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Beschluss

OVG 11 I 2.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG11I2.16.0A
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Leitsätze
Ist ein Beschluss durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners und damit nicht als gerichtliche Entscheidung, sondern als reine Vollstreckungsmaßnahme bzw. Vollstreckungshandlung ergangen, ist richtiger Rechtsbehelf hiergegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, über die das Vollstreckungsgericht entscheidet.(Rn.4)
Tenor
Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Beschluss durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners und damit nicht als gerichtliche Entscheidung, sondern als reine Vollstreckungsmaßnahme bzw. Vollstreckungshandlung ergangen, ist richtiger Rechtsbehelf hiergegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, über die das Vollstreckungsgericht entscheidet.(Rn.4) Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2015 - VG 11 L 243/15; OVG 11 S 53.15 - gegen den Vollstreckungsschuldner wegen eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 40 EUR nebst Zinsen. Auf den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Vollstreckung gemäß §§ 168 und 169 Abs. 1 VwGO durch Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht Potsdam durch Beschluss des Vorsitzenden Richters vom 11. März 2016 die Vollstreckung aus dem genannten Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Vollstreckungsschuldner verfügt und mit der Durchführung der Vollstreckung in dessen bewegliches Vermögen die Stadtkasse des Vollstreckungsgläubigers beauftragt. Die hiergegen mit am 22. März beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. März 2015 erhobene „Beschwerde“ des Vollstreckungsschuldners ist als allein statthafte „Vollstreckungserinnerung“ gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 11. März 2016 umzudeuten. Eine Beschwerde hiergegen wäre gemäß § 67 Abs. 4 VwGO schon mangels erforderlicher Vertretung des Vollstreckungsschuldners durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten oder Beistand im Sinne des dortigen Absatzes 2 unzulässig (vgl. hierzu auch die Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses). Der streitgegenständliche Beschluss ist durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners und damit nicht als gerichtliche Entscheidung, sondern als reine Vollstreckungsmaßnahme bzw. Vollstreckungshandlung ergangen, so dass richtiger Rechtsbehelf hiergegen die Vollstreckungserinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, über die das Vollstreckungsgericht entscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 L 8.15 -, juris Rz. 5 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2014 - 5 E 103/12 -, juris Rz. 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rz. 12; Pietzner/Möller in: Schoch u.a., VwGO, Kommentar, § 169 Rz. 146 ff. und Pietzner, a.a.O., § 167 Rz. 14 ff). Im Hinblick hierauf war das Verfahren zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners gemäß § 83 VwGO, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, an das Verwaltungsgericht Potsdam als Vollstreckungsgericht zu verweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).