Urteil
1 A 77/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
19Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 77/15 1 K 286/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen 2 Wiederruf eines Zuwendungsbescheids aus dem Hochwasserhilfsfonds hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. November 2013 - 1 K 286/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, die ihren Hauptsitz in S..... hat und deren Unternehmensgegenstand ein „“ ist, wendet sich gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 27. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2011, mit dem die Erstattung der mit Bescheid vom 27. Juni 2003 aus dem Hochwasserhilfsfonds bewilligten und danach ausgereichten Zuwendung in Höhe von 12.000,- € zur Beseitigung der durch die Flut der Elbe 2002 am Labor der Niederlassung in R............... entstandenen Schäden gefordert wird. Die Klägerin beantragte am 17. September 2002 nach der Überflutung des Labors in der Niederlassung R............... zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden eine Zuwendung aus dem Hochwasserprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister (KMU) sowie einen Sofortzuschuss. Sie gab dabei den Schaden mit insgesamt 377.400,- € an. Davon entfielen 277.000,- € auf das Anlagevermögen (230.000,- € für Geräteinvestitionen und 47.000,- € für 1 2 3 Gerätereparaturen), 46.400,- € auf Gebäudeschäden, 54.000,- € auf Schäden am Umlaufvermögen sowie 87.600,- € auf Eigenmittel. Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte eine aus Landesmitteln bereit gestellte Soforthilfe als nicht rückzahlbare Festbetragsfinanzierung i. H. v. von 3.500,- € (500,- € pro Miterbeiter, jedoch nicht mehr als 40% der tatsächlichen Schadenshöhe) sowie eine ebenfalls nicht rückzahlbare Zuwendung i. H. v. 15.000,- € als Anteilsfinanzierung („50 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden, jedoch max. 15.000 EUR“) aus dem Hochwasserprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister. Der zuletzt genannte Bescheid nannte Ausgaben zur Schadensbeseitigung i. H. v. 323.400,- € (277.000,- Anlagevermögen und 46.400,- € Reparaturen) sowie im Finanzierungsplan 87.600,- € Eigenmittel, 217.300,- € sonstige Fremdmittel, 3.500,- € Soforthilfe und die Zuwendung i. H. v. 15.000,-. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgte jeweils am 9. Oktober 2002. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2002 wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Beantragung einer weiteren Zuwendung u. a. aus dem Hochwasserhilfsprogramm der Bundesregierung für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister (KMU) hin. Danach könnten Schäden aus dem Umlaufvermögen i. H. v. bis zu 35 % aus dem Hochwasserhilfsprogramm der Bundesregierung mitfinanziert werden. Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 bewilligte die Beklagte eine nicht rückzahlbare Zuwendung i. H. v. 12.000,- € als Anteilsfinanzierung („35 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden“) aus dem Hochwasserhilfsfonds - HW-Programm des Bundes/DtA - zur Mitfinanzierung der Kosten für die Maßnahme „Beseitigung von im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im August 2002 entstandener Schäden zur Sicherung der weiteren Existenz“. Die beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung waren Bestandteil des Bescheids. 3 4 5 4 Der Kostenplan („Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden“) wies 5.000,- € für Reparaturen und 29.500,- € zur Schadensbeseitigung am Umlaufvermögen aus. Der Finanzierungsplan sah Zuwendungen i. H. v. 14.000,- €, 12.000,- € und 3.500,- € sowie 5.000,- € Eigenleistungen vor. Die Auszahlung der streitigen Zuwendung erfolgte am 3. September 2003. Im Zusammenhang mit der Anforderung des Verwendungsnachweises teilte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 mit, dass die von der Beklagten gewünschte Aufschlüsselung der Kostenarten in Reparaturkosten und Kosten für die Schadensbeseitigung am Umlaufvermögen nur im Schätzwege erfolgen könne. Nach dem Hochwasser seien Chemikalien sowie Verbrauchsmittel (Gläser, Kolben etc.) zum Teil aus dem Labor in S..... ersetzt worden. Eine buchmäßige Erfassung der Materialien sei nicht erfolgt. Die „tatsächliche“ Finanzierung setze sich zusammen aus Zuwendungen aus dem Hochwasserprogramm, dem Hochwasserhilfsfonds und Soforthilfeprogramm i. H. v. 14.000,- €, 12.000,- € und 3.500,- € sowie Eigenleistungen i. H. v. 24.089,06 € (insgesamt 53.589,06 €). In der der Kostenaufstellung für Mitarbeiterstunden gab sie 36.734,76 € für 3.354 Mitarbeiterstunden an. Die Kostenaufstellung berücksichtigte einen Stundensatz für die jeweiligen Mitarbeiter zwischen 12,26 € und 8,- € sowie Kosten für Sozialversicherungsabgaben. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2006 zu einer beabsichtigten Rückforderung der aufgrund des Bescheids vom 27. Juni 2003 ausgereichten Zuwendung i. H. v. 12.000,- € infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung gem. Nr. 2.1 ANBest-P an. Es seien Eigenleistungen nicht nur i. H. v. 5.000,- €, sondern i. H. v. 26.832,- € erbracht worden. Diese errechneten sich aus den genannten 3.354 Mitarbeiterstunden, die nach der angewendeten Verwaltungspraxis jedoch nur mit einem pauschalen Stundensatz von 8,- € zu veranschlagen seien. Die im Verwendungsnachweis angegebenen Gesamtkosten zur Schadensbeseitigung am Umlaufvermögen könnten keine Berücksichtigung finden. Der Steuerberater der Klägerin habe erläutert, dass die Umlaufmittel teilweise durch Bestände aus dem Labor in S..... ersetzt worden seien und eine buchmäßige Erfassung fehle. Ein zusätzlicher Aufwand sei deshalb nicht entstanden. Kosten hinsichtlich eines 6 7 8 5 Neuerwerbs von Umlaufmitteln seien nicht nachgewiesen worden. Bei der Vorlage von Originalbelegen könne eine nochmalige Prüfung erwogen werden. Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 27. März 2007 stellte die Beklagte eine Veränderung des der Zuwendung zugrundeliegenden Verhältnisses aus förderfähigen Kosten und zur Verfügung stehenden Deckungsmittel fest und forderte die Erstattung der mit Bescheid vom 27. Juni 2006 bewilligten Zuwendung i. H. v. 12.000,- € nebst Zinsen i. H. v. 2.828,78 €. Am 12. April 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die zuwendungsfähigen Ausgaben hätten sich nicht ermäßigt. Die von ihr aufgewendeten Kosten seien weiterhin mit 53.589,06 € („36.737,76 €“ Eigenleistungen, 16.851,30 € Materialkosten/Reparaturkosten) zuzüglich weiterer Kosten für Verbrauchsmaterial (29.500,- €) in Ansatz zu bringen (83.089,06 €). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verringerung der Zuwendungen sei Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-P. Die Deckungsmittel hätten sich im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt erhöht. Statt 34.500,- € hätten der Klägerin tatsächlich Deckungsmittel in Höhe 38.832,- € zur Verfügung gestanden. Die Ausgaben hätten sich von 34.500,- € auf 26.832,- € verringert. Die Eigenleistungen seien bei der Finanzierung des Zuwendungszwecks zu berücksichtigen. Dies folge aus Nr. 1.2 AnBest-P. Ausgaben i. H. v. 16.8551,30 € und 29.500,- € habe die Klägerin nicht hinreichend belegt, obwohl sie zur Vorlage der Zahlungsnachweise bzw. Umbuchungsbelege aufgefordert worden sei. Bei den vom Hauptsitz zur Niederlassung gebrachten Gegenständen sei ausgeschlossen, dass Ausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks entstanden seien. Denn es handle sich um Materialien, die bereits im Unternehmen der Klägerin vorrätig gewesen seien. Im Übrigen werde die Ermäßigung der Zuwendung auf 0,- € vom Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG getragen. Die Leistungen seien nicht zweckentsprechend verwendet worden und es sei ein Verstoß gegen Nr. 7.1 ANBest-P anzunehmen. 9 10 11 12 6 Die Klägerin hat am 25. Februar 2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 27. November 2013 - 1 K 286/11 -, zugestellt am 21. Februar 2014, stattgegeben hat. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 27. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2011 sei rechtswidrig. Eine Überdeckung sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe die Förderfähigkeit der Material- und Reparaturaufwendungen zu Unrecht abgelehnt. Diese habe bei ihrer Abrechnung weder die geltend gemachten Material- und Reparaturkosten i. H. v. 16.851,30 € noch die Kosten für die aus dem Labor in S..... nachbestellten Materialien i. H. v. geschätzten 29.500,- € anerkannt, sondern allein Eigenleistungen i. H. v. 26.832,- € auf der Einnahmen- und Ausgabenseite berücksichtigt. Sie habe zudem keine „Gesamtaufstellung“ der Zuwendungen zugrunde gelegt, sondern allein die Zuwendung aus dem Hochwasserhilfsfonds. Die Begründung zu fehlenden Originalbelegen sei hinsichtlich der angenommenen fehlenden Förderfähigkeit der Material- und Reparaturkosten i. H. v. 16.851,30 € nicht tragfähig, da das Führen eines einfachen Verwendungsnachweises zugelassen worden sei. Originalbelege könnten nur ausnahmsweise in begründeten Ausnahmefällen oder bei Stichproben angefordert werden. Der Maßstab für das einfache Verwendungsnachweisverfahren werde sonst konterkariert. Eine Begründung für die Annahme eines Ausnahmefalls fehle. Die Material- und Reparaturleistungen i. H. v. 16.851,30 € seien anerkennungsfähig gewesen. Eine Überdeckung liege nicht vor, so dass sich die Rückforderung i. H. v. 12.000,- € als rechtswidrig erweise. Auf die Frage, dass eine Schätzung der Kosten der Verbrauchsmateriealien vorliegend nicht genüge, komme es streitentscheidend nicht mehr an. Der Senat hat auf den am 20. März 2014 eingelegten und am 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) begründeten Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 16. Februar 2015 - 1 A 137/14 - zugelassen. Die Beklagte trägt vor, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Es bestehe keine Pflicht zur Begründung der Beleganforderung. Zudem hätten aber auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im (vereinfachten) Verwendungsnachweis bestanden. Das Verwaltungsgericht habe sich fehlerhaft nicht mit dem Widerruf des Zuwendungsbescheids befasst. Unschädlich sei insoweit, dass der Bescheid nicht als Widerrufs- und Erstattungsbescheid, sondern als Feststellungs- und 13 14 15 7 Erstattungsbescheid bezeichnet worden sei. Mit ihm sei nicht die Ermäßigung der Zuwendung, sondern die Überkompensation durch andere Einnahmen ermittelt worden. Das Widerrufsermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Verwendungsnachweisführung entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung sei nicht geführt worden und es liege auch ein Auflagenverstoß (Nr. 7.1 und 6.5, 6.6 ANBest-P) vor. Das Verwaltungsgericht sei ferner zu Unrecht von einer „Kostenförderung“ ausgegangen. Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2003 seien keine Kosten, sondern Ausgaben (Zahlungsabflüsse) gefördert worden. Im Übrigen komme allenfalls ein Teilwiderruf in Betracht, weil die Ausgaben nach dem Zuwendungsbescheid nur i. H. v. 35 % förderfähig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe weiter unbeachtet gelassen, dass im Finanzierungsplan zugunsten der Klägerin die Förderung aus anderen Hochwasserprogrammen nicht mehr als Deckungsmittelberücksichtigt worden seien. Zugleich habe die Beklagte 26.832,- € als förderfähig anerkannt. Dies sei unter der Prämisse geschehen, dass dies die einzige Ausgabe gewesen sei. Wären weitere Ausgaben i. H. v. 16.851,- € zu berücksichtigen gewesen, hätte diese Ermessensentscheidung nicht getroffen werden können, da die im Finanzierungsplan festgelegte Ausgabenhöhe sonst überschritten worden wäre. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. November 2013 - 1 K 286/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, ihre unselbständige Niederlassung in R............... sei über zehn Jahre an dem Standort betrieben und an diesem noch vor dem Hochwasser ein neues Laborgebäude mit einer Grundfläche von ca. 400 m² errichtet worden. Ihre Niederlassungen verfügten über keine eigene Buchhaltung. Die Liste über ihre Aufwendungen i. H. v. 16.851,30 € habe der Beklagten bereits am 11. August 2004 vorgelegen. Diese sei von der Beklagten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. 16 17 18 8 Einzelne Belege seien vorsorglich als Anlage beigefügt. Die Ausgaben seien tatsächlich angefallen. Die Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, dass Ausgaben - abgesehen von Eigenleistungen - nicht entstanden seien. Die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, Belege vorzulegen. Sie sei lediglich der Meinung gewesen, dass die Vorlage des Verwendungsnachweises und der sonstigen Unterlagen ausreichend gewesen sei. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Unterlagen und Belege am Hauptsitz in S..... einzusehen. Sie habe die zerstörten Verbrauchsmaterialien (Arbeitsliteratur, Arbeitsbücher, Analysevorschriften, Vorschriftenwerke, Standardwerke und Glasgeräte), die durch Materialien aus S..... notwendigerweise umgehend ersetzt und dort wieder neu anzuschaffen gewesen seien, schätzen dürfen. Mit der gewählten Verfahrensweise sei es möglich gewesen, die Betriebsfähigkeit der Niederlassung nach dem Hochwasser schnell wiederherzustellen. Dies sei deshalb ohne Registrierung der Materialien geschehen. Die Beklagte habe in ihrem Prüfbericht den Ersatz der Umlaufmittel für „plausibel und nachvollziehbar“ erklärt. Es sei damit nicht verständlich, warum die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit entfallen sein sollten. Mit Schreiben vom 16. und 22. Februar 2016 haben die Klägerin und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den zugrunde liegenden Behördenvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben, denn der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 27. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 20 21 22 9 Die Voraussetzungen für den mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG liegen vor. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall ist eine auflösende Bedingung gem. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nach Maßgabe von Nr. 2.1, 2. 1.1 ANBest-P eingetreten (SächsOVG, Urt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 26) und der Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2003 dadurch unwirksam geworden. Denn die der Klägerin zur Verfügung gestandenen Deckungsmittel i. H. v. insgesamt 38.832,- €, die sich aus der aufgrund des Zuwendungsbescheids vom 27. Juni 2003 ausgereichten Zuwendung i. H. v. 12.000,- € und Eigenleistungen i. H. v. 26.832,- € zusammensetzen, haben sich gegenüber den in Ansatz gebrachten 34.500,- € erhöht und übersteigen bereits bei Nichtberücksichtigung der im Weiteren ausgereichten Landesmittel i. H. v. 17.500,- € die berücksichtigungsfähigen Ausgaben i. H. v. 26.832,- €. Soweit Reparaturkosten i. H. v. 16.851,30 € und Materialkosten i. H. v. 29.500,- € von der Beklagten nicht als Ausgaben anerkannt worden sind, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Inhalt des Zuwendungsbescheids vom 27. Juni 2003, mit dem die Klägerin von der Beklagten eine zweckgebundene Zuwendung i. H. v. 12.000,- € (35 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden) zur Mitfinanzierung der Maßnahme „Beseitigung von im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe entstandenen Schäden zur Sicherung der weiteren Existenz“ bewilligt bekam, waren die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung, die ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids (Seite 3 vor Nr. 1.) erklärt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, BVerwGE 116, 332, m. w. N. und v. 27. April 2005, NVwZ 2005, 1085). In Nrn. 2.1 und 2.1.1, die eine anteilige Ermäßigung der Zuwendung vorsehen, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten oder die Deckungsmittel erhöhen, ist eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu sehen (vgl. Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 a. a. O., juris Rn. 26, m. w. N.). Die Einordnung der Nr. 2.1 ANBest-P als auflösende 23 24 10 Bedingung ist dabei auch unter Zugrundelegung des Urteils des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - (juris) nicht zu beanstanden, da hier eine andere Fallkonstellation vorliegt. Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren liegt mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über den Verwendungsnachweis mit Anhörungsschreiben vom 3. März 2006 ein für die Klägerin wahrnehmbares Ereignis vor. Dass das Ergebnis der Prüfung auf der subjektiv für richtig gehaltenen Rechtsanwendung der Mitarbeiter der Beklagten beruht, der die Prüfung der Verwendung der bewilligten Zuwendung obliegt, und dieses sich möglicherweise objektiv als rechtlich fehlerhaft herausstellt, steht nach Auffassung des erkennenden Senats der Annahme einer auflösenden Bedingung nicht entgegen, weil der Feststellung des Eintritts der auflösenden Bedingung sowie des Umfangs der hierdurch eingetretenen Ermäßigung der Zuwendung in dem entsprechenden Bescheid keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommt, und die Frage, ob die kraft Gesetzes (§ 43 Abs. 2 VwVfG) eingetretene Ermäßigung der Zuwendung, die in dem Feststellungsbescheid angenommen worden ist, überhaupt oder in dem dort angenommenen Umfang vorliegt, einer nachfolgenden Klärung durch die Widerspruchsbehörde und die Verwaltungsgerichte zugänglich ist. Zudem wird in Nr. 8.2.1 ANBest-P die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 ANBest-P ausdrücklich als Beispiel für den Eintritt einer auflösenden Bedingung genannt, so dass der Wille des Zuwendungsgebers, hier einen Automatismus zu schaffen, auch erkennbar ist (vgl. Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 26). Der Tatbestand von Nr. 2.1 ANBest-P ist erfüllt. Zwar wird die Finanzierungsart der Anteilsfinanzierung im Bescheid vom 27. Juni 2003 nicht ausdrücklich genannt (Nr. 2. 2 ANBestP). Seinem Inhalt lässt sich aber entnehmen, dass die streitgegenständliche Zuwendung als Anteilsfinanzierung bewilligt worden ist (§§ 133, 157 BGB entsprechend). Maßgeblich ist insoweit, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 25 26 11 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27; Urt. v. 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 18; Urt. v. 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, juris Rn. 20; st. Rspr.). Davon ausgehend konnte die Klägerin dem Inhalt des Bescheids eine Anteilsfinanzierung als Finanzierungsart entnehmen, denn mit der Zuwendungshöhe von 12.000,- € ist ausdrücklich auch der prozentuale Anteil von „35 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden“ genannt worden. Zudem war von der Beklagten zuvor mit Schreiben vom 20. Oktober 2002 darauf hingewiesen worden, dass aus dem Hochwasserhilfsprogramm der Bundesregierung Schäden aus dem Umlaufvermögen i. H. v. bis zu 35 % finanziert werden können. Die von der Klägerin veranschlagten Eigenleistungen von 5.000,- € (wie von ihr im Zuwendungsantrag angegeben) haben sich auf nachträglich 26.832,- erhöht. Letztere ergeben sich aus den von der Klägerin im Verwendungsnachweis angegebenen 3.354 Arbeitsstunden für ihre Mitarbeiter und einem von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis anerkannten Stundensatz von 8,- €. Die Einordnung der Lohnkosten in ebenfalls ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten als Ausgaben und Einnahmen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Nr. 1.2). Denn zu berücksichtigen ist bei diesen, dass sie nicht als unmittelbare Ausgaben zur Begleichung der Hochwasserschäden entstanden sind. Es handelt sich vielmehr um dem Grunde nach bestehende Personalkosten. Soweit die Beklagte Ausgaben für Reparaturen und Material nicht anerkannt hat, weil die geltend gemachten 16.851,30 € und 29.500,- € bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht belegt worden sind, steht dies in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2015 - 1 A 358/14 -, juris Rn. 14 m. w. N. und Urt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 - juris Rn. 14). Dabei führt weder der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen an ihrem Hauptsitz hätte nehmen können, noch dass ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen war, zu einer anderen Beurteilung. Zwar gilt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich, dass die Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. März 1964, BVerwGE 18, 168, und Urt. v. 26. Juni 2002, BVerwGE, 116, 332). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit auf 27 28 29 12 Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereichs des Zuwendungsempfängers fallen (vgl. Senatsurt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urt. v. 13. Juni 2002, NVwZ RR 2003, 803, m. w. N.). Davon ausgehend oblag es der Klägerin trotz des Hochwasserereignisses, die aus dem Labor in S....., d. h ihrem unmittelbaren Verfügungsbereich ausgereichten Materialien zu registrieren und die Belege für Reparaturkosten vorzulegen. Hinzu kommt, dass sie auch im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens verpflichtet gewesen ist, ihre Ausgaben nachzuweisen (Nr. 6.2 6.4 und 6.6 ANBest-P). Diese Pflicht ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig. Soweit vorliegend ein einfacher Verwendungsnachweis (Nr. 6.6 ANBest-P) zugelassen worden ist, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte unabhängig von der Art des vorgesehenen Verwendungsnachweisverfahrens nach Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P als Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsprüfung berechtigt war, nachträglich „Belege … anzufordern“. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägerin hätte zur Folge, dass ein Zuwendungsempfänger lediglich einen „Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis“ (Nr. 6.6. ANBest-P) vorzulegen hätte und der Bewilligungsbehörde selbst in Zweifelsfällen die Möglichkeit einer weitergehenden Prüfung der mit dem Bewilligungsbescheid aufgegebenen zweckentsprechenden Verwendung der ausgereichten Zuwendung verwehrt bliebe. Ein solcher Regelungsgehalt ist den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nicht zu entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2014 - 1 A 86/14 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 13. Juni 2002, NVwZ-RR 2003, 803). Soweit dem Prüfbericht vom 26. Juni 2003 (vgl. S. 93 der Behördenakte) zu entnehmen ist, dass die „Angaben des Antragstellers plausibel und nachvollziehbar“ seien, beziehen sich diese auf die Prüfung der Voraussetzungen vor Erlass des Zuwendungsbescheids, insbesondere auf die Fragen, ob der Bestand des Unternehmens gesichert war und die Fördervoraussetzungen nach der Förderrichtlinie erfüllt waren, nicht aber auf die Verwendungsnachweisführung für Schäden am Umlaufvermögen, die erst nach der Beseitigung der Hochwasserschäden mit Hilfe der ausgereichten Zuwendung erfolgen kann. Im Übrigen wären der „Feststellungs- und Erstattungsbescheid“ vom 27. März 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 in der Gestalt der im 30 31 13 gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. zu den Maßstäben der Ergänzung von behördlichen Ermessensentscheidungen Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 37) auch dann rechtmäßig, wenn die Bewilligung der Zuwendung mit Bescheid vom 27. Juni 2003 nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden wäre, da die Voraussetzungen für den mit dem Widerspruchsbescheid erfolgten Widerruf gem. § 1 SächsVwVfG/§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ebenfalls erfüllt sind. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn zum einen die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder er zum anderen mit einer Auflage verbunden war (Nr. 2) und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Hier liegen sowohl ein Auflagenverstoß (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) als auch eine Zweckverfehlung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) vor, da die Klägerin eine zweckentsprechende Mittelverwendung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - wie zuvor ausgeführt - nicht durch die Vorlage der angeforderten Belege (vgl. Nr. 7.1 ANBest-P) belegt hat. Schließlich ist auch die entsprechend geltende Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 VwVfG (noch) eingehalten. Diese beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, NVwZ-RR 2012, 933 Rn. 28). Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 62.12 -, juris Rn. 6). Die Frist begann damit erst nach Prüfung der Stellungnahme der Klägerin vom 28. März 2006 zum Anhörungsschreiben vom 3. März 2006, mit dem noch Sachverhaltsergänzungen möglich waren. Der Bescheid vom 27. März 2007 ist damit noch innerhalb der Jahresfrist ergangen. Die Beklagte hat auch das erforderliche Widerrufsermessen in Bezug auf den von ihr u. a. angenommenen Auflagenverstoß unter Hinweis auf die fehlende Vorlage von Belegen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen 32 33 14 Belegführung und Beachtung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung sowie der Nichtberücksichtigung der im Weiteren ausgereichten Zuwendungen als Einnahmen ordnungsgemäß ausgeübt (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2015 a. a. O., juris Rn. 37). Die Festsetzung des Erstattungsbetrags beruht auch hier auf § 49a Abs. 1 VwVfG und der Zinsanspruch auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 34 35 36 15 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertre- tung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 11.07.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2