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Beschluss

1 A 358/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 358/14 4 K 1972/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Rückforderung einer Zuwendung; Straße N1 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 21. August 2015 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 17. Juni 2014 - 4 K 1972/09 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.737,70 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2006 in Bezug auf das Objekt T........ Straße N1 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. November 2009 sei rechtmäßig. Er beruhe auf § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Die Kläger hätten ausgezahlte Zuwendungen teilweise nicht zweckentsprechend verwendet. Zuwendungszweck seien Baumaßnamen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser im August 2002 beschädigten Wohngebäuden bzw. zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile an Wohngebäuden gewesen. Von dem so bestimmten Zuwendungszweck seien die 1 2 3 3 Kosten für Wohnungsannoncen und Zinsleitungen i. H. von 97,44 € und 14.115,22 € nicht erfasst, da diese Auslagen nicht zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden am Wohngebäude aufgewendet worden seien. Bei der Geltendmachung von Kosten für „Extrastrom“ und „Extrawasser“ fehle es bereits an der Vorlage von Nachweisen. Es entspreche der Verwaltungspraxis der Beklagten den Mehrverbrauch nur zu fördern, wenn er - u. a. durch Vergleichsrechnungen - nachgewiesen worden sei. Hinsichtlich der von den Klägern abgerechneten Kosten für die Instandsetzung von Außenanlagen und die Beschaffung von Zaunmaterial in Höhe von 9.969,81 € sei der Zuwendungszweck nicht erfüllt. Diese seien ausweislich der Nr. 5 des Zuwendungsbescheids ausdrücklich ausgenommen. Der Zuwendungsbescheid sei bestandskräftig. Nicht vom Zuwendungszweck gedeckt sei auch der Erwerb von Trocknungsgeräten. Bei einem Erwerb sei die Nutzung nicht auf den Zuwendungszeitraum beschränkt, zudem sei daneben eine Nutzung für andere Projekte möglich. Die im Nachhinein vorgelegte Rechnung sei nicht ausreichend verifizierbar und im Übrigen auch erst nach Ende des Bewilligungszeitraums erstellt worden. Gleiches gelte für zwei Rechnungen der Pension A...... über 48.461,20 € und 2.405,- €, die erst ein halbes Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums erstellt worden seien. Darüber hinaus betreffe die eine Rechnung Leistungen des Klägers. Diese Eigenleistungen seien nicht förderfähig. Die geltend gemachten Ausgaben zur Lohnerstattung in Bezug auf die Anstellungsverträge mit Herrn A........ T......., Herrn S........ T....... und Herrn H..... D... seien von der Beklagten zu Recht nicht anerkannt worden. Es sei völlig unklar, auf welcher Vertragsgrundlage die Pension A...... GbR mit ihren Arbeitnehmern gegenüber den Klägern als Grundstückseigentümer tätig geworden sei. Die Kläger seien von der Beklagten aufgefordert worden, alle Ausgaben nachzuweisen. Dem seien sie in Bezug auf die von den Arbeitnehmern der Pension A...... geleisteten Arbeiten bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht nachgekommen. Es sei lediglich eine Rechnung vom 31. Juli 2006 über 2.405,- € vorgelegt worden, die aber nicht geeignet gewesen sei, eine Ausgabe innerhalb des Bewilligungszeitraums zu belegen. Weitere Rechnungen seien - ohne dass eine Zuordnung zu konkreten Baumaßnahmen möglich sei - erst im Klageverfahren vorgelegt worden, in dem eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises ausgeschlossen sei. Bei Berücksichtigung einer Anstellung der Arbeitnehmer durch die Kläger seien die 4 4 getätigten Ausgaben als Eigenleistungen anzusehen. Es fehle an der Durchführung von Arbeitsleistungen und Rechnungsstellung für den Zuwendungszweck durch Fremdfirmen. Der angegriffene Bescheid leide ferner nicht an Ermessensfehlern. Die Kläger wenden ein, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen unvollständigen Sachverhalt in Bezug auf den Zuwendungszweck zugrunde gelegt habe. Nr. 3 des Bescheids vom 4. März 2003 sei zu entnehmen, dass die Kosten zur Sanierung der Außenfassade in Höhe von 9.864,- € vom Zuwendungszweck umfasst gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe die Beträge in den Zuwendungsbescheiden vom 25. Januar 2003 und 4. März 2003 addiert. Tatsächlich ausgezahlt worden sei aber nur ein Betrag in Höhe von 5.919,- €. Es bestehe insoweit keine Rückzahlungspflicht, vielmehr bestehe ein Anspruch auf Auszahlung von weiteren 1.973,- €. Die mit Bescheid vom 25. Januar 2003 bewilligte Zuwendung sei für den Zuwendungszweck verwendet worden. Dies gelte auch für die Lohnkosten der Arbeitnehmer der Pension A....... Arbeitsort sei ausweislich der Arbeitsverträge das Wohngebäude T........straße N1 bis N2. in D...... gewesen. Die „Arbeitsaufgabe“ habe nach dem Hochwasser allein in der Sanierung des Gebäudes bestanden. Es sei nachgewiesen, dass allen Arbeitnehmern fristgemäß ihre Löhne ausgezahlt worden seien. Da alle Arbeitnehmer mit der Beseitigung der Hochwasserschäden beschäftigt gewesen seien, könne die dogmatische Einordnung des zugrundeliegenden Vertrags dahingestellt bleiben. Eine Befristung sei nicht erforderlich gewesen. Der genaue Zeitrahmen für die Notwendigkeit der Arbeitsleistungen sei bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen. Es habe die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags bzw. der Kündigung bestanden. Arbeitsleistungen am Sitz der Pension A...... seien durch keinen der drei Arbeitnehmer erbracht worden. Es komme auch nicht auf den Einsatz durch eine Fachfirma an, denn zwei Arbeitnehmer hätten über eine bauhandwerkliche Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung verfügt. Die Lohnzahlungen seien bei der Pension A...... GbR als Auszahlungen verbucht worden, die die Zuwendungsempfänger durch Zahlung ausgeglichen hätten. Des Weiteren sei ausweislich der Nr. 6 des Zuwendungsbescheids die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises zugelassen worden. Belege seien nicht einzureichen gewesen. Eine verspätete Vorlage von Belegen könne damit nicht Grundlage des Widerrufs sein. Lediglich für das Grundstück T........ Straße N3. sei eine vertiefte Verwendungsnachweisführung gefordert gewesen. Die Arbeitsleistungen 5 5 der Arbeitnehmer der Pension A...... GbR könnten auch nicht als Eigenleistungen eingestuft werden. Bei der T........ Straße GbR und der Pension A...... GbR handele es sich um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte, auch wenn Personenidentität bei den Gesellschaftern bestehe. Die Arbeitsleistungen des Klägers zu 1 seien ebenfalls nicht als Eigenleistungen einzuordnen. Dieser habe seine Arbeitsleistung zu 100 % dem Pensionsbetrieb zur Verfügung gestellt. Auch insoweit habe nur die Pflicht zur Führung eines einfachen Verwendungsnachweises bestanden. Des Weiteren seien die durch den Betrieb der Trocknungsgeräte entstandenen Kosten förderfähig. Die Geräte seien aufgrund ihres langen Einsatzes verschlissen gewesen und verschrottet worden. Es komme nicht darauf an, ob sie angemietet oder käuflich erworben worden seien. Es hätten nach dem Hochwasser aufgrund der großen Nachfrage keine Geräte mehr angemietet werden können. Die Geräte seien von der Pension A...... GbR angeschafft und von den Zuwendungsempfängern angemietet worden. Der Nachweis für Baustrom und -wasser sei mittels einfachen Verwendungsnachweises erbracht und die Kosten der Außenanlagen durch die Beklagte bestätigt worden. Die Kosten für die Außenanlagen seien von der Beklagten bestätigt worden, denn über die Antragspositionen hinaus sei die Instandsetzung weiterer Außenanlagen erforderlich geworden. Dies sei auch bei Begehungen mit Mitarbeitern der Landeshauptstadt Dresden festgestellt worden. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer Auszahlungsanträge vom 13. August, 21. Oktober, 12. November und 29. Dezember 2003 stets darauf hingewiesen, dass auch der Garten wiederherzustellen sei. Die Beklagte habe die entsprechenden Auszahlungsanforderungen der Kläger bewilligt und veranlasst. Der Zinsanspruch sei weder im Tenor des Bescheids noch in seinen Gründen hinreichend bestimmt worden. Auch seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses nicht erfüllt. Die Kläger seien ferner entreichert. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit einem weiteren Auszahlungsanspruch über 1.973,- € erklärt. 6 7 8 9 6 Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei den Kosten für Außenanlagen nicht berücksichtigt, dass eine Nachbewilligung hinsichtlich der Kosten zur Sanierung der Außenfassade bzw. eine Bestätigung dieser Kosten durch die Beklagte erfolgt sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es besteht dabei zunächst kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht richtig ermittelt hat. Der Zuwendungszweck nach Nr. 3 der Bewilligungsbescheide vom 25. Januar 2003 und 4. März 2003 bezieht sich auf die Instandsetzung des Wohngebäudes T........ Straße N1. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass eine Anerkennung von Kosten für die Instandsetzung der Außenanlagen nach Nr. 5 des Bescheids vom 25. Januar 2003 gerade nicht erfolgt ist (vgl. S. 61 bis 64 BA V1) und sich die Nachbewilligung mit Bescheid vom 4. März 2003 auch nur auf die Außenfassade des Wohnhauses T........ Straße N1 bezieht. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem zugrunde liegenden Antrag vom 19. Dezember 2002 zunächst nur Kosten für die Erneuerung des Sandkastens und das Entfernen von Pflanzen geltend gemacht worden sind (S. 46/47 BA V1). Aus den späteren Auszahlungsbewilligungen lässt sich keine Erweiterung des Zuwendungszwecks ableiten, da mit den Auszahlungsanweisungen über die prozentuale Freigabe der Mittel nach dem Bautenstand (vgl. u. a. Antrag der Kläger v. 29. Dezember 2003, S. 135 bis 145 BA V1), nicht aber über die Bewilligung von weiteren Zuwendungen entschieden worden ist. In Bezug auf eine fehlerhafte Addition von „Beträgen“ in den beiden Zuwendungsbescheiden und zu einem noch bestehenden Auszahlungsanspruch in Höhe von 1.973,- € und die in diesem Zusammenhang erklärte hilfsweise Aufrechnung fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Es ist bereits weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass ein solcher Anspruch Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens war, in dem ausweislich des Tatbestands des 10 11 12 7 angegriffenen Urteils nur die Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 23. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 beantragt worden ist (UA S. 7 und S. 15 vorletzter Absatz). Im Übrigen wäre für den Anspruch auch nichts ersichtlich, weil die Kläger nicht berücksichtigt haben, dass sich die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten verändert hat. Des Weiteren führt der Einwand, dass die Lohnkosten für drei bei der Pension A...... GbR angestellte Arbeitnehmer für den Zuwendungszweck verwandt worden seien, nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung dieser Frage zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt, denn es ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung grundsätzlich mittels Verwendungsnachweis bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Zuwendungsempfänger nachzuweisen ist (UA S. 13 letzter Absatz bis Seite 15 Absatz 1; vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 -, juris Rn. 42 und Beschl. v. 18. August 2009 - 1 D 65/09 -; OVG M-V, Beschl. v. 24. März 2009, RdL 2009, 196; VGH BW, Urt. v. 5. Februar 1987, NVwZ 1987, 520). Die Kläger haben bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Nachweise darüber, dass ihnen die Lohnkosten im Zusammenhang mit der Instandsetzung des Wohngebäudes T........ Straße N1 entstanden sind, nicht erbracht. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen geben nur pauschal geleistete Arbeiten an, ohne Personalkosten explizit auszuweisen, aufzuschlüsseln und ohne Hinweis darauf, wann die Arbeiten zur Instandsetzung des Wohnhauses T........ Straße N1 im Einzelnen durchgeführt worden sind. Eine andere Beurteilung folgt ferner nicht aus dem Einwand, dass die ausschließliche „Arbeitsaufgabe“ der drei bei der Pension A...... GbR angestellten Arbeitnehmer in der Sanierung des Gebäudes bestanden habe. Die Hinweise, dass Arbeitsort „das Wohngebäude T........straße N1 bis N2.“ gewesen, die Löhne aber von der Pension A...... GbR bezahlt worden seien und entsprechende handwerkliche Qualifikationen vorlagen, belegen das Entstehen der streitigen Lohnkosten zur Realisierung des 13 14 15 16 8 Zuwendungszwecks bei den Klägern als Zuwendungsempfänger bzw. bei der T........ Straße GbR nicht. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anstellungsverträge sind zwischen der „Pension A......“ und dem jeweiligen Arbeitnehmer geschlossen worden (vgl. S. 272 bis 277 BA V1). Dabei ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kläger Gesellschafter der Pension A...... GbR und der T........ Straße GbR sind, nichts anderes, denn weder den Anstellungsverträgen noch den Bestätigungsschreiben vom 31. Juli 2006 können Einzelheiten zu den konkret entstandenen Kosten und dem Zeitpunkt ihrer Entstehung entnommen werden. Auch hier fehlen Angaben zum konkreten Arbeitseinsatz - insbesondere zum zeitlichen Rahmen - und detaillierte Rechnungsstellungen. Der Einwand der Kläger, sie seien zu einer Vorlage der Belege nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens verpflichtet gewesen, weil mit Nr. 6 des Zuwendungsbescheid ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Kläger waren dadurch nicht von der Pflicht befreit, die entsprechenden Belege vorzuhalten und im Falle der Anforderung (vgl. Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P) vorzulegen. Dies gilt auch für die Kosten für Baustrom und - wasser. Die Kläger sind auch nicht erst im Klageverfahren auf fehlende Unterlagen in Bezug auf das Grundstück T........straße N1 hingewiesen worden. Sie konnten vielmehr bereits dem Anhörungsschreiben vom 22. September 2006 zum Schadensobjekt T........ Str. N1 entnehmen (vgl. S. 267/268 BA V1), dass Unterlagen u. a. zu den Personalkosten, Eigenleistungen, Baustrom und -wasser noch vorzulegen waren. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass allein im Hinblick auf die Schlusszahlung noch fehlende Unterlagen angefordert worden seien, wie vom Kläger unter Bezugnahme auf S. 245 (BA V1) vorgetragen. Auf die Frage, ob es sich zudem um nicht berücksichtigungsfähige Eigenleistungen handelte, kam es deshalb bereits nicht an. Für die Einwände zur Nichtberücksichtigung der Rechnungen der Pension A...... in Bezug auf Eigenleistungen des Klägers gilt nichts anderes. Dabei sind diese Leistungen bereits im Verwendungsnachweis der Kläger als Eigenleistungen ausgewiesen worden (vgl. S. 215/216 BA V1). Im Übrigen haben diese bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens insoweit auch keinen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vorgelegt. Die Rechnungen vom 17 18 9 31. Juli 2006 (S. 285/286 BA V1) sind als Nachweis nicht geeignet, denn sie enthalten bereits keine Einzelaufstellungen und Daten zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten. Ferner fehlt es an der Vorlage von Nachweisen in Bezug auf die behaupteten gesellschaftsrechtlichen Festlegungen (Pension A...... GbR und T........ Straße GbR) und zu einer Entsendung des Klägers im Zusammenhang mit der Räumung und dem Ausbau des Wohngebäudes T........straße N1. Die Einwände zu einer fehlenden Berücksichtigung der Trocknungsgeräten führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, sie sind nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird (UA S. 10 Abs. 3 bis S. 11 Absatz 1), in Frage zu stellen. Das Vorbringen der Kläger zu Zinsleistungen und Kosten für Annoncen entspricht bereits nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dem nur genügt ist, wenn der Zulassungsgrund benannt und erläutert wird. Die pauschale Bezugnahme auf Ausführungen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren reicht dabei nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Dezember 2014 - 8 ZB 14.1900 -, juris Rn. 5, m. w. N.). Soweit die Kläger einwenden, dass im Widerspruchsbescheid zu Unrecht über eine Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags entschieden worden und Nr. 3 des Tenors unbestimmt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zinserhebung steht in Einklang mit § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist hier der Fall, denn die geltend gemachten Zinsen ergeben sich eindeutig und klar formuliert aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (vgl. dort S. 12 Abs. 3), auf die mit Nr. 3 seines Tenors ausdrücklich Bezug genommen wurde. Dabei ist auch die Höhe des ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes jeweils geltenden Prozentsatzes über dem jeweiligen Basiszinssatz benannt worden. Dass die Beklagte auf die Geltendmachung des sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ergebenden Zinsanspruchs nicht - auch nicht teilweise - verzichtet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kann nach 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG von der 19 20 21 22 10 Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Diese gesetzlich angeführte Fallkonstellation liegt aber bereits deshalb nicht vor, weil weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen ist, dass die Kläger den Erstattungsbetrag zurückgezahlt haben. Der Einwand der Kläger, dem Erstattungsanspruch stehe eine Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB analog) entgegen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Annahme, dass die Kläger nicht mehr bereichert sind, steht bereits entgegen, dass sie mit den erhaltenen Zuwendungen das Gebäude T........ Straße N1 instandgesetzt haben. Sie haben damit für die Zuwendungen einen Ersatz erhalten, der zu einem Vermögenszuwachs geführt hat. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargelegt (zu den Maßstäben BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Dabei ergibt sich nicht bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen. Mit einem Tatbestand von knapp sieben Seiten und Entscheidungsgründen über etwas mehr als sieben Seiten lässt das Urteil keinen besonderen Begründungsaufwand erkennen. Den besonderen Schwierigkeitsgrad bestimmter tatsächlicher Aspekte oder notwendiger Rechtsfragen haben die Kläger zudem weder in nachvollziehbarer Weise dargestellt noch ihren Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht. Soweit diese auf die rechtliche Bewertung von Eigenleistungen und die Personenidentität zwischen der Pension A...... GbR und der T........ Straße GbR hinweisen, ergeben sich daraus keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, weil diese Rechtsfragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Die Kläger haben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, 23 24 25 11 was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Die von den Klägern genannte Frage „Sind die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 3 VwVfG auch dann erfüllt, wenn der Fördermittelempfänger den mit den Bewilligungsbescheiden geforderten einfachen Verwendungsnachweis innerhalb der Frist erfüllt hat, später aber der Fördermittelgeber Fördermittelgeber weitere Unterlagenangefordert hat und diese nicht vollständig vorgelegt wurden“, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn diese Frage lässt sich - wie zuvor ausgeführt - bereits anhand des Inhalts des Bewilligungsbescheids beantworten. Ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage „Sind Leistungen, welche eine GbR für eine andere GbR erbringt, im Rahmen des Zuwendungsrechts als Eigenleistungen zu bewerten, wenn zwischen den Gesellschaftern beider GbR Personenidentität besteht“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. 26 27 28 29 12 Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht