Beschluss
1 A 432/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 432/15 7 K 953/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Gemeinde - Beklagte - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Erschließungsvertrag hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 21. Oktober 2016 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2014 - 7 K 953/11 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 98.550,67 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem im Jahr 1997 geschlossenen Erschließungsvertrag. Der Kläger hat nach der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2011 erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, näher bezeichnete Erschließungsanlagen (darunter Wasser-, Gas- und Elektroleitungen, eine Straße sowie den „Standort eines Gaslagers“) gegen Zahlung von 212.865,26 € in ihr Eigentum, ihre Verwaltung und Unterhaltung zu übernehmen und den Kläger von jeglichen Kosten und Gebühren hinsichtlich dieser Anlagen freizuhalten, hilfsweise hat er diesen Antrag ohne Zahlungsanspruch gestellt. Nach sinngemäß erklärter teilweiser Rücknahme des ursprünglichen Klageantrags hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 86.396,59 € nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise die Beklagte zur kostenfreien Übernahme einer Straße und einer Regenwasserüberleitung in ihr Eigentum, ihre Verwaltung und Unterhaltung zu verurteilen, und den Kläger im Hinblick auf diese näher bezeichneten Anlagen von jeglichen Kosten und Beiträgen freizustellen. Den letztgenannten Zahlungsantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 auf 98.550,67 € erhöht. 1 2 3 3 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Durch das angegriffene Urteil vom 28. Oktober 2014 - 7 K 953/111 - hat das Verwaltungsgericht Dresden das Verfahren wegen Teilklagerücknahme teilweise eingestellt und die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet, weil ein dem Kläger etwaig zustehender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls verjährt sei. Insbesondere sei die Verjährung nicht durch eine im Jahr 2005 erhobene Feststellungsklage des Klägers gehemmt worden. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Anspruch auf Erfüllung des Erschließungsvertrags geltend mache, bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil sich dieser Vertrag aus mehreren Gründen als insgesamt nichtig erweise. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2015 - 1 A 13/15 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Hauptantrag abgewiesen hat. Der Kläger habe die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der Verjährungsfrist des § 195 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen sei. Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Senat auf die fehlende Darlegung von Zulassungsgründen gestützt. Der mit einem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Berufungsbegründung versehene Senatsbeschluss vom 19. August 2015 ist dem Kläger ausweislich des von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 20. September 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 hat der Kläger „zur Begründung (der Berufung) auf sämtliche eingereichten Schriftsätze Bezug genommen“ und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2014 - 7 K 953/11 - zu ändern und „nach dem zuletzt erstinstanzlich gestellten Hauptantrag … (vgl. S. 8 des erstinstanzlichen Urteils sowie die Sitzungsniederschriften des VG Dresden vom 15.9.2014 und 28.102014) zu erkennen.“ 4 5 6 7 8 4 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung für unzulässig und unbegründet. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellung des Zulassungsbeschlusses auch an den Kläger bereits am 27. August 2015 erfolgt sei. Der Senat möge prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis entsprechend seiner standesrechtlichen Verpflichtung zeitnah zurückgesandt habe und die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist gewahrt sei. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ergänzend zu ihrem in Bezug genommenen bisherigen Vorbringen sei auszuführen, dass die Beklagte entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht bereichert und als kleine Landgemeinde mit etwa 4.000 Einwohnern auch rechtlich wie tatsächlich gehindert sei, die in Rede stehenden Erschließungsanlagen zu errichten oder kostenpflichtig zu übernehmen. Ein Erschließungsanspruch habe ungeachtet des qualifizierten Bebauungsplans nicht bestanden. Dem Kläger gehe es offenbar darum, seine Aufwendungen mehrfach abzurechnen. Er verhalte sich unredlich, weil er sich nicht gegen einen Leistungsbescheid gewandt habe und nunmehr die Rückabwicklung von Leistungen einklage. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Höhe des Zahlungsanspruchs „vollkommen unklar“ sei. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Verwerfung der Berufung im Beschlussweg nach § 125 Abs. 2 VwGO angehört. Der Kläger führt dazu im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 aus, entgegen dem Hinweis des Senats vom 16. September 2016 genüge seine Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und einschlägigen Kommentierung, zumal der Senat die Berufung im Hinblick auf schlüssiges Zulassungsvorbringen zur Verjährungsfrist zugelassen und ihm zugleich Prozesskostenhilfe gewährt habe. Mit ihrer rügelosen inhaltlichen Einlassung auf die Berufungsbegründung sowie der Bezugnahme auf ihren „gesamten bisherigen Vortrag“ habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie die Berufungsbegründung zutreffend verstanden habe. Im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes habe der Kläger jedenfalls ohne einen richterlichen Hinweis 9 10 11 12 5 nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht davon ausgehen müssen, dass die bereits mit dem Zulassungsantrag angekündigte Bezugnahme auf den Zulassungsantrag nunmehr als unzureichend angesehen werde. Im Hinblick auf offenbar strengere Anforderungen des Senats beantrage der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsbegründungsfrist. Für die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung seiner Berufung habe sich der Kläger an den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben orientieren dürfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Der Kläger habe im zweieinhalbstündigen Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2014 im Einzelnen dargelegt und anhand der im Anlagenkonvoluts K 8 enthaltenen Belege nachgewiesen, dass ihm der Erstattungsanspruch in Höhe von 98.550,67 € (86.396,59 € + 12.154,08 €) gegen die Beklagte zustehe; eine Entreicherung liege ebenso wenig vor wie eine Verjährung. Der Erstattungsanspruch bestehe in der Höhe, in der die Beklagte bei sachgerechter Wahrnehmung ihrer gemeindlichen Aufgaben Aufwendungen gehabt hätte und umfasse insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer. II. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil der Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 2015 nicht den Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO genügt. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO macht die Zulässigkeit der Berufung von einer form- und fristgerechten Begründung abhängig, die auch im Fall der erfolgten Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO) neben einem Berufungsantrag - der hier vorliegt - die „im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)“ enthalten muss. Zur Wahrung dieser gesetzlichen Anforderungen hat der Berufungsführer nach der Zulassung der Berufung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einzureichen und dabei eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens 13 14 15 6 erstrebt. Die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe müssen substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Dafür kann - je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, juris Rn. 5) - auch die Bezugnahme auf vorangegangene Schriftsätze insbesondere aus dem Verfahren auf Zulassung der Berufung ausreichen, wenn diese den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen und hinreichend deutlich wird, auf welchen Teil des Zulassungsvorbringens, insbesondere welche Zulassungsgründe Bezug genommen werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2003, NJW 2003, 3288; Beschl. v. 18. August 2008 - 10 B 34.08 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 18. September 2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 3. August 2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 354; ebenso für die Revisionsbegründung: BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 1988, BVerwGE 80, 321 Leitsatz 1). Nach diesen Maßstäben genügt der am 5. Oktober 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers, mit dem er zur Begründung seines Berufungsantrags lediglich „auf sämtliche eingereichte(n) Schriftsätze Bezug“ nimmt, nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung. Die Bezugnahme des Klägers beschränkt sich nicht etwa auf sein schriftsätzliches Vorbringen im Verfahren auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des erstinstanzlich zuletzt formulierten Hauptantrags und des insoweit erfolgreich geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sondern umfasst pauschal das gesamte bisherige Klägervorbringen, also neben dem Vortrag zu dem erstinstanzlich teilweise zurückgenommen, geänderten und zuletzt erweiterten Erstattungsanspruch (Hauptantrag) auch das Vorbringen zum Erfüllungsanspruch (Hilfsantrag) und das zweitinstanzliche Vorbringen zu den seinerzeit zusätzlich geltend gemachten weiteren Zulassungsgründen der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch wenn die Anforderungen an eine Berufungsbegründung mit Blick auf die Gebote des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens nicht überspannt werden dürfen, der Zugang zu einer berufungsgerichtlichen Überprüfung 16 17 7 verwaltungsgerichtlicher Urteile also nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juni 2016, NJW 2016, 1243 Rn. 14 f.), ist es weder nach dem Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO noch nach dessen Normzweck Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die vom Berufungsführer fristgebunden „im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)“ aus nicht näher bezeichneten umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätzen und Anlagen zu der Frage herauszufiltern, weshalb das angegriffene Urteil aus Sicht des Berufungsführers abzuändern oder aufzuheben sein soll. Die pauschale Bezugnahme auf sämtliches vorangegangenes Vorbringen verfehlt die Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung auch deshalb, weil dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen (ursprünglichen) Hauptantrag mit dem achtseitigen, auf Vorschriften der früheren Bauzulassungsverordnung der DDR bezugnehmenden Erschließungsvertrag aus dem Jahr 1997 kein einfach gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, wobei sich die Höhe des erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Zahlungsanspruchs von 98.550,67 € aus einem umfangreichen Anlagenkonvolut erschließen soll, für dessen Erörterung im Termin des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2014 ausweislich der Niederschrift mehrere Stunden benötigt wurden. Einen abweichenden Maßstab für die Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO vermag der Senat weder den vom Kläger im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. September 1999 - 9 B 372.99 -; Beschl. v. 18. August 2008 - 10 B 34/08 -, jeweils juris) noch der von ihm zitierten Kommentierung (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 124a Rn. 148) zu entnehmen. Die Kommentierung hält die Anforderungen an eine besondere Berufungsbegründungsschrift für „etwas formalistisch“, rät jedoch mit Blick auf die „ganz herrschende Rechtsprechung“ dazu, stets einen Berufungsbegründungsschriftsatz einzureichen, „ggf. unter Bezugnahme auf das im Zulassungsantrag bereits Vorgetragene. Im letzteren Fall sollte auch deutlich gemacht werden, hinsichtlich welcher Zulassungsgründe Bezug genommen wird.“ Diesen 18 19 8 inhaltlichen Anforderungen entspricht der Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 2015 ersichtlich nicht. Das Vorliegen einer fristgerechten Berufungsbegründung ist als Sachurteilsvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris Rn. 33) und ist nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten in Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO unbeachtlich geworden, wie es der Kläger geltend macht. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2016 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist ist abzulehnen, weil der Kläger, der sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, an der Wahrung dieser gesetzlichen Frist nicht schuldlos gehindert war. Die Einhaltung prozessualer Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Eine unzutreffende Auslegung des Verfahrensrechts zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung kommt als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht, wenn der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Anwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen und bei einer zweifelhaften Rechtslage der sichere Weg zu wählen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2012, NJW 2013, 471 Rn. 19 m. w. N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 60 Rn. 20). Daran gemessen konnte der Kläger mit Blick auf die oben zitierte langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf vertrauen, dass eine Bezugnahme auf „sämtliche eingereichten Schriftsätze“ den Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung genügt. Die für den teilweise erfolglos gebliebenen Zulassungsantrag (Verfahren 1 A 13/15) und das Berufungsverfahren einheitliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht in Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 20 21 22 23 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertre- tung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Kober 24 10