenwassers ergibt sich eine sehr geringe Restnutzungsdauer. Die Straßenbauverwaltung wird sich zum Zeitpunkt eines Neubaus der Kanalisation mit einer Pauschale (nach Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR - derzeit 250,- DM/lfd. M. zu entwässernde Fahrbahn) an den Kosten beteiligen.“ Das Straßenoberflächenwasser wird im streitgegenständlichen Bereich von der S 72 über die ….straße und von dort über eine Pumpstation sowie einen Überlauf weiter abgeleitet. Die Kanalisation in der ….straße wurde nach Darstellung des Klägers als Mischwasserkanal 1930 errichtet. In den Jahren 2010 bis 2012 wurde dieser Kanal komplett erneuert. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 informierte der Kläger den Beklagten über die geplanten Baumaßnahmen im Bereich ….straße und ….straße. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 übergab er dem Beklagten eine Kostenaufstellung für einen fiktiven Regenwasserkanal in der ….straße und bat ihn, eine vertragliche Regelung zur Mitbenutzung der Anlage zu erstellen, was der Beklagte ablehnte. Zur Begründung seiner daraufhin am 20. Dezember 2013 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, sein Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 5 SächsStrG und berechne sich nach den Fiktivkosten, die dem Beklagten bei dem Bau oder einer Erneuerung 3 4 5 6 4 einer eigenen Entwässerungsanlage - hier i. H. v. 129.278,08 € - entstanden wären. Die Vereinbarung vom 4. September 1995 stehe nicht entgegen. Diese habe sich auf den konkret beabsichtigten Straßenausbau und die zum damaligen Zeitpunkt bestehende und die konkret geplante Entwässerung der Straße bezogen. Sämtliche zeitlich nach dem grundhaften Ausbau der Ortsdurchfahrt durchgeführten Maßnahmen und damit verbundenen Kosten seien von der Vereinbarung nicht erfasst. Die Abgeltungsregelung in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung sei auch ausdrücklich „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“ getroffen worden. Hieraus folge, dass sich die Abgeltung nur auf die von dem Vertrag erfassten Anlagen und Maßnahmen beziehe, wobei der Begriff „Herstellung“ in der Vereinbarung nicht eine erstmalige Herstellung in Abgrenzung zu einer Erneuerung nach § 23 Abs. 5 SächsStrG bedeuten könne. Denn bei Vertragsschluss sei die Straße des Beklagten bereits entwässert worden. Der Begriff betreffe tatsächlich eine Erneuerung und könne dabei nur diejenigen Erneuerungsmaßnahmen erfassen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant und von der Ausbaumaßnahme erfasst gewesen seien. Dies sei bei der Vorflutleitung in der ….straße nicht der Fall gewesen. Zudem erfolge die Abgeltung „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“, die ausschließlich eine spätere Erneuerung zum Gegenstand habe. Danach beteilige sich der Straßenbaulastträger im Fall einer Erneuerung ebenso an den Kosten wie im Fall der Herstellung einer kommunalen Entwässerungsanlage. Dies entspreche auch der Regelung des § 23 Abs. 5 SächsStrG. Eine Kostenbeteiligung greife demnach bei der Herstellung und bei jeder grundhaften Erneuerung. Dieses Verständnis entspreche § 23 Abs. 5 SächsStrG, der eine investive Kostenbeteiligung nach Fiktivkosten an die Lebensdauer der Anlage anknüpfe. Keinesfalls habe der Gesetzgeber eine nur einmalige Kostenbeteiligung „für alle Zeit“ beabsichtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da sie unbegründet sei. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 23 Abs. 5 SächsStrG auf Zahlung von 129.278,08 € gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit der grundhaften Erneuerung des Mischwasserkanals in der ….straße in B..... zu. Mit der Vereinbarung vom 4. September 1995 sei eine Einigung über den Grund und die Höhe der einmaligen Beteiligung des Beklagten über die Herstellung und Erneuerung der Straßenentwässerung der S 72 in B..... im hier streitgegenständlichen Bereich zwischen der …….straße (Bau-km 0+000) bis zur …….straße (Bau-km 0+350) 7 5 geschlossen worden, die auch die streitgegenständliche Abwasseranlage in der ….straße erfasse. Die Kostenbeteiligung des Beklagten an der Vorflutleitung über den Mischwasserkanal in der ….straße sei deshalb bereits mit der Zahlung von 72.000,- DM gemäß der Vereinbarung vom 4. September 1995 abgegolten worden. Durch die Kostenregelung in § 4 der Vereinbarung sei die Kostenbeteiligung des Beklagten an der Vorflutleitung und dem Mischwasserkanal abschließend geregelt worden. Bei der Festsetzung der Kostenhöhe hätten die Beteiligten die Regelungen und Pauschalen der Nr. 14 ODR vereinbart. Nach § 4 Nr. 1 Satz 3 der Vereinbarung sei eine einmalige Kostenbeteiligung des Beklagten zugunsten des „AZV (Mischwasserleitung)“ vorgesehen. Durch § 4 Nr. 2 der Vereinbarung sei eine allumfassende Kostenregelung auch hinsichtlich der W….straße getroffen worden. Dies folge bereits daraus, dass die pauschalierte Kostenbeteiligung nach der ODR, die immer die Entwässerungskosten bis zur Ableitung in die Vorflut erfasse und sich nach der Länge der zu entwässernden Straße und nicht nach der tatsächlichen Länge der Entwässerungsanlage richte, grundsätzlich eine allumfassende Abgeltung der Kosten der gesamten Straßenentwässerungsanlage bewirken solle. Die Kostenbeteiligung solle dem Straßenbaulastträger Rechtssicherheit bieten, dass während der normalen Nutzungsdauer, die sich nach der Nutzungsdauer einer von ihm herzustellenden Entwässerungsanlage bemesse, keine weiteren Kosten der Straßenentwässerung auf ihn zukämen. Da der Beklagte die vereinbarte Kostenbeteiligung geleistet habe, sei eine weitere Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 SächsStrG ausgeschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Formulierung in § 4 Nr. 2 der Vereinbarung, wonach diese „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“ gelte. Diese Regelung betreffe die Kostenbeteiligung nach der ODR, wenn eine abgängige Mischkanalisation von Grund auf erneuert werde. Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 ODR regele die Kostenbeteiligung bei der Errichtung oder Herstellung einer Mischkanalisation und Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR bei einer grundhaften Erneuerung. Nach dem System der ODR und den hierin festgelegten Pauschalen seien gerade die Ableitungen mitumfasst. Ziel sei es allein gewesen, auf Basis der ODR eine Kostenbeteiligung zu regeln. Insofern sei zur Auslegung des Begriffs „unbeschadet“ auf den üblichen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Danach bedeute „unbeschadet“ „ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz, entgegen“. Ausgehend hiervon seien durch die einmalige Kostenbeteiligung sämtliche Forderungen des Klägers aus der Herstellung abgegolten, und zwar trotz der 8 6 Regelung in Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR, wonach eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers bestehe, wenn eine abgängige Mischkanalisation von Grund auf erneuert werde. Aufgrund des Alters der Vorflutleitung habe es auf der Hand gelegen, dass in absehbarer Zeit eine grundhafte Erneuerung anstehen könnte, so dass ein Zuschlag nach Nr. 14 Nr. 6 ODR für außergewöhnliche Aufwendungen hätte vereinbart werden können. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Beschluss vom 11. November 2015 - 3 A 270/15 - zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung sei § 23 Abs. 5 SächsStrG. Dem stünden die Regelungen in § 4 der Vereinbarung vom 4. September 1995 nicht entgegen. Der in den Jahren 2010 bis 2012 vom Kläger in der ….straße teilweise erneute Abwasserkanal werde von der Vereinbarung nicht erfasst. Die Beteiligten hätten hier in Regelungen über den Gesamtausbau der Ortsdurchfahrt getroffen (ca. 1023 m), der so nicht verwirklicht worden sei. Die geplante Baumaßnahme sei nur