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3 A 153/13

Urteil

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Wirkungen der positiven Publizität nach § 54 Abs. 3 SächStrG treten auch dann ein, wenn die betreffende Straße nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes am 15. Februar 1993 errichtet worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Wirkungen der positiven Publizität nach § 54 Abs. 3 SächStrG treten auch dann ein, wenn die betreffende Straße nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes am 15. Februar 1993 errichtet worden ist. Ausfertigung Az.: 3 A 153/13 1 K 405/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch den Vorstand - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: wegen Gestattung der Sperrung eines Rad- und Wanderweges hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. März 2012 - 1 K 405/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Radweg am D.see, soweit dieser die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke der Gemarkung W. be- trifft, nicht um eine öffentliche Straße handelt. Ausweislich des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2007 - Geschäftsnr. 466 K 719/96 - sind das die Flurstücke Nr. F1...., F2...., F3.... und F4..... Die Klägerin hat die fraglichen Grundstücke im Rahmen einer Zwangsversteigerung durch den vorbezeichneten Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig erworben. Am 11. März 2008 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch von W. eingetragen. Gleichzeitig wurde das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Gemeinde W. eingetragene Wegerecht gelöscht. Am 20. Dezember 2007 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten „alle etwaig bestehenden mit dem Wegerecht - vertraglich Rad- und Wanderwegerecht im Zusammenhang stehenden Miet-, Pacht- und Nut- zungsverträge oder Verträge sonstiger Art gem. § 57 a ZVG oder aus einem anderen Rechtsgrund zum nächst möglichen Termin.“ Die vorgenannten Flurstücke gehen aus den ehemaligen Flurstücken Nr. F5.. und F6.. hervor, die im Jahr 1993 im Eigentum von Frau N. standen. Diese hatte am 25. August 1993 mit der Beklagten eine Vereinbarung zum Bau eines Radwanderweges am D.see geschlossen. 1 2 3 3 Herr B. gab in einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage beim Verwaltungsge- richt vom 16. Mai 2011 an, dass er im September 1993 als zukünftiger Eigentümer des Grundstücks am D.see dem ehemaligen Bürgermeister R. sein Einverständnis zum Bau des Rad-und Wanderwegs gegeben habe. Die Grundstücke wurden am 8. Sep- tember 1993 laut der Eintragung im Grundbuch von W. an Herrn B. aufgelassen und er wurde am 4. März 1997 als Eigentümer eingetragen. Mit dessen Bewilligung vom 4. Dezember 1997 wurde das vorbezeichnete Wegerecht der Beklagten am 6. Januar 1998 im Grundbuch eingetragen. Der Radweg wurde in seiner heutigen Form im Jahr 1994 gebaut. Am 6. Februar 1996 ordnete der damalige Bürgermeister der Beklagten die Bekanntmachung der Ausle- gung ihrer Straßenverzeichnisse an. Die Bekanntmachung wurde zwischen dem 8. und 26. Februar 1996 in den Schaukästen der Beklagten ausgehängt. Darüber hinaus wurde sie in das Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen für W. X. - vom März 1996, Nr. 2/96, Seite 6, aufgenommen. Die Übersichtspläne und Bestandsverzeichnisse für öffentliche Straßen, Wege und Plätze wurden in der Gemeindeverwaltung der Beklagten vom 16. Februar bis 19. August 1996 zur Einsicht ausgelegt. Blatt Nr. 15 des Bestandsverzeichnisses für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze enthält unter Nr. I/15 den Radweg am D.see. Darüber hinaus sind die von diesen betroffenen Flurstücksnummern auf dem Gemeindegebiet der Beklagten aufgeführt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass „Teile von verschiedenen Flurstücken Z.“ betroffen seien. Als Anfangspunkt des Radwegs wird „Y.“, als Endpunkt „Hauptdamm D.see“ mit ei- ner Gesamtlänge von 1,214 km angegeben. Schließlich wird als Baulastträger die Verwaltung der Beklagten angeführt. In einem Schriftwechsel zwischen 2009 und 2011 vertrat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass der Radweg ohne rechtliche Grundlage über ihr Grundstück führe. Eine Widmung wurde wegen fehlender Zustimmungserklärung der damaligen Eigentümerin bestritten. Eine von der Klägerin vorgenommene Sperrung des Radwegs am 12. Mai 2011 wurde von Bediensteten der Beklagten am Folgetag abgebaut. Mit ihrer am 20. Mai 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der Radweg wegen fehlender Widmung keine öffentliche Straße sei, da die 4 5 6 7 4 erforderliche Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers fehle; sie bestreite aber nicht, dass der Radweg außerhalb ihres Grundstücks dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Eintragung des Wegs in das Straßenbestandsverzeichnis ändere hie- ran nichts, da eine hierin liegende Widmung nichtig sei. Das Vorliegen einer wirksa- men Widmungs- und Eintragungsverfügung werde bestritten, da die allgemeine For- mulierung, dass während der Auslegungszeit Bedenken und Widersprüche vorge- bracht werden könnten, keine Rechtsbehelfsbelehrung i. S. der Verwaltungsgerichts- ordnung sei. Demzufolge hätten keine Rechtsbehelfsfristen in Lauf gesetzt werden können. Die ehemaligen Eigentümer N. und B. seien der Beklagten bekannt gewesen. Deren fehlende Zustimmung stelle einen schweren und offenkundigen Fehler dar, der zur Nichtigkeit der Widmung führte. Die Dienstbarkeit (Wegerecht) sei im Grundbuch von W. eingetragen worden, weil die Beklagte habe feststellen müssen, dass sie keine wirksame Widmungs- und Eintragungsverfügung erlassen habe, und der irrigen An- nahme gewesen sei, die nachtägliche Eintragung der Dienstbarkeit würde diesen Feh- ler heilen. Da die Straßenbestandsverzeichnisse nicht, wie sich aus § 54 Abs. 2 Sächs- StrG ergebe, innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes angelegt und öf- fentlich bekannt gemacht worden seien, sei die Bekanntmachung verfristet. Die Über- gangsvorschrift des § 54 SächsStrG habe sich mit Fristablauf erledigt; nach diesem Zeitpunkt dürfte eine Widmung nicht mehr auf dessen Grundlage vorgenommen wer- den. Zudem gelte § 54 SächsStrG als Übergangsvorschrift nur für solche Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestanden hätten. Da der in Streit stehende Radweg aber erst im Jahr 1994 erstellt worden sei, hätte es einer Wid- mung i. S. v. § 6 SächsStrG bedurft. Eine konkludente Zustimmung hierzu i. S. § 6 Abs. 3 SächsStrG sei von der damaligen Eigentümerin, Frau N., aber nicht ausgesprochen worden. Nachdem die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt hatte, dass sie Radweg an den Grenzen zu ihrem Grundstück sperren dürfe, hat sie zuletzt beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem Rad- und Wanderweg am D.see an den Grenzen der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke, Flurstück F3.... und soweit das Flurstück F1.... bzw. F2.... betroffen ist, um keine öffentliche Straße handelt. 8 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Radweg für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Ihr sei immer klar gewesen, dass die Zustimmung der Grund- stückseigentümer habe eingeholt werden müssen. Die Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen zur Errichtung von Rad- und Wanderwegen, auf deren Grundlage der Weg er- richtet worden sei, habe diese Zuwendungsvoraussetzung vorgesehen. Der Weg sei mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin errichtet und für den öffentlichen Ver- kehr gewidmet worden. Selbst der spätere Eigentümer, Herr B., auf dessen Zustim- mung es aber nicht ankomme, habe der Errichtung des Wegs zugestimmt. Zwangsver- steigerung und privatrechtliche Verfügungen berührten gemäß § 6 Abs. 6 SächsStrG die Widmung nicht. Der Radweg sei 1994 für den Rad- und Wanderverkehr freigege- ben worden. Die Bekanntmachung der Straßenverzeichnisse habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen und sei keinesfalls nichtig. Es sei schwierig aufzuklären, wa- rum damals überhaupt eine Grunddienstbarkeit eingetragen worden sei; es sei anzu- nehmen, dass dies aus Unkenntnis der Rechtslage vorgenommen worden sei. Wegen der bereits erfolgten Widmung mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin sei die Eintragung einer Dienstbarkeit nicht notwendig, aber auch nicht schädlich gewesen. Deren Löschung beeinflusse die Widmung aber nicht. Nachdem ein auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteter Antrag nach Zurückweisung der Beschwerde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Be- schl. v. 7. November 2011 - 1 B 235/11 -) rechtskräftig zurückgewiesen worden war, hat das Verwaltungsgericht Leipzig auch die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass es sich bei dem in Streit stehenden Radweg um einen öffent- lichen Weg handele, der i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsStrG dem Gemeindegebrauch ge- widmet sei. Denn durch die unanfechtbare Eintragung des Wegs in das Bestandsver- zeichnis der Beklagten gelte gemäß § 54 Abs. 3 SächsStrG die Widmung als verfügt. Bei der Anordnung der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem wegen der hieraus folgenden er- höhten Beweiswirkung unmittelbare Rechtserheblichkeit zukomme. Dies gelte unab- hängig davon, ob die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung habe. 9 9 10 11 6 Zwar sei dem sächsischen Straßenrecht eine negative Publizität des Straßenbestands- verzeichnisses fremd; es kenne jedoch die positive Publizität im Rahmen des § 54 Abs. 3 SächsStrG mit der Wirkung, dass bei unanfechtbarer Eintragung die nach § 6 Abs. 3 SächsStrG erforderliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers zur Wid- mung als erteilt und die Widmung als verfügt gelte. Lägen ausnahmsweise die materi- ellen Vor-aussetzungen für die Annahme einer öffentlichen Straße in Wahrheit nicht vor, sei die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis nach der ständigen Recht- sprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts daher geeignet, zugleich konsti- tutive Wirkung zu entfalten. Dabei gelte § 54 Abs. 3 SächsStrG nach seinem Wortlaut uneingeschränkt für alle Straßen und Wege, also auch für solche, die - wie der in Streit stehende Radweg - nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes entstan- den seien. Ausreichend hierfür sei eine wirksame Bekanntmachung; eine insgesamt rechtmäßige Bekanntmachung sei dagegen nicht erforderlich. Die Bekanntmachung des Straßenbestandsverzeichnisses sei wirksam erfolgt und enthalte keine gravieren- den, deren Wirksamkeit ausschließende Mängel, die zu dessen Nichtigkeit führen würden. Der Bekanntmachung über die Eintragungsverfügung und deren Aushang komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die damalige Eigentümerin sei zwar nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG individuell unterrichtet worden. Ob es einer Un- terrichtung des späteren Eigentümers, Herrn B. bedurft hätte, könne dahinstehen. Der Rechtsverstoß gegenüber den damaligen Eigentümern habe jedoch keine Auswirkun- gen auf die Wirksamkeit der Widmung. Die fehlende individuelle Unterrichtung der Beteiligten bewirke nur, dass ihnen gegenüber nicht die einmonatige Widerspruchs- frist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO gelte. Diese Frist habe am 20. August 1997 geendet. Auch im Übri- gen würden eventuelle Fehler bei der Bekanntmachung oder Auslegung nach der stän- digen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Widmung haben und nicht zur Nichtigkeit der Widmung führen. Erst recht ergäben sich weder aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung noch aus dem fehlenden Hinweis auf den Verwaltungsaktcharakter in der Bekanntmachung Gründe für die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Widmung. Die in § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG festgelegte Frist für die Anlage von Bestandsverzeichnissen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes sei hier eingehalten, denn die Anordnung des Bürgermeisters über die öffentliche Bekanntgabe zur Ausle- gung des Bestandsverzeichnisses sei bereits am 6. Februar 1996 und damit vor Ablauf 7 der 3-Jahresfrist am 16. Februar 1996 erfolgt. Auch führe ein erst nach Ablauf der drei Jahre angelegtes Bestandsverzeichnis nach der Rechtsprechung des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts nicht zu dessen Rechtsfehlerhaftigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung erworben habe, berühre gemäß § 6 Abs. 6 SächsStrG nicht dessen Widmung. Ebenso wenig habe die Löschung des Wegerechts als Grunddienstbarkeit im Grundbuch Auswirkungen auf den Bestand des Wegs als öffentliche Straße und auf dessen Widmung. Denn als öf- fentliche Last habe es bereits nicht der Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch bedurft. Auf Grund der Widmungsfiktion gemäß § 54 Abs. 3, § 6 Abs. 3 SächsStrG bedürfe es keiner Erörterung, inwieweit die damalige Eigentümerin durch die „Ver- einbarung zum Bau eines Radwanderwegs am D.see“ ihre Zustimmung zur Widmung i. S. v. § 6 Abs. 3 SächsStrG erteilt habe. Mit der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 1 A 379/12 - zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führte hierzu an, dass § 54 Abs. 3 SächsStrG nicht für einen Fall wie den vorliegenden gelte, in dem der in Streit stehende Weg erst nach Inkrafttreten des Sächsischen Stra- ßengesetzes errichtet worden sei. Dem stehe die vom Sächsischen Oberverwaltungsge- richt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung vom 7. November 2011 nicht entgegen, da hierin zwar angeführt sei, dass § 54 Abs. 3 SächsStrG nach seinem Wortlaut uneingeschränkt für alle Straßen und Wege und nicht nur für solche, die bereits in der DDR bestanden hätten, gelte; damit sei vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht aber nicht geklärt worden, ob dies auch auf Stra- ßen zutreffe, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes errichtet worden seien. Durch die unbegrenzte Geltung der Übergangsvorschrift würde die Regelung des § 6 Abs. 3 SächsStrG umgangen und ausgehöhlt. Eine solche Auslegung wider- spreche der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Hierauf weise auch die in § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG festgelegte 3-Jahres-Frist hin. Zudem hätten die damaligen Vertragspartner aufgrund der abweichenden und damit vorrangigen Individualverein- barungen informiert werden müssen. In den Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den damaligen Eigentümern sei keine konkludente Zustimmung zur Widmung zu sehen. Von einer unmissverständlichen Zustimmung könne nach dem Wortlaut der Vereinbarungen nicht ausgegangen werden. In der Besitzüberlassung, der das Ver- waltungsgericht noch in seinem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechts- 12 8 schutzes vom 15. August 2011 eine Zustimmung zur Widmung entnommen habe, sei keine solche Erklärung zu sehen. Vielmehr hätten die Vereinbarungen vorläufige Regelungen bezüglich eines von der Beklagten erst in Aussicht genommenen Wegs enthalten. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer beiden Mitarbeiter seien wenig aussagekräftig und gäben Anlass zu Bedenken, zumal die von einem der Mitarbeiter angeblich eingeholte schriftliche Zustimmung nicht habe beigebracht werden können. Schließlich enthielten die beiden Vereinbarungen Bedingungen bzw. beruhten auf einer Geschäftsgrundlage, die von der Beklagten nicht erfüllt worden seien. Auch aus der Duldung des Wegebaus durch die damalige Eigentümerin könne noch kein Schluss auf ihre Zustimmung zur Widmung gezogen werden. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig vom 14. März 2012, Az.: 1 K 405/11, abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Rad- und Wander- weg am D.see an den Grenzen der im Eigentum der Klägerin stehenden Grund- stücke der Gemarkung W. gemäß Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2007 - Geschäftsnr. 