Beschluss
1 A 476/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 476/13 5 K 681/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Aufstiegsfortbildungsförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 26. November 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 18. April 2013 - 5 K 681/11 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungser- fordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zu- lassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungs- gründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachen- feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Hausgrundstück des Klägers zu Un- recht als unangemessen bewertet, setzt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung 1 2 3 4 3 an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Letzteres hat sich in dem angefoch- tenen Urteil ausführlich mit der Frage der Angemessenheit des Hausgrundstücks be- fasst und seine Auffassung nachvollziehbar begründet (UA S. 10 ff.), wogegen der Vortrag des Zulassungsantrags sich auf den Hinweis beschränkt, dass es im ländlichen Raum „üblich“ sei, dass Gebäude eine größere Wohnfläche und Grundstücke „durch- schnittlich“ eine größere Fläche hätten, und dabei jeglichen Bezug zur Angemessen- heit im Sinne eines Schonvermögens vermissen lässt. Offensichtlich unzutreffend ist der Vortrag im Zulassungsantrag, das Verwaltungsge- richt habe die Prüfung unterlassen, ob das Überschreiten eines Kriteriums im Rahmen einer Gesamtschau vernachlässigt werden könne. Denn in dem angefochtenen Urteil wird ausdrücklich geprüft, ob Anhaltspunkte vorliegen, die im Rahmen einer Gesamt- abwägung dazu führen könnten, dass die von ihm zuvor angenommene Unangemes- senheit der Wohnfläche (Überschreiten um mehr als ein Drittel des im Protokoll der Sitzung der Obersten Bundes- und Landesbehörden für den Vollzug des AFBG vom 29.9./30.9.2011 festgelegten Richtwerts zur Bewertung von Immobilien im Rahmen des § 17a Abs. 2 AFBG) doch nicht gegeben sein könnte (UA S. 11 f.). Der Vortrag, das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers sei im unteren Wertbereich vergleichbarer Objekte am Wohnort des Klägers einzuordnen, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon deshalb nicht begründen, weil das Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei der Immobilie um eine dem Wert nach unangemessene handele, ausdrücklich offen gelassen hat (UA S. 11 Absatz 3). Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Ur- teil nicht darauf eingegangen, dass nach dem zur Bewertung von Immobilien herange- zogenen Protokoll auch größere Grundstücke angemessen sein könnten, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert seien, fehlt es an jeglicher Darlegung, dass das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dieser Festlegungen enthält, die zu einer zwingenden Überschreitung der Wohnfläche führ- ten. Gleiches gilt, soweit der Zulassungsantrag vorträgt, das Protokoll mit den Richt- werten zur Immobilienbewertung enthalte nur pauschale Ansätze, die nicht geeignet seien, im Einzelfall hieran eine Entscheidung zu messen. 5 6 7 4 Die Ausführungen im Zulassungsantrag, die vom Kläger in Anspruch genommenen Kredite (Dispokredit sowie ein Bildungskredit der ..............................) hätten mit der Bewertung des Eigenheims und mit der Beleihung oder sonstigen Verwertung nichts zu tun, übersehen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtabwägung geprüft hat, ob eine Anrechnung des Werts des Eigenheims den Kläger in eine wirtschaftlich unvertretbare Situation bringen würde oder gebracht hat (UA S. 12 f.). Es ist dabei in Ansehung der vorgenannten Kredite zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger das Eigenheim überhaupt nicht und damit auch nicht wirt- schaftlich sinnlos hatte verwerten müssen. Warum dies rechtsfehlerhaft sein sollte, er- schließt sich dem Senat nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag, dass der Kläger einen Bedarf von 754,00 € gehabt habe, von seinem Vermögen aber nur 552,67 € anrechenbar gewesen seien. Der Zulassungsantrag ver- kennt dabei, dass auf den Bedarf des Klägers nicht nur Vermögen sondern auch Ein- kommen anzurechnen ist, und der Beklagte von den positiven Einkünften des Klägers (§ 21 Abs. 1 BAföG) in Höhe von 571,84 € monatlich einen Betrag von 193,89 € be- rücksichtigt hat. Unzutreffend ist darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht und der Beklagte von einem anrechenbaren Vermögen des Klägers in Höhe von 9.948 € ausge- gangen seien. Dies entspricht zwar den Angaben des Klägers im Schreiben seiner Pro- zessbevollmächtigten vom 20. Januar 2012, berücksichtigt aber nicht einen Betrag in Höhe von 1.908,05 € bei der S....................., der dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zur Verfügung gestanden hatte. Das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte anrechenbare Vermögen des Klägers (S..................... [1.908,50 €], Fondsanteile [671,06 €], Hausgrundstück [53.604,72 €], Negativsaldo aus Bausparvertrag [- 7.965,22 €], Freibetrag [- 37.600,00 €] betrug da- her nicht, wie im Zulassungsantrags behauptet, 9.948,00 €, sondern 10.619,61 €, wo- raus sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 589,98 € (10.619,61 € ./. 18), und nicht von 552,67 € ergibt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das nor- 8 9 10 5 male Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Ein erhöhter Begrün- dungsaufwand in Bezug auf eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage indiziert besondere rechtliche Schwierigkeiten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Sep- tembern 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Tatsachen- oder Rechtsfragen beziehen, die für das konkrete Verfahren ent- scheidungserheblich sind. Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Der nicht näher erläuterte Hinweis des Zulassungsantrags, dass es für die Bewertung der Angemessenheit der „Abprüfung von nachvollziehbaren Kriterien bedürfe, und diese nicht allein auf der Basis der Pro- tokollerklärung der Obersten Bundes- und Landesbehörden beruhen könne“, übersieht bereits, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil gerade nicht allein auf die in Bezug genommene Protokollerklärung gestützt, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenom- men hat. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Abgesehen davon, dass § 6 Abs. 1 VwGO als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist und da- mit der Kammer des Verwaltungsgerichts ein Ermessen in Bezug auf die Übertragung des Rechtsstreits einräumt, enthebt der Umstand, dass eine Einzelrichterübertragung nicht stattgefunden hat, den Kläger nicht vom Erfordernis der Darlegung, welche Tat- sachen- oder Rechtsfragen im konkreten Einzelfall als rechtlich oder tatsächlich be- sonders schwierig anzusehen sein sollen. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 - ist nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im Wider- spruch zu der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt hätte, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, dass es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Hausgrundstück des Klä- gers einen so hohen Verkehrswert habe, dass ein Absehen vom Einsatz des Vermögens nicht gerechtfertigt erscheine. Dabei wird übersehen, dass sich der in Bezug genommene Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu Hausgrundstücken äußert, die „klein“ sind, aber aufgrund ihres hohen Verkehrswertes gleichwohl 11 12 6 verwertet werden müssen, wogegen das Eigenheim des Klägers wegen seiner Wohn- fläche vom Verwaltungsgericht gerade nicht als „klein“ bewertet worden ist. 4. Zuletzt ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Die Behauptung des Zulassungsantrags, das Verwaltungsge- richt habe, ohne hierfür eine Grundlage zu nennen, die Ansicht vertreten, die Immobi- lie des Klägers bewege sich nicht im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichba- rer Objekte am Wohnort des Klägers, ist offensichtlich unzutreffend. Im angefochte- nen Urteil wird vielmehr ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob es sich bei dem Grundstück des Klägers „dem Wert nach“ um eine unangemessene Immobilie handele (UA S. 11 Absatz 3). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht gerade keine Bewer- tung dahingehend vorgenommen hat, ob sich der Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Betroffenen befindet oder nicht, und das Urteil auch nicht hierauf beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 13 14 15 16