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Beschluss

3 A 153/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 A 153/13 1 K 405/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch den Vorstand - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: wegen Gestattung der Sperrung eines Rad- und Wanderweges hier: Berichtigung der Niederschrift 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck am 11. März 2015 beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in dem Verfahren 3 A 153/13 vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27. November 2014 wird abgelehnt. Gründe Der gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO gestellte Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung in dem Verfahren 3 A 153/13, über den der Vorsitzende entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 10.März 2011 - 9 A 8/10 -, juris Rn. 1 m. w. N.), ist abzulehnen, da keine Unrichtigkeiten des Protokolls i. S. v. § 164 Abs. 1 ZPO vorliegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 beantragt, die vorbezeichnete Niederschrift zu berichtigen. Diese stelle sich - so die Klägerin - „vor dem Hintergrund der unzutreffenden Schlussfolgerungen des Gerichts unter der Rn 27 in seinem Urteil vom 27.11.2014 als unrichtig dar.“ Zur Begründung, die sie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 vertieft hat, weist die Klägerin darauf hin, dass in der vorbezeichneten mündlichen Verhandlung vom Gericht mit den Beteiligten Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden seien. Die Klägerseite habe ihre Vergleichsbereitschaft unmissverständlich erklärt. Das Gericht habe angeregt, dass die Klägerin im Gegenzug zur Erklärung des Einverständnisses mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens durch die Beklagte die Berufung zurückzunehmen solle. Dies habe sie abgelehnt und stattdessen den in der Niederschrift protokollierten Aussetzungsantrag gestellt, um das Problem des hier in Streit stehenden Rad- und Wanderwegs in das Mediationsverfahren einzubeziehen. Der ohne jeglichen Bezug protokollierte Aussetzungsantrag mache die Wiedergabe der Güteverhandlung unrichtig. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Hierunter fällt jede sachliche oder förmliche 1 2 3 3 Unrichtigkeit des Protokolls, wozu auch seine - hier allein gerügte - Unvollständigkeit (in Bezug auf seinen notwendigen Inhalt) gehört (FG München, Beschl. v. 26. September 2014 - 7 K 2732/11 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 164 Rn. 2 m. w. N.). Was notwendiger Inhalt des Protokolls ist, wird in § 160 ZPO geregelt. Dazu gehören nach § 160 Abs. 2 ZPO unter anderem die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung; dies umfasst auch die Angabe, ob eine Güteverhandlung gemäß § 278 ZPO stattgefunden hat (Zöller a. a. O. Rn. 3). Demnach ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 10 ZPO auch das Ergebnis der Güteverhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Mit der Erörterung der Möglichkeiten einer vergleichsweisen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2011 vor dem Senat wurde allerdings keine Güteverhandlung i. S. v. § 278 Abs. 2 ZPO durchgeführt. Bei der Güteverhandlung i. S. v. § 278 Abs. 2 ZPO handelt es sich um ein formalisiertes Verfahren, das gemäß § 279 Abs. 1 ZPO der mündlichen Verhandlung vorangeht. Um ein solches Verfahren handelte es sich bei dem anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage diskutierten Möglichkeiten einer gütlichen Streitbeilegung ersichtlich nicht. Daher waren weder die Durchführung von Vergleichsverhandlungen noch deren Ergebnis, anders als im Fall einer Güteverhandlung i. S. v. § 278 ZPO, als notwendiger Inhalt zwingend in die Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch nicht gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragt, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufzunehmen. Daher war ein Hinweis auf die gescheiterten Vergleichsverhandlungen auch aus diesem Grund nicht in die Niederschrift aufzunehmen (BVerwG a. a. O. Rn. 2). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin zur Begründung ihres Berichtigungsantrags angeführte Feststellung unter Randnummer 27 des Urteils vom 27. November 2014 (- 3 A 153/13 -) auch ohne die begehrte Berichtigung weder unrichtig noch missverständlich ist. Denn da sich die Beteiligten nicht auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens einigen konnten, war - unabhängig von den Gründen dafür - das Ruhen des Verfahrens auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 278a Abs. 2 ZPO anzuordnen gewesen. 4 5 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 105 Rn. 9 m. w. N.). gez.: v. Welck Ausgefertigt: Bautzen, den 18.03.2015 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer beauftragte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 6