466 K 719/96 - um keine öf- fentliche Straße handelt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sich § 54 SächsStrG nicht nur auf solche Straßen und Wege beziehe, die bei dem Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes bereits vorhanden gewesen seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Gesetzge- ber, wie ein Blick auf § 53 Abs. 1 SächsStrG zeige, sehr wohl gesehen habe, dass seine Regelungen auch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze bezogen sein könnten. Eine einschränkende Auslegung von § 54 Abs. 2 und 3 SächsStrG komme daher nicht in Betracht. Darüber hinaus sei es darum gegangenen, für eine Übergangszeit die straßenrechtlichen Voraussetzungen für den Aufbau der Infrastruktur in den neuen deutschen Ländern zu vereinfachen. Auch sei die Zustimmung für die Widmung i. S. v. § 6 Abs. 3 SächsStrG von der damaligen Ei- gentümerin erteilt worden. Eine bestimmte Form für die Zustimmung sei nicht vorge- schrieben. Auch komme es nicht darauf an, ob ggf. nach der erteilten Zustimmung ein 13 14 15 9 schuldrechtlicher Anspruch des Eigentümers des fraglichen Grundstücks bestanden habe, der dann ggf. noch geltend zu machen gewesen wäre. Ergänzend wird auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungs- gerichts Leipzig in den Verfahren 1 K 405/11 sowie 1 L 255/11 sowie in den Verfah- ren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht 1 B 235/11, 1 A 379/12 und in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Feststellungs- klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig; bei dem in Streit ste- henden Radweg handelt es sich jedoch um eine öffentliche Straße gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 b SächsStrG. Er gilt auch innerhalb der Grundstücksgrenzen der Klä- gerin gemäß § 54 Abs. 3 SächsStrG für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. 1. Gemäß § 54 Abs. 2 SächsStrG sind die Bestandsverzeichnisse - das sind nach § 4 Satz 3 SächsStrG Verzeichnisse in vereinfachter Form für Gemeindestraßen und sons- tige öffentliche Straßen - von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes am 16. Februar 1993 anzulegen gewe- sen. Bei der Anordnung, eine Straße in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (SächsOVG, Urt. v. 2. Dezember 1999, SächsVBl. 2000, 138). Die Aufnahme einer Straße in das Bestandsverzeichnis besitzt keine konstitutive Wirkung, sondern setzt deren Öffentlichkeit voraus. Diese Eigenschaft kann sie durch eine Widmung nach § 6 SächsStrG besitzen oder sie gilt gemäß § 53 Abs. 1 SächsStrG als öffentliche Straße. Damit kommt dem Bestandsver- zeichnis in aller Regel nur deklaratorische Bedeutung zu. Lediglich soweit § 54 Abs. 3 SächsStrG darüber hinaus bestimmt, dass bei unanfechtbarer Eintragung die nach § 6 Abs. 3 SächsStrG erforderliche Zustimmung des dinglich Berechtigten als erteilt und die Widmung als verfügt gilt, stellt dies eine gesetzliche Fiktion dar, die in dem be- sonderen Fall, dass in Wirklichkeit die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme einer öffentlichen Straße nicht vorliegen, konstitutive Wirkung - die sogenannte posi- tive Publizität - entfaltet (std. Rspr., vgl. SächsOVG a. a. O.). 16 17 18 10 Die Wirkungen der positiven Publizität nach § 54 Abs. 3 SächsStrG treten auch in ei- nem Fall wie dem vorliegenden ein, in dem die betreffende Straße nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes am 15. Februar 1993 errichtet worden ist. Dies legt schon die vorerwähnte Rechtsprechung nahe, denn das Sächsische Oberverwaltungs- gericht ging - wie aufgezeigt - dabei davon aus, dass die für die Eintragung in das Be- standsverzeichnis notwendige Öffentlichkeit auch durch eine unter Geltung des Säch- sischen Straßengesetzes vorgenommene Widmung erreicht werden konnte. Dieses Er- gebnis wird auch durch den Wortlaut von § 54 SächsStrG bestätigt, der - im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 SächsStrG - keine Beschränkung der Verpflichtung zur Aufnahme öffentlicher Straßen in das Bestandsverzeichnis (vgl. § 13 Abs. 1 StraBeVerzVO) auf solche Straßen vorsieht, die bei Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes schon vorhanden waren. Für eine derartige Beschränkung gibt auch die Gesetzesbegründung zu § 54 (LT-Drs 1/2057-1, S. 76) nichts her. Daran ändert auch die systematische Stellung der Vorschrift im Dritten Teil des Ge- setzes und die Überschrift „Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Übergangsbestim- mung zu § 4)“ nichts. Denn anders, als die Klägerin meint, soll mit dem Bestandsver- zeichnis nicht nur der bei Inkrafttreten des Gesetzes übernommene Straßenbestand dokumentiert