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Urteil

12 K 1564/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0222.12K1564.10.00
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Leitsätze

1. Fachhochschulen des Landes NRW sind berechtigt, gegenüber ihren Beamten auch solche Schadensersatzansprüche zu liquidieren, die noch vor der durch das Hochschulfreiheitsgesetz zum 1.1.2007 erfolgten organisatorischen Verselbständigung der Fachhochschulen zugunsten des Landes entstanden sind.

2. Soweit infolge der Pflichtverletzung einer anderen staatlichen Stelle, die dem Dienstherrn Finanzmittel zur Verfügung gestellt hatte, ein Schaden entstanden ist, ist der Dienstherr nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, auch diesen Teil des Schadens gegenüber dem Beamten geltend zu machen.

3. Die in einem gegen einen (ehemaligen) Beamten ergangenen rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellungen tragen auch dann die Schlussfolgerung auf eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, wenn dem Strafurteil ein sog. „Deal“ zugrunde lag.

4. Der einem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht um den Wert von dem Dienstherrn verbliebenen Gegenständen zu mindern, wenn der Beamte diese pflichtwidrig beschafft hat und der Dienstherr sie nicht benötigt („aufgedrängte Bereicherung“).

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Der Bescheid vom 15. März 2010, geändert durch Bescheid vom 11. Februar 2013 und in der mündlichen Verhandlung, wird aufgehoben, soweit die Beklagte unter Ziff. 1. lit. g) den Ersatz von 419,15 € Zinsen fordert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/5 die Beklagte und zu 4/5 der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fachhochschulen des Landes NRW sind berechtigt, gegenüber ihren Beamten auch solche Schadensersatzansprüche zu liquidieren, die noch vor der durch das Hochschulfreiheitsgesetz zum 1.1.2007 erfolgten organisatorischen Verselbständigung der Fachhochschulen zugunsten des Landes entstanden sind. 2. Soweit infolge der Pflichtverletzung einer anderen staatlichen Stelle, die dem Dienstherrn Finanzmittel zur Verfügung gestellt hatte, ein Schaden entstanden ist, ist der Dienstherr nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, auch diesen Teil des Schadens gegenüber dem Beamten geltend zu machen. 3. Die in einem gegen einen (ehemaligen) Beamten ergangenen rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellungen tragen auch dann die Schlussfolgerung auf eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, wenn dem Strafurteil ein sog. „Deal“ zugrunde lag. 4. Der einem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht um den Wert von dem Dienstherrn verbliebenen Gegenständen zu mindern, wenn der Beamte diese pflichtwidrig beschafft hat und der Dienstherr sie nicht benötigt („aufgedrängte Bereicherung“). Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Der Bescheid vom 15. März 2010, geändert durch Bescheid vom 11. Februar 2013 und in der mündlichen Verhandlung, wird aufgehoben, soweit die Beklagte unter Ziff. 1. lit. g) den Ersatz von 419,15 € Zinsen fordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/5 die Beklagte und zu 4/5 der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 10. September 1956 geborene Kläger stand als Professor für Mikrocomputertechnik, insbesondere eingebettete MC-Systeme sowie Steuerungs- und Regelungstechnik, am Fachbereich Informatik der Beklagten zunächst im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, das ihm mit Wirkung vom 1. Februar 1996 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verlieh. Zudem war der Kläger vorübergehend Pro-Rektor der Beklagten für Planung und Finanzen. Nachdem die Beklagte mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen– HG – am 1. Januar 2007 gemäß § 2 Abs. 3 HG die Dienstherrnfähigkeit erhalten hatte, wurde der Kläger mit Übernahmeverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2007 in deren Dienst übernommen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 wurde der Kläger auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 15. Februar 2008 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Den akademischen Titel des Professors führt er nicht mehr. I. Streitgegenständliche Projekte 1. Projekt „OP 2000“ Im Jahr 2000 wurde die TecMedic Technology & Medicine GmbH – TecMedic – ins Leben gerufen, deren Gründungsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 51 % die Beklagte und zu 49 % die H. für J. U. – H1. – waren. Unternehmensgegenstand der als „Technologieschmiede“ konzipierten, mit einem Gründungskapital von 50.000,- DM aber unterkapitalisierten TecMedic war einerseits die Medizintechnik (u.a. Entwicklung von Hard- und Softwareprodukten zur Unterstützung der Diagnose und der Behandlung) und andererseits die Industrietechnik (u.a. Roboterbahnführung, 3D-Messung und 3D-Bildverarbeitung). Geschäftsführer des in Mülheim angesiedelten Bereichs Medizintechnik wurde der Inhaber der H1. , Dr. S. N. N1. T. , während der Kläger zum Geschäftsführer des an die Beklagte angebundenen Bereichs Industrietechnik bestellt wurde. Unter dem 7. August 2000 beantragte der Kläger gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer Dr. T. bei dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – MWMEV – für das – später so genannte – Projekt „Innovative Entwicklungen für OP-2000 in NRW“ zugunsten der TecMedic eine Zuwendung im Rahmen des „Technologie-Programms Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen“. Die Gesamtkosten des Projekts für den Durchführungszeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 bezifferten sie mit 20.684.080,- DM, die Höhe der beantragten Zuwendung belief sich bei einem Fördersatz von 92,5 % auf 19.144.080,- DM. In der Projektbeschreibung war u.a. ausgeführt, der OP der Zukunft müsse als integrierter Arbeitsplatz, als Operationssystem im Gesamtsystem Krankenhaus, interdisziplinär genutzt werden. Ein wesentliches Ziel des Projekts sei die Implementierung von Schnittbildverfahren mit endoskopischen Techniken und eine Datenvernetzung im OP-System. Zudem müsse das OP-System der Zukunft in das Datennetzwerk und das digitale Archiv des Krankenhauses integriert werden. Hierzu seien aufwendige Anpassungs- und Entwicklungsarbeiten geplant. Die beabsichtigte Finanzierung des Eigenanteils wurde ausführlich beschrieben. Sie sollte im Wege der Vorabanwendung und Tests neuer medizintechnischer Verfahren an Privatpatienten sowie aus dem Geschäft mit Mobilfunkanwendungen und allgemeiner Softwareentwicklung erfolgen. Mit Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2000 bewilligte die mit der Abwicklung des Subventionsverfahrens betraute Forschungszentrum Jülich GmbH – PTJ – aus Mitteln des MWMEV die Zuwendung aus dem „Technologie-Programm-Wirtschaft“ für das Projekt „Innovative Entwicklungen für OP-2000 in NRW“ in beantragter Höhe als Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, deren Höhe ebenfalls dem Antrag entsprach. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Antrag, von denen ... die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig waren, subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches – StGB – i.V.m. § 1 des Landessubventionsgesetzes – LSubvG – seien. Ferner wurden u.a. die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Ziffer 1.1 ANBest-P in der maßgeblichen Fassung lautete: „Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.“ Ziffer 1.2 ANBest-P lautete: „Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind alsDeckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Aufgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. ... Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfes erforderlichen Angaben enthalten.“ Ziffer 6 ANBest-P bestimmte, dass die Verwendung durch jährliche Teilverwendungsnachweise und einen Schlussverwendungsnachweis zu belegen war. Nach dem als Anlage 6 beigefügten Formular für den Teilverwendungsnachweis war die Verwendung im Einzelnen darzustellen und zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde, die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmten und die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde. Da die Aufbringung des Eigenanteils tatsächlich nicht darstellbar war, entschlossen sich Dr. T. und der Kläger, die Eigenanteile im Wege von Kreislaufgeschäften aus dem Förderprojekt selbst zu finanzieren. Zu diesem Zweck erteilten Drittfirmen der TecMedic Scheinrechnungen, die mit Fördermitteln des Landes bezahlt wurden. Sodann stellte die TecMedic diesen Drittfirmen ihrerseits in entsprechender Höhe Rechnungen aus, aus denen das von diesen Drittfirmen auf der Grundlage der Scheinrechnungen vereinnahmte Geld an die TecMedic zurückfloss. Dieses zurückgeflossene Geld wurde sodann zur Darstellung des Eigenanteils wie auch zur Finanzierung nicht geförderter Geschäftsbereiche der TecMedic und des Fachbereichs des Klägers an der Beklagten verwendet. Im Rahmen dieser Kreislaufgeschäfte legte der Kläger für den Bereich der Industrietechnik verschiedene Rechnungen von Drittfirmen vor (... wird näher ausgeführt). 