Beschluss
2 A 290/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 290/11 3 K 272/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Recht der Landesbeamten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Joop am 2. April 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. März 2011 - 3 K 272/09 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.705,93 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Klägerin war seit 1990 hauptamtliche und ab 1994 ehrenamtliche Bürgermeisterin der Beklagten. Sie veräußerte am 8. Dezember 2000 zwei am L......weg gelegene Grundstücke an zwei private Erwerber, wobei sie sich in dem Kaufvertrag verpflichtete, bis Ende 2003 den L......weg zur Erschließung der Grundstücke „gemäß des ländlichen Wegebaus mit zwei Betonfahrspuren“ auszubauen. Von den durch die Vertragsparteien angenommenen Gesamtkosten von 35.000 DM sollten die beiden Erwerber jeweils ein Viertel und die Klägerin den Rest tragen. Der Ausbau wurde nicht bis August 2002 vorgenommen. Auch die Klägerin wohnt am L......weg. Am 5. Dezember 2000 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, wobei die Klägerin nicht mitstimmte, den Weg zum 31. Dezember 2003 in ihr öffentliches Wegenetz zu überführen. Hierbei verpflichtete sich die Klägerin, die Grundstückfläche des Weges kostenfrei und im ausgebauten Zustand zu überlassen. Die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde durch die Beklagte nicht eingeholt. 1 2 3 3 In ihrer Eigenschaft als Bürgermeisterin widmete die Klägerin mit Allgemeinverfügung vom 14. April 2003 mit Wirkung zum 13. Mai 2003 den Weg als Ortsstraße der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2003 übertrug die Klägerin kostenfrei ihr Eigentum an dem Weggrundstück an die Beklagte, ohne dass der Gemeinderat beteiligt oder die Rechtsaufsichtsbehörde informiert wurde. Der Weg war entgegen dem Gemeinderatsbeschluss vom 5. Dezember 2000 nicht ausgebaut. Der Eigentumsübergang erfolgte mit der Grundbucheintragung am 30. Juli 2003. Nachdem der Beklagten eine am 23. Mai 2003 beantragte 100-prozentige Förderung durch Fluthilfemitteln mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 bewilligt und überwiegend ausgezahlt wurde, baute sie den Weg mit Betonpflastersteinen für 76.119,95 € von September bis November 2003 aus. Die Klägerin hatte bei der Fluthilfemittelantragstellung auf einem Formblatt mit Schreiben vom 19. Mai 2003 wahrheitswidrig angegeben, das Wegeflurstück stünde im Eigentum der Beklagten. Nachdem im Rahmen einer Prüfung offenkundig wurde, dass der Weg nicht durch die Flut geschädigt worden war, nahm die Beklagte ihren Förderantrag zurück, erstattete die erhaltenen Fluthilfemittel und trug nunmehr die Ausbaukosten selbst. Im Rechnungsprüfungsbericht 2004 rügte der Sächsische Rechnungshof die Behandlung des L......wegs. Am 21. Juni 2006 teilte das Landratsamt Z............. dem Kommunalaufsichtsamt mit, dass die 2003 durch die Beklagte vorgenommene Straßenwidmung des Weges als öffentlich fehlerhaft war, worauf die Beklagte durch Schreiben vom 12. Januar 2007 mitteilte, dass der Weg aufgrund des eigenen Irrtums nicht in ihr Straßenverzeichnis aufgenommen sei. Das Landratsamtes des Landkreises Z......, als Rechtsaufsichtbehörde für die Beklagte handelnd, machte nach Anhörung mit Leistungsbescheid vom 15. Mai 2007 den der Beklagten entstandenen Schaden hinsichtlich der Wegausbaukosten von 71.954,96 €, der Ingenieurhonorare von 5.205,74 € sowie 1.545,23 € Zinsaufwendungen, mithin insgesamt 78.705,93 € nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als Schadensersatz gegenüber der Klägerin geltend. 4 5 6 7 4 Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 18. Juni 2007 wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Landkreises Z...... vom 23. Februar 2009 zurückgewiesen. Auch die Klage gegen den Leistungsbescheid hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil des Verwaltungsgericht Chemnitz vom 10. März 2011 - 3 K 272/09 – abgewiesen, weil es die Klägerin zumindest grob fahrlässig unterlassen habe, entgegen ihrer Pflicht zur sparsamen Haushaltführung der Beklagten die Wegausbaukosten zu ersparen. Für die Klägerin sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Weg durch die Beklagte mangels seiner tatsächlich bestehenden Öffentlichkeit am 16. Februar 1993 nicht habe in deren Straßenbaulast übernommen werden dürfen. Es habe sich, wie die Zeugenaussagen und die Fotos in den Akten nachweisen würden, spätestens nach dem Abbrennen der früher an dem Weg gelegenen Gaststätte „...............“ im Jahr 1992 um einen nur durch die Anlieger genutzten privaten und damit nicht öffentlichen Weg gehandelt, der als Sackgasse in den Feldern ende. Die Klägerin habe, auch wenn sie nicht immer an den Gemeinderatsbeschlüssen beteiligt gewesen sei, die Übernahme des nicht ausgebauten Weges in die Straßenbaulast der Gemeinde initiiert. Sie habe als Anwohnerin am L......weg unschwer erkennen können, dass der Weg in Wahrheit nicht durch die Flut geschädigt worden sei. Daher habe sein Ausbau nicht aus Fluthilfemitteln gefördert werden dürfen. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte seinen Ausbau zu bezahlen habe. Hierdurch sei der Beklagten ein entsprechender Schaden entstanden. Da auf die Kenntnis der Rechtsaufsichtbehörde abzustellen sei, liege auch keine Verjährung vor. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass es sich bei dem L......weg nicht um eine öffentliche Straße gehandelt habe. Vielmehr habe es sich um eine sandgeschotterte ehemals „betrieblich-öffentliche Straße“ i. S. d. alten Rechts gehandelt, welche bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über ihre Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis durch die Gemeinde als zuständige Straßenbaulastpflichtige habe saniert werden müssen. Eine Pflichtverletzung liege daher nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der L......weg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) nicht eine betrieblich- öffentliche Straße gewesen wäre, so habe er, wie vom Zeugen Schneider in der 8 9 10 5 mündlichen Verhandlung bestätigt, der ausschließlich öffentlichen Nutzung als Zufahrt zu dem an ihm gelegenen Gasthof gedient. Bezeichnenderweise habe der Gemeinderat der Gemeinde den L......weg daher am 25. Februar 1993 in seine Klarstellungs- und Abrundungssatzung aufgenommen. Das Gericht habe nicht, wie erforderlich, die Pflichtverletzung im Einzelnen benannt. Auch der Schaden der Beklagten sei in dem Urteil nicht hinreichend spezifiziert worden, weil der Gemeinderat der Beklagten, ohne dass sie an der Abstimmung teilgenommen habe, zur Förderung der Ansiedlung junger Familien autonom beschlossen habe, den Weg auszubauen. Man könne allenfalls der Auffassung sein, sie habe die vertraglichen Wegeausbauverpflichtungen gegenüber den Erwerbern in Höhe von rund 26.000 DM erspart. Nur in dieser Höhe sei ein Schaden vorstellbar. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität. Auch sei Verjährung eingetreten, weil gelegentlich der Zusammenkunft der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des CDU Kreisverbandes Z............. am 13. Mai 2004 der Erste Beigeordnete und auch der Landrat des Landkreises Z............. alle erforderlichen Kenntnisse gehabt hätten. Auch das Ermessen sei bei der Rückforderung falsch ausgeübt worden. Letztlich sei die Berufung auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es stelle sich die Frage, ob nicht an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte ein anderer Sorgfaltsmaßstab als an einen Laufbahnbeamten mit fachlicher Vorbildung angelegt werden müsse. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der 11 12 13 6 Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung enthält. Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Schadensersatzanspruches bejaht hat. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG liegen zum maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt der Sach- und Rechtslage der Tatzeit der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Beamten (BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1/08 -, juris) vor. Nach dieser Bestimmung haftet ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Die Art des Beamtenverhältnisses ist hierfür gleichgültig (Franke in: GKÖD I K § 78 Rdnr. 15; BVerwG Urt. v. 