werden und ihm bei positiver Publizität öffentlicher Charakter zukom- men, ohne dass noch darüber gestritten werden sollte, ob die Straße gewidmet oder gemäß § 53 Abs. 1 SächsStrG zum Stichtag öffentlich genutzt worden war. Vielmehr ergibt sich aus der für alle bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses bestehenden Straßen geltenden Pflicht zur Aufnahme in das Verzeichnis, dass die ausnahmsweise bestehende positive Publizität gemäß § 54 Abs. 3 SächsStrG auch für alle Straßen gilt, die in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sind. Denn nur so kann der von der positiven Publizität verfolgten Zielsetzung, die Allgemeinheit in ihrem Vertrauen auf die Öffentlichkeit einer Straße zu schützen (SächsOVG a. a. O.), Geltung ver- schafft werden. Ansonsten müsste der jeweilige Straßennutzer zunächst klären, ob die in das Bestandsverzeichnis aufgenommene Straße vor oder nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes errichtet worden und ob sie gegebenenfalls nach § 6 SächsStrG wirksam gewidmet worden war; dass eine solche, von einem Bürger oft- mals kaum durchführbare Prüfung der oben beschriebenen Zielsetzung widerspräche, leuchtet unmittelbar ein. 19 20 11 Wegen der vom Sächsischen Straßengesetz abweichenden Systematik der Rechtslage in Bayern, die eine dem § 53 Abs. 1 SächsStrG vergleichbare Vorschrift nicht kennt, dafür aber eine gesetzliche Regelung der so genannten negativen Publizität (vgl. Art. 67 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG) aufgenommen hat, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 18. Juli 2001 - 8 B 00.1298 -, juris Rn. 49; st. Rspr., vgl. VG Augsburg, Urt. v. 13. April 2005 - Au 6 K 02.1415 -, juris Rn. 37) nach der gesetzgeberischen Konzep- tion des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG nur solche Straßen und Wege in das Be- standsverzeichnis eingetragen werden sollten, die bei Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 schon als Straßen oder Wege mit öffentlicher Funktion vorhanden waren (zur fehlenden Möglichkeit, auf die bayerische Rechtslage abzustellen, vgl. SächsOVG a. a. O., wie hier OVG Lüneburg, Urt. v. 8. März 1993 - 12 L 291/90 -, juris Rn. 15 f. m. w. N. zur dortigen, Ende 2004 aufge- hobenen Übergangsregelung des § 63 Abs. 5 NStrG). Ist eine Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, werden die Wirkungen der positiven Publizität auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die nach § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG erforderliche Unterrichtung der bekannten Beteiligten nicht vorge- nommen oder der Anordnung der Eintragung in das Bestandsverzeichnis als feststel- lendem Verwaltungsakt keine oder nur eine unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist. In diesen Fällen verlängert sich die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr seit Ablauf der mit Beginn der Auslegung in Gang ge- setzten Sechsmonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG (SächsOVG, Urt. v. 8. Mai 2003 - 1 B 85/02 -, juris Rn. 43 m. w. N.). 2. Hiervon ausgehend gilt das über das Grundstück der Klägerin führende Stück des Radwegs als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Offen bleiben kann damit, ob be- reits zuvor eine wirksame Widmung des Radwegs gemäß § 6 Abs. 3 SächsStrG statt- gefunden hatte, etwa weil der Vereinbarung der Beklagten mit der damaligen Eigen- tümerin, Frau N., vom 25. August 1993 eine unwiderrufliche Zustimmung zum Bau- beginn („Bauerlaubnis“) entnommen werden könnte. Wie vom Verwaltungsgericht Leipzig zutreffend festgestellt, ist mit der Anordnung des vormaligen Bürgermeisters der Beklagten am 6. Februar 1996, die öffentliche Be- 21 22 23 24 12 kanntgabe der Auslegung der Bestandsverzeichnisse vorzunehmen, die Anlegung der Bestandsverzeichnisse (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2000 - 1 B 485/99 -, n. v.) abgeschlossen worden. Da der Beginn der Frist von drei Jahren zur Anlegung eines Bestandsverzeichnisses nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG an den Abschluss der Anlegung, nicht aber an die Auslegung zur öffentlichen Einsicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG anknüpft, ist damit vorliegend diese Frist eingehalten worden. Da weder bei der Bekanntgabe des Bestandsverzeichnisses noch bei der Eintragung des Radwegs in dieses erhebliche Mängel feststellbar sind, steht deren Wirksamkeit inso- weit nicht in Frage. Die Unwirksamkeit der Eintragungsverfügung als feststellender Verwaltungsakt ergibt sich auch nicht daraus, dass sie - wie von der Klägerin vorgetragen - wegen Rechts- missbrauchs an einem offensichtlichen schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG leiden oder nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG gegen die guten Sitten verstoßen würde. Zwar ist ein langfristiger Pachtvertrag zwischen der damaligen Eigentümerin und der Beklagten entgegen der am 25. August 1993 getroffenen Vereinbarung nicht geschlossen worden; auch ein Pachtzins ist augenscheinlich nicht bezahlt worden. Dass aber die Eintragung des Radwegs in das Bestandsverzeichnis zur Vermeidung von Zahlungspflichten aus einem noch abzuschließenden Pachtvertrag vorgenommen worden sein sollte, ist schon nicht ersichtlich. Vielmehr ging die Beklagte bei Anlage ihrer Bestandsverzeichnisse im Sinne rechtmäßigen Verwaltungshandelns wohl davon aus, die Zustimmung der damaligen Eigentümerin zur Widmung des 1994 neu errich- teten Radwegs gemäß den Bestimmungen über Subventionsgewährung eingeholt zu haben. Dass der jeweilige Eigentümer auf einer Pachtvereinbarung nicht mehr beste- hen werde, ließ sich für die Beklagte auch daraus ableiten, dass der spätere Eigentü- mer, Herr B., hierauf nicht beharrt, sondern - wie sich aus dessen eidesstattlicher Ver- sicherung vom 16. Mai 2011 ergibt - als Bedingung für die (nochmalige) Erteilung des Einverständnisses zum Bau des Radwegs nur die Aufnahme seines Grundstücks als Bauerwartungsland in den Flächennutzungsplan geäußert und sodann ohne weitere Vorbedingungen der Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zugestimmt hatte. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 gegenüber der Beklagten alle etwa bestehenden, mit dem Wegerecht im Zusammenhang stehenden Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge zum nächstmöglichen Termin gekündigt hatte, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass auf der Bezahlung eines Pachtentgelts für 25 13 die Nutzung des Radwegs auch vom neuen Eigentümer kein Wert gelegt werde. Mit der Eintragung des Radwegs in das betreffende Bestandsverzeichnis sollte zudem - wie vom Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußert - zum Schutz der damaligen Eigentümerin die Frage des Bauunterhalts und insbeson- dere der Verkehrssicherungspflichten endgültig geklärt werden. Daher kann aber der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht aufrechterhalten werden. War nach alledem die Eintragung des Radwegs in das Bestandsverzeichnis nicht zu beanstanden, ist sie i. S. v. § 54 Abs. 3 SächsStrG auch unanfechtbar geworden, weil die mit Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist beginnende Frist von einem Jahr zur Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO am 20. August 1997, einem Mittwoch, abgelaufen war, ohne dass ein Widerspruch einge- gangen wäre. Damit waren die Voraussetzungen für die positive Publizität gegeben, so dass der Radweg auf dem Grundstück der Klägerin als für den öffentlichen Verkehr gewidmet gilt. Da nicht ersichtlich ist, dass die erstinstanzlich unter den Beteiligten anhängigen wei- teren verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 94 VwGO vorgreiflich sein könn- ten und sich die Beteiligten auch nicht auf die Durchführung eines Mediationsverfah- rens einigen konnten, besteht für den Senat kein Anlass, das Verfahren der Anregung der Klägerin gemäß auszusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen 26 27 28 29 14 (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 15 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Beschluss Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt damit der Be- wertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 (1 B 235/11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2