Beschluss
1 A 91/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 91/14 4 K 1653/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: prozessbevollmächtigt: wegen Anfechtung einer Baugenehmigung (E..................) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 28. Januar 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 2013 - 4 K 1653/09 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und her- ausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungs-gründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststel- lungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage ge- 1 2 3 3 stellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss er- scheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Vortrag des Zulassungsantrags, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 f.) seien dahin gehend zu verstehen, dass ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch eine Überlastung der Erschließungssituation im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheide, weil das streitgegenständliche Hotel ohnehin keine Stellplätze nachweisen müsse, da es aufgrund seiner besonderen Lage nur fußläufig, durch Sonderfahrzeuge oder auf der Grundlage straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse erreichbar sei, und diese Auffassung des Verwaltungsgerichts mit § 49 Abs. 1 SächsBO nicht vereinbar sei und der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des beschließenden Senats, widerspreche, ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Das angefochtene Urteil verhält sich an der vom Zulassungsantrag in Bezug genommenen Stelle nicht zur Frage des Nachweises von Stellplätzen, sondern führt aus, dass in der unmittelbaren Umgebung des Hotels ein Parken von Kraftfahrzeugen durch die Hotelgäste weder zulässig noch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich sei und folgert daraus, dass eine Rücksichtslosigkeit wegen einer Überlastung der Erschließungsstraße „K.........“ durch (zulässigerweise) parkenden Verkehr oder Parksuchverkehr ausscheide. Warum dieser Schluss des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollte, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Zulassungsantrag bemängelt, die mit der Klage angefochtene Baugenehmigung enthalte keine Regelung zu Stellplätzen, obwohl es sich um eine erhebliche Erweiterung der Innengastplätze handle, die „fraglos“ zusätzliche Restaurantgäste anlocke und den Nachweis von Stellplätzen erfordere, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil ebenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wintergarten mit einer Fläche von ca. 83 m² im Verhältnis zum Gesamtkomplex des Hotels um eine untergeordnete Baumaßnahme handle, zumal für dessen Errichtung ein Teil der bisher schon bestehenden Terrasse überdacht worden sei. Das Hotel sei nach wie vor ein Beherbergungsbetrieb mit Restaurant, das auch schon zuvor Tagesgästen offen gestanden habe. Es seien weder die Bettenzahl erhöht noch die Räumlichkeiten der Küche vergrößert worden. Da auf der nunmehr teilweise überbauten Terrasse 4 5 4 bereits vorher Sitzplätze vorhanden gewesen seien, führten die 42 Sitzplätze im Wintergarten nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung, sondern ermöglichten allenfalls eine ganzjährige, wetterunabhängige Bewirtung von Gästen. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Hotels im Ganzen werde nicht neu aufgeworfen (UA S. 11). Der Kläger trägt hierzu vor, dass er die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen könne und es sich seiner Auffassung nach um eine erhebliche Erweiterung handle. Mit dieser sei ein um ein Drittel gestiegener Zu- und Abgangsverkehr verbunden. Dem Zulassungsantrag ist dabei schon nicht zu entnehmen, ob der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Hotels im Ganzen nicht neu aufgeworfen werde, oder gegen die Wertung, der Bau des Wintergartens führe nicht zu einer unzumutbaren Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs. Die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil lässt der Zulassungsantrag schließlich auch insoweit vermissen, als er eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen einer fehlenden Regelung zum Nachweis von Stellplätzen geltend macht, wogegen das Verwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots mit dem Argument verneint hat, dass es keinen (zulässigen) Park- oder Parksuchverkehr durch Hotelgäste gebe und eine Zunahme des Besucherverkehrs im Rahmen der Widmung des K.......... vom Kläger hinzunehmen sei (UA S. 10). Der Vortrag des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Unrecht verneint, weil der sich auf dem Grundstück des Klägers befindliche Parkplatz, der mit Kraftfahrzeugen angefahren werden dürfe, bereits derzeit als „Absetzpunkt“ für Gäste des benachbarten Hotel- und Gaststättenkomplexes benutzt werde und trotz der Erhöhung der Restaurantkapazitäten um 30% keine weiteren Stellplätze nachgewiesen werden müssten, legt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Der Kläger übersieht hier erneut, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beim Zu- und Abgangsverkehr auf die zulässige Nutzung des K.......... abgestellt hat. Eine solche liegt offensichtlich nicht vor, wenn Hotelgäste den Parkplatz auf dem Grundstück des Klägers anfahren, obwohl sie keine Berechtigung haben, dort zu parken oder den Parkplatz als „Absetzpunkt“ zu nutzen. Diese Situation - deren Richtigkeit unterstellt - ist im Wege des Vollzugs des 6 5 Ordnungsrechts bzw. zivilrechtlich zu lösen und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Ein erhöhter Begründungsaufwand in Bezug auf eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage indiziert besondere rechtliche Schwierigkeiten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Tatsachen- oder Rechtsfragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich keinen Eindruck von der Zuwegungs- und Erschließungssituation durch Augenschein verschafft, lässt bereits nicht erkennen, warum sich hieraus eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergeben sollte, zumal der Zulassungsantrag selbst davon ausgeht, dass sich bei der Durchführung eines Augenscheins die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Situation für den Kläger „ohne Weiteres“ ergeben hätte. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Abgesehen davon, dass § 6 Abs. 1 VwGO als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist und damit der Kammer des Verwaltungsgerichts ein Ermessen in Bezug auf die Übertragung des Rechtsstreits einräumt, enthebt der Umstand, dass eine Einzelrichterübertragung nicht stattgefunden hat, den Kläger nicht vom Erfordernis der Darlegung, welche Tatsachen- oder Rechtsfragen im konkreten Einzelfall als rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig anzusehen sein sollen (Senatsbeschl. v. 26. November 2013 - 1 A 476/13 -, juris Rn. 11). 3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. 7 8 9 6 Der Zulassungsantrag rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht keine Augenscheineinnahme durchgeführt habe, obwohl dies in der tragenden Urteilsbegründung für notwendig gehalten worden sei. Die Ortskenntnis sei im Urteil zwar behauptet worden, jedoch offensichtlich im Hinblick auf wichtige Sachverhaltsgesichtspunkte, insbesondere die „Torfunktion“ des Grundstücks des Klägers für den Hotel- und Gaststättenbetrieb der Beigeladenen, nicht vorhanden gewesen. In der mündlichen Verhandlung sei nicht erkennbar gewesen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wesentlich auf den visuellen Eindruck vor Ort stützen würde. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel bereits deshalb nicht dargelegt, weil das angefochtene Urteil sich nur insoweit auf eine Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts stützt, als in der unmittelbaren Umgebung des Hotels ein Parken von Kraftfahrzeugen durch die Hotelgäste weder zulässig noch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich sei. Ein Parken von Kraftfahrzeugen sei erst in einiger Entfernung vom Hotel auf der anderen ...seite in O......... oder im Ortskern von N........... möglich. Eine Ortskenntnis in Bezug auf die nach Angaben des Klägers tatsächlich stattfindende, rechtswidrige Nutzung seines Parkplatzes durch Gäste des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt und musste dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass es im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die rechtlich zulässige Nutzung des K.......... als Erschließungsstraße abgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil es der Billigkeit entspricht, sie dem Kläger aufzuerlegen. Dies folgt vorliegend allerdings nicht bereits daraus, dass die Beigeladene beantragt hat, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen, denn sie hat sich mit dieser Antragstellung keinem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Für die Beigeladene hätte sich auch dann, wenn der Senat entgegen ihrem Antrag entschieden hätte, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, keine Kostenfolge ergeben, sondern die Entscheidung über die Kosten wäre der End- entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten worden. Die Gerichtsgebühr, die für das Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vorgesehen ist (Anlage 1 10 11 12 7 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 5120), fällt nur bei einer Ablehnung des Antrags an und entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 5121). Der Beigeladenen wären im Falle der Zulassung der Berufung auch keine zusätzlichen Kosten für die Vergütung der von ihr beauftragten Rechtsanwälte entstanden, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Berufungsverfahren gemäß § 16 Nr. 11 Halbsatz 1 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt. Die Beigeladene hätte demzufolge trotz ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden können, wenn sie im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr gestellt hätte (ebenso BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 -, juris Rn. 11). Der Beigeladenen ist jedoch mit gerichtlichem Schreiben vom 25. März 2014 ein Doppel der Begründung des Berufungszulassungsantrags des Klägers mit der Bitte um Äußerung binnen sechs Wochen übersandt worden. Sie hatte damit Veranlassung, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern und musste sich hierfür gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer anwaltlichen Vertretung bedienen. Da die Beigeladene der gerichtlichen Verfügung mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2014, in dem die Ablehnung des Antrags des Klägers beantragt wird, Folge geleistet hat, entspricht es hier der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2006 - 6 B 81.05 -, juris Rn. 2). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts orientiert, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor 13 14 15