Beschluss
3 B 146/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 146/15 2 L 100/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - gegen den Mitteldeutscher Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht, Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Rundfunkbeitrags; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer 2 am 17. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2015 - 2 L 100/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 94,40 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, die mit Vollstreckungsersuchen an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts M......... vom 2. Februar 2015 eingeleitete Vollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden vom 4. Juli, 1. August und 1. November 2014 einzustellen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Vollstreckung sei einzustellen, da die genannten Bescheide nicht wirksam geworden seien. Der Antragsteller müsse die Bekanntgabefiktion des § 1 Abs. 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gegen sich gelten lassen, da diese Bescheide nicht an die Adresse des Antragstellers an dessen Hauptwohnsitz in Dresden, sondern an die Adresse seiner Eltern in M......... gesandt worden seien. Ob er dort, wie aus dem Meldedatenabgleich ersichtlich, mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sei, spiele keine Rolle. Auf die melderechtlichen Verhältnisse komme es grundsätzlich nicht an. Allerdings könne ein Wohnsitz im Allgemeinen an dem Ort angenommen werden, an dem der Betroffene einen Hauptwohnsitz angemeldet habe. Eine solche Erklärung gegenüber der Meldebehörde schließe erfahrungsgemäß jedenfalls die Erklärung ein, dass man sich dort überwiegend aufhalte, wenn keine entgegenstehenden Erkenntnisse vorlägen. 1 2 3 Der Antragsgegner trägt dagegen vor, der Antragsteller habe vor dem Verwaltungsgericht nur bestritten, weiterhin bei seinen Eltern in M......... wohnhaft zu sein. Der Antragsteller habe nur das Vorliegen der Voraussetzungen zur Beitragspflicht, nicht jedoch den Zugang der Beitragsbescheide bestritten. Die vom Verwaltungsgericht verwertete Meldebescheinigung der Landeshauptstadt Dresden, wonach der Antragsteller seit 2010 ausschließlich in Dresden wohnhaft sei, sei ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht bekannt gewesen. Diese sei als Beleg dafür, dass der Antragsteller in M......... nicht mehr gemeldet sei, im Übrigen ungeeignet, da die Ausweisung eines Nebenwohnsitzes ohnehin davon abhänge, ob der Betroffene den Nebenwohnsitz bei der Anmeldung des Hauptwohnsitzes überhaupt angegeben habe. Die an den Nebenwohnsitz versandten Bescheide oder sonstigen Schriftstücke seien nicht zurückgesandt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller nur die Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom. Februar 2015, mit welcher dieser Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt hat, erhalten haben wolle. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich einer durchgeführten Internetrecherche als Webmaster den Internetauftritt der in M......... ansässigen K................ GbR betreue. Das Vorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, die Vollstreckung der Beitragsbescheide vom 4. Juli, 1. August und 1. November 2014 einzustellen. Diese dürften unwirksam sein, weil sich der Antragsgegner nicht auf die Fiktion ihres Zugangs beim Antragsteller nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen und nicht nachweisen kann, dass sie dem Antragsteller tatsächlich zugegangen sind. Nach § 1 Abs. 1 SächsVwVfZG gilt für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dem steht nicht § 2 Abs. 3 VwVfG entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift ist nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass sie sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen 3 4 5 4 die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris Rn. 11) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014, LKV 2015, 83; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7). Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2014, SächsVBl. 2015, 44; Beschl. v. 12. August 2014, LKV 2015, 83; BVerwG, Beschl. v. 24. April 1987 - 5 B 132.86 -, juris). Hier kann offen bleiben, ob der Antragsteller den Zugang der Bescheide allein durch seinen Vortrag, er halte sich nur sporadisch in M......... bei seinen Eltern auf, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat. Jedenfalls geht aus der Beschwerdeerwiderung hervor, dass er deren Zugang zumindest im Beschwerdeverfahren bestreitet. 6 7 8 5 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG von der melderechtlichen Situation unabhängig ist. Für den Zugang schriftlicher Verwaltungsakte kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, wo sich der Betroffene überwiegend aufhält, also wo er seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Hierbei kommt der melderechtlichen Situation lediglich indizielle Bedeutung zu. Im Allgemeinen ist jedoch zu vermuten, dass sich der Betroffene überwiegend unter der Adresse seiner Hauptwohnung i. S. v. § 12 Abs. 2 SächsMG aufhält (zum Begriff der „Wohnung“ im Sinne der Zustellvorschriften: vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 31.89 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 25. September 2003 - 11 CE 02.3099 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Da der Antragsgegner die zur Vollstreckung vorgesehenen Beitragsbescheide an die Adresse der Nebenwohnung des Antragstellers übermittelt hat, ihren Zugang beim Antragsteller aber nicht nachweisen kann, ist davon auszugehen, dass diese mangels Bekanntgabe unwirksam sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Denn der Antragsteller hat dargelegt, dass er dort nicht seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat, sondern er diesen bereits im Jahr 2010 nach Dresden verlegt hat. Diese Darstellung des Antragstellers steht in Einklang mit dem Umstand, dass er ausweislich der Meldebescheinigung der Landeshauptstadt Dresden vom 7. März 2015 bereits seit dem 15. August 2010 mit seinem Hauptwohnsitz in Dresden gemeldet ist. Dies geht auch bereits aus dem bei den Behördenakten befindlichen Meldedatenabgleich vom 7. Mai 2013 hervor. Daher ist unerheblich, dass dem Antragsgegner die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Meldebescheinigung erst mit dem angefochtenen Beschluss zugegangen ist. Auch spielt keine Rolle, ob der Antragsteller zur Zeit der Beitragserhebung in M......... überhaupt noch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war. Da die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hier nicht greifen kann, ist es schließlich auch nicht von Belang, weswegen keiner der zur Vollstreckung vorgesehenen Bescheide und keines der sonstigen an den Antragsteller gerichteten und an die Adresse seiner Eltern in M......... adressierten Schreiben als unzustellbar zurückgesandt wurden, ob diese Schreiben vernichtet wurden oder gar dort noch auf den Zugang beim Antragsteller warten. Anderweitige Erkenntnisse, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M......... hatte oder er mit einem Zugang von schriftlichen 9 10 11 6 Verwaltungsakten unter der Adresse seiner Eltern in M......... einverstanden war, liegen nicht vor. Insbesondere lässt die Tatsache, dass der Antragsteller in M......... für ein Unternehmen als Webmaster tätig ist, einen solchen Schluss nicht zu, zumal diese Tätigkeit von Dresden aus bewerkstelligt werden kann, wie der Antragsteller vorträgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GG). gez.: Kober Groschupp Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 12 13 14