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Urteil

1 A 415/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 415/13 4 K 1097/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Niederlassung - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Baugenehmigung für Neubau einer Gewerbeeinheit mit Verkaufsfläche hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016 am 9. Februar 2016 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. April 2012 - 4 K 1097/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Getränkemarktes im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, mit dem die Beklagte einen Beitrag zur Verwirklichung ihres Stadtentwicklungsplans Zentren vom 18. März 2009 (STEP-Zentren) zu leisten beabsichtigt. Die Beklagte stellte den STEP-Zentren als verbindliches - in der Bauleitplanung zu berücksichtigendes - städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen auf. Der STEP- Zentren geht davon aus, dass die räumliche Lenkung der relevanten Verkaufseinrichtungen im Stadtgebiet gerechtfertigt sei, weil sich die Anzahl kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb zentraler Versorgungsbereiche über einen längeren Zeitraum verringert und sich die Anzahl großflächiger Betriebe dort erheblich erhöht habe. 1 2 3 Der STEP-Zentren bestimmt unter Verwendung von Zentrenplänen 65 zentrale Versorgungsbereiche unterschiedlicher Kategorien. Zentrale Versorgungsbereiche sind danach neben der Leipziger City (A-Zentrum) und zwei B-Zentren, acht Stadtteilzentren (C-Zentren), 30 Nahversorgungszentren (D-Zentren) sowie 24 Nahversorgungslagen. Die sogenannten Zentrenpläne im STEP-Zentren enthalten die plangrafische Abgrenzung der Zentren sowie die Darstellung möglicher Potenzialflächen für weitere wesentliche zentrenrelevante Vorhaben. Daneben werden die Zentren mit dem sogenannten Zentrenpass auch in Bezug auf Stärken und Schwächen beschrieben; der Zentrenpass benennt zugleich den etwaigen Handlungsbedarf. Nach dem STEP-Zentren werden die Beschreibungen im Zentrenpass alle zwei Jahre im Rahmen des Monitorings aktualisiert. Der STEP-Zentren misst dem A Zentrum (City + Hauptbahnhof) höchste Priorität bei der Zentren-Entwicklung der Beklagten bei. Den beiden großen Einkaufs-und Dienstleistungszentren (B-Zentren) im westlichen und östlichen Stadtraum weist das Stadtentwicklungskonzept die Aufgabe zu, ein umfangreiches und besonders leistungsfähiges Einzelhandelsangebot aller Bedarfsbereiche bereit zu stellen. Den C- Zentren komme als Schwerpunktzentren im verdichteten Stadtraum die Aufgabe zu, ein stadtteilübergreifendes, vielfältiges und attraktives Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Freizeitangebot an herausgehobenem Ort mit urbanem Ambiente und starker Ausstrahlung im Stadtraum zu sichern. Das Einzugsgebiet für Einzelhandel und Dienstleistungen, aber auch für Kultur- und Freizeitangebote sei stadtteilübergreifend und damit deutlich größer als bei D-Zentren. Eine Reihe der C- Zentren befinde sich derzeit noch in der Entwicklungsphase. Der Stärkung und Sicherung ihres besonderen Stellenwerts im Zentrengefüge komme sowohl hinsichtlich der Versorgungsfunktion als auch wegen ihrer Schlüsselstellung für die städtebauliche Entwicklung in den Stadtteilen eine hohe Bedeutung zu. Die D-Zentren lägen in der funktionalen oder städtebaulichen Mitte eines Ortsteils und böten ein breites Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot. Zum Einzugsbereich dieser Versorgungsbereiche gehöre der Ortsteil, in dem sich das Zentrum befinde, und mitunter auch der benachbarte Ortsteil oder Teile davon. Der Einzelhandel in den D- Zentren sei angemessen dimensioniert und biete ein breites und vielfältiges Lebensmittelangebot sowie am kurz- und mittelfristigen, zum Teil auch am langfristigem Bedarf orientierte Nonfood-Sortimente. Hierbei handele es sich vor 3 4 4 allem um den kleinflächigen Facheinzelhandel, vielfach auch um mittelständische Einzelhandelsstrukturen. Aus diesem Grund seien in einem D-Zentrum grundsätzlich alle in der Leipziger Sortimentsliste als zentrenrelevant aufgeführten Sortimente typisch und zu schützen. Mehrere D-Zentren im Stadtgebiet seien instabil und bedürften einer weiteren funktionalen Entwicklung. Der STEP-Zentren bestimmt weitere 24 zentrale Versorgungsbereiche, die er als Nahversorgungslagen qualifiziert. Diese Nahversorgungslagen übernähmen als integraler Bestandteil des Zentren- Systems eine wichtige Ergänzungsfunktion für die nah- bzw. Grundversorgung im Stadtgebiet. Die Nahversorgungslagen böten eine Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten überwiegend für den täglichen Bedarf an integrierten wohnungsnahen Standorten. Ihre Versorgungsfunktion beziehe sich auf die umgebenden Siedlungsbereiche mit mindestens circa 5.000 Einwohnern und reiche damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. Das Warenangebot in den Nahversorgungslagen sei charakterisiert durch ein breites Lebensmittelsortiment. Es werde ergänzt durch andere bewohnerbezogenen Einzelhandels-und Dienstleistungsangebote. Die Nahversorgungslagen leisteten einen substanziellen Beitrag zu verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Hier bestünde teilweise Stabilisierungsbedarf und das Ziel einer kleinteiligen Ergänzung des Bestandes. Der STEP-Zentren stellt des Weiteren fest, dass ihm als Argumentations- und Begründungsgrundlage für Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB eine besondere Bedeutung zukomme. Bei den Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren müssten bestimmte Grundsätze beachtet werden. Danach seien die Sicherung und Entwicklung der Zentren entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion zu berücksichtigen und ein wohnortnahes qualitativ und quantitativ ausreichenden Grundversorgungsangebot im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten (Grundsätze 1 und 2; Seite 136). Zudem seien neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche grundsätzlich nicht zu entwickeln; den Zielen des STEP-Zentren entgegenstehende Ansiedlungen von Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien in bestimmten Standortbereichen zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Soweit zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen im unbeplanten Innenbereich bzw. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen zulässig seien, seien entsprechende 5 5 Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Bestandschutzes bestehender Betriebe aufzustellen oder zu ändern (Grundsatz 3). Der so genannte „Leipziger Laden“ sei von diesen Grundsätzen nicht betroffen. Bei diesem Laden handele es sich um einen kleinen Laden mit einer Verkaufsfläche bis 150 m² mit Warenangeboten im Food- und Non- und Non-Food Bereich in der Regel in direkter räumlich-funktionaler Zuordnung zu Wohngebieten. Häufig befinde er sich im Erdgeschoss von Mehrfamilienhäusern. Der Anteil der Leipziger Läden von allen Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet liege bei circa 80 %. Die Leipziger Läden kämen den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung - insbesondere denen der Familien sowie der alten und behinderten Menschen - entgegen. Aufgrund der räumlich- funktionalen Integration in das Stadtgefüge und ihrer geringen Größe dienten diese Läden oft als Integrationsbereich urbanen Lebens. Dies gelte insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Die Leipziger Läden dienten auch der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, soweit sie dort belegen seien. Soweit dies nicht der Fall sei, seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu erwarten. Die Leipziger Läden seien von Bedeutung für die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile, für den Fortbestand, die Weiterentwicklung und die Weiterbelebung der Straßen und Plätze von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, für die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für eine auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichtete städtebauliche Entwicklung. Städtebauliches Ziel sei es, den Leipziger Laden überall dort zu erhalten oder anzusiedeln, wo dadurch positive Effekte zu Gunsten der Stärkung und Entwicklung der Siedlungsbereiche zu erwarten seien. Dies gelte insbesondere auch für die Gebiete außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, da von dort gelegenen „Leipziger Läden“ im Regelfall keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche ausgingen. Dies sei im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels mittels Bauleitplanung zu berücksichtigen. Am 18. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Getränkemarkts auf dem Grundstück N1, Flst.-Nr. F1, F2, F3, F4, 6 7 8 6 F5, F6, F7 der Gemarkung (Vorhabengrundstück) mit einer Grundfläche von ca. 542 m² und einer Verkaufsfläche von ca. 338 m². Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich seit 2003 ein Einkaufsmarkt der-Gruppe mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² nebst 130 Stellplätzen. Veranlasst durch den Bauantrag der Klägerin beschloss die Beklagte am 21. April 2010 zugleich mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B1 eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 30. April 2010 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 4. Mai 2010 lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Veränderungssperre die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die damalige Landesdirektion Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 - der Klägerin am 16. November 2010 zugestellt - unter Bezugnahme auf die Veränderungssperre zurück, woraufhin die Klägerin am 15. Dezember 2010 Klage erhoben hat. Am 12. Juni 2011 wurde der von der Beklagten beschlossene (einfache) Bebauungsplan Nr. B1 „…………………… Straße - Nutzungsarten“ bekannt gemacht. Das ca. 3,3 ha große Plangebiet schließt auch das Vorhabengrundstück ein. Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. B1 sind nach dem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten § 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, die einzelne oder mehrere der im Einzelnen aufgeführten, an der „Leipziger Sortimentsliste“ orientierten zentrenrelevanten Sortimente als Hauptsortiment führen. § 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. B1 bestimmt, dass der Einzelhandelsausschluss unter weiteren in der Vorschrift benannten Voraussetzungen nicht für Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben gilt, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“). Nach § 2 Abs. 3 kann der näher beschriebene „Leipziger Laden“ ausnahmsweise zugelassen werden. Nach seiner Begründung ist Ziel des Bebauungsplans ist Ziel des Bebauungsplans, städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Zentrenstruktur zu vermeiden, um damit zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Stärkung ihrer zentralen Versorgungsbereiche sowie der Zentrenstruktur beizutragen. Dies gelte insbesondere für die im STEP Zentren festgelegten zentralen 9 10 11 7 Versorgungsbereiche Stadtteilzentrum (C-Zentrum) Moritzhof in Lößnig, Stadtteilzentrum (C-Zentrum) Connewitzer Kreuz in Connewitz und Nahversorgungslage Bornaische Straße in Connewitz. Der Bebauungsplan verhindere die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet und damit Kaufkraftabflüsse aus den im Einzugsbereich liegenden zentralen Versorgungsbereichen sowie daraus resultierende negative Auswirkungen. Zudem setze der Bebauungsplan die mit dem STEP Zentren beschlossenen Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels um. Hierzu gehöre der Grundsatz, Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln sowie neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche grundsätzlich nicht zu entwickeln. In den Geltungsbereich des Bebauungsplans seien diejenigen Grundflächen aufgenommen worden, für die auf Grund der Ziele und Zwecke der Planung ein Planungserfordernis anzunehmen oder zumindest nicht gänzlich auszuschließen sei. Die für den Einzelhandelsausschluss streitenden Belange seien gewichtiger als die gegen die Festsetzung sprechenden Belange der Eigentümer der von den Festsetzungen betroffenen Grundstücke an einer Beibehaltung der ohne den Bebauungsplan bestehenden Nutzungsmöglichkeiten. Bei dem sogenannten Leipziger Laden handele es sich um einen festsetzungsfähigen Betriebstyp. Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage der Klägerin ab. Sie habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Das Vorhabengrundstück befinde sich im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans Nr. B1 der Beklagten, wonach der geplante Getränkemarkt weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Der Bebauungsplans Nr. B1 sei wirksam. Der STEP- Zentren habe dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werden dürfen, weil dieses Konzept schlüssig und nachvollziehbar sei. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Insbesondere liege entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verhinderungsplanung vor. Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB für den Bebauungsplan seien erfüllt. Insbesondere sei der hiermit festgesetzte Einzelhandelsausschluss und die Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ im Plangebiet mit Blick auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO rechtlich unbedenklich. Selbst wenn die Festsetzung für die 12 8 „Leipziger Läden“ nichtig wäre, würde dies nicht zur Nichtigkeit der übrigen Festsetzungen führen. Die konkreten Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet für die drei im Bebauungsplan besonders genannten zentralen Versorgungsbereiche seien nicht zu ermitteln gewesen. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Das gelte auch insoweit, als die Beklagte keine detaillierten Untersuchungen zu den Auswirkungen von Einzelhandelsansiedlungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die angesprochenen zentralen Versorgungsbereiche angestellt habe. Im Hinblick auf den Zielkorridor des Bebauungsplans und des STEP-Zentren seien keine weiteren Ermittlungen geboten gewesen. Die Beklagte habe die Belange der Eigentümer der Grundstücke und der Betreiber von Einzelhandel bei Aufstellung des Bebauungsplans hinreichend gewichtet und berücksichtigt. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2013 die Berufung wegen der von ihr geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 154 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 13. Juni 2013 zugestellt worden. Unter dem 5. Juli 2013 hat der Vorsitzende des Senats die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. August 2013 verlängert. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin in offener Frist geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB; insbesondere füge es sich in jeder Hinsicht in die nähere Umgebung ein. Nichts anderes ergebe sich aus § 34 Abs. 3 BauGB; denn das klägerische Vorhaben stehe der Erhaltung und Entwicklung der C- Zentren Moritzhof und Connewitzer Kreuz sowie der Nahversorgungslage Bornaische Straße tatsächlich nicht entgegen; schädliche Auswirkungen hierauf seien nicht zu erwarten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan der Beklagten Nr. B1 schließe die Annahme des geltend gemachten Anspruchs aus, sei nicht zutreffend. Denn dieser Plan sei insgesamt unwirksam. 13 14 15 9 Der Bebauungsplan könne nicht über den STEP-Zentren gerechtfertigt werden, weil dieses Konzept unschlüssig, widersprüchlich und nicht funktionsfähig sei. Der STEP- Zentren stelle die Versorgung der Wohnbevölkerung Leipzigs nicht sicher. In vielen Bereichen mit dichtbesiedelten Wohngebieten bestimme die Beklagte keine zentralen Versorgungsbereiche. Folglich müsse sich die Beklagte in Widerspruch zu dem STEP- Zentren setzen, um Versorgungslücken zu schließen. Ungeachtet der weißen Flecken in der Zentrenstruktur lägen andere zentrale Versorgungsbereiche in weniger als 500 m Entfernung beieinander. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Festschreibung mehrerer zentraler Versorgungsbereiche mit überschneidenden Einzugsgebieten der jeweiligen Entwicklung bzw. Sicherung der Versorgungsbereiche Rechnung tragen solle. Die Ziele des STEP-Zentren seien nicht realisierbar. Die tatsächliche Veränderung der Nahversorgungsstruktur werde hier nicht berücksichtigt. Die Verortung der Zentren sei willkürlich und aus städtebaulichen Gründen nicht nachvollziehbar. Mit der Bestimmung von 41 Zentren und 24 Nahversorgungslagen könnten zentrale Versorgungsbereiche nicht geschützt oder entwickelt werden. Bei dieser Anzahl von Versorgungsbereichen, könne nicht mehr von deren Zentralität ausgegangen werden. Der erforderliche Bedeutungsüberschuss der bestimmten Zentren sei nicht ersichtlich. Dies werde insbesondere bei den nebeneinanderliegenden Zentren deutlich. Die Zuordnung bestimmter Ortslagen zu den von der Beklagten aufgestellten Zentren- Kategorien sei nicht nachvollziehbar. Der STEP-Zentren werde durch seine Übersteuerung unrealisierbar. Die Nahversorgung der Bevölkerung außerhalb definierter Zentren solle allein durch kleinere Läden sichergestellt werden. Dies sei jedoch nicht möglich. Nur wenn auch Lebensmittelmärkte außerhalb der Zentren bestünden, sei die Nahversorgung gesichert. Des STEP-Zentren könne seine Ziele mit den von ihm in Bezug genommenen Mitteln insoweit nicht verwirklichen. Der Bebauungsplan solle dem Ziel dienen, städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Zentrenstrukturen zu vermeiden, um damit zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche 16 17 18 19 20 10 beizutragen. Die Beklagte habe bei Aufstellung des Plans aber keine konkreten Ermittlungen zu den Auswirkungen von den geplanten Einzelhandelsansiedlungen im Plangebiet angestellt, sondern pauschal auf den STEP-Zentren Bezug genommen, der dieses Ziel ebenfalls verfolge. Ein konkreter Nachweis über die (angeblich negativen) städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet liege nicht vor. § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertige einen Einzelhandelsausschluss aber nur, wenn ein solcher Nachweis vorliege. Nur unter dieser Voraussetzung könne verhindert werden, dass eine bauleitplanerische Abwägung weitestgehend hinfällig werde. Wenn Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB mit pauschalem Verweis auf das jeweilige Stadtentwicklungskonzept aufgestellt werden dürften, würde einem Betroffenen der effektive Rechtsschutz i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG gleichsam versagt werden. Insbesondere sei die Verhinderung eines Getränkemarkts mit lediglich 338 qm Verkaufsfläche weder zum Zweck der Stärkung noch zur Entwicklung des C- Zentrums Connewitzer Kreuz notwendig. Dies zeige bereits ein Vergleich der Verkaufsflächen. Im Übrigen bestünden zum C-Zentrum Connewitzer Kreuz keine Versorgungsbeziehungen, die zu negativen Auswirkungen oder einem Kaufkraftabzug führen könnten. Dieses Zentrum sei über 1.200 m entfernt und durch Bahnanlagen sowie Industriefläche räumlich vom Vorhabengrundstück getrennt. Mit einem neuen Supermarkt werde das C-Zentrum zudem stabilisiert. Demzufolge seien die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. B1 zum Schutz oder der Entwicklung der benannten zentralen Versorgungsbereiche weder geeignet noch erforderlich. Schon deshalb könne der STEP-Zentren die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan Nr. B1 nicht rechtfertigen. Auch seien schon deswegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB nicht erfüllt. Die Beklagte habe keinen positiven Planungswillen entwickelt. Es liege eine unzulässige Negativplanung vor. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. B1 lasse keine positive städtebauliche Konzeption erkennen. Die Bauleitplanung sei nur vorgeschoben, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Alleiniger Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der Bauantrag der Klägerin gewesen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans verdeutliche diese Zielsetzung. 21 22 23 11 Ein Einzelhandelsausschluss über § 9 Abs. 2a BauGB sei nur dann rechtmäßig, wenn die Sicherung der Nahversorgung gewährleistet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach dem STEP-Zentren bestünden Angebotslücken, wobei das Konzept nicht aufzeigen könne, wie diese Versorgungslücken geschlossen werden könnten. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der „Leipziger Laden“ nicht festsetzungsfähig sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Grundlagenstudie der GmbH vom 22. Januar 2014 ergebe sich, dass der sogenannte Leipziger Laden empirisch nicht nachgewiesen werden könne. Der Leipziger Laden sei ökonomisch nicht sinnvoll und finde keine Verankerung in der Baunutzungsverordnung. Allein wegen seiner Größe stelle der Leipziger Laden jedenfalls keinen eigenständigen Anlagen- oder Betriebstyp dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Leipziger Laden mit einem uneingeschränkten Sortiment keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, der geplante Getränkemarkt der Klägerin aber schon. Schließlich werde der Leipziger Laden zumindest im Lebensmittelbereich dem Nahversorgungsbedarf nicht gerecht. Die Nichtigkeit der Festsetzung über die ausnahmsweisen Zulässigkeit des Leipziger Ladens führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans Nr. B1. Der Bebauungsplan Nr. B1 sei abwägungsfehlerhaft. Der Bebauungsplan leide an einem Ermittlungsdefizit. Im Übrigen sei ein Abwägungsfehler deshalb anzunehmen, weil sich die Abwägung ausschließlich auf das STEP-Zentren-Konzept beziehe, obwohl dieses nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Insoweit seien Belange einbezogen worden, die nicht abwägungsrelevant seien. Zugleich habe die Beklagte in der Abwägung nicht die ausreichende Versorgung der Wohnbevölkerung hinreichend berücksichtigt. Für die Verwirklichung des Ziels im STEP-Zentren, die wohnortnahe Versorgung sicherzustellen, wäre es erforderlich gewesen, das Vorhaben der Klägerin außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs ausnahmsweise zuzulassen. Die Beklagte habe bei der Abwägung fehlerhaft unterlassen, sich mit der konkreten örtlichen Situation auseinanderzusetzen. 24 25 26 27 12 Die Auseinandersetzung mit den privaten Belangen habe nur formal stattgefunden, weil die Beklagte mit dem Bebauungsplan ausnahmslos den STEP-Zentren umsetzen habe wollen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. April 2012 - 4 K 1097/10 -, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Versagungsbescheid vom 4. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2010 den Bauantrag der Klägerin vom 7. Dezember 2009 für die Errichtung eines Fachmarkts auf dem Grundstück N1 in Leipzig zu genehmigen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt Versagungsbescheid und Urteil. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. B1 sei erforderlich. Insbesondere wegen der Bezugnahme auf den STEP-Zentren verfolge die Beklagte mit dem Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente im Plangebiet eine legitime städtebauliche Zielsetzung. Soweit die Beklagte die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bezwecke, sei dies nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Verhinderungsplanung liege nicht vor. Der STEP-Zentren sei - als in sich stimmiges und nachvollziehbares städtebauliches Entwicklungskonzept - eine geeignete Planungsgrundlage für den Bebauungsplan Nr. B1. Mit dem hierarchischen Zentren- und Versorgungssystem stelle der STEP-Zentren seine Ziele sicher. Dies gelte auch für das Ziel der Nahversorgung. Des Weiteren ginge von ihm auch die von ihm in Anspruch genommene Steuerungswirkung für den Einzelhandel aus. Der STEP-Zentren beabsichtige nicht eine ausschließliche Konzentrationswirkung von Einzelhandel auf die benannten zentralen 28 29 30 31 32 33 34 13 Versorgungsbereiche. Außerhalb der ausgewiesenen Bereiche könnten auch Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zugelassen werden, sofern von ihnen - wie in der Regel beim „Leipziger Laden“ - keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Zudem könnten auch Einzelhandelsbetriebe bis unter 800 qm Verkaufsfläche außerhalb der definierten Zentren zugelassen werden. Voraussetzung sei, dass diese Betriebe die Zentren nicht durch Kaufkraftabflüsse gefährdeten und eine entsprechende Nachfrage der Bevölkerung im direkten Umfeld des Standorts bestehe. Die Verortung der zentralen Versorgungsbereiche sei rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage für den STEP-Zentren seien Prognosen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) gewesen. Jeder zentrale Versorgungsbereich sei für die einzelnen Versorgungsräume zu Beginn jeden Kapitels des STEP-Zentren beschrieben worden. Für eine willkürliche Festlegung sei nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllten die Nahversorgungslagen auch die Anforderungen an einen zentralen Versorgungsbereich. Fehl ginge der Vorwurf, der „Leipziger Laden“ könne eine Nahversorgung der Bevölkerung nicht garantieren. Dass das Warensortiment in einem „Leipziger Laden“ die Nahversorgung nicht sicherstellen könne, entspreche dem empirischen Befund nicht. Der Anteil dieser Läden betrage im Nahversorgungsbereich 80 %. Dass ein Großteil der Leipziger Bevölkerung mit Lebensmitteln unterversorgt sei, sei fernliegend. Kleinflächige Discounter mit einer Verkaufsfläche von knapp unter 800 qm träten in Konkurrenz zu den Leipziger Läden und gefährdeten die derzeitige Versorgungsstruktur. Dies sei auch von städtebaulicher Relevanz, da Discounter regelmäßig Standorte für die mobilisierte Wohnbevölkerung an großen Straßen suchten und somit eine flächendeckende Nahversorgung an wohnortnahen Standorten nicht gewährleisten könnten. Im Ergebnis würde der Wegfall der „Leipziger Läden“ zu einer Verschlechterung der Versorgungslage gerade für die ältere nicht mobilisierte Bevölkerung führen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Monitoring- Bericht Einzelhandel 2009 der Beklagten vom März 2010. Im Übrigen dürfe die Beklagte mit ihrer Städtebaupolitik die Nahversorgung nachhaltig beeinflussen. 35 36 37 14 Mit dem STEP-Zentren gehe auch keine Übersteuerung einher. Der Wille, den STEP- Zentren in der Bauleitplanung durchzusetzen, könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen eines nach der BauNVO unzulässigen Gebietstyps und verstoße nicht gegen den Typenzwang. Für den STEP-Zentren gelte der abschließende Festsetzungskatalog des § 9 BauGB von vornherein nicht. Der STEP-Zentren sehe im Übrigen (vgl. Ziff. 5 des Beschlusses über den STEP-Zentren) Ausnahmen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen vor. Die Voraussetzungen für den in Rede stehenden Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB seien erfüllt. Die Beklagte hat ihr städtebauliches Konzept mit dem STEP zum Ausdruck gebracht. Sei dies der Fall, müsse sie bei einem Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche die konkreten Auswirkungen vorhandener Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nicht untersuchen. Die Festsetzungen zum sogenannten „Leipziger Laden“ seien rechtmäßig. Die Beklagte habe im Rahmen der Aufstellung des STEP-Zentren die Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet eingehend untersuchen lassen. Der „Leipziger Laden“ mache ca. 80 %. der Einrichtungen des Einzelhandels aus. Damit sei dieser Laden auch ein eigenständiger Betriebs- und Anlagentyp. Im Ergebnis würden die gerügten Mängel jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Die Beklagte habe mehrfach betont, dass die Zulassung von „Leipziger Läden“ nicht zu den Planungszielen des Bebauungsplans gehörten. Damit sei der Wille der Beklagten hinreichend kundgetan, dass der Einzelhandelsausschluss im Zweifel auch dann gelten solle, wenn die Möglichkeit zur ausnahmsweisen Zulassung der „Leipziger Läden“ entfalle. 38 39 40 41 42 43 15 Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Ermittlungsdefizit vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche Moritzhof, Connewitzer Kreuz und Bornaische Straße zu ermitteln. Eine Pflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Auswirkungen hätte sich nur ergeben, wenn das Vorhaben der Klägerin außerhalb des Plangebiets läge. Denn dann wäre § 34 Abs. 3 BauGB anzuwenden gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, im Bebauungsplan Ausnahmen für Bauvorhaben zuzulassen, soweit sie mit dem klägerischen Vorhaben vergleichbar seien. Sie habe die Gebotenheit von solchen Ausnahmen geprüft und im Ergebnis verneint. Dass von einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 338 qm typischerweise keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen könnten, sei nicht ersichtlich. Eine Fläche von 338 qm ginge deutlich über die Größe von typischen Nachbarschaftsläden (Tante-Emma-Läden) hinaus. Die angesprochene These rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die Entfernung des Bauvorhabens zu den nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereichen. Im Übrigen bleibe dem Bauherrn unbenommen, im Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung zu beantragen. Die Interessen der Klägerin als derzeit einziger Betreiberin eines Einzelhandelsbetriebs im Plangebiet sowie der Grundstückseigentümer, deren Flächen sich für die Ansiedlung von Einzelhandel eigneten, habe die Beklagte im Einzelnen ermittelt und sorgfältig bewertet. Grundsätzlich könne eine Gemeinde die vorhandene Nutzung „festschreiben“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Unterlagen zum STEP-Zentren und zum Bebauungspläne der Beklagten Nr. B1 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der 44 45 46 47 48 16 Versagungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts. Gem. § 72 Abs. 1 SächsBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 63 oder § 64 SächsBO zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B1 der Beklagten, der die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen unstreitig ausschließt und diese Festsetzung ist wirksam. Insbesondere ist der Bebauungsplan hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (1.) Ferner ist der Tatbestand des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB für den Erlass des Bebauungsplans der Beklagten Nr. B1 ist in Bezug auf den Einzelhandelsausschluss erfüllt (2.) und beachtliche Fehler bei der Abwägung liegen insoweit nicht vor (3.). Zwar bestehen Zweifel, ob § 9 Abs. 2a BauGB als Rechtsgrundlage für die Festsetzung über die Zulässigkeit des Leipziger Ladens nach § 2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Betracht kommt (4.); der Senat konnte diese Frage aber im Ergebnis offen lassen, weil die Unwirksamkeit dieser Festsetzung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans Nr. B1 führen würde (5.). 