Beschluss
2 A 430/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss der Antragsteller in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht trägt; andernfalls ist die Berufung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ist das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss der Antragsteller in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das vom Gericht gefundene Ergebnis nicht trägt; andernfalls ist die Berufung unzulässig.