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Urteil

8 A 239/18 HAL

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Erneuerung einer Straßenoberflächenentwässerung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Erneuerung einer Straßenoberflächenentwässerung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft (Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2011 – 3 L 277/09 – Juris Rn. 25) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhaltes – StrG LSA – vom 06. Juli 1993 (GVBL Seite 334) zuletzt geändert am 17. Dezember 2014 (GVBL Seite 522) begründet. Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast nach dieser Vorschrift an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA). Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor. Hintergrund der Norm ist, dass der Träger der Straßenbaulast für die Entwässerung des Straßenoberflächenwassers zuständig ist und damit auch für die Herstellung und Erneuerung entsprechender Straßenentwässerungsanlagen. Entwässert er die Straßen nicht über eigene Entwässerungsanlagen, sondern nutzt er die vom Träger der Abwasserentsorgung errichteten Entwässerungsanlagen, hat er sich an den Herstellungs- und Erneuerungskosten zu beteiligen. § 23 Abs. 5 S. 1 StrG LSA sieht für diesen Fall einer erlaubten Mitbenutzung vor, dass der Träger der Abwasserentsorgung mit der Herstellung oder der Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen und selbständigen Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Will der Träger der Straßenbaulast diese Verpflichtung zur Kostenbeteiligung vermeiden, ist er gehalten, die Straßenentwässerung über eine eigene Straßenentwässerungsanlage vorzunehmen. Die hier vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine fiktive Überleitung von der im Jahr 2013 erneuerten - und bereits "abgerechneten" - Straßenentwässerungsanlage zu einem Vorfluter sind von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 S. 1 StrG LSA jedoch nicht umfasst. Wie die dortige Bezugnahme auf den Bau einer eigenen Entwässerungsanlage zeigt, sind von der Kostenbeteiligungspflicht die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Falle ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. Dies folgt auch aus der Bezugnahme in § 23 Abs. 5 S. 1 StrG LSA auf die Abwasseranlage. Dieser Begriff ist abzugrenzen von dem der (Straßen) Entwässerungsanlage. Diese gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA wie der Straßengrund und der Straßenunterbau zum Straßenkörper und damit zur öffentlichen Straße. Zur Abwasseranlage im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 StrG LSA gehören hingegen die Abschnitte des der Abwasserentsorgung dienenden Leitungsnetzes, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des auf einer öffentlichen Straße anfallenden Straßenwassers tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast aus § 23 Abs. 5 S. 1 StrG LSA kann vor diesem Hintergrund von vornherein nur insoweit bestehen, als Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung für die Straßenentwässerung tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch (zur dortigen Rechtslage) Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2017, - 3 A 616 / 15 -, Juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010,-3 A 418/08 -, Juris Rn. 28). Die Straßenoberflächenentwässerung des 349 m langen Teilstücks der L 145, Ortsdurchfahrt Köthen (Edderitzer Straße) erfolgt vorliegend tatsächlich durch eine Überleitung auf Höhe der August-Bebel-Straße/Lohmann-Straße in den vorhandenen Regenwasserkanal des Klägers in nördlicher Richtung über die August-Bebel-Straße Straße, Sieben-Brünnen-Promenade, Bärteichpromenade, Wolfgangstraße, Bernhardt- Kellermann-Straße und Maxdorfer Straße in die im Norden des Stadtgebietes von Köthen in westlicher Richtung fließende Ziete, ein Gewässer zweiter Ordnung. Dieser Kanal ist nicht erneuert worden. Die Klägerin macht auch keine Kosten für eine erfolgte Erneuerung dieses Abschnittes geltend. Sie verlangt vielmehr vom Beklagten die Erstattung von Kosten für eine fiktive Überleitung des Straßenoberflächenwassers aus dem tatsächlich erneuerten Abschnitt in eine Vorflut, ohne dass für eine entsprechende Leitung tatsächlich Herstellungs- oder Erneuerungskosten angefallen wären. Hintergrund des Begehrens des Klägers ist dessen Annahme, die Kostenerstattungspflicht des Straßenbaulastträgers sei in jedem Fall unter Zugrundelegung der Kosten zu ermitteln, die ihm für eine eigene Straßenentwässerungsanlage bis zu einer eigenen Vorflut entstünden. Eine solche Pflicht zur Erstattung von nicht angefallenen Kosten sieht § 23 Abs. 5 StrG LSA indes für den Fall der hier erfolgten Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht vor. Dies folgt auch aus systematischen Erwägungen. § 23 Abs. 5 StrG LSA sieht eine Kostenerstattung für die Fälle der Herstellung und Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen vor, wenn diese auch für die Straßenoberflächenentwässerung genutzt werden. Wird eine Anlage mit Straßenentwässerung erstmals hergestellt, so ist bei der Ermittlung der Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast für den Bau einer eigenen Straßenentwässerung entstehen würden, eine eigene Straßenentwässerung bis zum Vorfluter abzurechnen. Denn bei der Ermittlung des Kostenerstattungsanspruches sind die Kosten der (tatsächlich in Anspruch genommenen) Gesamtanlage bis zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Seppelt, KStZ 2015, 207 [208] m.w.N.). Ein weiterer Anspruch hinsichtlich derselben Straße ergibt sich erst bei der Erneuerung. Auch insoweit sind die fiktiven Kosten der Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung zu ermitteln. Dieser Anspruch umfasst aber nur den erneuerten Bereich. Werden demnach auch Leitungen zwischen unmittelbarem Straßenkanal und Vorfluter erneuert, entsteht auch insoweit ein Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LS, allerdings auch nur dann, wenn tatsächlich auch auf diesem Abschnitt eine Erneuerung erfolgt ist. Für eine Berücksichtigung fiktiver Kosten einer Überleitung in eine "eigene" Vorflut ist insoweit nach § 23 Abs. 5 StrG LSA kein Raum. Das gilt auch dann, wenn eine Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung der Straßenentwässerung tatsächlich nicht erfolgt ist, weil eine Kostenerstattung nach § 23 Abs. 5 StrG LSA nur für bereits bei Inkrafttreten des StrG LSA nach dem 10. Juli 1993 hergestellte oder erneuerte Anlagen in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010, 3 L 418/08, juris). Nur so kann schließlich auch eine mehrfache Abrechnung verhindert werden, wenn gegebenenfalls mehrere Straßen über die gleiche Leitung entwässert werden. Eine Zahlungsverpflichtung der vom Kläger geforderten fiktiven Kosten kann vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg aus § 23 Abs. 5 StrG LSA hergeleitet werden. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 3 VwGO auf 547.766,68 € festgesetzt. Der Kläger begehrt als Träger der Abwasserentsorgung von dem Beklagten als Straßenbaulastträger eine Kostenbeteiligung für die Straßenoberflächenentwässerung in Form einer Kostenbeteiligung an fiktiv ermittelten Kosten für die Überleitung des Straßenoberflächenwassers aus einem Teilstück der L 145, Ortsdurchfahrt Köthen (Edderitzer Straße), das vom Abzweig Lohmannstraße/ August-Bebel-Straße bis zum Abzweig Jürgenweg verläuft, zu einer geeigneten Vorflut. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2015 Straßenbaulastträger für die L 145 auch in der Ortslage der Stadt Köthen. Die Landstraße verläuft unter anderem als Edderitzer Straße im Bereich zwischen der Lohmannstraße und dem Jürgenweg. Die Entwässerung der Edderitzer Straße erfolgt über einen im Straßengrundstück liegenden Kanal des Klägers. Dieser Kanal wurde im Jahr 2013 in der Edderitzer Straße durch den Kläger über eine Länge von 349 m erneuert. Auch der erneuerte Kanal wurde bis zum Straßenbaulastwechsel am 31. Dezember 2015 von der Beklagten zur Entwässerung der Edderitzer Straße genutzt. Für die Erneuerung dieser 349 m Kanal wurde durch den Kläger gegenüber dem beklagten Land nach § 23 Abs. 5 StrG LSA ein Betrag in Höhe von insgesamt 123.909,31 € geltend gemacht. Hiervon wurde von Seiten des beklagten Landes zunächst nur ein Betrag in Höhe von 61.169,94 € anerkannt. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 62.739,37 € kam es zu einem Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht. Im Rahmen dieses Klageverfahrens legte der Kläger einen Fiktiventwurf zum Neubau eines Regenwasserkanals in der Edderitzer Straße in Köthen vor. Dieser Fiktiventwurf wurde durch das Ingenieurbüro WSTC GmbH in B-Stadt zum 18. Oktober 2013 erstellt. In diesem Entwurf wurden die Kosten eines eigenen Regenwasserkanals des beklagten Landes über die vorgenannte Länge von 349 m in der Edderitzer Straße bis zu dessen Anschluss an den vorhandenen Regenwasserkanal DN 400 B im Bereich der August-Bebel-Straße/ Lohmannstraße dargelegt. Hierbei handelt es sich um eine Abwasserbeseitigungsanlage des Klägers. Dieser Regenwasserkanal wurde in den genannten Planungsunterlagen als Vorflut für die Aufnahme der Oberflächenwässer der Edderitzer Straße benannt. Das beklagte Land wurde mit Urteil vom 01. März 2016 (Az.: 6 A 41/14 HAL) zur Zahlung des streitigen Differenzbetrages verpflichtet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. November 2016 teilte der Kläger dem beklagten Land mit, dass für die ordnungsgemäße Beseitigung des Straßenoberflächenwassers für die Edderitzer Straße (L 145) im Bereich zwischen Jürgenweg und Lohmannstraße noch die Überleitung zu einer geeigneten Vorflut erforderlich sei. Hierfür seien 2 Varianten untersucht worden. Variante 1 umfasse die Ableitung zur Ziete im Bereich der Maxdorfer Straße in Köthen. In Variante 2 sei eine zentrale Versickerung im Bereich der Trasse B6 N in Köthen an der Edderitzer Straße geplant worden. Nach der Kostenermittlung sei die Variante 2 als Vorzugsvariante in Ansatz gebracht worden. Der Kläger forderte danach über die bereits geltend gemachten Kosten hinaus auch die Kosten für eine fiktive Straßenentwässerung vom bisherigen Anschlusspunkt an den Regenwasserkanal DN 400 B in der August-Bebel-Straße/ Lohmannstraße bis zu einer fiktiven Vorflut in Höhe von 547.766,68 €. Zur Planung und Kostenfeststellung hinsichtlich der fiktiven Überleitung zu einer geeigneten Vorflut hatte sich der Kläger eines Fachplanungsbüros bedient. Die Planungsunterlagen einschließlich einer Kopie der Schlussrechnung des Fachplanungsbüros übersandte der Kläger dem Beklagten mit der Kostenforderung. Der Kläger forderte den Beklagten auf, die Zahlung bis zum 23. Dezember 2016 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2016 lehnte der Beklagte eine Zahlung ab. Am 22. Dezember 2016 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, der geltend gemachte Anspruch stehe ihm aus § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG Sachsen-Anhalt zu. Erfolge eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder – wie hier – dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteilige sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Gegenstand des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 6 A 41/14 HAL sei dabei die Kostenbeteiligung des Beklagten für die Straßenoberflächenentwässerung des 349 m langen Teilstücks der L 145, Ortsdurchfahrt Köthen (Edderitzer Straße) gewesen, das vom Abzweig Lohmannstraße/ August-Bebel-Straße bis zum Abzweig Jürgenweg verlaufe. In dem genannten Verfahren seien jedoch nur die Kosten Gegenstand gewesen, die der Bau eines Kanals in dem genannten Bereich als solche erfordern würde. Allerdings bedürfe es nach der Sammlung des Straßenoberflächenwassers auf dem genannten Teilstück der weiteren Ableitung bis zur sogenannten Vorflut. Denn das Niederschlagswasser müsse, nachdem es gesammelt worden sei, irgendwo verbleiben, entweder durch Ableitung in die Vorflut oder durch eine sonstige technisch einwandfreie Lösung, beispielsweise eine Versickerung. Letztlich sei die bisherige Straßenoberflächenentwässerung in der Vergangenheit und auch aktuell und in Zukunft über die weitere Ableitung in nördlicher Richtung über die Straßen August-Bebel-Straße, Sieben-Brünnen-Promenade, Bärteichpromenade, Wolfgangstraße, Bernhardt-Kellermann-Straße und Maxdorfer Straße in die im Norden des Stadtgebietes von Köthen in westlicher Richtung fließende Ziete, ein Gewässer zweiter Ordnung erfolgt, die als Vorflut diene. Der Beklagte habe als Straßenbaulastträger jedoch die Kosten zu tragen, die ihm für eine eigene Straßenentwässerungsanlage bis zur Vorflut entstanden wären. Diese Kosten habe er, der Kläger, jetzt fiktiv berechnen lassen. Sie seien auch der Höhe nach gerechtfertigt und daher vom Beklagten zu tragen. Unerheblich sei insoweit, dass der Beklagte nicht mehr Träger der Straßenbaulast für das erneuerte Teilstück der Edderitzer Straße sei. Denn der Anspruch selbst werde mit Beginn der Mitbenutzung der Einrichtung fällig, das heißt mit der Abführung des Straßenabwassers mit dem Einverständnis des Zweckverbandes in die von diesem neu errichtete Anlage. Der geltend gemacht Zinsanspruch stehe ihm in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Zinssatz mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergebe sich aus § 288 Abs. 2 BGB, da keiner der Beteiligten Verbraucher sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 547.766,68 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 22. Dezember 2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. In dem Bereich, für den der Kläger nunmehr Kosten fordere, seien unstreitig keine Arbeiten zur Herstellung oder Erneuerung einer Entwässerungseinrichtung im Jahr 2013 ausgeführt worden. Erneuerungsarbeiten seien ausschließlich in der Edderitzer Straße durchgeführt worden. § 23 Abs. 5 StrG Sachsen-Anhalt knüpfe daran an, dass eine Gemeinde oder ein Abwasserzweckverband eine Abwasseranlage aktuell herstelle oder eine bestehende Anlage erneuere. Sofern die erstmals hergestellte oder erneuerte Anlage durch den Straßenbaulastträger mitbenutzt werde, sei er nach dieser Vorschrift verpflichtet, sich an den Kosten der Herstellung bzw. Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Eine über die bereits geforderten Kosten hinausgehende Zahlungspflicht bestehe danach nur dann, wenn neben der Erneuerung der 349 m Kanal in der Edderitzer Straße auch weitere Bestandteile der Abwasseranlage erneuert worden wären. Dies sei jedoch unstreitig nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund könnten auch nicht fiktive Baukosten für die fortgesetzte Mitbenutzung einer bereits bestehenden Abwasseranlage ab dem Anbindungspunkt der Straßenentwässerung Edderitzer Straße an den Regenwasserkanal in der August-Bebel-Straße/ Lohmannstraße geltend gemacht werden. Denn der Erstattungsanspruch aus § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG Sachsen-Anhalt könne nicht losgelöst von der tatsächlich errichteten Entwässerungsanlage ermittelt werden. Werde nur ein Teilabschnitt einer Mischkanalisation von Grund auf erneuert, könne dementsprechend auch nur für diesen Teil eine fiktive Kostenberechnung aufgestellt und eine entsprechende Kostenerstattung gefordert werden. Für die auf dem erneuerten Teilstück anfallenden abflusswirksamen Niederschlagsmengen könnten damit nach § 23 Abs. 5 StrG Sachsen-Anhalt auch keine zusätzlich gesonderten Kosten einer fiktiven Regenabwasserleitung geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass § 23 Abs. 5 StrG LSA eine finanzielle Beteiligung des Straßenbaulastträgers an einer gerade hergestellten bzw. erneuerten Abwasseranlage beinhalte. Die finanzielle Beteiligung könne sich somit nur auf den Bereich beziehen, in dem tatsächlich entsprechende Erneuerungsarbeiten durchgeführt worden seien. Für diese 349 m sei jedoch bereits die entsprechende Beteiligung erfolgt. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Beteiligung im Sinne des § 23 Abs. 5 StrG LSA die Gegenleistung dafür darstelle, dass der Straßenbaulastträger über die gesamte zukünftige Nutzungsdauer die erstmals hergestellte bzw. erneuerte Abwasseranlage für die Einleitung seiner Oberflächenwässer kostenfrei nutzen könne. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch eine solche von Klägerseite hergestellte bzw. erneuerte Abwasseranlage im Bereich bis zur fiktiven Vorflut nicht. In diesem Bereich würden nur ältere Bestandsleitungen liegen, das StrG LSA würde jedoch für Bestandsanlagen, welche vor dessen Inkrafttreten am 06. Juli 1993 errichtet worden seien, keine Anwendung finden. Ob der Kanalbestand ab dem Einleitungspunkt August-Bebel-Straße/ Lohmannstraße bis zur Vorflut Ziete vor dem 06. Juli 1993 errichtet worden sei, entziehe sich der Kenntnis des beklagten Landes. Festzuhalten sei aber, dass in diesem Bereich die Entwässerungsanlagen auf jeden Fall nicht im Jahr 2013 errichtet worden seien. Rein vorsorglich werde hier auch die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.