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Beschluss

13 L 1415/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1124.13L1415.14A.00
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Tenor

1. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C.      aus C1.    beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 4024/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus C1. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 4024/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 18. Juni 2014 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 4024/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2014 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 6. Juni 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Zwar ist in den Verwaltungsvorgängen eine Postzustellungsurkunde nicht vorhanden, sodass sich der genaue Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides nicht bestimmen lässt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist der Bescheid vom 6. Juni 2014 dem Antragsteller aber erst mit Schreiben vom 16. Juni 2014 übermittelt worden. Durch die Antragstellung schon zwei Tage später am 18. Juni 2014 ist die Wochenfrist damit jedenfalls gewahrt. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 – juris Rn 3 f; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A -, beide in juris. Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) kann das Gericht bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend feststellen, ob die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abzulehnen und gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Zypern anzuordnen, rechtmäßig ist oder nicht. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage sind aus den nachfolgenden Gründen vielmehr als offen zu bezeichnen. Eine Klärung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange, nämlich einer Gefährdung der Rechtsgüter des Antragstellers einerseits und des nur zeitlich gefährdeten Abschiebungsinteresses der Antragsgegnerin andererseits, führt aber bei offenem Ausgang der streitigen Frage zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Denn jenes Interesse hat gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf einen Schutz entsprechend den im Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbarten Mindeststandards zurückzutreten. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Antragsteller in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zwar ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass Zypern grundsätzlich der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat ist (I.). Dagegen ist derzeit als offen anzusehen, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Zypern abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Absatz 1 Satz 1 a.E. AsylVfG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Zypern ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der GrCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (II.). I. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), welche gemäß ihres Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 3. Februar 2014 gestellt. Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Zypern der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. Dies folgt bereits daraus, dass Zypern nicht innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 23. April 2014 reagiert hat. Das zieht gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Verpflichtung nach sich, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst bei seiner Befragung durch das Bundesamt angegeben, bereits zuvor in Zypern Asyl beantragt zu haben, was dessen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO auslöst. Der Überstellung des Antragstellers nach Zypern steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Antragstellung am 3. Februar 2014 und der Stellung des Übernahmeersuchens an Zypern am 23. April 2014 zweieinhalb Monate vergangen sind. Selbst wenn man den Einwand des Antragstellers zu Grunde legt, dass die Eurodac-Treffermeldung ein Datum nicht zweifelsfrei erkennen lässt, und zu Gunsten des Antragstellers annimmt, dass das Datum mehr als zwei Monate vor der Stellung des Übernahmeersuchens an Zypern liegt und damit die durch Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO aufgestellte Zwei-Monats-Frist zur Stellung des Übernahmeersuchens abgelaufen sein mag, so folgt hieraus noch nicht die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Die genannte Frist begründet nämlich keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Sie regelt allein die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte und Pflichten bei der Bestimmung des für die Prüfung des Schutzersuchens zuständigen Mitgliedstaats. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass Zypern schlussendlich der Übernahme des Antragstellers zugestimmt hat, besteht kein Raum für die Annahme, das Verstreichen der Frist könnte einen Zuständigkeitswechsel und insbesondere einen subjektiven Anspruch des Antragstellers bedingt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 7. Es liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Antragsgegnerin verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen. Dies wäre nach der Rechtsprechung der Kammer erst ab einer Wartezeit von neun Monaten denkbar, die hier nicht annähernd erreicht ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris, Rn. 22. II. Allerdings bedarf es vorliegend weiterer – dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener – Aufklärung, ob die Antragsgegnerin deshalb an der Überstellung des Antragstellers nach Zypern gehindert ist, weil das zyprische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C/411/10 et al. -, juris Rn 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413. Zwar besteht kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Denn die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung des Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 8 ff. Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11-, juris Rn 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11-, juris Rn 57 f. Eine Rückführung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens ist aber - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-VO – dann unzulässig, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. -, juris Rn 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 GrCh implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011– C-411/10 et al. -, juris Rn 86. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al.-, juris Rn 94. Art. 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO hat diese Rechtsprechung normativ übernommen, indem er die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat für unmöglich erklärt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Bei der Bewertung der in Zypern anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 -, juris, Rn 130. Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten, die wie der Antragsteller vor der Ausreise aus Zypern dort bereits einen ersten Asylantrag gestellt haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind nach der Rechtsprechung des EuGH im Übrigen die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 et. al. -, juris, Rn 90 ff. Auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden sowie sonstiger veröffentlichter und leicht zugänglicher Erkenntnisse ergeben sich bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ernst zu nehmende – hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige – Anhaltspunkte für mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Aufnahmebedingungen in Zypern. Das betrifft einerseits die sich hieraus ergebende Inhaftierungspraxis und andererseits die im Raum stehende, eine große Vielzahl der Asylbewerber betreffende Verweigerung staatlicher Sozialleistungen, die faktisch dazu führe, dass die Schutzsuchenden in großen Zahlen obdach- und mittellos sind. Dabei geht das Gericht bei der Bewertung der aktuellen Erkenntnismittel von den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Maßstäben für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh aus. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der Gerichtshof eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher, die – wie der Antragsteller - nicht das Bild eines illegalen Einwanderers bieten, weil ihre Identität den griechischen Behörden aufgrund der gegenüber dem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Übernahmezusage ersichtlich bekannt war, in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 –, juris, Rn 225, 234. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – a.a.O. – Rn 233. Artikel 3 EMRK verpflichte die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige, EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – a.a.O. – Rn 222. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – a.a.O. -, Rn 250, 263; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 172/13 -, juris, Rn 40. Ebenso hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK darin gesehen, dass in Griechenland die Asylbewerber in „extremer Armut“ lebten, ihre „elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen“, sich „nicht ernähren, nicht waschen“ konnten, obdachlos waren und in ständiger Furcht lebten, „angegriffen oder bestohlen zu werden“. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 –, juris, Rn 254.. Nach diesen Maßgaben lassen sich zur Inhaftierungspraxis Zyperns derzeit folgende – vorläufige – Feststellungen treffen: Nach dem Bericht der Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migranten e.V. aus dem Jahr 2013 (im Folgenden: KUB e.V.) ist die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern aufgrund der Rechtsprechung des zypriotischen „Supreme Court“ grundsätzlich möglich; sie werde auch in der Praxis häufig angewendet; Dublin-Rückkehrer würden besonders häufig überhaupt keinen Bescheid über den Ausgang ihres Asylverfahrens in Haft erhalten oder dieser werde nur auf Griechisch zugestellt (S. 45 f.). Auch amnesty international geht – bezogen auf Asylbewerber im Allgemeinen – davon aus, dass sehr viele von ihnen monatelang inhaftiert werden. Amnesty international: Cyprus: Abusive Detention of Migrants and Asylum Seekers Flouts EU Law, 18. März 2014. Dies steht in Übereinstimmung mit dem 2013 Human Rights Report des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: Human Rights Report). Auf S. 13 wird dort von überlangen Inhaftierungen von über sechs Monaten, in einigen Fällen von über 18 Monaten, berichtet. Für den Fall, dass Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert werden, besteht nach der Berichtslage eine nicht zu unterschätzende Wahrscheinlichkeit, dass sie obdach- und mittellos bleiben, bzw. faktisch auf die private Unterstützung von anderen Flüchtlingen angewiesen sind. Das zypriotische Rechtssystem sehe zwar einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat vor. Faktisch kämen viele Asylbewerber aber nicht in den Genuss dieser Leistungen, bzw. müssten über Monate auf den Beginn der Leistungen warten (KUB e.V., S. 25 ff., Human Rights Report, S. 13). Einen Grund hierfür sieht der Human Rights Report in dem Umstand, dass nur bei Angabe einer gültigen Anschrift Sozialleistungen gezahlt würden; viele Asylbewerber verfügten aber über keine Wohnung, seien obdachlos (S. 14). Dies wiederum deckt sich mit der Beobachtung des KUB e.V., wonach die große Mehrheit der Asylbewerber keinen Platz in einer staatlichen Sammelunterkunft erhielten, sie seien auf die private Wohnungssuche angewiesen (S. 35). Mietzuschüsse gebe es aber erst nach Vorlage eines Belegs über die Mietzahlung; die hierfür erforderlichen Mittel fehlten den meisten Asylbewerbern (S. 27). Vgl. mit weiteren Beispielen und einer im Ergebnis vergleichbaren Bewertung des Berichts des KUB e.V. VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 – M 21 S 14.30117 –, juris, Rn. 30 ff.; a. A. VG Stade, Beschluss vom 5. März 2014 – 1 B 168/14 –, juris, Rn. 10. Vorbehaltlich der Bestätigung und Konkretisierung dieser Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren ist daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Zypern grundsätzlich einem hohen Risiko längerfristiger Inhaftierung ausgesetzt sind. Sollte eine Inhaftierung unterbleiben, besteht danach ein großes Risiko, obdach- und mittellos und ohne staatliche Unterstützung zu bleiben. Eine solche Behandlung von Asylbewerbern, mit der sie der Willkür der zuständigen Behörden ausgesetzt werden und letztlich zum reinen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden, dürfte nicht zuletzt angesichts von Inhaftierungszeiten, die im Durchschnitt mehrere Monate betragen, bereits für sich genommen die für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrChr erforderliche Schwere aufweisen, so dass es - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren – nicht mehr darauf ankommt, ob auch die konkreten Haftbedingungen selbst, inhaftierte Asylbewerber weiteren Leiden und Härten unterwerfen, die das mit einer Haft unvermeidbare Maß übersteigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.