bezüglich eines Teilabschnittes von ca. 350 m (1. Bauabschnitt) umgesetzt worden. Dies ergebe sich bereits aus der Präambel der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 22. Mai 2000. Die Vereinbarung von 1995 habe keine Regelungen zur Erneuerung von Kanälen außerhalb des konkreten Bauabschnitts (Ausbau S 72) enthalten. Da § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG sowohl den Fall der erstmaligen Herstellung als auch den der Erneuerung einer Abwasseranlage erfasse, sei die Erneuerung der Anlage in der ….straße abrechnungsfähig. Der Anspruch sei auch nicht beschränkt auf Investitionen im Kanalnetz der Straße des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Der Umfang der Kostenbeteiligung beziehe sich auf eine hypothetische eigene Gesamtanlage des Straßenbaulastträgers. Eine eigene Anlage des Straßenbaulastträgers könne aber ebenfalls nicht am Ende des Straßenraums enden. Aus dem Gesamtkonzept des § 23 Abs. 5 SächsStrG folge, das nur dann, wenn sich der Straßenbaulastträger bei Bau und Erneuerung der mitbenutzten Abwasseranlagen in Höhe der Fiktivkosten beteilige, auch eine - bezogen auf die Betriebs- und Unterhaltungskosten - kostenlose Inanspruchnahme der Abwasseranlagen der 9 10 11 7 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft gerechtfertigt sei. Deshalb beschränke sich die Kostenbeteiligung aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG gerade nicht auf einen bloßen Anteil - etwa nach Straßenlängen oder entwässerten Flächen - an den tatsächlichen Herstellungskosten, sondern richte sich nach den fiktiven Kosten, die dem Straßenbaulastträger bei Bau oder der Erneuerung einer eigenen Anlage entstanden wären. Die Vereinbarung vom 4. September 1995 folge der gleichen Systematik wie § 23 Abs. 5 SächsStrG. Sie betreffe den Fall der erstmaligen Herstellung der Entwässerungsanlage in der S 72, äußere sich jedoch zu den Kosten der Erneuerung nicht. Dass sich die vertraglichen Regelungen ausschließlich auf die bezeichneten Abschnitte bezögen, lasse sich den dortigen Regelungen auch dadurch konkret entnehmen, dass nicht eine Pauschalabgeltung pro Meter entwässerter Straße (so das Vereinbarungsmuster Mustervereinbarung des Bundesverkehrsministeriums - künftig: Vereinbarungsmuster) vereinbart worden sei, sondern pro Meter Kanal. Durch § 4 Abs. 1 der Vereinbarung sei eine Kostenvereinbarung i. H. v. 180,- DM je lfd. Meter Sammelstrang vereinbart worden. Damit hätten sich die Vereinbarung und auch die Gegenleistung des Beklagten auf die dort bezeichneten Längen der Mischwasseranlage bezogen. Die Beteiligten hätten die Leistung des Klägers genau beschrieben und begrenzt. Aus der Abgeltungsregelung in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung ergebe sich nichts anderes. Diese stehe ausdrücklich und eindeutig in Bezug zu den vereinbarten Kostenbeiträgen, die wiederum gemäß ihrem § 4 Abs. 1 ausdrücklich nur eine Kanalerneuerung über 350 m in der Röhtaer Straße (S 72), 20 m in der …….straße und 30m in der ….straße erfassten. Darauf und auf die dort genannten Kanallängen und -abschnitte bezöge sich die Formulierung der abzugeltenden Kosten. Darüber hinaus sei aus dem Einschub „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 S. 2 ODR“ ersichtlich, dass Kosten der Erneuerung der Anlage gerade von der Abgeltung ausgenommen sein sollten. Zu dieser mit dem Vereinbarungsmuster fast wortgleichen Regelung führten die erläuternden Hinweise des Ministeriums aus, dass im Fall einer grundhaften Erneuerung einer abgängigen Mischwasserkanalisation die Gemeinde von der Straßenbauverwaltung erneut die Kostenbeteiligung fordern könne. Da die 12 13 14 8 Beteiligten insoweit dem Vereinbarungsmuster gefolgt seien, hätten sie sich auch den Inhalt, die Aussagen und die Bedeutung der mit den dortigen Formulierungen bezweckten Regelungen zu Eigen gemacht. Für den Erneuerungsfall habe demnach gerade