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für 49 50 51 17 deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris). Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2012 - 4 BN 9.12 -, juris, Rn.3). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris). Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen. Eine Bindung der Gemeinde, auch im Sinne eines Alles-oder- 52 53 18 nichts-Prinzips, kann deswegen nicht bestehen. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Aufgrund solcher Durchbrechungen mag das Planungskonzept zukünftig zwar seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass Bauleitplanungen, die ein gemeindliches Konzept - sei es im Hinblick auf die Zahl der darin vorgegebenen Ziele, sei es in Bezug auf die Intensität der jeweiligen Zielverfolgung - nur unvollständig umsetzen, von vornherein die städtebauliche Erforderlichkeit abzusprechen wäre. Ebenso wenig hängt die städtebauliche Rechtfertigung davon ab, dass jede Abweichung oder unvollständige Umsetzung des Planungskonzepts den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch insoweit bleibt es bei dem dargelegten Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris). Soweit für die Festsetzungen eines Einzelhandelsausschlusses gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO "besondere städtebauliche Gründe" gegeben sein müssen, bleibt dies ohne Einfluss auf den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vielmehr werden zusätzliche Anforderungen des Festsetzungsinstrumentariums formuliert, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht besonders gewichtige, sondern die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Feindifferenzierung rechtfertigende Gründe verlangen (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris). Abwägungsfragen sind insoweit nicht aufgerufen. Nutzungsausschlüsse sind nicht schon deshalb nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wenn die Festsetzungen kein schlüssiges Planungskonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung der Nutzungsausschlüsse auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt. Die gegenteilige Auffassung überspannt die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11). Jedenfalls muss sich die Gemeinde nicht im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele in der Weise „konsistent“ verhalten, dass sich die konkrete Ausgestaltung des in Rede stehenden 54 55 19 Nutzungsausschlusses „schlüssig“ aus der planerischen Zielformulierung ableiten oder nachvollziehen lassen müsste. Die betroffene Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Auf eine vollständige Verwirklichung des Planungsziels kommt es nicht an, die Zweck-Mittel-Relation ist nicht notwendigerweise kongruent. Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr formuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen Planungssituation Anlass besteht, weitergehende, aber ebenfalls der Zielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell keinen Handlungsbedarf sieht (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, juris Rn. 18). Nicht erforderlich sind nur solche Festsetzungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Ziel zu fördern (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, juris Rn. 19). Im Hinblick darauf ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen, wenn sie der dort enthaltenen Zielsetzung zumindest förderlich sind (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschl. v. 3. August 2015 - 10 A 567/14 -, juris Rn. 10). Dabei kann sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere (OVG NRW, a. a. O.) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. B1 der Beklagten - insbesondere die textliche Festsetzung nach § 2 Abs. 1 zum allgemeinen Einzelhandelsausschluss - erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist nicht entscheidend - wie die Klägerin vorbringt - ob von ihrem Vorhaben tatsächlich nachteilige Auswirkungen für die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung zu erwarten sind. Denn der Einzelhandelsausschluss fördert - ungeachtet seiner Notwendigkeit für die 56 20 Entwicklung und Erhaltung dieser Bereiche - zumindest zum Teil die Verwirklichung der Ziele im STEP-Zentren, dem die Beklagte die Bedeutung eines städtebaulichen Konzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beigemessen hat (STEP-Zentren, Seite 7); der Einzelhandelsausschluss ist zumindest geeignet, einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele des STEP - Zentren - wie es der Bebauungsplan Nr. B1 auch anstrebt - zu leisten. Zu den im STEP - Zentren in Bezug genommenen Zielen gehört auch die Stabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche (STEP - Zentren, S. 9). Des Weiteren gehört zu seinen Zielen, dass Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten grundsätzlich nur in den von ihm abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt wird und dass neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten außerhalb der im STEP-Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche grundsätzlich nicht mehr entwickelt werden (STEP, S. 136). Die Zielstruktur des Bebauungsplans Nr. B1 der Beklagten entspricht diesen Grundsätzen. Denn die Beklagte möchte mit dem Bebauungsplan erreichen, städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Zentrenstruktur zu vermeiden und zur Erhaltung, Entwicklung und Stärkung ihrer zentralen Versorgungsbereiche sowie der Zentrenstruktur beizutragen (Begründung Bebauungsplan, S. 2). Insbesondere soll mit dem Bebauungsplan die Versorgungsfunktion des C-Zentrums Moritzhof erhalten und gestärkt werden, die Versorgungsfunktion des C-Zentrums gestützt und weiter entwickelt werden und die Nahversorgungsfunktion der Nahversorgungslage Bornaische Straße gesichert und vorrangig bestandsorientiert entwickelt werden. Im Hinblick auf den vorgenannten rechtlichen Maßstab ist auch nicht entscheidend, ob der Bebauungsplan dazu beiträgt, das Ziel des STEP-Zentren zu verwirklichen, die wohnortnahe Nahversorgung zu sichern. Denn es reicht für die Annahme der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus, dass mit dem Bebauungsplan ein Teil der Ziele des STEP-Zentren umgesetzt wird. Dass hierdurch dieses Konzept konterkariert wird, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Verhinderungsplanung vor. Die Beklagte strebt mit dem in Rede stehenden Bebauungsplan an, den STEP-Zentren zumindest partiell umzusetzen. Hiermit ist eine positiv-planerische Zielsetzung verbunden. Wenn die Beklagte vom Instrument eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 57 58 21 2a BauGB Gebrauch macht und Einzelhandel grundsätzlich ausschließt, verhindert sie zwar eine Einzelhandelsnutzung; aber dies geschieht aus legitimen städtebaulichen Gründen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, juris Rn. 62). Dass der Bauantrag der Klägerin Anlass für die Planung war, ist unschädlich. Zu Unrecht macht die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang geltend, dass der Bebauungsplan Nr. B1 nicht gerechtfertigt sei, weil er mit dem STEP-Zentren auf ein in sich unschlüssiges bzw. widersprüchliches Konzept Bezug nehme. Sie überspannt damit die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris). 2. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB für Erlass des Bebauungsplans Nr. B1 hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses nach § 2 Abs. 1 seiner textlichen Festsetzungen erfüllt. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. B1 befindet sich unstreitig innerhalb eines zu einem Ortsteil gehörenden Bebauungszusammenhanges und der Bebauungsplan dient dem in § 9 Abs. 2a BauGB in Bezug genommenen Zweck der Erhaltung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche (2.1). Des Weiteren entspricht der Plan den - über § 1 Abs. 3 59 60 61 22 Satz 1 BauGB hinausgehenden - Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschluss zentrenrelevanter Sortimente (2.2). 2.1 § 9 Abs. 2a gibt den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 11). Hieraus und aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB folgt, dass Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig sind und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Die Bestimmung „auch im Interesse der Innenentwicklung“ stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall verfolgt der Bebauungsplan Nr. B1 das Ziel, städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Zentrenstruktur zu vermeiden, um damit zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Stärkung ihrer zentralen Versorgungsbereiche sowie der Zentrenstruktur beizutragen. Dies gilt insbesondere für die im STEP-Zentren festgelegten zentralen Versorgungsbereiche des Stadtteilzentrums (C-Zentrum) Moritzhof in Lößnitz, des Stadtteilzentrums (C-Zentrum) Connewitzer Kreuz in Connewitz und die Nahversorgungslage Bornaische Straße in Connewitz (Begründung, Seite 3). 2.2 § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 5 BauNVO ist geklärt, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in allen Fällen einer städtebaulichen 62 63 64 23 Begründung bedarf, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss mithin durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - C 21.07 -, juris). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris). Ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann nach der angesprochenen Vorschrift jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe. Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht. Das gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird. Die Auffassung, dass in solchen Fällen insgesamt § 1 Abs. 9 BauNVO heranzuziehen sei, weil kein genereller, sondern nur ein partieller Einzelhandelsausschluss vorliege, geht fehl. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich auf diese Gegenausnahmen (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 - , juris). Die zusätzlichen - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris). Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem 65 24 Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris). Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, Rn. 11, juris). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris). Im vorliegenden Fall wird gemäß § 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. B1 die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen, die einzelne oder mehrere der folgenden Sortimente als Hauptsortimente führen: Lebensmittel, Reformwaren, Getränke, Spirituosen, Tabak, Bäckereiwaren, Konditoreiwaren, Fleisch-und Wurstwaren, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümeriewaren, Apothekerwaren Sanitätswaren, Schnittblumen, zoologischer Bedarf, Bücher, Zeitschriften, Schreib-und Papierwaren, Spielwaren, Oberbekleidung, Wäsche, Wolle, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Schuhe, Lederwaren, Sportgeräte, Sportartikel, Outdoor-Waren, Weiße Ware, Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf, Zubehör, Unterhaltung-und Haushaltselektronik, Kleinelektronikgeräte, Musikalien, Tonträger, Bildträger, Computer, Telefone, Kommunikationstechnik, Zubehör, Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Antiquitäten, Kunst, Haus-, Tisch-, Bettwäsche, Gardinen, Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren, Optik, Hörgeräte feinmechanischen Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Silberwaren. Diese Sortimente entsprechen der 66 25 sogenannten Leipziger Sortimentsliste, mit der der STEP-Zentren in der Fassung des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. B1 die zentrenrelevanten Sortimente definiert hat. Dieser Einzelhandelsausschluss ist - wie oben bereits dargetan - auch geeignet, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten. Im Hinblick darauf liegen hier die besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB für die Rechtfertigung des in Rede stehenden Einzelhandelsausschlusses vor. Soweit die Klägerin vorbringt, die Tatbestandsvoraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. B1 lägen nicht vor, weil die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass vom Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten tatsächlich mit schädlichen Auswirkungen für die in der Nähe liegenden zentralen Versorgungsbereiche verbunden sei und diese Bereiche nicht dem Begriff des zentralen Versorgungsbereichs entsprächen, ist ihre Auffassung nicht mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. 3. Bei der Frage, ob eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechende Abwägung stattgefunden hat, haben die Gerichte nur zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte an die Anforderungen des Abwägungsgebotes gehalten; die Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 3.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt nicht schon deshalb ein Abwägungsfehler vor, weil der Stadtrat mit dem STEP-Zentren bei der Abwägung auf ein nicht berücksichtigungsfähiges Stadtentwicklungskonzept Bezug genommen hätte. 67 68 69 26 Ein städtebauliches Entwicklungskonzept - wie der STEP-Zentren - unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese Kontrolle bezieht sich im Hinblick auf die der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Frage, ob das Konzept nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris). Dementsprechend kann eine Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept ohne weiteres Bezug nehmen, wenn es nachvollziehbar und nicht widersprüchlich ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 179 m. w. N.). Hiervon ausgehend gehörte der STEP-Zentren im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. B1 zum notwendigen Abwägungsmaterial. Ihm kommt die Bedeutung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu und war bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans zu berücksichtigen, weil er zumindest nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. 3.1.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der STEP-Zentren nicht deshalb widersprüchlich, weil sein Ziel, die in ihm bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche und Versorgungslagen zu stabilisieren und zu entwickeln, und das Ziel, die „wohnortnahe Nahversorgung“ sicherzustellen, nicht zugleich erreichbar wären. Nach dem STEP-Zentren soll die Nahversorgung nicht ausschließlich durch Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen, sondern auch durch sonstige - nicht dem Begriff des zentralen Versorgungsbereichs unterfallende - integrierte Versorgungslagen und den sogenannten „Leipziger Laden“ sichergestellt werden. Dass dieses Instrumentarium nicht geeignet wäre, das Ziel der „wohnortnahen Nahversorgung“ zu verwirklichen, ist nicht erkennbar, zumal der sogenannte „Leipziger Laden“ überall dort genehmigungsfähig bleiben soll, wo von ihm keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die konkrete Verortung der zentralen Versorgungsbereiche im STEP-Zentren der Verwirklichung der „wohnortnahen Nahversorgung“ im Wege steht. 