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris); sie gilt gemäß § 158 Nr. 1, § 159 Abs. 1, § 161 SächsBG für kommunale Wahlbeamte wie die Klägerin mit der Maßgabe des § 157 SächsBG entsprechend. Es ist ferner anerkannt, dass dem Beamten eine Garantenstellung hinsichtlich der „richtigen“ Anwendung des Rechts obliegt (Schnellenbach, Beamtenrecht, 7. Aufl. S. 201 Rdnr. 15), und dass sein Unterlassen eine objektive Verletzung der ihm gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG obliegenden Wahrheitspflicht darstellt, wenn er es unterlässt, ihm bekannte Tatsachen oder Umstände aufzuklären, die geeignet sind, bei Vorgesetzten oder sonstigen Stellen einen Irrtum zu erzeugen (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow BBG (alt) § 54 Rdnr. 22). Insbesondere ist der Beamte zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SächsBG a. F., § § 34 Satz 2 BeamtStG) und hat die Pflicht, das Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn nicht zu schädigen. Setzt der Dienstherr den Schadensersatz durch Leistungsbescheid fest, trägt er grundsätzlich die Beweislast, d. h. er muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG im Einzelnen schlüssig darlegen (vgl. Huber in: Woydera/Summer/Zängl, Sächsisches Beamtengesetz, Stand Dezember 2010, § 97 Anm. 33). 14 15 7 Eine Amtspflichtverletzung der Klägerin liegt bei Anwendung dieses Maßstabes vor, weil sie die Schädigung der Beklagten zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn sie veranlasste, dass die Beklagte den privaten nicht dem öffentlichem Verkehr dienenden Weg in einem nicht ausgebauten Zustand in ihr Eigentum übertragen bekam und ihn letztlich auf ihre Kosten umfangreich ausbaute. Dies hätte der Beklagten erspart werden können, weil sich die Klägerin ursprünglich selbst verpflichtete hatte, den Weg auf ihre Kosten auszubauen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klägerin insbesondere in ihrer Eigenschaft als Anwohnerin hätte erkennen können, dass der L......weg keine öffentliche Straße ist, weil er am für das sächsische Straßenrecht maßgeblichem Stichtag, dem 13. Februar 1993, nicht zumindest als „betrieblich- öffentlicher“ Weg i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 3 StrVO DDR, § 1 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der 1. DVO zur StrVO der DDR vom 22. August 1974 tatsächlich faktisch durch die Öffentlichkeit genutzt wurde (vgl. zur Abgrenzung SächsOVG Urt. v. 16. Januar 1997 - 1 S 461/96 -, juris; Beschl. v. 3. Juli 1997 - 1 S 284/97 -). Vielmehr erfolgte die Nutzung des Weges zu diesem Zeitpunkt nur durch die drei privaten Anlieger als „Interessentenweg“. Der Weg war aufgrund der Beschaffenheit der Wegoberfläche in seinem weiteren Verlauf nur für Landwirtschaftsfahrzeuge befahrbar. Eine etwaige frühere Nutzung durch die Öffentlichkeit als Zufahrt zu der Gaststätte wurde nicht mehr fortgesetzt, weil diese bereits 1992 abgebrannt war. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aus den in der Akte vorhandenen Fotos und der Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Auch der von der Klägerin in ihrer Antragsschrift benannte Zeuge Schneider hat in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges ausgesagt (vgl. GAS 132, 132 R). Das von der Klägerin zu ihrer Entlastung in Auftrag gegebene und im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten vom 28. Februar 2007 (BAS 492 bis 516) steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil es über die für die Abgrenzung nach dem sächsischen Straßenrecht maßgebliche tatsächliche faktische Nutzung des L......weges durch den öffentlichen Verkehr zum Stichtag keine andere Aussage trifft. 16 17 8 Obwohl der Weg nicht öffentlich war, hat die Klägerin (in ihrer Funktion als Bürgermeisterin) durch ihre Widmung vom 14. April 2003 und ihren (als frühere Eigentümerin) mit der Beklagten abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 23. Mai 2003 initiiert, dass er (entgegen des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Dezember 2000) im nicht ausgebauten Zustand in das Eigentum der Beklagten überführt wurde. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr die Beklagte Trägerin der Straßenbaulast und somit für die Wegsanierungskosten selbst zuständig wurde. Die Klägerin hat anschließend als Bürgermeisterin Fluthilfemittel für die Wegesanierung beantragt, obwohl ihr als Anwohnerin bewusst sein musste, dass eine Schädigung der Wegefläche durch das Flutereignis im August 2002 nicht erfolgt war. Ausgehend von der hierauf (zunächst) erfolgten Bewilligung der gesamten Wegausbaukosten aus Fluthilfemitteln hat die Beklagte dann den Wegausbau vorgenommen und trug selbst die Kosten des Ausbaus, nachdem sie ihren Fluthilfeantrag nach dem Bekanntwerden der fehlenden Förderfähigkeit bei der zuständigen Förderbehörde zurückgenommen hatte. Die Klägerin kann nicht mit ihrem Einwand, der Beklagten sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden, gehört werden. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass der Gemeinderat der Beklagten, ohne dass die Klägerin an der Abstimmung beteiligt gewesen sei, autonom beschlossen habe, zur Förderung der Ansiedlung junger Familien den L......weg zu sanieren. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist nach der Differenzhypothese, dass ein Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen besteht: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 62. Aufl. 2010,Vorb. vor § 249 Rdnr. 10). Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert, den das Vermögens ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGH, NJW 1994, 2357) und setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der entstandene Nachteil in Geld bewertet werden kann (BGH, NJW 1987, 59; 1989, 766). Maßgebend ist folglich, wie sich die Vermögenslage des Dienstherrn nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne die Pflichtverletzung des Beamten entwickelt hätte (Schnellenbach; Beamtenrecht, 7. Aufl., S. 205 Rdnr. 28 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 1367). Ferner ist anerkannt, dass der dem Dienstherrn gegenüber einem Beamten zustehende 18 19 20 9 Schadensersatzanspruch nicht um den Wert von dem Dienstherrn verbleibenden Gegenständen zu mindern ist, wenn der Beamte diese pflichtwidrig beschafft hat und der Dienstherr sie nicht benötigt. Denn diese „aufgedrängte Bereicherung“ vermittelt dem Dienstherrn keinen anrechenbaren Vorteil (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22. Februar 2013, - 12 K 1564/10 -, juris Leitsatz 4 und Rdnr. 150; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG a. F. § 78 Rdnr. 45e; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., S. 207 Rdnr. 36). Hiervon ausgehend liegt ein Vermögensschaden der Beklagten in dem gesamten durch den Leistungsbescheid geltend gemachten Umfang vor. Ohne das dargestellte Handeln der Klägerin hätte die Beklagte ihrem ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss vom 5. Dezember 2000 folgend das Wegeflurstück des L......wegs von der Klägerin kostenfrei im ausgebauten Zustand übernehmen können. Dabei hätte die Klägerin diesen Ausbau (zusammen mit den beiden anderen Anliegern) zu finanzieren gehabt. Unter Anwendung der Differenzhypothese wären der Beklagten jegliche Ausbaukosten erspart worden, weil sie sich an der Finanzierung des Wegausbaues nicht zu beteiligen gehabt hätte. Auch ist der Beklagten nicht etwa dadurch ein teilweiser Vorteil entstanden, dass der Weg nunmehr in einem (besseren) Ausbauzustand mit Betonbausteinen auf drei Meter Breite ausgebaut ist, als er in einem Zustand „des ländlichen Wegebaus mit zwei Betonfahrspuren“ entsprechend der kaufvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gewesen wäre. Hierbei handelt es sich um einen „aufgedrängten“ Vorteil, den sich die Klägerin nicht auf ihre Schadenersatzpflicht anrechnen lassen kann. Denn auch der Antragsbegründung der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass der Beklagten daran gelegen gewesen wäre, einen möglichst hohen Ausbaustandart bei dem Ausbau des L......weges für die drei Anlieger als alleinige Nutzer zu erreichen. Vielmehr sprechen die aus den Akten erkennbaren Umstände dafür, dass bei der Beantragung der Fördermittel der Gemeinderat, der stellvertretende Bürgermeister und die Klägerin zum Zeitpunkt des Wegeausbaues davon ausgingen, dass er von Dritten aus Fluthilfemitteln vollständig bezahlt werden würde. Die Amtspflichtverletzungen der Klägerin liegen durch das geschilderte Handeln der Klägerin vor, weil sie hierdurch gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung 21 22 10 und der Nichtschädigung des Vermögens ihres Dienstherrn, der Beklagten, verstoßen hat. Die Klägerin handelte bei ihren Amtspflichtverletzungen zumindest grob fahrlässig und damit schuldhaft. Insbesondere wäre sie verpflichtet gewesen, sich über die rechtliche Einordung des L......weges - die Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Abgrenzung im Straßenrecht werden regelmäßig publiziert und über den Sächsischen Städte- und Gemeindetag auch nicht hauptamtlichen Amtsträgern erläutert - zu vergewissern und gegebenenfalls Auskünfte der Kommunalaufsicht einzuholen. In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass es für eine Amtspflichtverletzung eines Beamten nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Vermögensschaden bei dem Geschädigten eintritt; eine Vermögensgefährdung reicht aus (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. November 2012 - D 6 A 906/11 - juris). Die Kausalität des Schadeneintritts bei der Beklagten durch das Handeln der Klägerin liegt, wie bereits oben bei der Prüfung des Schadens dargelegt, vor. Soweit die Klägerin (nicht näher benannte) Ermessensfehler des angegriffenen Leistungsbescheids rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass die dem Schadensersatzanspruch zu Grunde liegende Norm des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG der Behörde kein Ermessen eröffnet. Sollte die Klägerin gemeint haben, dass aus Haftungs- und Fürsorgegründen der Dienstherr gehalten wäre, seinen Anspruch aus Haftungs- oder Fürsorgegründen zu stunden oder mit schuldbefreiender Wirkung zu erlassen (Schnellenbach; Beamtenrecht, 7. Aufl. S. 209 Rn. 42), wird hierzu nichts weiter vorgetragen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass eine Verjährung der streitgegenständlichen Forderung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht eingetreten ist. Sie beginnt nach dieser Vorschrift ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung zu den Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn kommt es für die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis um den Schaden 23 24 25 26 27 11 und die Person des Ersatzpflichtigen darauf an, dass der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Die Kenntnis setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt vielmehr, wenn er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Beamten bietet. Ein Kennenmüssen genügt hingegen nicht; es kommt auf die tatsächliche Kenntnis der relevanten Tatsachen an (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 9. März 1989, BVerwGE 81, 301, 304 m. w. N.; Urt. v. 15. August 1989, NVwZ 1990, 566). Der Dienstherr muss sich auch die Kenntnis von Fachaufsichtsbehörden zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juni 1986, VersR 1986, 1080, 1081; BVerwG, Urt. v. 22 Februar 1996 - 2 C 12.96 -, juris). Im vorliegenden Verfahren ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, auf die Kenntnis der Rechtsaufsichtbehörde abzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, ist gemäß § 112 Satz 1 Satz 1 SächsGemO das Landratsamt, hier folglich das Landratsamt des Landkreises Z.............. Dieses erlangte jedoch gemessen an dem genannten Maßstab erstmalig durch den ihm am 21. September 2006 zugegangenen Bericht des Ermittlungsführers über die wesentlichen Ergebnisse der Vorermittlungen in dem Disziplinarverfahren der Klägerin (vgl. BAS 245 bis 251) hinreichend vollständige Kenntnis von dem Handeln der Klägerin im Zusammenhang mit der Sanierung des L......weges. Ausgehend von diesem Datum ist keine Verjährung eingetreten, weil der Klägerin der Bescheid am 18. Mai 2007 zugestellt wurde (vgl. BAS 430). Folglich kann die Klägerin nicht mit ihrem Einwand, der Landrat und der erste Beigeordnete des Landkreises Z............. hätten bereits zuvor bei einer Parteiversammlung des geschäftsführenden Vorstandes der CDU am 13. Mai 2004 Kenntnis von den Vorgängen gehabt, durchdringen. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Kenntnisse sie aufgrund der Versammlung erlangt haben, und dass diese genügen, um erhebliche Anhaltspunkte für die Schadensersatzpflicht der Klägerin zu erkennen. Das hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 28 29 12 Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Eine Rechtsfrage oder Tatsachenfrage in dem oben beschriebenen Sinn wird im Zulassungsantrag nicht benannt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte ein anderer Sorgfaltsmaßstab als an einen Laufbahnbeamten mit fachlicher Vorbildung angelegt werden müsse, ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG Urt. v. 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Joop Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 30 31 32 33 34