Beschluss
4 A 562/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
4mal zitiert
24Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 562/15 2 K 2510/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. der Frau als Mitglieder der Erbengemeinschaft - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: 1. Herr 2 2. vertreten durch die vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: wegen Drittanfechtung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John am 4. Mai 2018 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Juli 2015 - 2 K 2510/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), das die Klage gegen den dem Beigeladenen zu 1. erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie eine ihm erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage 1 3 (WKA) abgewiesen hat. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.). Solche Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die wegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 18. September 2014 erklärte Klageerweiterung bzw. Klageänderung vom 18. März (1.1.) und vom 20. April 2015 (1.2.) in dem von den Klägern zunächst nur gegen den Vorbescheid vom 31. Mai 2013 geführten Klageverfahren für unzulässig gehalten. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Vorbescheid als unbegründet abgewiesen hat (1.3.). 1.1. Soweit die Klageänderung am 18. März 2015 allein von der Klägerin zu 1. im Hinblick auf den allein ihr gegenüber ergangenen und am 18. Februar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 erklärt worden sein sollte, lagen die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO nicht vor. Danach können mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, in Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Hier ist das ursprüngliche Klageverfahren von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft S...... gemeinschaftlich geführt worden. Nur zwischen den gesamthänderisch gebundenen Klägern einerseits (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. März 2013 - 5 A 751/10 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 19. März 1956 - V C 265.54 -, juris Rn. 13 = BVerwGE 3, 208) und den übrigen Beteiligten andererseits bestand ein Prozessrechtsverhältnis, in dem durch eine Klageerweiterung oder Klageänderung grundsätzlich eine Veränderung des Prozessstoffs hätte herbeigeführt werden können. 2 3 4 4 Die am 18. März 2015 ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Kläger" erklärte Klageänderung war nicht zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die Beteiligten hierin einwilligen oder wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt nach § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO nicht vor, wenn ohne Änderung des Klagegrunds der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Die übrigen Beteiligten haben der Klageänderung nicht zugestimmt. Sie war auch nicht sachdienlich, weil die Kläger zu 2. und 3. in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 kein Widerspruchsverfahren durchgeführt haben. Die Genehmigung vom 18. September 2014 ist allen Klägern jeweils mit einem eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Schreiben vom 29. September 2014 zugesandt worden. Das ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Ausdrucken (screenshots) des von ihm offenbar elektronisch geführten Postausgangsbuchs. Darin ist in Bezug auf alle Kläger am 29. September 2014 jeweils die Absendung eines Schreibens zum Betreff "Kopie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für WEA auf den Flst. F1. der Gemarkung M..............." vermerkt. Die entsprechenden Schreiben finden sich abschriftlich in der Behördenakte; das an die Klägerin zu 1. adressierte Schreiben trägt zudem einen mit Bleistift angebrachten Vermerk "PA 29.9.14". Eine Rücksendung dieser Schreiben ist aus der Behördenakte nicht ersichtlich. Hier hat lediglich die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 und ausdrücklich - nur - im eigenen Namen Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist. Den Klägern zu 2. und 3. gegenüber galt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG die Genehmigung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, somit am 2. Oktober 2014, als zugestellt. Die Kläger zu 2. und 3. haben nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG den Zugang der Genehmigung substantiiert in Frage gestellt. Nach dieser Vorschrift gilt die Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts bestehen allerdings nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet. Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des 5 6 5 Verwaltungsaktes zu begründen. Die Erklärung, dass ein Bescheid nicht zugegangen ist, muss plausibel sein. Diese Plausibilität kann die Erklärung nicht allein durch ein bloßes Bestreiten erreichen (SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2012 - 5 A 173/08 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Vielmehr muss der Bescheidadressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vortragen, um die Zugangsfiktion zu suspendieren (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 43). Mit ihrem Vortrag, sie seien stets gemeinsam gegen belastende Maßnahmen des Beklagten vorgegangen und den Klägern zu 2. und 3. sei die Genehmigung zu keinem Zeitpunkt zugegangen, haben die Kläger keinen atypischen Vorgang dargelegt, mit dem die Erklärung, die Genehmigung sei ihnen nicht zugegangen, plausibel erläutert wird. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass die Kläger zu 2. und 3., die bereits in gemeinsamer anwaltlicher Vertretung mit der Klägerin zu 1. gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vorgegangen waren, nicht zeitnah entweder durch die Klägerin zu 1. oder die gemeinsame Prozessbevollmächtigte, die das Widerspruchsverfahren für die Klägerin zu 1. geführt hat, Kenntnis von der immissionsrechtlichen Genehmigung erhalten haben. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in der vorliegenden Konstellation den Klägern zu 2. und 3. der Zugang der Genehmigung vom 18. September 2014 bei der Klägerin zu 1. unbekannt geblieben ist. Soweit die Kläger geltend machen, durch die Zustellungsfiktion gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei die Klagefrist nicht ausgelöst worden, weil ihnen die Genehmigung nicht zugestellt worden sei (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 6e), greift dies nicht durch. Denn den Klägern gegenüber war die Genehmigung nicht zuzustellen. Zwar ist die Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der 9. BImSchV erteilt worden, so dass gemäß § 19 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG der Beklagte grundsätzlich vom Erfordernis der Zustellung der Genehmigung nicht suspendiert war. Allerdings ist nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG eine Zustellung nur an die Personen vorgeschrieben, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben. Dies trifft auf die Kläger nicht zu. Ihnen ist zwar mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die beabsichtigte Genehmigung der Anlage mitgeteilt worden und sie haben sich mit Schreiben ihrer 7 8 6 Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2014 gegen die beabsichtigte Abweichung vom Erfordernis der Abstandsflächen gemäß § 67 Abs. 1 SächsBO gewandt. Der Beklagte hat diese Einwendung jedoch mit Schreiben vom 11. August 2014 wegen des Fehlens einer ausreichenden Vollmacht zurückgewiesen. Die Kläger haben danach keine auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren bezogene Vollmacht vorgelegt. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kläger in der Folgezeit so behandelt wurden, als hätten sie keine Einwendungen erhoben. 1.2. Soweit die Kläger am 20. April 2015 die Klage wegen des ihnen gegenüber ergangenen - weiteren - Widerspruchsbescheids vom 19. März 2015 erweitert haben, hat das Verwaltungsgericht die darin liegende Klageänderung, in die die übrigen Beteiligten nicht eingewilligt haben, zu Recht als unzulässig angesehen. Zum einen war, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen die Genehmigung vom 18. September 2014 wegen der Zustellungsfiktion am 2. Oktober 2014 bei der gemeinsamen Erhebung des Widerspruchs am 5. Dezember 2014 bereits abgelaufen. Zum anderen konnte die auf Antrag des Beigeladenen zu 1. erfolgte öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung durch den Beklagten in dessen Amtsblatt vom 22. Oktober 2014 gegenüber den Klägern die Widerspruchsfrist nicht neu eröffnen. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung war den Klägern gegenüber bereits bestandskräftig. Die nachträgliche Bekanntmachung der bereits bestandskräftigen Genehmigung an die Kläger stellt sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die gegenüber den Klägern eingetretene Bestandskraft des Genehmigungsbescheids beeinflussen kann noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermochte (BVerwG, Urt. v. 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 38 = BVerwGE 58, 100; HessVGH, Beschl. v. 15. Juni 1998 - 13 TZ 4026/97 -, juris Rn. 7; OVG R.-P., Beschl. v. 10. Juli 2002 - 10 A 10438/02 -, juris Rn. 3 f.). Die Voraussetzungen für eine Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO lagen auch deshalb nicht vor, weil die von den Klägern in das Verfahren gegen den Vorbescheid einbezogene Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen anderen Klagegrund beinhaltet hat. Eine Klageänderung kann nur dann als sachdienlich 9 10 11 7 angesehen werden, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und mit der geänderten Klage im laufenden Verfahren der Streit zwischen den Beteiligten endgültig beigelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 22 = BVerwGE 124, 132; Urt. v. 