Urteil
5 A 622/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 622/13 6 K 572/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau - Klägerin - 2. des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband Wasser/Abwasser vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Wasserversorgungsbeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2015 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2012 - 6 K 572/10 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück X.allee. in..... Y. (Flurstück F1... der Gemarkung Z., eingetragen im Grundbuch von Z., Blatt..., lfd. Nr. ., mit einer Größe von 1.110 m2). Mit Bescheid vom 2. März 1992 übertrug das damalige Landratsamt B. das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück auf die Kläger, die sodann aufgrund Ersuchens des Landratsamts nach § 34 Abs. 2 VermG vom 25. Mai 1992 am 23. Juli 1992 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Nachdem den Klägern mit am 29. September 1992 zugestelltem Schreiben vom 17. September 1992 mitgeteilt worden war, dass die Rechtmäßigkeit der Restitution erneut überprüft werden müsse und deren Rücknahme in Betracht käme, nahm das Landratsamt den Rückübertragungsbescheid mit Bescheid vom 29. Juli 1993 zurück. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1995, den Klägern zugestellt am 19. Dezember 1995, zurück. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die Auffassung der Ausgangsbehörde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um sogenanntes Bodenreformland handle, das 1 2 3 3 nicht zurückübertragen werden dürfe, weil die Kläger nicht rückübertragungsberechtigt i. S. d. § 3 Abs. 1 VermG i. V. m. § 2 Abs. 1, § 1 VermG seien. Die Kläger könnten sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen i. S. d. § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Zwar sei ihr Vertrauen für die Zeit von der Grundbucheintragung am 23. Juli 1992 bis zur Kenntnis der Mitteilung der Ausgangsbehörde am 29. September 1992 als schutzwürdig anzusehen. Nachweise über in dieser Zeit getroffene Vermögensdispositionen befänden sich allerdings nicht in den Unterlagen. Die auf dem Grundstück lastende Hypothek sei erst am 30. November 1993 bewilligt und am 14. Dezember 1993 im Grundbuch eingetragen worden. Somit sei das öffentliche Interesse höherrangig einzuschätzen als das Vertrauen der Kläger. Die gegen die Rücknahme des Rückübertragungsbescheids am 19. Januar 1996 erhobenen Klagen nahmen die Kläger im Jahr 2002 zurück, nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 K 101/96 - ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs erfolgte eine Grundbuchänderung erst am 13. Juni 2003, als aufgrund Ersuchens nach § 34 Abs. 2 VermG der Stadt Leipzig vom 23. April/10. Juni 2003 die T. GmbH als neue Grundstückseigentümerin eingetragen wurde. Bereits am 16. Juli 2001 zog der Beklagte den Kläger zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 2.690,14 DM heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Kläger im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Anfechtungsklagen gegen die Rücknahmeentscheidung damit begründeten, dass sie nicht „eindeutig“ Eigentümer des Grundstücks seien, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010, gestützt auf seine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 20. Dezember 2001, „zuletzt geändert durch Satzung vom 08.08.2006“ (richtig: in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2005), zurück. Hiergegen haben die Kläger am 9. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben. 4 5 6 4 Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers mit Urteil vom 1. Oktober 2012 den Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 aufgehoben und das Verfahren im Übrigen nach Klagerücknahme der Klägerin eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nicht Eigentümer des der Veranlagung zugrunde gelegten Grundstücks gewesen sei. Zwar sei der Kläger nach Bestandskraft des Restitutionsbescheids des Landratsamtes B. vom 2. März 1992 zunächst Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden. Das ihm übertragene Miteigentum sei jedoch durch den mit Klagerücknahme in Bestandskraft erwachsenen Rücknahmebescheid des vorgenannten Amtes „vom 29. März 2003“ (richtig: 29. Juli 1993) rückwirkend entfallen. Der Rücknahmebescheid und der Widerspruchsbescheid enthielten keine Entscheidung darüber, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit oder mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei. Die Rücknahme eines Restitutionsbescheids nach dem Vermögensgesetz, der durch ein Versehen der erlassenden Behörde rechtswidrig gewesen sei, erfolge jedoch in der Regel nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 19. Februar 2004 - 30 O 518/02-) sei nicht zu folgen, da ein allgemeiner Grundsatz, wonach begünstigende Verwaltungsakte in der Regel mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen würden, nur für rechtswidrige Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 2 VwVfG gelte, zu denen Restitutionsbescheide nach dem Vermögensgesetz nicht zählten. Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes sei die abschließende Klärung von Eigentumsverhältnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Eine Rückübertragung des Vermögenswertes sei nur für den Fall vorgesehen, dass ein Antragsteller Betroffener i. S. v. § 2 Abs. 1 VermG sei. Die Rücknahme eines Restitutionsbescheids könne regelmäßig nur mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, weil Antragsteller, die nicht Betroffene i. S. d. § 2 Abs. 1 VermG seien, kein Eigentum an Vermögenswerten, die Maßnahmen im Sinne des Vermögensgesetzes unterworfen gewesen seien, hätten erwerben sollen. Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes sei zudem die dauerhafte Beseitigung von teilungsbedingtem Unrecht. Die Rücknahme eines Restitutionsbescheids mit Wirkung für die Zukunft würde zu zeitlich begrenzten Eigentumsverhältnissen führen, die durch den Gesetzgeber nicht gewollt gewesen seien. Eine nur für die Zukunft geltende Entscheidung hätte deshalb einer besonderen Begründung bedurft, an der es hier fehle. 7 5 Da die Rücknahme des Restitutionsbescheids Wirkung für die Vergangenheit entfalte, seien der Kläger und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden. Der Kläger sei deshalb im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nicht Grundstückseigentümer und damit auch nicht Beitragsschuldner für den erhobenen Wasserversorgungsbeitrag gewesen. Mit Beschluss vom 18. September 2013 - 5 A 791/12 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Gericht der Klage des Klägers stattgegeben hat. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wasserversorgungsbeitragsbescheids aufgrund des Restitutionsbescheids als Miteigentümer des veranlagten Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei der Bescheid nicht rückwirkend, sondern lediglich mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Begünstigende Verwaltungsakte i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG würden in der Regel nur für die Zukunft und nur in Ausnahmefällen für die Vergangenheit zurückgenommen. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Grund der Rechtswidrigkeit im Verantwortungsbereich der Behörde liege und in denen die Berufung auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen oder sonst treuwidrig wäre, müsse der Kläger vor den Folgen der Rückabwicklung einer mit Wirkung für die Vergangenheit geltenden Rücknahme geschützt werden. Eine Regelvermutung für den rückwirkenden Zeitpunkt der Rücknahme enthalte nur § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Hätte der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eine solche Regelvermutung gewollt, hätte er dies im Vermögensgesetz ausdrücklich regeln müssen. In Ermangelung einer solchen Regelung hätte die Behörde die Rückwirkung anordnen müssen. Daran fehle es jedoch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nichts anderes aus dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes. Eine abschließende Klärung von Eigentumsverhältnissen und die dauerhafte Beseitigung von teilungsbedingtem Unrecht seien auch dann möglich, wenn Restitutionsbescheide mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen würden. 8 9 6 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2012 - 6 K 572/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem macht er geltend, ausschlaggebend sei, dass die Eigentümerstellung des Klägers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids mit dem Rücknahmebescheid vom 29. Juli 1993 entfallen und das Grundbuch zu diesem Zeitpunkt falsch gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann mit beiderseitiger Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. Juni 2010 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid lässt sich nicht auf §§ 23 ff. der Satzung des Beklagten über die öffentliche Wasserversorgung vom 20. Dezember 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2005 (im Folgenden: WVS) stützen. Denn der Kläger war im nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i. V. m. § 25 Abs. 1 WVS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wasserversorgungsbeitragsbescheids nicht mehr Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Dass er zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch von Z., Blatt... unter lfd. Nr. 1 eingetragen war, ist unerheblich, da das Grundbuch bereits zuvor durch die Rücknahme des Rückübertragungsbescheids unrichtig geworden war. Dies gilt sowohl für den Fall, 10 11 12 13 14 15 7 dass der Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit als auch für den Fall, dass er mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden ist. Die Maßgeblichkeit des Grundbuchs entfällt, wenn es unrichtig geworden ist (vgl. nur: Driehaus, in: Ders, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2014, § 8 Rn. 58d). So wie das Eigentum auf den Berechtigten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar mit Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids übergeht (vgl. zur Gestaltungswirkung des bestandskräftigen Restitutionsbescheids: BGH, Urt. v. 14. März 1997 - V ZR 129/95 -, juris Rn. 7 ff.), so beruht der Eigentumsverlust unmittelbar aufgrund der bestandskräftigen Rücknahme des Rückübertragungsbescheids, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung ankommt. Allerdings tritt der Eigentumsverlust bei Rücknahme eines rechtswidrigen Rückübertragungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwfVZG nicht stets erst mit dessen Unanfechtbarkeit ein, sondern richtet sich nach der Bestimmung der Rücknahmewirkung im Rücknahmebescheid. Lässt dessen Entscheidungsformel - wie im Streitfall - nicht eindeutig erkennen, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft gelten soll, so ist dies durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG; Urt. v. 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, juris Rn. 38). Dabei wird sich eine Wirkung für die Vergangenheit in Ermangelung einer anderweitigen datumsmäßigen Bestimmung regelmäßig auf den Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Verwaltungsakts und eine Wirkung für die Zukunft entweder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids oder auf dessen Unanfechtbarkeit beziehen. Ausgehend davon kann im Streitfall offen bleiben, ob durch den Rücknahmebescheid des Landratsamts B. vom 29. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Dezember 1995 der Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit, mithin zum Zeitpunkt seines Erlasses am 2. März 1992, oder mit Wirkung für die Zukunft ab Bekanntgabe bzw. ab Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids zurückgenommen werden sollte. Denn selbst bei Annahme der Unanfechtbarkeit als des jüngsten Wirkungszeitpunkts des Rücknahmebescheids wäre der Eigentumsverlust des Klägers weit vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Wasserversorgungsbeitragsbescheids 16 17 8 vom 17. Juli 2001 eingetreten. Der Rücknahmebescheid in Gestalt des den Klägern am 19. Dezember 1995 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 1995 ist nämlich bereits mit Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 19. Januar 1996 bestandskräftig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ihre zunächst fristgerecht am 19. Januar 1996 erhobenen Klagen gegen den Rücknahmebescheid erst im Jahr 2002 zurückgenommen haben, so dass die Klagen bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 17. Juli 2001 ursprünglich noch aufschiebende Wirkung hatten. Denn die Rücknahme der Anfechtungsklagen gegen den Rücknahmebescheid beendete jenes Verfahren mit der Folge, dass der Rechtsstreit nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und zu den mit Rückwirkung entfallenen Folgen der Rücknahme einer Anfechtungsklage zählt auch ihr Suspensiveffekt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 1988 - 7 B 190.87 -, juris Rn. 6). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, so dass der Kläger das Miteigentum an dem Grundstück bereits rückwirkend zum Rückübertragungszeitpunkt am 2. März 1992 verloren hätte. Allerdings dürfte sich eine derartige Auslegung des Rücknahmebescheids nicht schon allein aus dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes, teilungsbedingtes Unrecht dauerhaft zu beseitigen und die Eigentumsverhältnisse auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abschließend zu klären, herleiten lassen. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass der Normzweck es verbiete, die Rücknahme eines Restitutionsbescheids mit Wirkung für die Zukunft auszusprechen, weil dies zu zeitlich begrenzten Eigentumsverhältnissen führen würde, die durch den Gesetzgeber nicht gewollt gewesen seien, vermag das nicht zu überzeugen. Immer dann, wenn der Gesetzgeber eine Materie abschließend und nicht bloß vorläufig oder zeitabschnittsweise regeln will, liegen bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung nur für die Zukunft die sich daraus ergebenden auf die Zeit davor begrenzten Verhältnisse nicht in seiner Regelungsabsicht. Wollte man in all diesen Fällen eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ausschließen, bliebe für eine solche nur Raum in den eher seltenen Fällen von Experimentier- oder sonstigen Gesetzen mit von vorneherein zeitlich begrenzter Geltungsdauer. Das aber dürfte dem Regelungskonzept des § 48 18 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG widersprechen, steht danach doch die Bestimmung der Rücknahme in zeitlicher Hinsicht regelmäßig, nämlich von der Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 3 abgesehen, im Ermessen der Behörde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines 19 20 10 solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Drehwald Tischer Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.375,45 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1 2 11 gez.: Raden Drehwald Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht