Beschluss
2 B 113/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 113/14 4 L 309/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Anrechnung von Prüfungsleistungen im Fach Physiologie des Studienganges Tiermedizin; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 29. September 2014 2 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Juni 2014 - 4 L 309/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf je 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Entscheidung vorläufig verpflichtet, die von der Antragstellerin am 30. Januar 2014 erfolgreich an der Szent István Universität Budapest/Ungarn abgelegte Prüfung im Fach Physiologie II als gleichwertig für das Studium der Tiermedizin bei der Antragsgegnerin anzuerkennen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf vorläufige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung nach §§ 65, 66 TAppV. Die von der Antragstellerin im Fach Physiologie erbrachten Studienleistungen seien grundsätzlich gleichwertig, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreite. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Prüfungsleistung zu einem Zeitpunkt erbracht worden sei, als die Antragstellerin bereits bei der Antragsgegnerin immatrikuliert gewesen sei. Zwar dürfte die gleichzeitige Immatrikulation an einer deutschen und einer ausländischen Hochschule im selben Studiengang nicht zulässig sein. Hieraus folge jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für die Versagung der Anerkennung der Prüfungsleistung. Es spreche viel dafür, dass die Antragstellerin eine Prüfung, die im Anschluss an die abgeschlossenen Lehrveranstaltungen eines Semesters folge und zu der sie an der Szent István Universität zugelassen worden sei, auch an dieser Hochschule habe beenden dürfen. Das mit Zulassung zur Prüfung begründete Rechtsverhältnis ende erst mit erfolgreicher Beendigung oder durch endgültiges Nichtbestehen der Prüfung; dies ergebe sich auch aus § 6 TAppV. Der Antragstellerin sei nicht zumutbar, nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung das Semester ohne die dieses Fach abschließende Prüfung zu beenden. Hierdurch werde auch die Chancengleichheit nicht verletzt. Es bestehe weder die Gefahr einer unbegrenzten Zahl an 1 2 3 Wiederholungsversuchen, noch die des "Prüfungstourismus". Schließlich sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Immatrikulation der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 20. Januar 2014 und der in Budapest abgelegten Prüfung am 23. Januar 2014 (Erstversuch) und am 30. Januar 2014 (Wiederholungsprüfung) nur wenige Tage lägen und der Zeitpunkt der Immatrikulation sich nach dem Eingang des Semesterbeitrags bei der Antragsgegnerin bemesse. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, Studenten könnten sich durch eine Doppelimmatrikulation gezielt Prüfungsvorteile verschaffen, erscheine vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr sei ein Abwarten der Hauptsache im Hinblick auf den Beginn der Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2014 ab dem 16. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin nicht zumutbar. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ein, der vorläufigen Anerkennung der Gleichwertigkeit stehe die bei Erwerb des Leistungsnachweises bereits bestehende Immatrikulation bei der Antragsgegnerin entgegen. Die Antragstellerin sei mit ihrer endgültigen Immatrikulation am 20. Januar 2014 gemäß § 22 SächsHSFG verpflichtet gewesen, ihr Studium in Leipzig unverzüglich aufzunehmen. Hierzu stehe jedoch die zeitgleiche Ablegung einer Prüfung an einer anderen Hochschule im Widerspruch. Die Antragstellerin habe ab dem Zeitpunkt ihrer Immatrikulation die Prüfung in Physiologie II nach § 26 TAppV bei der Antragsgegnerin ablegen müssen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sich ein Prüfungsrechtsverhältnis im Sinne von § 6 TAppV zwischen der Antragstellerin und der Szent István Universität noch nicht verwirklicht, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Immatrikulation bei der Antragsgegnerin noch keinen Prüfungsversuch unternommen habe. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin zudem die Möglichkeit eingeräumt, parallel zum Studium im 4. Fachsemester die notwendigen Veranstaltungen im 2. Fachsemester zu besuchen, um am Ende des 4. Fachsemesters die Prüfung im Fach Physiologie II zu absolvieren. Schließlich bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin auch zukünftig Prüfungsleistungen bei der Szent István Universität ablegen könne, zu deren Anerkennung die Antragsgegnerin dann ebenfalls verpflichtet wäre. Dies berge die Gefahr einer unbegrenzten Zahl an Wiederholungsversuchen. Die Antragstellerin werde hierdurch unzulässig gegenüber solchen Studenten bevorzugt, die ausschließlich bei der Antragsgegnerin 3 4 immatrikuliert seien und nur dort Prüfungen ablegen dürften. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Tierärzteapprobationsverordnung. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Hier ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer in Ungarn erbrachten Studienleistung im Fach Physiologie II hat und dass die Befriedigung dieses Anspruchs dringlich ist. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Prüfung im Fach Physiologie II, die sie in der Zeit ihres im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums abgelegt hat (§ 65 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 TAppV). Sie hat einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt; an der Gleichwertigkeit der Prüfung besteht - soweit ersichtlich - kein Zweifel, zumal auch das Beschwerdevorbringen hierzu keinen Anlass bietet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Anerkennung der Prüfungsleistung vorliegend nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei Erwerb des Leistungsnachweises an der ausländischen Universität (durch Bestehen der Wiederholungsprüfung am 30. Januar 2014) bereits bei der Antragsgegnerin immatrikuliert war. Eine entsprechende Regelung findet sich weder in der Tierärzteapprobationsverordnung noch im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz. Nach der maßgeblichen Bestimmung § 65 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 TAppV sind die während eines Auslandsstudiums abgelegten Prüfungen bei Vorliegen der Gleichwertigkeit anzuerkennen. Nichts anderes folgt aus § 35 Abs. 9 Satz 1 4 5 6 7 8 5 SächsHSFG, wonach Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag angerechnet werden, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Nach beiden Bestimmungen sind damit für die Anerkennung neben dem Erfordernis der Gleichwertigkeit weitere Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Aus diesem Grund bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Immatrikulation der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bei gleichzeitig noch bestehender Immatrikulation an der Szent István Universität Budapest möglicherweise eine unzulässige Doppelimmatrikulation darstellt. Das Verwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die rechtlich nicht normierte Doppelimmatrikulation eine Ausnahme zum Regelfall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG - Immatrikulation in einem Studiengang an einer Hochschule - darstellt. Einzelne Ausnahmen seien explizit geregelt, etwa in § 18 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSFG, wonach die Immatrikulation zu versagen ist, wenn der Studienbewerber bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist. Nachdem allerdings die Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule nicht als Versagungsgrund in § 18 SächsHSFG enthalten ist und sich die Antragsgegnerin in Kenntnis dieser Immatrikulation auch nicht gehindert gesehen hat, die Antragstellerin bei sich einzuschreiben, erscheint schon fraglich, ob die vorliegende Doppelimmatrikulation überhaupt unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt ein Ausschluss der Anerkennung auch nicht aus der Verpflichtung der Antragstellerin zur unverzüglichen Aufnahme ihres Studiums mit Vollzug der Immatrikulation in Leipzig gemäß § 22 SächsHSFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Student die Pflicht, die Ordnungen der Hochschule einzuhalten und sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt. Die Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig sieht für das 3. Fachsemester, in das die Antragstellerin am 20. Januar 2014 immatrikuliert wurde, u. a. eine Vorlesung und eine Übung in Physiologie vor (vgl. Anlage 2 Stundentafel). Die Prüfung in Physiologie im Rahmen des Physikums erfolgt bei der Antragsgegnerin laut ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin, Anlage 1, nach der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters. Im 9 10 6 Zeitpunkt der Immatrikulation der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin waren die Lehrveranstaltungen nahezu beendet: Laut Übersicht über das Akademische Jahr 2013/2014 der Veterinärmedizinischen Fakultät der Antragsgegnerin war Vorlesungsende der 8. Februar 2014. Eine sinnvolle Teilnahme an den für das 3. Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen war für die Antragstellerin damit nicht mehr möglich. Ebenso wenig bestand für sie die Möglichkeit, in der verbleibenden Zeit bis zum Semesterende die Prüfung in Physiologie bei der Antragsgegnerin abzulegen, da diese erst zum Ende des jeweiligen Sommersemesters abgenommen wird. Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums bei der Antragsgegnerin war der Antragstellerin damit im Zeitpunkt ihrer Immatrikulation faktisch verwehrt. Dass die Antragstellerin in dieser besonderen Situation ihr Studium in Budapest bis zur Ablegung der unmittelbar bevorstehenden Prüfung fortgesetzt hat, dürfte auch aus folgendem Grund nicht zu beanstanden sein: Der genaue Zeitpunkt der Immatrikulation bei der Antragsgegnerin war für die Antragstellerin nicht konkret absehbar. Gemäß § 9 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin setzt die rechtskräftige Immatrikulation neben der vollständigen Einreichung im Einzelnen benannter Unterlagen die Zahlung des Semesterbeitrags voraus. Diese erfolgt regelmäßig im Wege der Banküberweisung. Damit war für die Antragstellerin nicht exakt vorhersehbar, zu welchem Zeitpunkt die vorläufige Immatrikulation bei der Antragsgegnerin endgültig wirksam werden würde. Durch die Absolvierung der Prüfung im Fach Physiologie II in Budapest hat die Antragstellerin ihr Studium auch nicht verzögert, sondern es im Gegenteil zügig betrieben. Auch der weitere mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es habe sich ein Prüfungsrechtsverhältnis im Sinne von § 6 TAppV am 20. Januar 2014 mangels unternommenen Prüfungsversuchs noch nicht verwirklicht, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin eine Prüfung, die im Anschluss an die abgeschlossenen Lehrveranstaltungen eines Semesters folgt und zu der sie an der ausländischen Universität zugelassen worden war, auch an dieser Hochschule beenden durfte. Mit der Zulassung zur Prüfung habe der Prüfling ein Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 126) mit der Prüfungsbehörde begründet, das erst mit 11 12 7 erfolgreicher Beendigung bzw. durch endgültiges Nichtbestehen dieser Prüfung beendet sein dürfte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ergänzend auf § 6 TAppV verwiesen. Nach dieser Bestimmung legen die Studierenden die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde. Die Bestimmung knüpft für die Begründung des Prüfungsverhältnisses an den Zeitpunkt der Prüfungsmeldung und die dann bestehende (oder zuletzt bestehende) Immatrikulation an. Eine nach Begründung des Prüfungsverhältnisses erfolgende Exmatrikulation bzw. ein Wechsel der Hochschule dürfte deshalb unerheblich sein (vgl. Zimmerling/Brehm, a. a. O. Rn. 127 und Rn. 421, jeweils m. w. N.). Zwar galt für die von der Antragstellerin am 30. Januar 2014 in Ungarn abgelegte Prüfung nicht § 6 TAppV. Der Rechtsgedanke der Fortdauer des einmal begründeten Prüfungsverhältnisses dürfte jedoch übertragbar sein. Abzustellen ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Begründung nach den vorstehenden Erwägungen auf die Zulassung zur Prüfung, nicht aber - wie die Antragsgegnerin meint - erst auf den Tag der Prüfung selbst. Denn Gegenstand des Prüfungsrechtsverhältnisses sind neben der eigentlichen Prüfung bereits die vorgelagerten Verfahrensschritte wie beispielsweise die Ladung und zur Prüfung oder die Bekanntgabe des Prüfungstermins. Auf das weitere Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt, im 4. Fachsemester die notwendigen Veranstaltungen parallel zu belegen und die Physiologieprüfung am Ende des 4. Fachsemesters zu absolvieren, kommt es nicht an. Es ändert nichts an dem Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit, dass der Antragstellerin zugebilligt wird, die bereits bestandene Prüfung erneut abzulegen. Schließlich vermag der Senat auch keine Gefahr zu erkennen, dass die Antragstellerin oder weitere Studenten zukünftig von der Antragsgegnerin nachfolgend anzuerkennende Prüfungsleistungen bei der Szent István Universität ablegen und sich auf diese Weise einen unzulässigen Vorteil gegenüber solchen Studierenden verschaffen könnten, die "nur" bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind. Es 13 14 8 erscheint bereits lebensfremd, dass die Antragstellerin, die ihren Studienplatz bei der Antragsgegnerin "eingeklagt" hat, nach Immatrikulation und Aufnahme des regulären Studienbetriebs parallel ihr Studium im Ausland fortsetzen könnte. Für eine derartige Vermutung sind vorliegend von der Antragsgegnerin weder Anhaltspunkte vorgetragen, noch sonst für den Senat ersichtlich. Nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Notenspiegel (vgl. Bl. 38 bis 40) wurde die Antragstellerin bereits am 1. April 2014 bei der Szent István Universität mit dem Status "exmatrikuliert" geführt. Die vorübergehende Doppelimmatrikulation beruht auf dem im laufenden Semester erfolgten Hochschulwechsel aufgrund außerkapazitärer Zulassung zum Studium und ist für einen Übergangszeitraum kaum zu vermeiden. Das von der Antragsgegnerin befürchtete Risiko, Studierende könnten missbräuchlich eine Doppelimmatrikulation mit einer ausländischen Universität anstreben oder fortsetzen, um mittels "Prüfungstourismus" sich Vorteile etwa in Gestalt "unbegrenzter Wiederholungsprüfungen" zu verschaffen, erscheint dem Senat mehr theoretischer Natur und im konkreten Fall vernachlässigbar. Die Antragsgegnerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die von ihr gehegten Befürchtungen einen realen Hintergrund haben. Sie können deshalb keine Rechtfertigung für eine Verweigerung der Prüfungsanerkennung im konkreten Fall darstellen. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist. Das Eilverfahren nimmt darüber hinaus die Hauptsache nicht zwingend vorweg. Vielmehr könnte ein Hauptsacheverfahren bis zum Ende des Studiums der Antragstellerin abgeschlossen werden. Im Übrigen spricht - wie ausgeführt - für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Juni 2010 - 2 E 59/10 -, juris). Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung setzt das Gericht die Hälfte des Auffangstreitwerts an (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2011 - 2 B 319/10 -, juris). 15 16 17 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 18