2. Fall „Inkubator-Zentrum“ Nach Abschluss des Projekts „OP 2000“ zeichnete sich für die ohne öffentliche Mittel nicht lebensfähige TecMedic zunächst lediglich die Möglichkeit einer verdeckten Subventionierung im Zuge anderweitiger Fördermaßnahmen ab, die die Inkubator-Zentrum Emscher-Lippe GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen – IZ – betrafen. Die IZ, deren Mehrheitsgesellschafterin die Beklagte war, wurde mit über zwölf Mio. € aus öffentlichen Mitteln gefördert. Dies erfolgte durch zwei Projekte, die als Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen Strukturwandels in der Emscher-Lippe-Region konzipiert waren. Der Bau und die Einrichtung des Zentrums wurde im Rahmen des Projekts „Bau und Einrichtung des Inkubator-Zentrums Emscher-Lippe zur Förderung hochschulnaher Existenzgründungen“ aufgrund von Zuwendungsbescheiden derBeklagten vom 6. Mai 2003 und vom 3. Juli 2003 durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung an die IZ in Höhe von 5.113.000 € aus Strukturhilfemitteln des Bundes gefördert (Bewilligungszeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2003). Dabei enthielt der Bescheid vom 3. Juli 2003 die ausdrückliche Regelung, die Zuwendung dürfe nur zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit „Bau und Errichtung des Inkubator-Zentrums Emscher-Lippe“ stünden. Der Betrieb des Zentrums wurde im Rahmen des Wirtschaftsförderungsprogramms „NRW/EU-Gemeinschaftsprogramm für die Ziel-2-Gebiete“ für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2006 mit 7.019.900 € aus Mitteln des Landes und derEuropäischen Union gefördert, die das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen der IZ unter dem 28.05.2003 ebenfalls als verlorenen Zuschuss bewilligt hatte (Projekt „Erweiterte Inkubator-Dienstleistung für Gründende in der Emscher-Lippe-Region“). Beide Zuwendungen durften nur zur Finanzierung von Aufgaben verwendet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Projekten standen. Im Wissen um die öffentliche Finanzierung schöpfte der Kläger im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der IZ einen Teil der öffentlichen Gelder entgegen den Verwendungsbeschränkungen zugunsten der weiterhin unterfinanzierten TecMedic ab. Zu diesem Zweck stellte er der IZ, die zu diesem Zeitpunkt nahezu sämtliche Ausgaben aus Fördergeldern finanzierte, sowie der Schupke Consulting und der Cuda Marketing, bei denen die IZ Fördergelder „geparkt“ hatte, durch die TecMedic und andere Unternehmen aus ihrem Umfeld Rechnungen, denen keine oder keine entsprechend werthaltigen Leistungen zugrunde lagen. 3. Projekt „Digitales Krankenhaus“ Unter dem 28. November 2003 beantragte der Kläger bei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten der TecMedic eine weitere Zuwendung im Rahmen des Wirtschaftsförderungsprogramms „NRW/EU-Ziel 2-Programm“ für das Projekt „Digitales Krankenhaus“. Die beantragte Zuwendung belief sich bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 5.879.050,- € und einem Fördersatz von 85 % auf 4.997.191,- €. Das Ziel des Projekts sollten, als Fortsetzung des Projekts „OP 2000“, Schritte hin zu einer abteilungsübergreifenden „Volldigitalisierung“ des Krankenhauses durch Entwicklung neuer, integrativer Software- und Hardwarelösungen, sein, die einen modularen, verteilten Aufbau eines digitalen Krankenhauses von der Aufnahme der Patientendaten bis hin zur vernetzten poststationären Versorgung gewährleisten. Mit Zuwendungsbescheid vom 21. Juli 2004 bewilligte die mit der Abwicklung des Subventionsverfahrens betraute PTJ aus Mitteln des MWMEV die Zuwendung für das Projekt „Digitales Krankenhaus“ in Höhe von 4.995.363,- € als Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 5.876.900,- €. Der Durchführungszeitraum wurde vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 festgesetzt und die Bewilligung ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert bleibe. Öffentliche Mittel dürften weder direkt noch indirekt, etwa durch Einsatz von mit öffentlichen Mitteln angeschafften Geräten, zur Finanzierung von Marktleistungen herangezogen werden. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Antrag, von denen ... die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig war, subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB i.V.m. § 1 LSubvG seien. Ferner wurden u.a. die beigefügten ANBest-P zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die ANBest-P enthielten, in anderer Nummerierung, wiederum u.a. die oben zum Projekt „OP 2000“ wiedergegebenen Regelungen. Da die erforderlichen Eigenanteile nicht darstellbar waren, schlossen der Kläger und Dr. T. Finanzierungslücken durch Vorspiegelung höherer Projektkosten. 4. Projekt „Medical Services“ Im Jahr 2003 plante die X. S. H2. – X1. – ein Förderprojekt zur Entwicklung einer optimierten Equipment- und Personalbewirtschaftung im Gesundheitswesen (Projekt „Medical Services“). Dr. T1. vereinbarte mit dem Kläger, im Rahmen des Projekts einen Auftrag des X1. an die Beklagte zur Erstellung einer E-HRMS Web-Plattform zu einem Preis von 700.000,- € zu erteilen. Nachdem Dr. T1. im Rahmen seines Antrags eine Projektbeschreibung vom1. April 2004 sowie ein Schreiben der Beklagten vom 22. November 2004 vorgelegt hatte, in dem der Preis von 700.000,- € für die Erstellung der Web-Plattform näher begründet worden war, bewilligte das PTJ dem X1. auf fachliche Initiative desMinisteriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem7. April 2005 eine Zuwendung in Höhe von 1.455.265,- € aus Mitteln des „NRW/EU-Ziel 2-Programms 2000-2006“ für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Die Zuwendung erfolgte in Form der Anteilfinanzierung als verlorener Zuschuss. Der Fördersatz betrug 50 % bei angenommenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 2.910.531,- €. Aus dem Betrag von 700.000,- € zahlte die X1. auf Grundlage eines am 1. Dezember 2004 geschlossenen Drittmittelvertrages 350.000,- € (ohne MWSt.) an die Beklagte. Weitere 350.000,- € (ohne MWSt.) zahlte die X1. auf Rechnungen vom31. Oktober 2005, 17. März 2006, 22. September 2006 und vom 16. November 2006 an die TecMedic, nachdem diese den Auftrag zur Erstellung der halbfertigen Plattform von der Beklagten übernommen hatte. 5. Projekt „Rohrrobotersteuerung“ Im Jahr 2006 war der Kläger für die Beklagte mit dem Kooperationsprojekt „Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung zur Instandsetzung alter oder defekter Entwässerungssysteme – Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung mit Vermessung und Visualisierung der Rohrinnenwände“ befasst. Das Vorhaben wurde im Rahmen des Programms „Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen“ auf Grund eines Bescheides der B. J1. G. e.V. – B1. – vom 22. Mai 2006 aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit einer projektbezogenen, nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung von bis zu 94.634,- € gefördert. Der Bewilligungszeitraum reichte vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2008. Nach der zu dem Programm ergangenen Richtlinie vom 12. Juli 2004 sowie nach den dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis, die Bestandteil des Bescheides waren, mussten die Personalkosten auf der Grundlage von Stundennachweisen abgerechnet werden. Der Kläger machte in den Zahlungsanforderungen der Beklagten an die B1. vom15. September 2006 und vom 13. Dezember 2006 jedoch Personalkosten geltend, obwohl das Projekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgenommen worden war. II. Verfahrensablauf Am 7. Dezember 2004 äußerte der seinerzeitige Kanzler und Beauftragte des Haushalts der Beklagten, I. -K. C. , gegenüber Kriminaldirektor E. beim Polizeipräsidium I1. Zweifel an der Verwendung zweckgebundener Haushaltsmittel, die das Ministerium für Wissenschaft und Forschung – MiWF – der Beklagten und einigen ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellt hatte. Kriminaldirektor E. hielt mit Vermerk vom 9. Dezember 2004 fest, falls sich die noch zu überprüfenden Angaben des Kanzlers C. bestätigen sollten, liege für ihn der Anfangsverdacht korruptiver Handlungen, des Betruges und der Untreue nahe. Die polizeilichen Ermittlungen erbrachten jedoch zunächst keine verwertbaren Erkenntnisse. Auf Grundlage eines Aufspaltungsvertrages vom 16. Dezember 2005 wurde die TecMedic in zwei Gesellschaften, die TecMedic Technology & Medicine H2. und die Med Mülheim H2. , aufgespalten. Die TecMedic Technology & Medicine H2. übernahm sämtliche Aktiva und Passiva, die wirtschaftlich zu dem Betrieb der Zweigstelle der TecMedic in Gelsenkirchen gehörten. Alleingesellschafterin der TecMedic Technology & Medicine H2. war die Fachhochschule Gelsenkirchen Holding H2. & Co. KG. Die Med Mülheim H2. übernahm alle Aktiva und Passiva, die wirtschaftlich zu dem Betrieb der Zweigstelle der TecMedic in Mülheim/Ruhr gehörten. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts C1. vom 12. März 2007 wurde der Kläger am 13. März 2007 festgenommen und befand sich bis zu der mit Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 22. Mai 2007 erfolgten Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft – StA – C1. klagte den Kläger unter dem 21. September 2007 wegen Subventionsbetrugs und Bestechung, begangen durch insgesamt zehn selbständige Handlungen, an, wobei er in einem Fall gemeinschaftlich mit dem ebenfalls angeschuldigten Dr. T. gehandelt habe, in zwei Fällen den Subventionsbetrug als Mitglied einer Bande begangen und in einem Fall dem Haupttäter Dr. T. zu dessen Subventionsbetrug Beihilfe geleistet habe. Gegenstand der Anklage waren sämtliche zuvor beschriebenen Subventionsverfahren; die den Angeschuldigten vorgeworfene Bestechung bezog sich auf den früheren Ministerialrat Dr. E1. , zu dessen früherer Zuständigkeit als Referatsleiter im Finanzministerium auch die streitgegenständlichen Subventionsverfahren gehört hatten. Im Rahmen des Hauptverfahrens gestand der Kläger die ihm vorgeworfenen Straf-taten in weiten Teilen, allerdings ohne alle ihm vorgeworfenen Einzelhandlungen ausdrücklich einzuräumen. Insbesondere gestand der Kläger, mit Mitteln der akquirierten Förderprojekte Kreislaufgeschäfte getätigt zu haben. Gleichwohl seien die mit den Projekten „OP 2000“ und „Digitales Krankenhaus“ geförderten Forschungsarbeiten umgesetzt und die Fördermittel letztlich im Sinne des ursprünglichen Fördergebers, der Bundesrepublik Deutschland, eingesetzt worden, auch wenn er sie – juristisch betrachtet – unter Berücksichtigung der konkreten Förderbedingungen durch selbstherrliche Verfügungen zum Teil zweckentfremdet habe. Dieses Vorgehen habe zugleich den Zielen der Beklagten gedient. Entnahmen habe er nur zur Vergütung von persönlichem Einsatz für Industrieprojekte in Höhe von durchschnittlich ca. 23.000,- € jährlich getätigt. Die Kreislaufgeschäfte zur Finanzierung der – nach der ausdrücklichen Bewertung des Klägers – unterkapitalisierten TecMedic hätten drei Ziele verfolgt: Liquiditätsgewinnung zur Deckung steuerlicher Verpflichtungen,Deckung von Eigenanteilen für die Förderprojekte sowie Deckung der Investitionen zum Aufbau von Geschäftsbereichen, die selbständig nicht lebensfähig gewesen seien. So habe er im Rahmen des Projekts „OP 2000“ eine Vielzahl von Rechnungen ausgestellt, die zum Teil reine Scheinrechnungen gewesen seien und zum Teil nicht das Förderprojekt betroffen hätten. Ferner habe er daran mitgewirkt, Fördergelder, die „offiziell“ an die IZ vergeben worden seien, in Höhe von ca. 700.000,- € mittels Scheinrechnungen an die TecMedic weiter zu leiten. Es sei die Absicht des Finanzministeriums gewesen, mit den an die IZ gewährten Fördermitteln tatsächlich (verdeckt) die TecMedic zu fördern, da ein neuer Antrag der TecMedic zu großen Problemen mit Befürwortern von Prof. Dr. H. (Universität Witten/Herdecke) geführt hätte. Förderziel des Inkubators sei gewesen, technologiegetriebene Firmen und Gründungen zu unterstützen. Diesem Ziel habe die Arbeit der TecMedic und der Firmen in ihrem Umfeld gedient. Mit gleich lautenden, an den vorläufigen Insolvenzverwalter der TecMedic und die MedMülheim H2. gerichteten Rücknahme- und Festsetzungsbescheiden vom21. Januar 2008 bzw. 20. Dezember 2007 nahm die PTJ den Zuwendungsbescheid vom 18. Dezember 2000 in vollem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die TecMedic habe durch ihre Angaben im Rahmen der Antragstellung über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht, mindestens aber unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht und damit einen Zuwendungsbescheid erwirkt, den der Zuwendungsgeber in Kenntnis der Tatsachen nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form erlassen hätte. Die bisherigen Ergebnisse der Ermittlungsbehörden belegten, dass von Beginn an beabsichtigt gewesen sei, die mit dem Vorhaben beantragten Fördermittel zweckwidrig einzusetzen und die Ermittlungsbehörden durch Vorlage von Scheinrechnungen und falschen Stundenzetteln zu täuschen. Anhaltspunkte für eine andere Ermessensentscheidung als die Rücknahme seien nicht ersichtlich. Zugleich wurden der vorläufige Insolvenzverwalter der TecMedic und die MedMülheim H2. als Gesamtschuldner zur Erstattung der ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 9.788.212,60 € sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3.215.896,24 € in Anspruch genommen. Die Forderung wurde als Hauptforderung gemäß § 38 der Insolvenzordnung – InsO – zur Insolvenztabelle angemeldet. Durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 29. Februar 2008 wurde über das Vermögen der TecMedic das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet. Durch Urteil des Landgerichts C1. vom 1. April 2008, nach Rücknahme der Revisionen rechtskräftig seit dem 22. April 2008, wurde der Kläger wegen Subventionsbetrugs in fünf Fällen, Beihilfe zum Subventionsbetrug im Fall des Projekts „Medical Services“ und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Dabei war die Frage, inwieweit der Kläger und der weitere Angeklagte Dr. T. mit Einverständnis des jeweils anderen handelten, nach entsprechender Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 der Strafprozessordnung– StPO – nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung. Zum Umfang der Taten stellte das Landgericht fest, der Kläger habe allein in den Projekten „OP 2000“ und „Digitales Krankenhaus“ mehr als 3,1 Mio. € Schaden zu verantworten. Zum Tatkomplex „OP 2000“ stellte das Gericht fest, bestimmten, explizit genannten Rechnungen hätten ganz oder zum Teil keine oder projektfremde Leistungen zugrunde gelegen (... wird ausgeführt). Die Gelder, die die TecMedic auf diese Rechnungen gezahlt habe, seien schließlich – wiederum durch Scheinrechnungen verschleiert – an sie oder an andere Unternehmen im Einflussbereich von Dr. T. und dem Kläger im Wesentlichen wieder zurück geflossen. Zudem habe der Kläger für den Bereich der Industrietechnik überhöhte Personalausgaben geltend gemacht, indem er Stundenaufschreibungen für vier Mitarbeiter eingereicht habe, die mit dem Projekt tatsächlich nicht befasst gewesen seien. Zum Tatkomplex „Inkubator-Förderung“ stellte die Strafkammer fest, zum Zwecke der Abschöpfung der der IZ gewährten Fördergelder seien bestimmte, explizit genannte Rechnungen gestellt worden, denen ganz oder zum Teil keine werthaltigen Leistungen zugrunde gelegen (... wird ausgeführt). Auf diese Weise habe der Kläger im Interesse der TecMedic eine „Umwidmung“ von Fördergeldern im Betrag von rund 967.000,- € bewirkt. Zum Tatkomplex „Digitales Krankenhaus“ stellte das Landgericht fest, zum Zweck der Vorspiegelung höherer Projektkosten habe der Kläger bei dem PTJ Mittelanforderungen eingereicht, in denen er zu den Ausgaben bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. So habe er überhöhte Personalausgaben und Investitionen für Wirtschaftsgüter, Fremdleistungen etc. angesetzt, die tatsächlich nicht, nur teilweise oder projektfremd angefallen seien. Diese Darstellungen habe der Kläger sowohl in mehreren Teilverwendungsnachweisen als auch in seinem Schlussverwendungsnachweis vom 28. Februar 2007 wiederholt und die Angaben mit Scheinrechnungen und anderen inhaltlich falschen Belegen unterlegt. (... wird anhand von Einzelrechnungen ausgeführt). Die Gelder, die die TecMedic auf diese Rechnungen gezahlt habe, seien schließlich, wiederum durch Scheinrechnungen verschleiert, an sie oder an andere Unternehmen im Einflussbereich des Klägers zurück geflossen. Darüber hinaus habe der Kläger für den Bereich der Industrietechnik unter Vorlage entsprechender Stundenaufschreibungen Personalausgaben (... wird ausgeführt) in Ansatz gebracht, obwohl diese mit dem Projekt tatsächlich nicht oder nur teilweise befasst gewesen seien. Schließlich habe der Kläger – insoweit einvernehmlich mit Dr. T. handelnd – im Zuge der Aufspaltung der TecMedic Rechnungen der H1. über 155.500,- € (ohne MWSt.) für tatsächlich nicht erbrachte oder wertlose Leistungen eingereicht, die in Wahrheit nur dazu gedient hätten, Dr. T. bzw. die H1. aus der TecMedic „herauszukaufen“. Auf diese Weise seien für die TecMedic Fördermittel erlangt worden, die bis zurVerhaftung des Klägers im März 2007 im Betrag von 3.929.465,- € ausgezahlt worden seien. Hiervon seien mehr als 1,3 Mio. € (85 % von 1.621.446,- €) auf die vom Kläger allein zu Unrecht geltend gemachten Rechnungsbeträge entfallen. Weitere 132.175,- € (85 % von 155.500,- €) seien auf die von dem Kläger gemeinsam mit Prof. Dr. T. einvernehmlich zu Unrecht geltend gemachten Rechnungen der H1. entfallen. Zum Tatkomplex „Medical Services“ stellte das Landgericht fest, der Preis von 700.000,- € für die Erstellung einer E-HRMS Web-Plattform sei um 100 % überteuert gewesen. Er habe auf Grundlage einer entsprechenden Verabredung des Klägers mit Prof. Dr. T1. dazu gedient, durch Vorspiegelung höherer Projektkosten eine versteckte Erhöhung der Förderquote zu erreichen. Die an die TecMedic gezahlten 350.000,- € seien, verschleiert durch Scheinrechnungen, an das X1. oder an andere Unternehmen im Einflussbereich Prof. Dr. T2. zurück geflossen. Von den von Prof. Dr. T1. auf diese Weise für das X1. erlangten Fördermitteln seien 175.000,- € (50 % von 350.000,- €) auf die Rechnungen der TecMedic entfallen. Zum Tatkomplex „Rohrrobotersteuerung“ stellte das Landgericht fest, der Klägerhabe unter Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel Arbeiten der Mitarbeiter (...) beansprucht, obwohl das Vorhaben zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht aufgenommen gewesen sei. Auch in der Folgezeit sei lediglich der Mitarbeiter (...) mit der Sache befasst gewesen. Auf diese Weise habe der Kläger für die Beklagte Fördermittel in Höhe von 26.251,- € erlangt, die am 25. Oktober 2006 und am 18. Dezember 2006 in Teilbeträgen von 12.208,- € und 14.043,- € ausbezahlt worden seien. Durch Urteil vom 2. Juli 2009 – 20 K 1871/08 – wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage der Med Mülheim H2. gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der PTJ vom 20. Dezember 2007 ab. Die TecMedic habe die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung nicht erfüllt, da diese durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Die Erklärung der Geschäftsführer, mit der Maßnahme sei vor Antragstellung nicht begonnen worden, sei unrichtig gewesen, da ein Kernspintomograph bereits Ende September 1999 erworben und im März 2000 ausgeliefert worden sei. Dr. T. habe jedoch durch fingierte Unterlagen vorgespiegelt, dass das Gerät erst noch zu beschaffen sei. Aufgrund dieser falschen Angaben sei ein etwaiges Vertrauen der Med Mülheim H2. in den Fortbestand der Bewilligung nicht schutzwürdig. Auch die Entscheidung, den Bewilligungsbescheid insgesamt zurückzunehmen, sei