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Beschluss

2 E 59/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nur in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren, in denen die Kapazitätserschöpfung oder die Verteilung der vorhandenen Studienplätze im Streit steht, ist es gerechtfertigt, den Streitwert auch im Klageverfahren nur auf 2.500,- € festzusetzen. In Verfahren, in denen die Eignungsfeststellung oder die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen im Streit steht, bleibt es im Hauptsacheverfahren bei einem Streitwert von 5.000,- €.
Entscheidungsgründe
Nur in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren, in denen die Kapazitätserschöpfung oder die Verteilung der vorhandenen Studienplätze im Streit steht, ist es gerechtfertigt, den Streitwert auch im Klageverfahren nur auf 2.500,- € festzusetzen. In Verfahren, in denen die Eignungsfeststellung oder die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen im Streit steht, bleibt es im Hauptsacheverfahren bei einem Streitwert von 5.000,- €.