Beschluss
1 A 344/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2016 – 2 K 2087/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage auf Neubeurteilung des Klägers zum Stichtag 15.10.2013 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2016 ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 5.12.2016, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führender Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht dargelegt. 1. In den Mittelpunkt seiner Antragsbegründung – im Hinblick auf Reihenfolge und Schwerpunkt seiner Argumentation – rückt der Kläger den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit macht der Kläger geltend, es gehe ihm „um die Frage, ob und inwieweit faktisch bei Beurteilungs- und Beförderungsentscheidungen differenziert wird zwischen Beamten mit Fachhochschulabschluss und übergeleiteten Beamten“. Zum Beförderungsstichtag 15.10.2013 seien 25,18 % der Oberkommissare mit der Wertungsstufe 2 beurteilt worden. Der Anteil der mit der Wertungsstufe 2 beurteilten prüfungsfrei übergeleiteten Oberkommissare habe signifikant unter der Anzahl der mit der Wertungsstufe 2 beurteilten Oberkommissare mit Fachhochschulabschluss gelegen. Dies belege, dass im Ergebnis Polizeioberkommissare mit bzw. ohne Fachhochschulabschluss bei der Beurteilung unterschiedlich behandelt würden. Dabei sei zu bedenken, dass im Hinblick auf die in § 3a SBesG vorgegebene Quotierung (Vergabe von höchstens 10 % der Ämter der Besoldungsgruppe A 11 an prüfungsfrei übergeleitete Oberkommissare) Oberkommissare mit Fachhochschulabschluss bessere Chancen auf eine gute Beurteilung – und damit auf Beförderung – hätten als Oberkommissare ohne Fachhochschulabschluss. Dies sei verfassungswidrig. Als klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung formuliert der Kläger demgemäß die „Frage, ob und inwieweit Polizeioberkommissare mit Fachhochschulabschluss einerseits und übergeleitete Polizeioberkommissare im Beförderungsverfahren gleich beurteilt werden“. Eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich mit der vom Kläger formulierten Frage nicht begründen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird(OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 25.10.2017 – 1 A 289/16 –; vom 25.10.2016 – 1 A 137/15 –; vom 30.4.2013 – 3 A 194/12 –, alle in juris). Die vom Kläger formulierte Frage ist fallbezogen schon deshalb nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie von einem unzutreffenden Ansatz ausgeht. Allein der insoweit vom Kläger vorgetragene Umstand, dass ein erheblich größerer Anteil von Beamten mit Fachhochschulabschluss als von prüfungsfrei übergeleiteten Beamten mit der Wertungsstufe 2 beurteilt worden ist, bietet nämlich keinen Anhalt für die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des Beurteilungsverfahrens nicht leistungsbezogene Kriterien als ausschlaggebend berücksichtigt, weshalb die Beurteilungspraxis des Beklagten dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht werde. Hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar. Dem vom Kläger hervorgehobenen „statistischen“ Zahlenvergleich kann vielmehr der Umstand zugrunde liegen, dass die mit dem Erlangen eines Fachhochschulabschlusses erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse sich in den dienstlichen Leistungen niederschlagen und somit für die im Beurteilungsverfahren angewandten Kriterien, insbesondere die insoweit vorgesehenen Einzelmerkmale, von Bedeutung sind. Das statistisch gesehen häufigere Erreichen der Wertungsstufe 2 knüpft nicht an den Fachhochschulabschluss als solchen an, vielmehr werden die Fachhochschulabsolventen durch die während des Studiums vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im Regelfall besonders gut darauf vorbereitet, den unterschiedlichen Herausforderungen, mit denen sie in ihrer täglichen Berufspraxis konfrontiert werden, gerecht zu werden. Der anlässlich einer Beurteilungsrunde nach den Beurteilungsrichtlinien vorzunehmende landesweite Leistungsvergleich stellt nicht auf den Werdegang der einzelnen Beamten, sondern auf die während des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen ab. Die Tatsache, dass auch eine nicht unerhebliche Anzahl prüfungsfrei übergeleiteter Oberkommissare mit der Wertungsstufe 2 beurteilt worden ist, zeigt im Übrigen, dass der Beklagte das fehlende Vorhandensein eines Fachhochschulabschlusses nicht als Ausschlusskriterium für das Erlangen dieser Wertungsstufe angesehen hat. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, nämlich die nach der tatsächlichen beurteilungsrechtlichen Gleich- bzw. Ungleichbehandlung von geprüften und prüfungsfrei übergeleiteten Beamten, und der dahinter stehende Vorwurf, der Beklagte habe den Grundsatz der Bestenauslese missachtet, sind demgegenüber auf Vermutungen gestützt, die einer tragfähigen Grundlage entbehren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat das in Rede stehende Beurteilungsverfahren als rechtlich unbedenklich erachtet hat und insbesondere davon ausgegangen ist, dass auf der Grundlage der anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist(OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 – 1 A 111/12 –, sowie Beschluss vom 16.3.2015 – 1 A 278/14 –, juris). Des Weiteren bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage auch deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil ihre Erheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt ist, ihr insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers „für das spätere Beförderungsgeschehen“ gerade keine Bedeutung zukommt. Im Rahmen einer bereits im Gesetz (§ 3a SBesG) angelegten Organisationsgrundentscheidung praktiziert der Beklagte eine spartenbezogene Trennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten und „geprüften“ Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und demzufolge eine getrennte Zuweisung von Planstellen mit der Folge, dass ein Konkurrenzverhältnis beider Gruppen in Bezug auf Beförderungsstellen nicht gegeben ist. Diese vom Dienstherrn getroffene Organisationsgrundentscheidung und die demzufolge praktizierte getrennte Zuweisung von Planstellen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken(ausführlich hierzu: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.10.2017 – 1 B 578, 563 und 564/17 –, juris). Besteht aber zwischen der Gruppe der prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und den Oberkommissaren mit Fachhochschulabschluss mit Rücksicht auf die vom Dienstherrn geschaffenen unterschiedlichen Stellenkegel bei künftigen Beförderungsentscheidungen kein Konkurrenzverhältnis, so kann ein Zugehöriger der erstgenannten Gruppe durch eine im statistischen Vergleich zu den Angehörigen der letztgenannten Gruppe schlechtere Beurteilung schwerlich in seinen Rechten verletzt sein. Dass er im Vergleich zu anderen prüfungsfrei übergeleiteten Oberkommissaren in rechtswidriger Weise schlechter beurteilt worden wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. 2. Auch wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch das Vorbringen des Klägers im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung des Zulassungsvorbringens gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird(BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511). Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.8.2016 – 1 A 150/15 –, vom 25.10.2016 – 1 A 137/15 – und vom 22.8.2016 – 2 A 176/16 –, alle in juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rdnr. 64; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3.11.2016 – OVG 5 N 57.14 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 – 1 A 432/15 –, juris, Rdnr. 15; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rdnr. 82). Hiervon ausgehend ist es dem Kläger im Zulassungsverfahren nicht gelungen, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch Darlegungen, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werden, zu erschüttern. Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darin begründet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Anzahl der mit der Wertungsstufe 2 beurteilten prüfungsfrei übergeleiteten Oberkommissare auf die Verhältnisse zum Stichtag 30.9.2016 anstatt auf diejenigen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung zum Stichtag 15.10.2013 abgestellt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist das „statistische“ Verhältnis der mit der Wertungsstufe 2 beurteilten prüfungsfrei übergeleiteten Oberkommissare zu den ebenso beurteilten Oberkommissaren mit Fachhochschulabschluss – wie unter 1. bereits dargelegt – nicht entscheidungserheblich. Zum anderen trifft die Rüge des Klägers auch in der Sache nicht zu. Der Sitzungsniederschrift vom 30.9.2016 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beklagte Angaben über die Anzahl der zum 30.9.2016 mit der Wertungsstufe 2 beurteilten prüfungsfrei übergeleiteten Oberkommissare gemacht hatte. Gleichwohl ergibt sich aus dem aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen erstinstanzlichen Urteil, dass dieses auf die vorstehenden Angaben nicht tragend gestützt ist. Bereits im Tatbestand des Urteils ist auf eine Wiedergabe der – offensichtlich lediglich „colorandi causa“ erfolgten – Angaben verzichtet worden. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils stellen maßgeblich auf die Verhältnisse zum Stichtag 15.10.2013 ab und erwähnen die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen aktuellen Verhältnisse lediglich ergänzend(siehe Seite 12, 3. Absatz des Urteilsumdrucks). 3. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich ohne weiteres, dass hinsichtlich der vom Kläger gerügten Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kein Verfahrensmangel gegeben ist, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen könnte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.