angesichts des auch nach der Bewilligung weiterhin grob pflichtwidrigen Verhaltens der TecMedic ermessensfehlerfrei. Am 23. Oktober 2009 wurden die Forderungen der PTJ aus den Rücknahme- und Festsetzungsbescheiden vom 21. Januar 2008 betreffend die Zuwendungsverfahren „OP 2000“ und „Digitales Krankenhaus“ insgesamt zu dem Insolvenzverfahren TecMedic anerkannt. Die insoweit vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klagen zu den Aktenzeichen 7 K 1184/08 und 7 K 1185/08 wurden von der TecMedic zurückgenommen. III. Geltendmachung von Schadenersatz Mit Bescheid vom 15. März 2010 verpflichtete die Beklagte den Kläger, a) Schadenersatz in Höhe von 1.168.964,20 €, davon als Gesamtschuldner mitDr. Q. T3. in Höhe von 1.055.304,60 € sowie als Gesamtschuldner mitDr. Q. T3. und Dr. X. X1. in Höhe von 113.659,60 €, hiervoneinen Teilbetrag in Höhe von 569.482,10 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, b) weiteren Schadenersatz in Höhe von 3.059.605,90 €, davon als Gesamtschuldner mit Dr. X. X1. in Höhe von 520.325,24 €, hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 2.144.961,90 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, c) weiteren Schadenersatz in Höhe von 3.059.605,90 €, davon als Gesamtschuldner mit Dr. X. X1. in Höhe von 540.100,- € sowie als Gesamtschuldner mit Dr. Q. T3. in Höhe von 28.400,- €, hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 2.925.395,90 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, d) als Gesamtschuldner mit Dr. Q. T3. und Dr. X. U. weiteren Schadenersatz in Höhe von 450.000,- €, hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 200.000,- € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, e) als Gesamtschuldner mit Dr. Q. T3. und Dr. X. U. weiteren Schadenersatz in Höhe von 160.000,- €, hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 70.000,- € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, f) weiteren Schadenersatz in Höhe von 175.000,- € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, g) weiteren Schadenersatz in Höhe von 26.670,15 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides zu leisten. Für den Fall, dass die anderen Gesamtschuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach kämen, bleibe eine Inanspruchnahme des Klägers bis zur Gesamthöhe von drei Viertel der genannten Schuldbeiträge vorbehalten. Zur Begründung wurde zu der Forderung unter lit. a) ausgeführt, der Kläger habe mit Dr. T3. vereinbart, nach Erlass der Bewilligungsbescheide vom 6. Mai 2002 und vom 28. Mai 2003 die TecMedic verdeckt mit 2 Mio. € auf Kosten der Fördergelder zu stützen. Auf dieser Grundlage hätten die TecMedic oder mit ihr verbundene Gesellschaften in der Folge eine Vielzahl von Scheinrechnungen an die IZ gerichtet. Mit Wissen und Billigung von Dr. T3. habe der damalige Geschäftsführer der IZ ebenfalls mit Hilfe von Scheinrechnungen Fördergelder auf zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften umgeleitet und sie dort geparkt. Durch seine Mitwirkung an dieser sog. 2-Mio-Euro-Absprache und deren Umsetzung, die den Tatbestand des Betruges bzw. Subventionsbetruges verwirkliche, habe der Kläger vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt und daran mitgewirkt, dass aus öffentlichen Mitteln bereitgestellte Fördermittel vorsätzlich entgegen dem Förderzweck verwendet worden seien. Dem Fördergeber sei hierdurch ein Schaden entstanden, da er aufgrund der Insolvenz der IZ die gewährten Zuschüsse nicht mit Erfolg zurückverlangen könne. Zu der Forderung unter lit. b) führte die Beklagte aus, nach Bewilligung der Fördermittel für das Projekt „OP 2000“ habe der Kläger Personalausgaben für mehrere Mitarbeiter zu Lasten des Projekts geltend gemacht, obwohl diese an anderen Projekten gearbeitet hätten, und er habe den Vertretern der PTJ eine Vielzahl von Rechnungen vorgelegt, denen entweder keine oder nur teilweise Leistungen gegenüber gestanden hätten oder die Leistungen betroffen hätten, die ganz oder überwiegend projektfremd gewesen seien. Durch dieses Verhalten habe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt und daran mitgewirkt, dass aus öffentlichen Mitteln bereit gestellte Fördergelder, die der Fördergeber wegen der Insolvenz der TecMedic nicht mit Aussicht auf Erfolg zurückverlangen könne, vorsätzlich entgegen dem Förderzweck verwendet worden seien. Zu der Forderung unter lit. c) wurde ausgeführt, auch im Rahmen des Projekts „Digitales Krankenhaus“ habe der Kläger die Erstellung von Scheinrechnungen veranlasst und Personalausgaben für Mitarbeiter geltend gemacht, obwohl diese mit dem Projekt tatsächlich nicht befasst gewesen seien. Im Jahr 2006 habe er mit Dr. T3. verabredet, dass dieser der TecMedic eine Studie „Gesundheitswirtschaft im Emscher-Lippe-Raum“ verkaufe, die – wie dem Kläger bekannt gewesen sei – zu anderen Zwecken bereits für den Ministerpräsidenten erstellt worden sei. Die Studie sei dann zu Lasten des Projekts „Digitales Krankenhaus“, für das sie wertlos gewesen sei, abgerechnet worden. Durch dieses Verhalten habe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt und daran mitgewirkt, dass der Fördergeber, der wegen der Insolvenz der TecMedic die gewährte Förderung nicht mit Aussicht auf Erfolg zurückverlangen könne, geschädigt worden sei. Zu der Forderung unter lit. d) wurde ausgeführt, nachdem Dr. T3. im Oktober 2004 von der Möglichkeit der Erlangung zusätzlicher vom Land Nordrhein-Westfalen verwalteter Strukturhilfemittel erfahren habe, seien diese im gegenseitigen Einvernehmen zur Stützung der P. E. H2. und der J2. H2. genutzt worden. Zu diesem Zweck habe Dr. U. einen Antragsentwurf vorgelegt, den der Kläger nach Vornahme kleinerer Änderungen im Einvernehmen mit Dr. T3. und Dr. U. dem Ministerium übermittelt habe. Nach erfolgter Bewilligung habe der Kläger die Geräte bestellt. Dabei habe kaum Aussicht auf eine Verwendung der Geräte bestanden, die teils überhaupt nicht geliefert und teils zur dortigen Nutzung an die liefernden Firmen zurückgegeben worden seien. Durch dieses Verhalten habe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt und daran mitgewirkt, dass die Fördermittel in vollem Umfang zweckwidrig verwendet worden seien. Infolge dessen sei zu erwarten, dass die Beklagte als Zuschussempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet werde. Falls diese Erwartung sich nicht realisiere, obliege ihr die Geltendmachung und Durchsetzung des einem anderen Verwaltungsträger aufgrund der Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens. Zu der Forderung unter lit. e) wurde ausgeführt, entsprechend einer mit Dr. T3. getroffenen Verabredung habe der Kläger Dr. U. veranlasst, einen Antrag unter der Bezeichnung „Entwicklung eines Genchips zur Risikoabschätzung von Hypertonie unter Verwendung von speziell entwickelten Softwaresystemen für bioinformatische und bildverarbeitende Analyse“ zu stellen. Der Antrag habe einzig dem Zweck gedient, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche N. H2. zu stützen. Die Geräte seien von ihr – der Beklagten – nicht benötigt worden und hätten einen überhöhten Preis gehabt. Die Rechnungen seien von Dr. U. sachlich richtig gezeichnet und daraufhin von ihrer – der Beklagten – Verwaltung bezahlt worden, obwohl bestellte Analysesoftware und Microarrays nie geliefert und fünf Solas 2-Geräte erst am 29. September 2007 in mangelhaftem Zustand an die staatliche Beauftragte für die Beklagte übergeben worden seien. Sie seien nie genutzt worden. Durch dieses Verhalten habe der Kläger seine Dienstpflichten verletzt und daran mitgewirkt, dass die Fördermittel in vollem Umfang zweckwidrig verwendet worden seien. Infolge dessen sei zu erwarten, dass die Beklagte als Zuschussempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet werde. Falls dieser Fall wider Erwarten nicht eintrete, obliege ihr die Geltendmachung und Durchsetzung des einem anderen Verwaltungsträger aufgrund der Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens. Zu der Forderung unter lit. f) wurde ausgeführt, im Rahmen des Projekts „Medical Services“ habe Prof. Dr. T1. mit Billigung des Klägers und aufgrund einer mit diesem getroffenen Verabredung sowohl die an die Beklagte gezahlten 350.000,- € (netto) als auch die an die TecMedic gezahlten 350.000,- € (netto) als Projektkosten geltend gemacht, obwohl dem mindestens in Höhe von 350.000,- € (netto) keine projektbezogenen Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten. Die so von Prof.Dr. T1. erlangten Auszahlungen seien zumindest in Höhe von 175.000,- € aufgrund der auf Veranlassung des Klägers an das X1. gerichteten Rechnungen zu Unrecht erfolgt. Insofern habe der Kläger durch sein Verhalten wissentlich und willentlich an der Zweckentfremdung von Fördergeldern mitgewirkt, die bei dem Fördergeber einen Schaden in Höhe der zweckwidrig verwendeten Fördergelder verursacht habe. Zu der Forderung unter lit. g) wurde ausgeführt, im Zuge des Kooperationsprojekts zur Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung habe der Kläger unter Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel Arbeiten seiner Mitarbeiter (... wird ausgeführt) geltend gemacht, obwohl das Projekt zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgenommen gewesen sei. Die auf diese Weise erlangten Fördermittel in Höhe von 26.251,- € habe der Kläger offensichtlich zweckwidrig verwendet, so dass dem Fördergeber ein Schaden in Höhe von 17.797,67 € (...) entstanden sei. Hinzu komme ein Schaden bei ihr – der Beklagten – in Höhe von 8.872,46 €, da sie für die Beschäftigung von Herrn (...) Zuschüsse in Höhe von 8.453,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 419,15 € an die B1. habe zurückzahlen müssen. Bei der Bestimmung der von dem Kläger einzufordernden Haftungsanteile sei berücksichtigt worden, dass dieser hinsichtlich der Forderungen unter lit. a) bis e) jeweils als Hauptverantwortlicher bzw. einer der beiden Hauptverantwortlichen anzusehen sei. Eine Begrenzung seiner Haftung dränge sich nicht auf, da eine vorsätzliche Begehung von Straftaten vorliege. Gleichwohl sei die Inanspruchnahme als Gesamtschuldner begrenzt worden, um eine mögliche Alleinhaftung für die überwiegend auch von anderen mit verursachten Schäden zu vermeiden. Etwaigen Einschränkungen der finanziellen Leistungsfähigkeit werde ggfs. im Rahmen der Vollziehung Rechnung getragen. Ferner wurde dem Kläger im Wege der nachträglichen Anhörung fristgebunden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 12. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 hat die Beklagte die Heranziehung des Klägers wie folgt modifiziert: zu lit. a) 962.946,50 € Schadenersatz, davon als Gesamtschuldner mit Dr. Q. T3. , F1. S1. sowie der IZ in Höhe von 849.286,90 € sowie als Gesamtschuldner mit Dr. Q. T3. , Prof. Dr. X1. , F1. S1. und der IZ in Höhe von 113.659,60 €, hiervon 466.473,25 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, zu lit. b) weitere 1.801.438,56 € Schadenersatz, davon als Gesamtschuldner mit der TecMedic in Höhe von 1.384.921,05 € sowie als Gesamtschuldner mit Prof.Dr. X. X1. in Höhe von 416.517,71 €, hiervon 1.711.438,50 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, zu lit. c) weitere 2.367.228,35 € Schadenersatz, davon als Gesamtschuldner mit der TecMedic in Höhe von 1.895.816,40 €, als Gesamtschuldner mit der TecMedic und Prof. Dr. X. X1. in Höhe von 450.585,- € sowie als Gesamtschuldner mit der TecMedic und Dr. Q. T3. in Höhe von 20.825,- €, hiervon 1.785.405,90 € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, zu lit. d) weitere 450.000,- € Schadenersatz als Gesamtschuldner mit Prof. Dr. Q. T3. und Prof. Dr. X. U. , hiervon 200.000,- € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, zu lit. e) weitere 160.000,- € Schadenersatz als Gesamtschuldner mit Prof. Dr. Q. T3. und Prof. Dr. X. U. , hiervon 70.000,- € innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, zu lit. f) keine Forderung mehr sowie zu lit. g) weitere 26.670,15 € Schadenersatz innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides. Bei Festsetzung dieser Beträge sei berücksichtigt worden, dass neben den im früheren Bescheid vom 15. Oktober 2010 genannten Gesamtschuldnern weitere Personen als Gesamtschuldner in Betracht zu ziehen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Forderung unter lit. a) sei im Ausgangsbescheid irrtümlich zu niedrig angegeben worden. Von einer Erhöhung werde aber abgesehen. Im Übrigen seien die in Ansatz gebrachten Rechnungsbeträge an die im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen angepasst und nunmehr durchweg mit Nettobeträgen berücksichtigt worden. Soweit Rechnungen möglicherweise im Verhältnis zur IZ rückabgewickelt worden seien, vermindere dies den Ersatzanspruch jedenfalls nicht, da nicht zu erwarten sei, dass die quotenmäßige Befriedigung des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IZ einen Umfang erreichen werde, der zu einer Entlastung des Klägers führen werde. Hinsichtlich der Forderung unter lit. b) werde ebenfalls von den Netto-Rechnungsbe-trägen ausgegangen, und zwar nach Abzug des auf den jeweiligen Rechnungsbetrag zu erbringenden Eigenanteils. Der Gesamtbetrag der Rechnungen der H3. J3. H2. sei an Feststellungen des Strafurteils angepasst worden. Hinsichtlich der Forderung zu lit. c) seien ebenfalls die Netto-Rechnungsbeträge nach Abzug des jeweiligen Eigenanteils in Ansatz gebracht und der Betrag der Rechnung der E1. B2. Q. B3. an die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen angepasst worden. Ersatzleistungen von Prof. Dr. T1. an das Land Nordrhein-Westfalen oder an die PTJ seien nicht festzustellen. Hinsichtlich der Forderungen unter lit. d), e) und g) ergebe sich keine Änderung. Die betreffenden Fördermittel seien in vollem Umfang zweckwidrig verwendet worden. Die Forderung unter lit. f) sei von der X1. bereits in vollem Umfang ausgeglichen worden. Die Heranziehungsbeträge zu lit. a), b) und c) seien entsprechend der im Ausgangsbescheid enthaltenen Ermessenserwägungen angepasst worden. Das Vorhandensein der weiteren Gesamtschuldner TecMedic, IZ und F1. S1. sei im Rahmen der Ermessensausübung nicht zugunsten einer Reduzierung der Heranziehungsbeträge des Klägers zu berücksichtigen. TecMedic und IZ hafteten zwar in rechtlicher Hinsicht jeweils für den Gesamtbetrag der erhaltenen Förderung, aufgrund der eingetretenen Insolvenz sei jedoch unwahrscheinlich, dass sie ihre Verpflichtungen in einem Ausmaß werden erfüllen könnten, das im Ergebnis zu einer Entlastung des Klägers führen könne. Gemäß § 366 Abs. 2 BGB seien die hier in Rede stehenden Beträge aufgrund der – wegen der Ersatzpflicht des Klägers gegebenen – größeren Gläubigersicherung im Insolvenzverfahren nachrangig. Eine anderweitige Leistungsbestimmung des Insolvenzverwalters könne aufgrund des aus dieser Rechtslage folgenden, sowohl selbst- als auch gläubigerschädigenden Effekts ausgeschlossen werden. Der frühere Geschäftsführer der IZ, F1. S1. , werde seine 3,75 Mio. € umfassende Ersatzpflicht voraussichtlich ebenfalls nicht in einem Maße erfüllen können, dass zu einer zumindest teilweisen Tilgung auch der Gesamtschuld des Klägers führen könne. Weitere Gesamtschuldner seien ihr – der Beklagten – derzeit nicht ersichtlich, ihre etwaige Inanspruchnahme durch den Kläger werde hierdurch aber nicht tangiert. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, hinsichtlich des Projekts „OP 2000“ sei nicht berücksichtigt worden, dass das Land Nordrhein-Westfalen als ehemaligen Dienstherrn und Fördergeber ein erhebliches Mitverschulden treffe. Bei Vergabe der Fördermittel sei nämlich bereits deutlich erkennbar gewesen, dass der Eigenanteil in Höhe von 1,6 Mio. DM für die mit einem Kapital von lediglich 50.000,- DM gegründete TecMedic innerhalb von nur 14 Monaten nicht aufzubringen gewesen sei. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei ihm zugute zu halten, dass er nicht mit der Absicht der Selbstbereicherung, sondern aus wissenschaftlichem Ehrgeiz gehandelt und damit der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Beklagten bestehenden Zielvereinbarung gedient habe. Dieser Zielvereinbarung habe er sich als Pro-Rektor der Beklagten verpflichtet gefühlt. Zahlreiche Rechnungen beruhten zu mindestens 50 % auf realen, für das Projekt nützlichen Leistungen. (... wird ausgeführt). Soweit Geräte (...) der Beklagten zugeflossen und nach der damaligen Rechtslage in das Eigentum des Landes übergegangen seien, fehle es an einem Schaden des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. sei die Beklagte selbst zur Wiedergutmachung des entsprechenden Schadens verpflichtet. Die Rechnung der Firma J4. F. habe Aufwendungen für Mobilfunkerkennung (Handy-Scout) und ein Operationssystem betroffen und sei mithin insgesamt dem Projekt „OP 2000“ zuzuordnen. Des Weiteren wirke sich schadensmindernd aus, dass die Beklagte aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TecMedic eine Auszahlung in Höhe von ca. 1 Mio. € erhalten werde. Hinsichtlich der Inkubator-Förderung habe er keine konspirative Verabredung mit dem ehemaligen Rektor der Beklagten, Dr. T3. , getroffen. Vielmehr sei die verdeckte Förderung der TecMedic von Funktionsträgern des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere dem seinerzeitigen Ministerialrat im FinanzministeriumDr. E1. , politisch gewollt gewesen. Aus diesem Grund seien für Bau und Errichtung des Inkubator-Zentrums allein Personalkosten und Fremdleistungen in Höhe von 1.935.000,- € bewilligt worden. Dieser Teil der Fördermittel sei bestimmt gewesen, letztlich der TecMedic zuzufließen. Dementsprechend habe er – der Kläger – keine Dienstpflichtverletzung begangen, sondern als Beamter an der Umsetzung des wahren Willens des Zuwendungsgebers mitgewirkt. Aus diesem Grunde liege auch weder eine Zweckentfremdung noch ein Subventionsbetrug vor. Die Subvention hätte bereits aus anderen Gründen nicht bewilligt werden dürfen. Zudem sei die Forderung verjährt, da der seinerzeitige Rektor der Beklagten, Dr. T3. , als für die Vergabe und Ausübung des Prüfungsrechts zuständige Person bereits im Jahr 2002 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls sei ein Mitverschulden des Landes Nordrhein-Westfalen wegen unzureichender Mittelkontrollen ebenso zu berücksichtigen wie die Verantwortlichkeit weiterer Personen. Hier seien die Erben des verstorbenen Staatssekretärs L. sowie der frühere Finanzminister T4. , die die verdeckte Finanzierung der TecMedic nach seinen – des Klägers – Erkenntnissen ebenfalls gewollt hätten, mit in Anspruch zu nehmen. Ferner sei ihm zugute zu halten, dass er ausschließlich aus wissenschaftlichem Ehrgeizohne Eigenbereicherungsabsicht gehandelt habe. Mehrere Rechnungen (... wird ausgeführt) hätten tatsächlich förderfähige Kosten betroffen. Dr. T3. habe als Rektor ihn – den Kläger – angewiesen, Vorlaufkosten der IZ vorzustrecken. Nachdem die IZ über Fördermittel verfügt habe, sei dann die vorgestreckte Summe wieder in Rechnung gestellt worden. Mehrere Rechnungen (... wird ausgeführt) seien vollständig rückabgewickelt worden. Zahlreichen Rechnungen (... wird ausgeführt) hätten vollständig oder zu einem geschätzten Anteil von rund 30 % reale Leistungen gegenüber gestanden. Jedenfalls sei die Beklagte