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Beschluss

5 A 469/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 469/13 2 K 1/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der………… GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Gemeinde G....... …… Kurort G....... vertreten durch die Stadt K......... diese vertreten durch den Bürgermeister …….. K......... - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Fremdenverkehrsabgabenbescheids hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 29. Februar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. April 2013 - 2 K 1/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.211 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der Divergenz und eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann, vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 26. Juli 2012, mit dem die Klägerin, die im Kurort der Beklagten ein Hotel betreibt, zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 2.211 € veranlagt wurde, abgewiesen. Die Beklagte habe die Berechnungsgrundlagen dafür zutreffend anhand der Vorjahresangaben der Klägerin (72 Betten, zwei Aufbettungen und sechs zusätzliche Gaststättenplätze) gemäß § 7 Abs. 2 ihrer Fremdenverkehrsabgabensatzung vom 26. Oktober 2010 (FVAS), in Kraft seit 1. Januar 2011, geschätzt, nachdem der von der Klägerin für 2011 auszufüllende Erhebungsbogen nicht zurückgesandt worden sei. Die Klägerin habe nicht dargetan, 1 2 3 2011 über weniger Betten verfügt zu haben, sondern nur behauptet, Betten seien stillgelegt worden. Auch die Zimmerzahl sei nicht kleiner geworden. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung sei wirksam. Insbesondere sei der nach Abzug der Kosten des öffentlichen Interesses noch durch die Abgabe zu deckende Aufwand für die Fremdenverkehrsförderung zutreffend mit etwas über 50.000 € ermittelt worden. Die Abgabenhöhe sei mit kalenderjährlich 30 € pro Bett und 15 € pro Aufbettung, auch im Vergleich zu kalenderjährlich 10 € pro Camping-Stellplatz, angesichts des weiten Gestaltungspielraums der Beklagten und der Geringfügigkeit der jährlichen Abgabe im Einklang mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit fehlerfrei bestimmt worden. Soweit die Klägerin meine, Fuhr- und Holzhandelsbetriebe sowie Vermieter von Ladengeschäften seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, habe sie bereits angesichts des veranschlagten Aufwands von etwa 50.000 € und der kalkulierten Einnahmen von etwa 45.000 € nicht dargetan, dass die Festsetzung der Abgabensätze die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zulässige Höchstgrenze überschreite. Es gehöre zum normgeberischen Gestaltungsspielraum der Beklagten, die vom Fremdenverkehr begünstigten von den nicht begünstigten Personen abzugrenzen. Fuhr- und Holzhandelsbetriebe seien nicht durch den Fremdenverkehr begünstigt, während Vermieter von Ladengeschäften nur mittelbar begünstigt seien. 2. Dagegen wendet die Klägerin ein, das Urteil sei ernstlich zweifelhaft. Sie habe bereits in ihrem Widerspruch vom 12. Oktober 2011 darauf hingewiesen, im August 2011 ordnungsgemäß die Bettenzahl mit 44 gemeldet zu haben, weil im Jahre 2010 Betten stillgelegt worden seien. Es sei unverständlich, wie das Verwaltungsgericht darauf komme, dass sie den Erhebungsbogen nicht zurückgesandt habe. Die Schätzung sei ermessenfehlerhaft, weil die Beklagte zunächst habe vor Ort ermitteln müssen und sie auch nicht darauf hingewiesen habe, den Erhebungsbogen nicht erhalten zu haben, so dass ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht zur Bettenzahl Beweis erheben müssen, so dass auch ein Verfahrensfehler gerügt werde, auf dem das Urteil beruhe. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung sei unwirksam. Es fehle eine Ermittlung zur Bestimmung des jeweiligen Vorteilssatzes. Fehlerhaft sei es auch, Fuhr- und 3 4 5 4 Holzhandelsbetriebe sowie Vermieter von Ladengeschäften nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Fuhrbetrieben und Ladengeschäften komme der Fremdenverkehr zugute, wie aus § 2 Abs. 2 Buchst. b und f FAVS folge. Das Urteil weiche zudem von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ab, wonach ein zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führender Fehler bei der Maßstabsbildung vorliege, wenn die Satzung nicht alle Abgabenpflichtigen erfasse, zu denen auch Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen, etwa von Ladenflächen, zu rechnen seien (NdsOVG, Urt. v. 22. November 2010 - 9 LC 393/08 -). Im Übrigen werde auf den gesamten Vortrag im Vorfahren und in erster Instanz Bezug genommen. 3. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. a) Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll die berufungsgerichtliche Nachprüfung ermöglichen, wenn die Begründung des Zulassungsantrags wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses dazu besonderen Anlass gibt. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinan- dersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458, 1459). Das ist hier nicht der Fall. aa) Soweit die Klägerin pauschal auf ihren gesamten Vortrag im Vorfahren und in erster Instanz Bezug nimmt, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es insoweit an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2013 - 5 A 302/09 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 und 52). 6 7 8 9 5 bb) Die Einwände der Klägerin gegen die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Berechnungsgrundlagen der Fremdenverkehrsabgabe greifen nicht durch. Die Beklagte war gemäß § 7 Abs. 2 FAVS zur Schätzung berechtigt. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO. Gemäß § 162 Abs. 1 AO hat die Behörde die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung aller dafür bedeutenden Umstände zu schätzen, wenn sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, insbesondere, wenn der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten i. S. v. § 162 Abs. 2 AO nicht nachkommt, zu denen auch Steuererklärungspflichten gemäß § 149 AO gehören (vgl. BFH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - II R 59/91 -, juris Rn. 7; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 142. EL Oktober 2015, § 162 AO Rn. 36; Cöster in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 162 Rn. 53). Vorliegend regelt § 7 Abs. 1 FAVS eine solche Erklärungspflicht, d. h. die Pflicht des Abgabeschuldners, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang des Erhebungsbogens der Beklagten die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe mitzuteilen. Zur Regelung einer solchen Erklärungspflicht in ihrer Satzung war die Beklagte gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 149 AO befugt. Dieser Erklärungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Dass sie den von der Beklagten am 28. Juli 2011 an sie versandten Erhebungsbogen für 2011 erhalten, ausgefüllt und noch im August 2011 zurückgesandt hat, trägt die Klägerin selbst vor. Er ist jedoch bei der Beklagten nicht eingegangen, die deshalb in Unkenntnis dessen bei Erlass des Bescheids vom 13. September 2011 zur Schätzung befugt war. Für die Beklagte bestand zu diesem Zeitpunkt auch kein Anlass, die Berechnungsgrundlagen der Abgabe gemäß § 7 Abs. 2 FAVS an Ort und Stelle zu ermitteln, anstatt sie zu schätzen. Die Beklagte hat vielmehr erstinstanzlich und auch im Zulassungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, der Schätzung ebenso wie in den Vorjahren die von der Klägerin bereits 2007 übermittelten Angaben zur Bettenzahl und den Gaststättenplätzen des Hotels zugrunde gelegt zu haben, da es keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass Änderungen eingetreten seien. Das ist nicht zu beanstanden. 10 11 12 6 Ob die Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 13. September 2011 die Klägerin zur beabsichtigten Schätzung gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 91 Abs. 1 AO hätte anhören müssen oder ob die Klägerin bereits mit der Übersendung des Erhebungsbogens unter Hinweis auf die Schätzungsbefugnis aufgefordert worden ist, ihn ausgefüllt zurückzusenden, was die Anhörungspflicht entfallen lassen könnte (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 142. EL Oktober 2015, § 162 AO Rn. 94; Cöster in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 162 Rn. 114), kann dahinstehen. Nachdem die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 12. Oktober 2011 gegen den Bescheid vom 13. Septem- ber 2011 lediglich pauschal angegeben hatte, die Bettenzahl treffe nicht zu, weil sie im Erhebungsbogen im August 2011 so nicht gemeldet worden sei, hat ihr die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2012 mitgeteilt, dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden, weil sie zur Schätzung befugt sei, da die Klägerin der Aufforderung, den Erhebungsbogen ausgefüllt zurückzusenden, nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hatte somit im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen zu äußern, insbesondere sich einen neuen Erhebungsbogen für 2011 zu verschaffen, auszufüllen und einzureichen, was der Schätzung den Boden hätte entziehen können (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 142. EL Oktober 2015, § 162 AO Rn. 105). Die nötige Anhörung der Klägerin wurde somit spätestens im Widerspruchsverfahren nachgeholt (§ 3 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO). Den Erhebungsbogen für 2011 hat die Klägerin gleichwohl bis heute nicht nachgereicht, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Die Schätzungsbefugnis entfällt hingegen nicht dadurch, dass der Abgabenpflichtige, ohne die verlangte Erklärung abzugeben, die Besteuerungsgrundlagen nur formlos mitteilt (BFH, Beschl. v. 9. Mai 1996 - IV B 59/95 -, juris Rn. 9), wie hier die Klägerin ohne nähere Substantiierung in ihrer Klageschrift vom 30. Dezember 2011. Darin gibt sie an, ihr Hotel habe 2011 nur 44 Betten und zwei Aufbettungen gehabt, weil 2010 eine größere Anzahl Zimmer stillgelegt worden sei, die in den nächsten fünf Jahren wegen nötiger Baumaßnahmen nicht wieder in Betrieb gehe und über keine Wasserversorgung und Heizung verfüge. Sodann kündigt die Klägerin weitere Ausführungen und Beweisantritte an, die nicht erfolgt sind. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stellt dies die vorgenommene Schätzung auch der Höhe nach nicht in Frage, weil die Klägerin nicht dargetan habe, 2011 über weniger Betten 13 14 7 verfügt zu haben, sondern nur behauptet habe, Betten seien stillgelegt worden, obwohl die Zimmerzahl nicht kleiner geworden sei. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auseinander, während die Beklagte im Zulassungsverfahren substantiiert vorgetragen und belegt hat, dass die Klägerin in verschiedenen Medien mit einer Zimmerzahl wirbt, die auf eine weit höhere Bettenzahl schließe lässt, als sie hier geschätzt wurde. Auch dazu verhält sich die Klägerin nicht, so dass sie insofern keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. cc) Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin folgen auch keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Fremdenverkehrsabgabensatzung. Ihre pauschale Rüge, es fehle eine Ermittlung zur Bestimmung des jeweiligen Vorteilssatzes, wird nicht weiter begründet. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung eine gesonderte Gebührenkalkulation vorlag, die der Gemeinderat durch gesonderten Beschluss bestätigt habe. Für das Verwaltungsgericht war dementsprechend nicht ersichtlich, dass die Beklagte die in § 5 FAVS bestimmte Typisierung der Abgabensätze der Abgabenpflichtigen willkürlich vorgenommen hat. Weshalb dies unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Auch der Einwand der Klägerin, es sei fehlerhaft, Fuhr- und Holzhandelsbetriebe sowie Vermieter von Ladengeschäften nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, führt nicht zur Berufungszulassung. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, fehlt es bereits an jeglicher Begründung der Klägerin, weshalb Holzhandelsbetriebe besondere wirtschaftliche Vorteile infolge des Fremdenverkehrs im Gemeindegebiet haben sollen. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Fuhrbetriebe und Ladengeschäfte trägt die Klägerin hingegen selbst vor, dass diese gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. b und f FAVS in den Kreis der Abgabenpflichtigen einbezogen wurden. Soweit Fuhrbetriebe nicht bereits unter § 2 Abs. 2 Buchst. b FAVS fallen, wären sie im Übrigen als sonstige Dienstleistungsbetriebe von § 2 Abs. 2 Buchst. l FAVS erfasst, sofern ihnen ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwächst. 15 16 17 8 Zwar erfasst die Fremdenverkehrsabgabensatzung keine Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen, etwa von Ladenflächen, wie die Beklagte einräumt. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht deren Einbeziehung nicht für nötig hält, hat es seine Entscheidung diesbezüglich aber auch darauf gestützt, dass die Klägerin angesichts des veranschlagten Aufwands von etwa 50.000 € und der kalkulierten Einnahmen von etwa 45.000 € nicht dargetan habe, dass die Festsetzung der Abgabensätze die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zulässige Höchstgrenze überschreite. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander, so dass ihre Berufung auch insofern nicht wegen ernstlicher Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist. Denn wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, muss der Antragsteller des Zulassungsverfahrens form- und fristgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum diese jeweils nach seiner Auffassung das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht trägt; ansonsten ist sein Antrag unzulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2011 - 5 A 118/09 -, juris Rn. 2, und v. 27. Januar 2010 - 2 A 430/08 -, juris Rn. 1; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7). b) Auch wegen Divergenz ist die Berufung nicht zuzulassen. Eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30). Dass ein solcher Fall hier in Betracht kommen könnte, ist der Zulassungsbegründung der Klägerin nicht zu entnehmen. Eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (NdsOVG, Urt. v. 22. Novem- ber 2010 - 9 LC 393/08 -), wie sie die Klägerin behauptet, kann schon deshalb nicht 18 19 20 21 9 vorliegen, weil das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht Dresden nicht übergeordnet ist. Zudem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum dortigen Landesrecht und damit nicht in Anwendung derselben Vorschrift entschieden, wie das Verwaltungsgericht im hier angegriffenen Urteil. Dass die erstinstanzliche Entscheidung hier nicht nur auf die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anders als vom Verwaltungsgericht beantwortete Frage gestützt wurde, sondern daneben selbstständig entscheidungstragend auch auf eine andere Erwägung, wurde bereits dargelegt, so dass die Berufung wegen des Gegenstands der Divergenzrüge auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden kann. c) Schließlich rechtfertigt der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel nicht die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Verfahrensmängel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, d. h. Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 55/10 -, juris Rn. 20), etwa die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dies rügt die Klägerin zwar mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zur Bettenzahl Beweis erheben müssen. Jedoch wird damit ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Rüge, die gerichtliche Aufklärungspflicht sei verletzt, erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen dafür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss 22 23 24 10 entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 9; Urt. v. 22. Januar 1969, BVerwGE 31, 212, 217 f.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2014 - 5 A 754/11 -, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.). Dem wird die Klägerin nicht gerecht. Sie legt weder dar, welche Aufklärungsmaßnahmen für das Verwaltungsgericht in Betracht gekommen wären, noch ist ersichtlich, dass sie selbst durch Stellung von Beweisanträgen auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen zur Bettenzahl des Hotels der Klägerin im Jahre 2011 unabhängig davon hätten aufdrängen müssen, trägt die Klägerin ebenfalls nicht vor. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich, nachdem die Klägerin in ihrer Klageschrift dazu weitere Ausführungen und Beweisantritte angekündigt hatte, die nicht erfolgt sind, obwohl es sich bei der Bettenzahl des Hotels und den ebenfalls maßgebenden zusätzlichen Gaststättenplätzen (vgl. § 5 Buchst. d Nr. 1 Satz 2 FAVS), zu denen sich die Klägerin überhaupt nicht verhält, um Umstände handelt, die allein die Sphäre der Klägerin betreffen. Es hätte deshalb zunächst der Klägerin selbst im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) oblegen, die insofern maßgebenden Umstände in ihrem Hotel substantiiert darzulegen und ihre Darlegungen mit geeigneten Unterlagen ihres Hotels zu belegen. Nachdem sie dies trotz Ankündigung nicht getan hat, mussten sich dem Verwaltungsgericht dazu auch keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet grundsätzlich dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen. Ein Beteiligter muss deshalb zumutbar solche Tatsachen substantiiert aufzeigen, die in seine Sphäre bzw. in seinen Erkenntnisbereich fallen (BVerwG, Urt. v. 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich eines Beteiligten besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO 25 26 11 (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 1985 - 3 B 62.83 -, juris Rn. 8; vgl. auch Dawin in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 86 Rn. 72 ff. m. w. N.). Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Drehwald Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 27 28 29