kein Ausschluss gelten sollen und die Abgeltung habe auch nicht etwa „trotz“ der Regelung in Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR erfolgen sollen. Die Annahme einer Beschränkung des Ausschlusses bis zum „Ablauf der normalen Nutzungsdauer“ - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - überzeuge nicht. Wäre die Nutzungsdauer nicht längst abgelaufen gewesen, hätte er die Erneuerung des Kanals 77 Jahre nach seiner Herstellung nicht vorgenommen. Die Formulierung „unbeschadet“ sei hier gerade nicht im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden sei, sondern entstamme einer Vertragsklausel, so dass der juristische Sprachgebrauch maßgeblich sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - zu verurteilen, an den Kläger 129.278,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Seiner Auffassung nach ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig. Dem geltend gemachten Anspruch stehe die Vereinbarung vom 4. September 1995 entgegen. Die Reichweite der hierin getroffenen Kostenregelung sei unabhängig von den von der Vereinbarung umfassten baulichen Maßnahmen zu beurteilen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Vereinbarung seien sämtliche Forderungen aus der Herstellung und Unterhaltung der Abwasseranlage abgegolten. Es sei widersprüchlich, wenn sich die Vereinbarung einerseits auf die bestehende und konkret geplante Entwässerung bezogen haben solle, andererseits aber ein Teil der bestehenden Entwässerung nicht von der Abgeltungsregelung erfasst gewesen sein solle. Für eine umfassende Abgeltung spreche auch die Übereinstimmung von § 4 Abs. 2 der Vereinbarung mit dem Vereinbarungsmuster. Im Rahmen der ODR bewirke diese Regelung eine vollständige Abgeltung. Unerheblich sei, dass die Beteiligten eine Kostenbeteiligung 15 16 17 9 „je lfd. M. Sammelstrang“ anstatt „je lfd. Straßenmeter“ vereinbart hätten, da die Abgeltungsregelung in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung gerade nicht auf den mitbenutzten und bereits erneuerten Teil der Abwasseranlage beschränkt sei. Hierfür spreche auch die vereinbarte Höhe der Kostenbeteiligung. Die Parteien hätten die Kostenbeteiligung auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Pauschalbeträge nach Nr. 14 Abs. 4 ODR in voller Höhe geregelt. Diese seien unabhängig von der tatsächlichen Länge der Entwässerungsleitungen für die vollumfängliche Ableitung des Straßenwassers bis zur Vorflut vereinbart worden. Hätte der Kostenbeteiligungsanspruch nur teilweise abgegolten werden sollen, wäre dies durch einen entsprechenden Abzug bei den Pauschalen berücksichtigt worden. Dem Kläger sei darin zuzustimmen, dass die Abgeltungsklausel nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung grundsätzlich nicht die mit einer erneuten Erneuerung der abgängigen Abwasseranlage verbundenen Kosten umfasse. Daraus lasse sich hier jedoch ebenfalls nicht auf einen Kostenbeteiligungsanspruch schließen. Die hier in Rede stehende Teilerneuerung in den Jahren 2010 bis 2012 stelle keine erneute Erneuerung, sondern vielmehr eine Ersterneuerung dar. Da die gesamte für die Entwässerung des in Rede stehenden Abschnitts der S 72 in der Ortsdurchfahrt B..... mitbenutzte Abwasseranlage dem Grund nach seit geraumer Zeit vorhanden sei, könne die Abgeltungsklausel auch lediglich die Erneuerung der gesamten abgängigen Abwasseranlage erfassen. Diese Erneuerung sei damit erst abgeschlossen, wenn die gesamte Abwasseranlage erneuert worden sei. Da der Kläger bis jetzt den Teil der mitbenutzten Abwasseranlage von der Hauptpumpstation bis zur Vorflut in die Pleiße noch nicht erneuert habe, sei auch die hier in Streit stehende Erneuerungsmaßnahme von der Abgeltungsklausel erfasst. Aus der Bezugnahme in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 ODR folge, dass der Kläger im Regelfall erst mindestens ca. 60 Jahre nach der komplett