3.1.2 Zu Unrecht hält die Klägerin den STEP Zentren für nicht nachvollziehbar, weil er der „Trendwende“ zu größeren Verkaufsflächen im Bereich des Einzelhandels mit Waren des kurzfristigen Bedarfs nicht hinreichend Rechnung trage. Die Beklagte hat 70 71 72 73 27 die entsprechenden Entwicklungen insbesondere im Bereich des Lebensmittel- Einzelhandels bei Aufstellung des STEP-Zentren erkannt (vgl. etwa Kap. 2.2 des STEP Zentren). Welche Schlüsse sie daraus für ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept zieht, steht in ihrem planerischen Ermessen. 3.1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der STEP Zentren auch nicht deshalb nicht nachvollziehbar, weil er von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs des zentralen Versorgungsbereichs ausgegangen wäre. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB (und im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB) sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, juris). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, juris Rn. 9). Zentralität kann durchaus kleinteilig sein (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, juris). Der STEP ist ersichtlich von diesem Begriffsverständnis ausgegangen. Dort ist unter Kap. 4.1 ausgeführt: „Zur Einordnung in die einzelnen Zentrenkategorien ist es notwendig, dass die zentralen Versorgungsbereiche hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Erreichbarkeit sowie ihrer städtebaulichen Einordnung ein bestimmtes Niveau erfüllen. Neben einer ausgewogenen Einzelhandelsstruktur, die je nach Hierarchiestufe des Zentrums einen lokalen, über ihren räumlichen Nahbereich hinausgehenden bis ortsteilübergreifenden Einzugsbereich aufweist, sollen 74 75 76 28 Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen das Angebot ergänzen.“ Die darauf aufbauenden Zentrenkategorien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Von vornherein keine Bedenken bestehen hinsichtlich des A-Zentrums (vgl. Kap. 4.1.1), der B-Zentren (vgl. Kap. 4.1.2) und der C-Zentren (vgl. Kap. 4.1.3). Entsprechendes gilt aber auch für die sogenannten D-Zentren. Ihre Beschreibung und die ihnen zugewiesene Funktion (vgl. Kap. 4.1.4) entspricht dem dargelegten Begriff des zentralen Versorgungsbereichs ohne Weiteres. Die Beklagte hat auch hinsichtlich der mit dem aktuellen STEP Zentren eingeführten Nahversorgungslagen den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs nicht verkannt. Insoweit führt der STEP Zentren unter Kap. 4.1.5 aus: „Weitere 24 Nahversorgungslagen übernehmen als integraler Bestandteil des Zentrensystems eine wichtige Ergänzungsfunktion für die Nah- bzw. Grundversorgung im Stadtgebiet. Die Nahversorgungslagen bieten eine Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten überwiegend für den täglichen Bedarf an integrierten wohnungsnahen Standorten. Ihre Versorgungsfunktion bezieht sich auf die umgebenden Siedlungsbereiche mit mindestens ca. 5.000 Einwohnern und reicht damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. Die Nahversorgungslagen befinden sich in Siedlungsschwerpunkten bzw. an der Haupterschließung innerhalb ihres Einzugsgebietes und sind an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Im inneren Stadtraum sind sie auf ein zu Fuß erreichbares Einzugsgebiet ausgerichtet. Im dünner besiedelten äußeren Stadtraum ist dagegen auch die Kundenanfahrt mit Pkw aus etwas entfernter gelegenen Siedlungsteilen zu berücksichtigen. Das Warenangebot in den Nahversorgungslagen ist charakterisiert durch ein breites Lebensmittelsortiment. Es wird ergänzt durch andere wohnortbezogene Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote z. B. aus den Bereichen Gesundheit, Gastronomie, Freizeit oder Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, so dass sie einen substanziellen Beitrag zur verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung leisten. Häufig bestehen diese Lagen aus Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, die sich um einen Magnetbetrieb gruppieren und in einem räumlichen Zusammenhang stehen. In den Nahversorgungslagen besteht teilweise Stabilisierungsbedarf und das Ziel einer kleinteiligen Ergänzung des Bestandes. Die Ansiedlung von weiteren großflächigen Einrichtungen mit zentrenrelevanten Angeboten wird jedoch nicht angestrebt, da die Nahversorgungslagen die Funktionsfähigkeit benachbarter C- und D-Zentren nicht einschränken sollen.“ Ob die im STEP-Zentren in Bezug genommenen Bereiche schon bei seiner Aufstellung dem Begriff des zentralen Versorgungentsprachen, ist nicht 29 ausschlaggebend. Denn der STEP - Zentren bezieht sich auch auf die Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen. 3.2 Ein Abwägungsfehler liegt nicht deshalb vor, weil die Beklagte Belange der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 1. November 1974, BVerwGE 47, 144, 153). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, juris). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 15). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 a. a. O). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, juris). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie 77 78 30 bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014 - 1 C 6/11 -, juris). So liegt der Fall hier. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, juris). Diesen Maßgaben hat die Beklagte hier hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere hat sie im Rahmen der Abwägung erkannt und berücksichtigt, dass der vorhandene 79 80 31 Lidl-Markt durch die Überplanung auf den sogenannten passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange liegt insoweit nicht vor. Die Beklagte hat erkannt, dass der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke ein Interesse an einer Beibehaltung der bestehenden Rechtslage und damit an der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten hat. Des Weiteren hat sie erkannt, dass ein Betreiber des Einzelhandels mit zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet das Interesse an der weiteren Ausbildung und Entwicklung der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen hat. Diese Folgen für die Klägerin hat sie für zumutbar gehalten. In der Planbegründung hat sie hierzu ausgeführt, die bisherigen Nutzungen könnten innerhalb des baurechtlich genehmigten Rahmens weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden. Der betriebliche Bestand sei gesichert und es seien auch Sortimentswechsel möglich (Begründung B-Plan S. 21). Zwar könne ein Gebäude, das für den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten genutzt werden solle, nicht mehr errichtet oder die Nutzung nicht mehr aufgenommen werden, nachdem das in Rede stehende Gebäude untergegangen sei oder die Einzelhandelsnutzung eingestellt worden sei. Ein Verlust des Gebäudes oder die Einstellung der Nutzung wäre aber nicht dem Bebauungsplan zurechenbar. Der eigentumsrechtliche Bestandschutz der ausgeübten Nutzung bleibe während der gesamten Dauer erhalten. Bereits getätigte Investitionen könnten weiter amortisiert werden. Im Ergebnis geht die Planbegründung jedenfalls davon aus, dass diese Belange gegen die Aufstellung des B-Plans sprächen. Allerdings müssten diese privaten Belange - sozusagen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gegenüber den öffentlichen Belangen zurücktreten. Denn danach sei u. a. die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie die Umsetzung des STEP-Zentren geboten. Die Frage, ob die Aufstellung des B-Plans Entschädigungspflichten auslöst, hat die Beklagte geprüft und verneint. 4. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der textlichen Festsetzungen kann abweichend zu Absatz 1 dieser Festsetzung der „Leipziger Laden“ ausnahmsweise zugelassen werden. Nach Satz 2 der Festsetzung handelt es sich bei diesem Betriebs- und Anlagentyp „um ein Ladengeschäft, welches a) als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder bedarfsgruppenspezifisches Sortiment führt oder zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in seinem unmittelbaren Einzugs- bzw. Nahbereich dient und b) eine Größe der Verkaufsfläche von 150 m² nicht überschreitet“. Diese Regelung ist nicht 81 32 mehr über § 9 Abs. 2a BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO gedeckt. Denn mit der ausnahmsweise Zulassung des „Leipziger Ladens“ wird nicht eine bestimmte Art von Nutzung wie Einzelhandel, der in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig ist, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, eingeschränkt, sondern es wird hiermit eine Ausnahme vom Verbot des Handels mit zentrenrelevanten Sortimenten gemacht und eine Binnendifferenzierung vorgenommen. Allerdings können neben einem durch § 1 Abs. 5 BauNVO gestatteten Ausschluss bestimmter Nutzungsarten nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO u. a. festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, die Zulässigkeit oder den Ausschluss „nur bestimmter Arten“ dieser Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (BayVGH, Urt. v. 12. Dezember 2013 - 15 N 12.1020 -, juris, m. w. N.). Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris; VGH BW, Urt. v. 27. Oktober 2015 - 8 S 2207/13 -, juris, m. w. N). Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, juris). Der Gemeinde ist es nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe 33 bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch „bestimmte Arten“ im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris). Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der BBU Handelsberatung GmbH spricht dem „Leipziger Laden“ die Eigenschaft eines besonderen Anlagentyps ab. Die BauNVO lege im Grundsatz keine Größen der Verkaufsflächen von Läden fest. Es werde aus räumlicher Sicht nicht hinreichend klar, inwieweit der „Leipziger Laden“ typisch für einen bestimmten Gebiets- oder Siedlungstyp sein sollte. Im Übrigen könne der sogenannte „Leipziger Laden“ im Stadtgebiet der Beklagten empirisch nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn er eine bedeutsame Rolle hätte, wäre er mit seiner Größe von bis zu 150 m² nicht nur für die Beklagte, sondern auch andere Großstädte typisch. Demgegenüber handelt es sich bei dem „Leipziger Laden“ nach dem STEP- Zentren um einen kleinen Laden mit einer Verkaufsfläche bis 150 m² mit Warenangeboten im Food- und Non- und Non-Food-Bereich in der Regel in direkter räumlich-funktionaler Zuordnung zu Wohngebieten. Häufig befinde er sich im Erdgeschoss von Mehrfamilienhäusern. Der Anteil der „Leipziger Läden“ von allen Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet liege bei circa 80 %. Die „Leipziger Läden“ kämen den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung - insbesondere denen der Familien sowie der alten und behinderten Menschen - entgegen. Aufgrund der räumlich- funktionalen Integration in das Stadtgefüge und ihrer geringen Größe dienten diese Läden oft als Integrationsbereich urbanen Lebens. Dies gelte insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Die „Leipziger Läden“ dienten auch der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, soweit sie dort belegen seien. Den Belangen der Wirtschaft - insbesondere der mittelständischen Wirtschaft - entspreche der Leipziger Laden aufgrund seiner Eigenschaften in besonderem Maße. Er stehe im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Die 82 34 „Leipziger Läden“ seien auch von Bedeutung für die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile, für den Fortbestand, die Weiterentwicklung und die Weiterbelebung der Straßen und Plätze von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, für die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für eine auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichtete städtebauliche Entwicklung. Städtebauliches Ziel sei es, den „Leipziger Laden“ überall dort zu erhalten oder anzusiedeln, wo dadurch positive Effekte zu Gunsten der Stärkung und Entwicklung der Siedlungsbereiche zu erwarten seien. Dies gelte insbesondere auch für die Gebiete außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, da von dort gelegenen „Leipziger Läden“ im Regelfall keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche ausgingen. Dies sei im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels mittels Bauleitplanung zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass der sogenannte „Leipziger Laden“ kein eigenständiger Anlagen- und Betriebstyp ist, sondern einfach ein Begriff, mit dem Läden mit bis zu 150 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten können (sollen). Auch der Umstand, dass die durch den Begriff des „Leipziger Ladens“ beschriebenen Ladenstruktur auch in anderen Städten wie Dresden (Neustadt) oder Berlin (Charlottenburg/Mitte/Prenzlauer Berg) vorkommt, könnte gegen einen eigenständigen allein in Leipzig vorkommenden Anlagen- und Betriebstyp sprechen; für die Annahme eines eigenen Analgen- und Betriebstyp dürfte hingegen sprechen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 qm als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store als festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO qualifiziert werden „kann“ (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2009 - 4 B 54.08-, juris; Beschl. v. 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris). 5. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015, NVWZ 2015, 1537 Rn. 19). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das 83 84 85 35 Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, Rn. 27, juris). Im vorliegenden Fall führte die Unwirksamkeit nach § 2 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen über die ausnahmsweise Zulassung des „Leipziger Ladens“ nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil sie nicht mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und bei Annahme ihrer Unwirksamkeit kein Planungstorso mehr übrig bliebe. Denn mit dem Einzelhandelsausschluss nach § 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen trägt der Bebauungsplan bereits seinen Zielen, städtebaulich nachteilige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden und zur Erhaltung und Entwicklung solcher Bereiche beizutragen, hinreichend Rechnung (vgl. Planbegründung, S. 2). Die Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ ist dagegen für die Verwirklichung dieser Ziele nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dessen ungeachtet könnte ein untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Einzelhandelsausschluss und der Festsetzung über die Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ bestehen, wenn der „Leipziger Laden“ hiernach allgemein und nicht nur wie hier ausnahmsweise zulässig wäre und aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans hervorgeht, dass die Zulassung von Einzelhandel allein von der Größe der Verkaufsflächen abhängig sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- 86 87 36 kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Beschluss vom 10. Februar 2016 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.700 € festgesetzt. Gründe Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1 2 37 gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 24.05.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht