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Beschluss

1 B 168/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 168/14 5 L 414/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 12. September 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Juli 2014 - 5 L 414/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die An- tragstellerin für die Zeit ab dem 1. November 2014 kein Rechtsschutzbedürfnis habe, da sie insoweit ein Betreuungsangebot der Antragsgegnerin angenommen habe. Für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 habe sie keinen Anordnungs- grund glaubhaft gemacht. Es bestehe in der vorliegenden Konstellation Anlass zu Zweifeln, dass die Eltern der Antragstellerin dieser innerhalb von drei Monaten einen Wechsel der Betreuungseinrichtung zumuten wollten. Es gehe dabei nicht um die Gründe, aus welchen eine Zwischenlösung bei der Betreuung gewünscht werde, son- dern nur um das Betreuungsinteresse für die Zwischenlösung überhaupt. Die Antrag- stellerin habe die prozessual einfache Möglichkeit gehabt, ihr einschlägiges Interesse durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Dies sei von ihr am 14. Juli 2014 ausdrücklich verweigert worden. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie mit ihrem Eilantrag einen Anspruch auf Betreuung ab dem 1. August 2014 geltend gemacht habe. Daran habe sich auch dadurch nichts geändert, dass sie nach damaligem Stand ab dem 3. November 2014 und nunmehr ab dem 15. September 2014 mit einer Eingewöhnung ab dem 1. Septem- 1 2 3 3 ber 2014 in der Kindertageseinrichtung „M......“ der Antragsgegnerin betreut werden könne. Einer Glaubhaftmachung im Hinblick auf die etwaige Absicht der Eltern der Antragstellerin, diese in einer anderen Einrichtung betreuen zu lassen, von der sie dann in die Kindertageseinrichtung „M......“ wechseln würde, habe es nicht bedurft. Es sei Sache der Antragsgegnerin gewesen glaubhaft zu machen, dass der Antragstellerin ab dem 1. August 2014 kein angemessener Betreuungsplatz angeboten und der Be- treuungsbeginn in der Kindertageseinrichtung „M......“ nicht vorverlegt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht im Blick gehabt, dass die Eltern der Antrag- stellerin sowohl einen vorzeitigen Betreuungsbeginn in der bereits angenommenen Einrichtung „M......“ akzeptiert hätten, als auch eine zu ihrer Erwerbstätigkeit pas- sende, dauerhafte Betreuung in einer anderen zumutbaren Betreuungseinrichtung, aus der dann später nicht mehr hätte gewechselt werden müssen. Einen vorzeitigen Be- treuungsbeginn in einer anderen Einrichtung mit anschließendem Wechsel in die Kin- dertageseinrichtung „M......“ lehnten sie aus Kindeswohlgesichtspunkten ab. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht zur Seite, da die Antragsgegnerin den geltend ge- machten Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Zeit ab dem 15. September 2014 bereits erfüllt hat. Für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 14. September 2014 bedarf die Antragstellerin keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil ihre Eltern die Erfüllung des Anspruchs an Bedingungen geknüpft haben, die von der Antragsgegne- rin weder erfüllt werden müssten noch nach deren Vortrag erfüllt werden könnten. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII enthält kein Recht auf Auswahl eines Betreuungsplatzes aus mehreren Angeboten eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, sondern den An- spruch auf einen (zumutbaren) Betreuungsplatz. Die Auswahl des konkreten Betreu- ungsplatzes, der den Anspruchsberechtigen aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angebo- ten wird, ist dabei Sache der Antragsgegnerin, so dass Ermittlungen zu Platzkapazitä- ten offensichtlich nicht mehr erforderlich sind, sobald ein Angebot für einen Betreu- ungsplatz zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Im 4 5 6 4 Hinblick auf das Angebot der Antragsgegnerin, der Antragstellerin zunächst ab dem 1. November 2014, nachfolgend ab dem 1. Oktober 2014 und zuletzt ab dem 15. Sep- tember 2014 einen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „M......“ zuzuwei- sen, entspricht dieses nicht vollständig dem für die Antragstellerin geltend gemachten Bedarf, da die Betreuung bereits ab dem 1. August 2014 erfolgen sollte. Die Eltern der Antragstellerin haben das vorgenannte Angebot der Antragsgegnerin aber angenom- men, so dass für den Zeitraum ab dem Betreuungsbeginn in der Kindertageseinrich- tung „M......“ ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Anspruchs der Antragstellerin aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr besteht. Davon unberührt bleibt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Geltendmachung des Anspruchs der Antragstellerin aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Betreuung im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum Betreuungsbeginn in der Kindertageseinrichtung „M......“. Auch für diesen Anspruch gilt jedoch, dass er nicht auf die Betreuung in einer bestimmten Einrichtung gerichtet ist, sondern lediglich auf die Verschaffung eines zumutbaren Betreuungsplatzes. Für die Inanspruchnahme ge- richtlichen Rechtsschutzes fehlt es an einem anzuerkennenden Interesse, wenn mit die- sem die Verpflichtung des Leistungsträgers zu einem Angebot begehrt wird, dessen Ablehnung der Leistungsberechtigte bereits angekündigt hat. Das ist vorliegend der Fall, da die Eltern der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht ha- ben, dass sie ein Angebot der Antragsgegnerin zur Erfüllung des Anspruchs der An- tragstellerin aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur dann annehmen würden, wenn dieses nicht mit einem späteren Wechsel der Einrichtung verbunden wäre. Aufgrund der An- nahme des Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung „M......“ zu einem nach dem 1. August 2014 liegenden Zeitpunkt bedeutet dies, dass hierfür nur ein Betreu- ungsplatz in dieser Einrichtung ab dem 1. August 2014 in Betracht kommt, oder der Antragstellerin bereits ab dem 1. August 2014 ein (zumutbarer) Betreuungsplatz in ei- ner anderen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden müsste, in der die Antragstellerin auch für die Zeit, für die sie bereits über einen Platz in der Kindertageseinrichtung „M......“ verfügt, betreut werden könnte. Solche Plätze sind nach dem Vortrag der Antragsgegnerin aber nicht verfügbar, so dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin von vorneherein keinen Betreuungsplatz anbieten kann, der die von dieser genannten Bedingungen erfüllen würde. Entgegen der 7 5 Auffassung der Beschwerde ist in Bezug auf die Verfügbarkeit solcher Betreuungs- plätze auch keine Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin erforderlich, da sie den Anspruch der Antragstellerin aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zeitraum bis zum Betreuungsbeginn in der Kindertageseinrichtung „M......“ auch durch das Bereit- stellen von Betreuungsplätzen erfüllen kann, die den von der Antragstellerin gefor- derten Kriterien nicht entsprechen. Soweit mit der Beschwerde sinngemäß geltend gemacht wird, ein Betreuungsplatz in der Zeit ab dem 1. August 2014, der einen nachfolgenden Wechsel in die Kindertages- einrichtung „M......“ nach sich ziehe, sei unzumutbar, weil ein Wechsel der Einrich- tung aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht komme, ist diese Ansicht der El- tern der Antragstellerin zwar ohne Weiteres nachzuvollziehen. Die Beschwerde über- sieht jedoch, dass die Eltern der Antragstellerin bei der Annahme des Angebots der Antragsgegnerin für die Kindertageseinrichtung „M......“ zunächst ab dem 1. Novem- ber 2014 davon ausgehen mussten, dass ein Betreuungsbeginn in dieser Einrichtung bereits zum 1. August 2014 nicht möglich war und das Festhalten an diesem Betreu- ungsbeginn gegenüber der Antragsgegnerin ggf. einen Wechsel der Einrichtung mit sich bringen würde. Sie setzen sich daher zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und verhalten sich treuwidrig, wenn sie die Unzumutbarkeit eines von der Antrags- gegnerin angebotenen Betreuungsplatzes nun auf einem ggf. notwendigen nachfolgen- den Wechsel der Einrichtung stützen wollen. Die Annahme des Angebots der Antragsgegnerin, die Antragstellerin in der Kinderta- geseinrichtung „M......“ erst nach dem 1. August 2014 betreuen zu lassen, führt ferner dazu, dass die Antragstellerin - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch nicht mehr geltend machen kann, dass sie mit einem Betreuungsplatz in einer anderen Ein- richtung einverstanden sei, wenn die Betreuung bereits ab dem 1. August 2014 erfolge und nachfolgend kein Wechsel der Einrichtung notwendig werde. Die Antragstellerin hätte auch in diesem Fall das Angebot der Antragsgegnerin für die Kindertagesein- richtung „M......“ ab 1. November 2014 ablehnen und ihren in dem vorliegenden Eil- verfahren geltend gemachten Anspruch auf einen Betreuungsplatz aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vollumfänglich weiterverfolgen müssen. 8 9 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 10 11