abgeschlossenen grundhaften Erneuerung der Abwasseranlage nochmals für eine wiederum umfassende Erneuerung in Anspruch genommen werden könne. § 23 Abs. 5 SächsStrG differenziere nicht zwischen einer teilweisen Herstellung oder Erneuerung, sondern gehe ersichtlich von der kompletten Herstellung oder Erneuerung der Anlage, also bis zur Vorflut, aus. Angesichts der Pflicht des Trägers der Straßenbaulast zur Entsorgung des Straßenwassers bis zur Vorflut meine dieser Anlagenbegriff die Gesamtheit der für die Entsorgung genutzten Leitungen und 18 19 10 Entwässerungssysteme. Nur so könne auch dem Zweck des § 23 Abs. 5 SächsStrG - die einmalige Kostenbeteiligung zur Erlangung von Rechtssicherheit - entsprochen werden. Entstehe ein Anspruch aus § 23 Abs. 5 SächsStrG immer dann, wenn lediglich Teile einer mitbenutzten Anlage hergestellt oder erneuert würden, verbliebe dem Straßenbaulastträger als Alternative zur Vermeidung dieses Anspruch nur, diese Teilstrecken ggfs. flickenhaft zu überbrücken. Der Kläger hat hierauf repliziert, Abwasseranlagen würden stets nur abschnittsweise gebaut und auch erneuert. Eine Beendigung der Herstellung und auch Erneuerung „der Abwasseranlage“ in dem hier behaupteten Sinne gebe es nie. Zudem gehe der Abwasserbeseitigungspflichtige aufgrund der gesetzlichen Regelung stets wirtschaftlich in Vorleistung, da er einen Anspruch aus § 23 Abs. 5 SächsStrG erst mit der Herstellung der Anlage geltend machen könne. Auch sei das Wesen der Erneuerung und Herstellung einer Abwasseranlage stets wie ihr Wesen selbst: ein System von Einzelanlagen. Finde eine Herstellung oder Erneuerung statt, so betreffe dies stets nur einen Bruchteil der Anlage. Abgeschlossen im rechtlichen Sinne sei die Herstellung oder Erneuerung mit dem Abschluss der Arbeiten im entsprechenden Bauabschnitt - wie hier 2012. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Leistungsklage des Klägers durch ein Grundurteil i. S. v. § 111 Satz 1 VwGO. Hiernach kann das Gericht unter Voraussetzung, dass bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Diese Regelung soll - ebenso wie § 304 Abs. 1 ZPO - aus prozessökonomischen Gründen eine Vorentscheidung von Streitfragen ermöglichen, die nicht die Höhe der streitgegenständlichen Forderung betreffen (zur Zulässigkeit bei Leistungsklagen: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, Rn. 3 m. w. N.). 20 21 22 11 Der Kläger verfolgt hier mit seiner Leistungsklage ein Zahlungsbegehren gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch ist zwischen den Beteiligten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig. Ein Grundurteil ist auch aus prozessökonomischen Gründen veranlasst. Steht eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten fest, kommt es in Betracht, dass sich die Beteiligten über die Höhe des Zahlungsanspruchs gütlich einigen und hierdurch eine zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahme entbehrlich werden könnte. Die zulässige Berufung des Klägers ist dem Grunde nach begründet. Ihm steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kostenbeteiligung des Beklagten auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG zu. 1. Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG). Für diesen Fall einer erlaubten Mitbenutzung sieht § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG vor, dass der Träger der Abwasserentsorgung mit der Herstellung oder der Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen und selbständigen Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der Straßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in Anspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 VwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 -, juris Rn. 24). Will der Träger der Straßenbaulast diese Verpflichtung zur Kostenbeteiligung vermeiden, ist er gehalten, die Straßenentwässerung über eine eigene Straßenentwässerungsanlage vorzunehmen. 23 24 25 12 Hier wird die in der Straßenbaulast des Beklagten stehende Ortdurchfahrt B..... der S 72 in dem streitgegenständlichen Bereich über eine vom Kläger als Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage entwässert. Für die Entwässerung wird u. a. die Abwasseranlage des Klägers in der ….straße mitgenutzt, für deren Erneuerung ab dem Jahr 2010 der Kläger vorliegend eine Kostenbeteiligung in Höhe der für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage zu veranschlagenden Kosten durch den Beklagten begehrt. Die Erneuerung dieses Teils der Abwasseranlage des Klägers ist von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG mit umfasst. Wie die dortige Bezugnahme auf die Herstellung einer eigenen Entwässerungsanlage zeigt, sind von der Kostenbeteiligungspflicht die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Falle ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. Dies folgt auch aus der Bezugnahme in § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG auf die Abwasseranlage. Dieser Begriff ist abzugrenzen von dem der (Straßen)Entwässerungsanlage. Diese gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG wie der Straßengrund und der Straßenunterbau zum Straßenkörper und damit zur öffentlichen Straße. Zur Abwasseranlage i. S. v. § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG gehören hingegen die Abschnitte des der Abwasserentsorgung dienenden Leitungsnetzes, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des auf einer öffentlichen Straße anfallenden Straßenwassers tatsächlich in Anspruch genommen werden. Soweit Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung für die Straßenentwässerung nicht in Anspruch genommen werden, besteht auch keine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG (so auch OVG LSA, a. a. O. Rn. 28 zum dortigen inhaltsgleichen Landesrecht). Anders als der Beklagte meint, entsteht der Kostenbeteiligungsanspruch nicht erst zu dem Zeitpunkt einer kompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage regelmäßig in Teilstücken, je nach dem Zustand der einzelnen Anlageteile, zu erneuern ist. Für die Annahme, dass erst nach Abschluss der Erneuerung der insgesamt für die Straßenentwässerung in Anspruch genommenen Anlagenteile ein Kostenerstattungsanspruch des Trägers der Abwasserbeseitigung entstehen soll, gibt der Wortlaut des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich hierauf kein Hinweis entnehmen. Dieser lässt sich 26 27 13 lediglich entnehmen, dass § 23 Abs. 5 SächsStrG entsprechend einer bisherigen Praxis in den meisten Bundesländern die Kostenbeteiligung der Straßenbauverwaltung bei Benutzung nicht straßeneigener Abwasseranlagen regelt, um die Lasten entsprechend der Veranlassung zu verteilen (LT-Drs. 1/2057 zu § 23 SächsStrG). Diese Begründung bestätigt vielmehr die Auffassung des Senats, dass es um eine Lastenteilung hinsichtlich der Benutzung von Abwasseranlagen des Trägers der Abwasserbeseitigung in § 23 Abs. 5 SächsStrG geht. Dieses Anliegen würde verfehlt, wenn erst im Fall einer - im Übrigen tatsächlich kaum denkbaren - vollständigen Erneuerung der mitbenutzten Abwasseranlage ein Anspruch auf Kostenbeteiligung entstehen würde. Hierzu weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass er für diesen Fall auch Teile der Abwasseranlage erneuern müsste, die noch nicht abgängig sind, um eine Kostenbeteiligung an notwendigen Erneuerungsmaßnahmen bewirken zu können. 2. Dem Anspruch des Klägers aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG steht auch nicht die zwischen ihm und dem Beklagten am 4. September 1995 abgeschlossene Vereinbarung entgegen. Die Beteiligten haben anlässlich des Ausbaus der S 72 eine Vereinbarung getroffen, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzustufen ist (§ 54 Satz 1 VwVfG). Ist der Inhalt einer Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages streitig, so ist diese gemäß § 62 Satz 2 VwVfG unter Anwendung der in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätze auszulegen. Maßgebend ist danach der objektive Erklärungswert der streitigen Regelung, der sich nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt. Es kommt deshalb darauf an, wie die Regelung von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden werden durfte. Neben dem Wortlaut sind auch die Vertragsverhandlungen, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen (SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2017 - 5 B 316/16 -, n.v.). In Rede steht hier maßgeblich die Regelung in § 4 Nr. 1 Satz 2 der Vereinbarung, der zufolge sich die Straßenbauverwaltung an den Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Entwässerungsleitungen mit 180,- DM je lfd. Meter Sammelstrang beteiligt. Hiervon ausgehend wird in § 4 Nr. 1 Satz 3 der Vereinbarung für den Bau einer Mischwasserleitung von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+350 sowie für 20 m 28 29 30 14 Bahnhofstraße und 30 m Jahnstraße ein einmaliger Kostenbeitrag von 72.000,- DM ermittelt. Schon seinem Wortlaut nach steht § 4 Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung einem Anspruch des Klägers aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG wegen der Erneuerung der Abwasseranlage in der ....straße nicht entgegen. Die Vereinbarung hat nämlich lediglich einen Kostenbeitrag für den Bau und die Unterhaltung von Entwässerungsleitungen zum Gegenstand. Bei den Entwässerungsleitungen handelt es sich hingegen um Entwässerungsanlagen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG und damit um Anlagen, die zu den öffentlichen Straßen, hier der S 72, gehören. Wie bereits oben dargestellt ist diese zu unterscheiden von der vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichteten Abwasseranlage. Zu dieser Abwasseranlage, insbesondere in dem hier streitgegenständlichen und vom Beklagten mitgenutzten Bereich der W........., haben die Beteiligten in ihrer Vereinbarung damit keine Regelung getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinbarung ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Erneuerung von Teilen der für die Straßenentwässerung mitgenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage des Klägers ausgeschlossen werden sollte. Gemäß § 4 Nr. 2 Satz 1 der Vereinbarung sollen mit der als einmaligem Kostenbeitrag bezeichneten Zahlungsverpflichtung - unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR - sämtliche Forderungen des Klägers und der Gemeinde an die Straßenbauverwaltung abgegolten sein, die sich aus der Herstellung und der Unterhaltung der Mischwasser- oder Niederschlagswasserkanalisation, der betrieblichen Unterhaltung der Einlaufschächte einschließlich der Zuleitungen zum Kanal, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenwassers ergeben. Aus dieser Regelung folgt, dass neben den genannten Unterhaltungsmaßnahmen die Herstellung des Kanals im fraglichen Bauabschnitt und der „Anschluss der Straßenentwässerung“ von dem einmaligen Kostenbeitrag erfasst sein soll, mithin der Anschluss des neu erstellten Kanals an die bestehende Abwasseranlage. Aufwendungen des Klägers für die Erneuerung der bereits bestehenden und für die 31 32 33 34 15 Straßenentwässerung durch den Beklagten mitgenutzten Teil der Abwasseranlage sind von dieser Regelung nicht mitumfasst und ihre Geltendmachung in der Zukunft nicht ausgeschlossen worden. Aus dem Umstand, dass die Beteiligten abweichend von Nr. 14 Abs. 4 ODR die Höhe der Pauschale für die Kosten der Oberflächenentwässerung nicht nach laufenden Straßenmetern, sondern nach der Länge der erneuerten Mischwasserleitung bemessen, folgt nichts anderes. Diesem Umstand kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die streitentscheidende Frage zu, ob die Erneuerung von außerhalb der Straßenbaumaßnahme gelegenen Teilen der Abwasseranlage, die für die Straßenentwässerung mitgenutzt werden, im Fall ihrer Erneuerung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG abrechnungsfähig ist. Die Wahl der Kanallänge anstatt der Länge des ausgebauten Straßenabschnitts könnte hier darin begründet sein, dass nach § 4 Nr. 1 Satz 2 der Vereinbarung über den ausgebauten Straßenabschnitt hinaus noch 20 m Leitungsbau in der Bahnhofstraße und 30m in der Jahnstraße über einen Kostenbeitrag des Beklagten mitfinanziert werden sollte. Die Bezugnahme auf die Länge der erneuerten Mischwasserleitung spricht zudem für die Auffassung des Senats, dass mit der Kostenpauschale lediglich der tatsächliche bauliche Aufwand abgegolten werden sollte, ohne zukünftige Ansprüche aus der Erneuerung darüber hinaus für die Entwässerung in Anspruch genommener Teile der klägerischen Abwasseranlage auszuschließen. Nichts anderes folgt aus § 4 Nr. 2 Satz 1 der Vereinbarung, wonach der einmalige Kostenbeitrag unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR vereinbart wird. Diese Regelung ist - wie dargestellt - auf den Kostenerstattungsanspruch für die Kanalerneuerung in der W......... schon nicht anwendbar, da er sich lediglich auf den Erneuerungsfall der von § 4 Nr. 1 Satz 3 der Vereinbarung erfassten Mischwasserleitung bezieht. Im Übrigen kann der Einschub „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“ entgegen der Auffassung des Beklagten nicht so verstanden werden, dass zukünftig im weiteren Verlauf des Kanalnetzes notwendige Erneuerungsmaßnahmen, die außerhalb des von § 4 Nr. 1 der Vereinbarung erfassten Bereichs des Ausbaus der S 72 liegen, nicht gesondert abrechnungsfähig sein sollen. Mit dem Kläger ist der Senat der Auffassung, dass der Begriff „unbeschadet“ hier im rechtlichen Sprachgebrauch zu verstehen ist und inhaltsgleich mit der Formulierung 35 36 16 „unberührt“ ist. Mithin soll die Regelung der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR zusätzlich zu den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten Geltung beanspruchen können und Anwendung finden. Nach der in Bezug genommenen Regelung in Nr. 14 ODR kann sich der Bund an den Kosten für die Einrichtung einer Mischkanalisation durch die Gemeinde bis zu dem Betrag beteiligen, den er bei Durchführung einer Oberflächenentwässerung nach Nr. 14 Absatz 1 Nr. 1 ODR hätte aufwenden müssen, wenn sich die Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Oberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen und schadlos abzuführen (Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 ODR). Das gleiche gilt, wenn eine abgängige Mischkanalisation von Grund auf erneuert wird (Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR). Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR ist in Anbetracht der „Einmaligkeit“ des in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung geregelten Kostenbeitrags anlässlich des Ausbaus der S 72 in dem in der Vereinbarung beschriebenen Streckenabschnitts so zu verstehen, dass ein erneuter Kostenbeitrag erst entstehen kann, wenn die Entwässerungsleitung in diesem Streckenabschnitt „abgängig“ ist und deshalb von Grund auf erneuert werden muss. Für diese Neuherstellung der Entwässerungsleitung soll der Träger der Straßenbaulast zu einem erneuten Kostenbeitrag herangezogen werden können. Unabhängig hiervon bestehen hingegen Kostenbeteiligungsansprüche nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG für Erneuerungen der Abwasseranlage außerhalb dieses Streckenabschnitts, die für die schadlose Entsorgung des dort anfallenden Straßenwassers von dem Beklagten mit genutzt werden. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils 37 38 17 geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 18 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 13.02.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte