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Beschluss

5 E 103/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob gegen eine Entscheidung der Zwangsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Erinnerung oder die Beschwerde gegeben ist, richtet sichh nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. 2. Ergeht die richtliche Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt es sichh um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, gegen die die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. 3. Ergeht die richterliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, ist die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. 4. § 71 Abs. 2 GBO findet keine Anwendung, wenn der Vollstreckungsschuldner sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfügung richtet.
Entscheidungsgründe
1. Ob gegen eine Entscheidung der Zwangsvollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Erinnerung oder die Beschwerde gegeben ist, richtet sichh nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. 2. Ergeht die richtliche Entscheidung nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt es sichh um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, gegen die die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. 3. Ergeht die richterliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners, ist die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. 4. § 71 Abs. 2 GBO findet keine Anwendung, wenn der Vollstreckungsschuldner sich ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfügung richtet.