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, juris Rn. 23 = DVBl. 1980, 598). Mit der hier beabsichtigten Klageänderung sollte ein weiterer Klagegrund in das Verfahren eingeführt und damit der Streitstoff wesentlich verändert werden. Es handelt sich nicht um eine Erweiterung oder Beschränkung der Klage gegen den Vorbescheid in dem Sinne, dass gegenüber dem ursprünglichen Aufhebungsbegehren ein weiter oder weniger weit reichendes (maius oder minus) Aufhebungsbegehren zur Entscheidung gestellt werden sollte, sondern ein anderes (aliud) Aufhebungsbegehren. Zwar betreffen beide Verfahren den Lebenssachverhalt, der sich mit Zulässigkeitsfragen der Errichtung einer WKA auf dem Nachbargrundstück der Kläger befasst. Dennoch würde der Streitstoff bei Zulassung der Klageänderung wesentlich verändert. Während im Vorbescheidsverfahren lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geprüft worden ist, war Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zulässigkeit eines anderen Vorhabens. Denn der Beklagte hat im Vorbescheidsverfahren einen anderen Standort geprüft; darüber hinaus hat sich gegenüber dem Vorbescheidsverfahren wegen des größeren Rotordurchmessers auch der Anlagentyp geändert. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren konnte deshalb nicht auf die im Vorbescheidsverfahren geklärten Fragen zurückgegriffen werden. Der Beklagte hatte vielmehr gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben ein verändertes und um einen erheblich umfangreicheren Streitstoff erweitertes Vorhaben insgesamt und umfassend neu zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, juris Rn. 40 = BVerwGE 121, 182). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der von ihm abgelehnten Zulassung der Klageänderung das ihm eingeräumte Ermessen verkannt oder fehlerhaft ausgeübt hat, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bewertung der materiellen Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Ob den Beigeladenen das Sachbescheidungsinteresse für den Vorbescheid vom 31. Mai 2013 wegen der zeitlich nachfolgend erteilten immissionsschutzrechtlichen 12 13 8 Genehmigung deshalb fehlt, weil wegen der Nähe der geprüften Standorte nur an einem dieser Standorte eine WKA errichtet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse vermittelt den Klägern keinen Drittschutz (BVerwG, Urt. v. 26. März 1976 - IV C 7.74 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 50, 282). Ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18. September 2014 materiell rechtmäßig ist, war vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht mehr zu prüfen, weil es - zutreffend - die Klageänderung für nicht sachdienlich erachtet hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wegen der insoweit unterbliebenen rechtlichen Überprüfung bestehen deshalb nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts besteht. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer bestimmten, für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). 2.1. Die von den Klägern aufgeworfene sinngemäße Frage, ob für die Klägerin zu 1. die Möglichkeit der Klageänderung durch nachträgliche objektive Klagehäufung zulässigerweise durch die gesamthänderische Bindung der Kläger als Erbengemeinschaft eingeschränkt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen. Bei der im Fall einer Erbengemeinschaft bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft können Prozesshandlungen - wie etwa eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 i. V. m. § 44 VwGO - zulässigerweise nur durch alle Streitgenossen gemeinsam vorgenommen 14 15 16 9 werden; nur diese sind prozessführungsbefugt (BVerwG, Urt. v. 19. März 1956 - V C 265.54 -, juris Rn. 13 = BVerwGE 3, 208; BayVGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 19 ZB 08.658 -, juris Rn. 2. f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. 2.2. Keine grundsätzliche Bedeutung kommt auch der sinngemäß aufgeworfenen weiteren Frage zu, welche Anforderungen an die Darlegungen eines Bescheidadressaten zu stellen sind, der die Zugangsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG angreifen will. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. April 1987 - 5 B 132.86 -, juris Rn. 2) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17. Juli 2015 - 3 B 146/15 -, juris Rn. 7) ist geklärt, dass die Zugangsfiktion nur suspendiert wird, wenn der Bescheidadressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt, der die gesetzliche Annahme, ein zur Post gegebenes Schreiben werde den Adressaten binnen drei Tagen nach der Aufgabe zur Post erreichen, berechtigterweise erschüttert (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 7. März 2001 - 19 A 4216/99 -, juris Rn. 22). Ob im Einzelnen ein solcher atypischer Geschehensablauf schlüssig vorgetragen ist, kann nur im Einzelfall und nicht allgemein geklärt werden 2.3. Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein von einer Genehmigung nachteilig betroffener Dritter den Wegfall des Sachbescheidungsinteresses des Begünstigen geltend machen kann, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO kann auf die Klage eines Dritten ein Verwaltungsakt nur aufgehoben, wenn dieser objektiv rechtswidrig ist und den Dritten in einem ihm zustehenden subjektiven Recht verletzt. Derartigen Drittschutz vermitteln nur solche Rechtsnormen, die nach dem in ihnen enthaltenen und durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. Oktober 1995 - 3 C 27.94 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Dem ist hier die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsfigur des Sachbescheidungsinteresses gleichzustellen, das einem Erlaubnisantrag dann entgegensteht, wenn der Antragsteller - hier der Beigeladene zu 1. - an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert ist, die Erlaubnis für ihn also nutzlos wäre (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris Rn. 13). In der 17 18 10 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Sachbescheidungsinteresse keinen drittschützenden Charakter hat (BVerwG, Urt. v. 26. März 1976 - IV C 7.74 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 50, 282). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. 2.4. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung "im Hinblick auf die Klärung der im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen Genehmigungsbegünstigten und seinen Nachbarn aufgeworfenen Rechtsfragen" zu. Die in dieser allgemeinen Form formulierte Frage genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach erfordert das Zulassungsvorbringen, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ausführt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Die Kläger legen hier nicht dar, welche Rechtsfragen aufgeworfen sind und weshalb sie grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollen. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen Genehmigungsbegünstigtem und seinem Nachbarn ist auch nicht dargelegt, soweit sie auf den Fall der Erteilung einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht sowie die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Genehmigungsbegünstigte auf Ausweichflächen verweisen lassen muss, näher eingegrenzt wird. Auch insoweit legt der Zulassungsantrag keine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung dar. 3. Schließlich hat auch die von den Klägern im Wege der Gegenvorstellung begehrte Aufhebung des vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung getroffenen Beschlusses über die Beiladung der Beigeladenen zu 2. keinen Erfolg. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Beiladung auch der Beigeladenen zu 2. trotz des von dieser mit dem Beigeladenen zu 1. am 20. März 2015 abgeschlossenen Vertrags zur Übertragung der Rechte aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf die Beigeladene zu 2. nicht vor. Denn im Fall eines Rechtsübergangs während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens hat der bisherige 19 20 21 22 11 Beigeladene die Rechte seines Rechtsnachfolgers im Wege der Prozessstandschaft weiter geltend zu machen. Eine Beiladung des neuen Inhabers der Genehmigung ist auch nicht notwendig, um die Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -. juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2012 - 1 B 130/12 -, juris Rn. 8; W.-R. Schenke a. a. O., § 121 Rn. 26). Eine Beiladung nach § 65 VwGO ist, unbeschadet ihrer Unanfechtbarkeit (§ 65 Abs. 3 Satz 4 VwGO), von Amts wegen wieder aufzuheben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Zuständig dafür ist nach allgemeinen Grund-sätzen das mit der Hauptsache befasste Gericht, in der höheren Instanz das Rechtsmittelgericht (W.-R. Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 65 Rn. 40). In der Berufungsinstanz ist die Aufhebung eines fehlerhaften Beiladungsbeschlusses als einer dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidung allerdings der Beurteilung des Berufungsgerichts gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO entzogen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Februar 2005 - 4 B 421/04 -, juris Rn. 8 f. = SächsVBl. 2005, 123; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19. Oktober 2006 - 10 S 1557/05 -, juris Rn. 18). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Künzler Pastor John 23 24 25