Urteil
5 A 519/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist vom weiten Gestaltungsspielraum des öffentlichen Aufgabenträgers gedeckt, wenn er für Teile seines Abwasserentsorgungsgebiet aus sachlichen Gründen eine Druckentwässerung vorsieht und die dafür auf den einzelnen Grundstücken nötigen Pumpanlagen nicht in seine öffentliche Abwassereinrichtung einbezieht, sondern deren Herstellung und Unterhaltung den Anschlusspflichtigen auferlegt. 2. Ob und in welcher Höhe eine anteilige Kostenerstattung für die privaten Pumpanlagen nötig ist, um eine hinreichende Gleichbehandlung der druckentwässerten Grundstücke mit den übrigen Grundstücken des Entsorgungsgebiets zu gewährleisten, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid nicht zu entscheiden. 3. Unterschiede beim privaten Aufwand für den Anschluss der Grundstücke an eine öffentliche Abwassereinrichtung müssen weder beim Beitragsmaßstab berücksichtigt werden noch sind deshalb gesonderte Beitragssätze festzusetzen, wenn nur Schmutzwasserbeiträge erhoben werden und allen Grundstücken eine vollständige Schmutzwasserentsorgung geboten wird.
Entscheidungsgründe
1. Es ist vom weiten Gestaltungsspielraum des öffentlichen Aufgabenträgers gedeckt, wenn er für Teile seines Abwasserentsorgungsgebiet aus sachlichen Gründen eine Druckentwässerung vorsieht und die dafür auf den einzelnen Grundstücken nötigen Pumpanlagen nicht in seine öffentliche Abwassereinrichtung einbezieht, sondern deren Herstellung und Unterhaltung den Anschlusspflichtigen auferlegt. 2. Ob und in welcher Höhe eine anteilige Kostenerstattung für die privaten Pumpanlagen nötig ist, um eine hinreichende Gleichbehandlung der druckentwässerten Grundstücke mit den übrigen Grundstücken des Entsorgungsgebiets zu gewährleisten, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid nicht zu entscheiden. 3. Unterschiede beim privaten Aufwand für den Anschluss der Grundstücke an eine öffentliche Abwassereinrichtung müssen weder beim Beitragsmaßstab berücksichtigt werden noch sind deshalb gesonderte Beitragssätze festzusetzen, wenn nur Schmutzwasserbeiträge erhoben werden und allen Grundstücken eine vollständige Schmutzwasserentsorgung geboten wird.