in Höhe des geltend gemachten Schadens bereits entschädigt, da das Land Nordrhein-Westfalen bereits vor Erlass des Bescheides 1.346.000,- € aus einer zu dem Grundstück der IZ eingetragenen Grundschuld erhalten habe. Andere, diesen Betrag übersteigende Ansprüche des Landes bestreite er. Das Projekt „Digitales Krankenhaus“ sei als Fortführung des Projekts „OP 2000“ geplant und zugleich zur Erschließung neuer Bereiche wie des Bereiches „KIS“ (Krankenhausinformationssystem) gedacht gewesen. Daher gelte Entsprechendes wie hinsichtlich des Projekts „OP 2000“ auch in Bezug auf dieses Projekt. Auch hier sei nicht nur für ihn – den Kläger –, sondern auch für den Fördergeber offensichtlich gewesen, dass die TecMedic außerstande gewesen sei, den Eigenanteil in Höhe von rund 900.000,- € zu erbringen. Zahlreiche Rechnungen (... wird ausgeführt) hätten Aufwendungen betroffen, die vollständig oder insgesamt zu rund 50 % dem Projekt zugute gekommen seien. Der durch bestimmte, explizit benannte Scheinrechnungen (... wird ausgeführt) verursachte Schaden sei zwischenzeitlich von Dr. T1. ausgeglichen worden. Die Rechnung (...) betreffe eine Studie, die tatsächlich geliefert worden sei. Hinsichtlich der Personalausgaben seien lediglich zwei Mitarbeiter (... wird ausgeführt) nicht mit dem Projekt befasst gewesen. Alle weiteren im Bescheid genannten Mitarbeiter hätten zum Projektteam gehört, so dass ihre Stundenaufschreibungen korrekt seien. Zudem sei die aus dem Insolvenzverfahren TecMedic zu erwartende Auszahlung in Höhe von 1.000.000,- € auch hier in Abzug zu bringen. Die unter lit. d) des angefochtenen Bescheides angesprochene Weiterleitung von Fördermitteln an die Firmen J2. H2. und P. E2. H2. sowie eine dritte Firma stelle keine zweckwidrige Verwendung dar. Sie sei Vertretern des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Referatsleiter im Finanzministerium Dr. E1. bereits vor der Bewilligungsentscheidung bekannt gewesen. Es sei wie beabsichtigt ein Forschungsschwerpunkt Biotechnologie und Gentechnik errichtet und in diesem Bereich geforscht worden. Bestimmte Lieferungen (... wird ausgeführt) seien für Zwecke der Beklagten notwendig gewesen und auch getätigt worden. Dass die Geräte zum Teil an die Verkäuferfirmen zurück gegeben worden seien, entspreche der Angabe im Antrag, dass der Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkt in Kooperation mit den betreffenden Firmen habe aufgebaut werden sollen. Er – der Kläger – sei insoweit strafrechtlich nicht belangt worden. Der Förderbescheid sei nicht widerrufen worden und könne wegen Zeitablaufs auch nicht mehr widerrufen werden. Zudem sei die Beklagte durch fortdauernden Besitz der angeschafften Geräte bereichert. Auch die unter lit. e) des angefochtenen Bescheides angesprochenen Solas 2-Geräte seien tatsächlich angeschafft worden. Die behauptete Funktionsuntüchtigkeit werde bestritten. Dass die beabsichtigte zweckentsprechende Nutzung aufgrund erfolgter Verhaftungen nicht mehr habe umgesetzt werden können, sei ihm nicht anzulasten. Auch hier sei die Beklagte durch andauernden Besitz der Geräte bereichert, der Förderbescheid nicht widerrufen und er – der Kläger – nicht strafrechtlich belangt worden. Das Projekt „Rohrrobotersteuerung“ sei nicht entsprechend des ursprünglichen Zeitplans durchgeführt worden, weil die notwendigen Kapazitäten noch in anderen Projekten gebunden gewesen seien. Der Mitarbeiter (...) habe allerdings tatsächlich an dem Projekt gearbeitet. Soweit ihm die Beklagte geständige Aussagen entgegen halte, sei zu berücksichtigen, dass er in der Zeit der Untersuchungshaft unter einem besonderen Druck gestanden habe. Auch die Feststellungen des Landgerichts könnten ihm nicht entgegengehalten werden, weil die Hauptverhandlung nur einen Tag gedauert habe und mithin nicht Grundlage detaillierter Tatsachenfeststellungen sein könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2010, geändert durch Bescheid vom 11. Februar 2013 und in der mündlichen Verhandlung, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, da dem Kläger unter Zugrundelegung seines Vortrages bei Erstellung der Antragsunterlagen zum Projekt „OP 2000“ selbst bewusst gewesen sei, dass die TecMedic die Eigenanteile nicht, wie von ihm angegeben, würde aufbringen können, habe er hierzu bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht. Aus dem Erfolg dieser vorsätzlichen Täuschung folge kein Mitverschulden des Fördergebers. Das geringe Stammkapital der TecMedic habe nicht zwingend zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass diese die Eigenanteile nicht werde aufbringen können. Hinsichtlich bestimmter Rechnungen der (... wird ausgeführt) habe der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens eingeräumt, dass diesen keine oder nur projektfremde Leistungen zugrunde lägen. Sein hiervon abweichender Vortrag sei unsubstantiiert. Die Behauptung, bestimmten Rechnungen (... wird ausgeführt) stünden reale, förderfähige Leistungen gegenüber, widerspreche den Feststellungen im Strafurteil. Die angebliche Gerätebeschaffung für den Fachbereich 6 sei nicht nachvollziehbar und ändere unabhängig von ihrem Vorliegen nichts an der schadensbegründenden zweckwidrigen Verwendung von Fördergeldern. Beschaffungen, die unter Außerachtlassung jeglicher Verfahrensregelungen nach Gutdünken einzelner Professoren erfolgt seien, müsse sie – die Beklagte – sich nicht zurechnen lassen. Der Kläger sei generell zum Ersatz der Brutto-Rechnungsbeträge verpflichtet, da die Erteilung von Scheinrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Auch ein Eigenanteil sei nicht von den Rechnungsbeträgen in Abzug zu bringen, da die – vermeintlichen – Eigenanteile wiederum durch zweckentfremdete Fördermittel erbracht worden seien. Eventuelle Zahlungserwartungen des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Insolvenzmasse seien nicht geeignet, den Kläger von seiner Ersatzpflicht zu entlasten, da die TecMedic dem Land nach gegenwärtigem Stand in zweistelliger Millionenhöhe hafte. Hinsichtlich der Inkubator-Förderung könne es angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Umleitung von Fördermitteln nicht auf einen etwaigen „vermeintlichen politischen Willen“ ankommen. Die Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen seitens der Personen, die mit dem Kläger kollusiv zusammen gewirkt hätten, begründe weder einen Lauf der Verjährungsfrist noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Landes Nordrhein-Westfalen. Der mehrere Rechnungen betreffende Vortrag (... wird ausgeführt) widerspreche der geständigen Einlassung im Strafverfahren und sei unsubstantiiert. Die behauptete Rückabwicklung von Scheinrechnungen (...) sei nicht nachvollziehbar, vermindere aufgrund der Insolvenz der IZ aber auch unabhängig hiervon den Schaden des Fördergebers nicht. Auch hinsichtlich der Rechnungen (...) habe der Kläger nach den Feststellungen im Strafurteil das Fehlen realer Leistungen eingeräumt. Der aus der Insolvenzmasse der IZ erhaltene Betrag von 1.346.000,- € sei angesichts der für den Förderzweck insgesamt aufgewendeten Summe von 3.178.000,- € nicht auf den Ersatzanspruch anzurechnen, sondern für den Ausgleich der offenen Restsumme einzusetzen. In Bezug auf das Projekt „Digitales Krankenhaus“ beruhe der Bescheid hinsichtlich der Rechnungen (...) sowie der in Rechnung gestellten Personalausgaben für (...) auf den Feststellungen im Strafurteil, denen die geständige Einlassung des Klägers zugrunde gelegen habe. Der hiervon abweichende Vortrag sei unsubstantiiert. Die Behauptung, der auf die Scheinrechnungen (... wird ausgeführt) entfallende Schaden sei durch Herrn Dr. T1. bereits ausgeglichen worden, könne nach Überprüfung durch die PTJ nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der der Forderung Ziff. 1 d) des angefochtenen Bescheides zugrunde liegenden Gerätebeschaffung habe die Förderung seitens der Fördergeber nicht den – verdeckten – Zweck verfolgt, die Not leidenden Firmen J2. H2. und P. E3. H2. finanziell zu stützen. Soweit der Kläger insoweit auf ein Besprechungsprotokoll verweise, sei dieses offenkundig von ihm selbst erstellt, nicht mit den Gesprächspartnern abgestimmt und widerspreche seiner Aussage bei der Vernehmung durch die StA C1. . Allerdings hätten der Kläger, Dr. L1. und Prof. Dr. U. dieses Ziel verfolgt und weder im Zeitpunkt der Beantragung noch bei Verausgabung der Mittel beabsichtigt, die von Prof. Dr. U. in Absprache mit dem Kläger bestellten Geräte und Verbrauchsmaterialien in beantragter Weise einzusetzen. Diese seien, wie sich aus den Aussagen von Dr. L1. und Prof. Dr. U. ergebe, teils überhaupt nicht geliefert, teils an die Lieferanten zurückgegeben oder bei Dritten eingelagert worden. Soweit die Geräte in den Besitz der Beklagten gelangt seien, seien sie für diese praktisch wert- und nutzlos. Eine nicht erfolgte Rücknahme des Förderbescheides sei für die Ersatzpflicht ohne Bedeutung. Hinsichtlich des unter lit. e) des angefochtenen Bescheides geltend gemachten Schadensersatzanspruches ergebe sich aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Herren Dr. L1. und Prof. Dr. U. , dass von vorneherein nicht beabsichtigt worden sei, fünf Solas 2-Geräte zu nutzen. Weder der Lieferweg noch die Beteiligung der N1. .J5. .U1. . N2. I. H2. oder die Höhe des von dieser ihr – der Beklagten – in Rechnung gestellten Preises seien sachlich zu erklären. Soweit der Kläger vortrage, Herr (...) sei tatsächlich für das Projekt „Rohrrobotersteuerung“ tätig geworden, fehle es an einem substantiierten Vortrag etwaiger erbrachter förderfähiger Leistungen. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen habe der Kläger eingeräumt, unter Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel Arbeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits vor Aufnahme des Vorhabens geltend gemacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Forderungsbetrag unter lit. e) der angefochtenen Bescheide auf 150.000,- € und den insoweit innerhalb eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit vom Kläger zu leistenden Betrag auf 65.000,- € ermäßigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der Bescheid vom 15. März 2010, geändert durch Bescheid vom 11. Februar 2013 und in der mündlichen Verhandlung, ist rechtmäßig, soweit die Beklagte den Kläger anteilig bis zu maximal drei Vierteln einer Schadenssumme von 5.757.445,26 € zum Schadenersatz heranzieht. Soweit die Beklagte den Kläger darüber hinaus hinsichtlich weiterer 419,15 € Schaden anteilig zum Schadenersatz heranzieht, ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). J5. . Die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begegnet keinen Bedenken. Zwar ist die gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – erforderliche Anhörung vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dieser Fehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Die Beklagte hat die Anhörung nachgeholt, indem sie das Vorbringen des Klägers, dem durch Ziffer 11 des Bescheides ausdrücklich nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, im Einzelnen zur Kenntnis und zum Anlass für eine nachträgliche Überprüfung sowie teilweise Abänderung des Bescheides genommen hat. II. Die Beklagte verfügt über die erforderliche Aktivlegitimation. Der mit Begehung der Pflichtverletzung und Eintritt des Schadens noch zugunsten des früheren Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, entstandene Ersatzanspruch steht der Beklagten zu. Mit der aufgrund Verfügung der Beklagten vom 2. Januar 2007 erfolgten Übernahme des Klägers in deren Dienst ist der Anspruch auf die Beklagte übergegangen. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anspruchsübergang aus§ 128 Abs. 4 Alt. 3 i.V.m. § 129 Abs. 4, Abs. 1 sowie § 18 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 gültigen Fassung – BRRG a.F. – folgt. Dieser Herleitung neigt die Kammer zu. Der Tatbestand des § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG, der die Bildung einer oder mehrerer Körperschaften aus Teilen einer Körperschaft voraussetzt, dürfte erfüllt sein. Mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 – HFG – sind aus Teilen der Körperschaft Nordrhein-Westfalen, namentlich deren Hochschulen und Fachhochschulen, gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (Art. 1 HFG) – HG – jeweils selbständige Körperschaften gebildet worden. Diesen ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG auch die Dienstherrnfähigkeit verliehen worden. § 18 Abs. 4 BRRG a.F. bestimmt, dass in diesen Fällen das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Kammer erkennt hierin mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung die Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge, auf deren Grundlage der Dienstherr nicht nur hinsichtlich neu entstehender Ansprüche, sondern auch hinsichtlich noch unerledigter Altverbindlichkeiten und -forderungen in die Rechtsstellung des bisherigen Dienstherrn einrückt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 28. Dezember 2006– 4 K 1168/02 – (juris Rn. 39); Summer in: GKÖD, § 26 BBG a.F. Rn. 48. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dies jedoch dahin stehen, da der Anspruchsübergang jedenfalls aus Art. 7 § 3 Abs. 1 HFG folgt. Die dem Aufgabenbereich der jeweiligen Hochschule nach § 1 Abs. 2 HG in der jeweiligen Fassung zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes sind gemäß Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 HFG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Hochschule, hier mithin auf die Beklagte, übergegangen. Die Vorschrift ist, da Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 HFG eine Ausnahme allein für das unbewegliche Vermögen des Landes anordnet, auch auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2012– 6 A 2125/11 – (juris). III. Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch ist § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – i.V.m. § 81 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 – LBG NRW n.F.–. § 48 Satz 1 BeamtStG entspricht im Wortlaut dem früheren, zur Zeit der Begehung der Pflichtverletzungen und Eintritt der Schäden gültigen § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1. Der Kläger hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und tragen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Hieraus folgt u.a. die allgemeine Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,7. Auflage, § 8 Rn. 15. Gegen diese Dienstpflicht hat der Kläger schuldhaft verstoßen, indem er Vermögensdelikte zum Nachteil jedenfalls des seinerzeitigen Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, begangen hat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts C1. vom 1. April 2008– 2 KLs 35 Js 158/07 – erfolgten Verurteilung des Klägers wegen Subventionsbetruges in fünf Fällen, Beihilfe zum Subventionsbetrug und Bestechung des damaligen Referatsleiters in der Haushaltsabteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. E1. , wobei Letztere im Zusammenhang mit der Begehung der Vermögensdelikte erfolgte. Zwar ist die Kammer an diese Feststellungen der Strafkammer nicht formell in der Form gebunden, dass sie zwingend von einer Schädigung des Landes Nordrhein-Westfalen in dem vom Landgericht zugrunde gelegten Umfang auszugehen hätte. Die Kammer macht sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Würdigung des Akteninhalts zu Eigen. Dabei lässt sie sich maßgeblich davon leiten, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers weitgehend auf seinen geständigen Einlassungen beruhte. Letztere entbehren nicht deshalb ihrer Tragfähigkeit, weil der Kläger erstmals während der Dauer der Untersuchungshaft mit den einhergehenden, für ihn ungewöhnlichen Randbedingungen Vorwürfe eingeräumt hat. Diesem Zusammenhang kann schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil der Kläger sein Geständnis nach Entlassung aus der Haft nicht widerrufen, sondern vielmehr dauerhaft aufrecht erhalten hat. Ebenso wenig steht der Verwertbarkeit des Geständnisses entgegen, dass es, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen hat, Bestandteil eines sog. „Deals“ war und mithin auch dem Ziel diente, eine vergleichsweise milde Strafe zu erhalten. Die Strafkammer hat das Geständnis in ihrem Urteil ausdrücklich als glaubhaft eingestuft. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer aufgrund eigener Würdigung der Akten an. Hinzu kommt, dass der Kläger die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten auch in diesem Verfahren im Kern nicht in Abrede gestellt hat. Soweit er nunmehr die Bewertung einzelner Umstände angreift und insbesondere geltend macht, einzelnen Rechnungen hätten zu einem größeren Anteil tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen, kann die besondere fachliche Kompetenz des Landgerichts nicht außer Acht bleiben. Grundsätzlich sind in erster Linie die Strafgerichte berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb muss der Bürger auch ineinem anschließend geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die strafgericht-lichen Feststellungen grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen. Dies ist insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung – StPO – die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden, der Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 – 12 A739/97 –, NWVBl 2000, 343 ff. (juris Rn. 12); OVGRheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 – 6 A 124/88 –, NJW 1990, 1553 f. (juris Rn. 40). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht erschüttert. Die bloße Behauptung abweichender Tatsachen, die zudem im Wesentlichen pauschal bleibt, bietet auch unter Berücksichtigung der angebotenen Zeugenbeweise keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit. Ebenso wenig entkräftet die Kürze der Hauptverhandlung die Tragfähigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Sie beruhte offenkundig auf der nach Angaben des Klägers zwischen Anklage, Verteidigung und Strafgericht erzielten Verständigung. Wenn der Kläger sich aber im Zuge des Strafverfahrens bewusst und aktiv an einem sog. „Deal“ beteiligt hat, so muss er sich das auf diese Weise zustande gekommene Urteil ebenso entgegen halten lassen wie ein auf einer streitig durchgeführten Hauptverhandlung nebst umfassender Beweisaufnahme beruhendes Strafurteil. Es wäre ein von der Rechtsordnung nicht zu billigender Widerspruch, wenn der Kläger nunmehr gegen die Tragfähigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen einwenden könnte, dass sie nicht auf einer umfassenden Beweisaufnahme beruhten. Denn die Entbehrlichkeit der Beweisaufnahme war insbesondere Folge des Geständnisses des Klägers sowie des „Deals“, der auf Seiten des Klägers als des seinerzeitigen Angeklagten notwendig eine weitgehende Akzeptanz der zu erwartenden strafgerichtlichen Entscheidung voraussetzte. Waren aber formale Grundlagen der strafgerichtlichen Verurteilung, wie hier eine detaillierte Beweisaufnahme, deshalb entbehrlich, weil der Kläger einem sog. „Deal“ zugestimmt und mithin bereits im Vorhinein – zumindest – signalisiert hatte, dass er die Verurteilung akzeptieren werde, so kann er die nunmehr aus der Verurteilung zu ziehenden, weiteren Schlussfolgerungen nicht mit der alleinigen Begründung negieren, dass die Verurteilung gerade dieser an sich notwendigen formalen Grundlagen entbehre. 2. Der Annahme der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung steht nicht der Einwand des Klägers entgegen, seine in Rede stehenden Handlungen hätten dazu gedient, die Ziele der Beklagten, denen diese auch durch eine mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossene Zielvereinbarung verpflichtet sei, zu erreichen. Die Zielvereinbarung entbindet nicht davon, dass Beamte bei ihren dienstlichen Handlungen stets die Rechtmäßigkeit zu wahren haben. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein strafbares Verhalten, so folgt aus § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, dass der Beamte von seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht befreit werden kann. 3. Im Einzelnen ergibt sich hieraus Folgendes: a) In Bezug auf die Zweckentfremdung der der IZ bewilligten und an diese ausgezahlten Fördergelder (Forderung lit. a) der angefochtenen Bescheide) hat der Kläger seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt, indem er durch Ausstellung von Scheinrechnungen daran mitwirkte, dass der IZ bewilligte und an diese ausgezahlte Fördergelder zugunsten der unterfinanzierten TecMedic abgeschöpft wurden. Die Bewertung dieses Verhaltens als schadensverursachenden, vorsätzlichen Subventionsbetrug und mithin als vorsätzliche Dienstpflichtverletzung entfällt nicht deshalb, weil – was der Kläger dieser Bewertung einzig entgegen hält – dieses vom Kläger als „verdeckte Förderung der TecMedic“ bezeichnete Vorgehen nach dessen Behauptung einem im Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten „politischen Willen“ entsprochen habe. Zunächst bleibt die Behauptung dieses angeblichen „politischen Willens“ durch den Kläger unsubstantiiert. Soweit sich der Kläger auf Äußerungen des ehemaligen Referatsleiters in der Haushaltsabteilung des Finanzministeriums, Dr. E1. , bezieht, geben dessen Äußerungen zur Rechtfertigung des klägerischen Handelns schon deshalb nichts her, weil Dr. E1. vom Kläger bestochen war. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine angebliche Äußerung von Dr. E1. weiter behauptet, die – vom Kläger so bezeichnete – „verdeckte Förderung der TecMedic“ habe auch dem Willen der seinerzeitigen Hausspitze des Finanz- und des Wissenschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen entsprochen, ist dieser Vortrag angesichts seiner Vagheit als Behauptung „ins Blaue“ einzustufen, die keiner näheren Würdigung zugänglich ist. So bleibt unerfindlich, weshalb Dr. E1. als Beamter des Finanzministeriums mit der Äußerung „höchste politische Stelle“ ausgerechnet den seinerzeitigen Staatssekretär im Wissenschaftsministerium gemeint haben soll. Dieser war weder die höchste Stelle der Landesregierung noch eines Ministeriums noch gehörte er der Leitungsebene des Ministeriums an, in dem Dr. E1. tätig war. Ungeachtet dessen wäre der vom Kläger behauptete „politische Wille“ aber selbst bei Annahme der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen schon deshalb nicht geeignet, die durch Subventionsbetrug begangene Dienstpflichtverletzung auszuschließen, weil der angebliche „politische Wille“ allein im Finanzministerium sowie beim Staatssekretär des Wissenschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden haben soll. Denn etwaige Vorstellungen, die allein in diesen Ministerien bestanden hätten, wären für die Bestimmung des „wahren Willens“ des Landes Nordrhein-Westfalen als Fördergeber nämlich nicht maßgeblich gewesen. Die Bewilligungsentscheidungen wurden von anderen Stellen getroffen, namentlich von der Beklagten mit Zuwendungsbescheiden vom 6. Mai und vom 3. Juli 2003 sowie vom Ministerium für Wirtschaft und B2. des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 28. Mai 2003. Dass die erfolgte zweckwidrige Verwendung von den genannten Stellen, die das Land Nordrhein-Westfalen als Fördergeber im Zuwendungsverfahren repräsentierten, gewollt oder zumindest im Sinne einer ministeriumsübergreifenden Abstimmung gebilligt worden wäre, ist dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise zu entnehmen. Dementsprechend hat das Landgericht den Kläger in Kenntnis dieses Einwandes, den er bereits mit Schriftsatz vom28. November 2007 im Rahmen des strafrechtlichen Hauptverfahrens erhoben hatte, wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung aufgrund eigener Würdigung aus den vorstehenden Gründen an. Die Bewertung als vorsätzliche Straftat zieht – aufgrund der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG zwingend – nach sich, dass es sich auch um eine vorsätzliche Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten handelte. b) In Bezug auf die Förderprogramme „OP 2000“ und „Digitales Krankenhaus“ (Forderungen lit. b) und c) der angefochtenen Bescheide) hat der Kläger ebenfalls seine beamtenrechtlichen Pflichten vorsätzlich verletzt. Er hat nicht nur, wie vom Landgericht F. rechtskräftig festgestellt, durch die Erstellung und Geltendmachung von Scheinrechnungen einen fortgesetzten Subventionsbetrug begangen, sondern auch bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mit dem u.a. von ihm unterschriebenen Förderantrag die für den Fördergeber, das Land Nordrhein-Westfalen, handelnde PTJ durch bewusst wahrheitswidrige Angaben arglistig getäuscht, um mittels dieser Täuschung die Bewilligung zu erschleichen. Dass der Kläger schon im Bewilligungsverfahren arglistig getäuscht hat folgt zwingend aus dessen Vortrag, das Land Nordrhein-Westfalen als Fördergeber treffe ein Mitverschulden, weil es hätte erkennen müssen, dass die TecMedic den für das Förderprogramm OP 2000 geforderten Eigenanteil – nach der Bewertung des Klägers offensichtlich – nicht habe erbringen können. Gleichwohl ging der Kläger in dem von ihm gemeinsam mit Dr. U1. . unterzeichneten Förderantrag vom 7. August 2000 von der Erbringung eines Eigenanteils aus und beschrieb in einem ergänzenden Schreiben vom 11. September 2000 die – angeblich – vorgesehenen Quellen, aus denen der Eigenanteil finanziert werden solle. Wenn die Unmöglichkeit der Erbringung dieses Eigenanteils aber – wie der Kläger selbst vorträgt – derart offensichtlich war, dass selbst der Fördergeber dies hätte erkennen müssen, dann muss sie dem Kläger, dem die wirtschaftliche Lage der TecMedic als deren Geschäftsführer wesentlich vertrauter war, erst recht bekannt gewesen sein. Gleiches gilt in Bezug auf das Förderprogramm „Digitales Krankenhaus“. Auch insoweit hat der Kläger seine beamtenrechtlichen Pflichten vorsätzlich verletzt, indem er bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mit dem von ihm unterschriebenen Förderantrag die für den Fördergeber, das Land Nordrhein-Westfalen, handelnde PTJ durch bewusst wahrheitswidrige Angaben arglistig getäuscht hat, um mittels dieser Täuschung die Bewilligung zu erschleichen. Auch das folgt zwingend aus dem klägerischen Vortrag, zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung im Juli 2004 sei sowohl für ihn als auch für den Fördergeber offensichtlich gewesen, dass die TecMedic den für das Förderprogramm „Digitales Krankenhaus“ erforderlichen Eigenanteil nicht habe erbringen können. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb dieser dem Kläger nach eigenem Vortrag im Juli 2004 bekannte Umstand bei Antragstellung im November 2003 noch nicht absehbar gewesen sein soll. Dies um so mehr angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits für das zeitlich frühere Förderprojekt „OP 2000“ vorträgt, die Beklagte hätte erkennen müssen, dass der Eigenanteil objektiv nicht zu erbringen gewesen sei. Gleichwohl ging der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Förderantrag vom 28. November 2003 von der Erbringung eines Eigenanteils aus. An der Verwertung dieser Erkenntnis ist die Kammer nicht deshalb gehindert, weil maßgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides ist. Zwar stammen die für die vorstehende gerichtliche Beurteilung leitenden Erkenntnisse aus der erst nach diesem Zeitpunkt erstellten und dem Gericht zur Kenntnis gelangten Klagebegründung; sie betreffen jedoch die Sachlage des Jahres 2000. c) Soweit es die Stützung der P1. E4. H2. und der J2. H2. (Forderung lit. d) der angefochtenen Bescheide) betrifft, liegt die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers darin, dass er, in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den HerrenDr. T3. und Prof. Dr. U. gemeinschaftlich handelnd, an der vorsätzlichen Zweckentfremdung von der Beklagten gewährten Fördergeldern in Höhe von 450.000,- € zugunsten der Firmen P. E5. H2. und J2. H2. aktiv mitgewirkt hat. Dass der Kläger – worauf er im Grundsatz zu Recht hinweist – wegen dieses Tatkomplexes nicht strafrechtlich verurteilt worden ist, streitet nicht gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Denn er hat in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 4. Mai 2007 bestätigt und auch im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass der entsprechende – auf die Errichtung eines Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkts bei der Beklagten gerichtete – Förderantrag fingiert war. Vernehmungsprotokoll vom 4. Mai 2007, Ermittlungsakte der StA C1. , 35 Js 330/05, S. 2247. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ist nicht deshalb zu verneinen, weil – was der Kläger insoweit einzig einwendet – leitenden Mitarbeitern des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und mithin des Fördergebers aufgrund einer Besprechung vom 13. Oktober 2004 bekannt gewesen sei, dass die Mittel nicht bei der Beklagten verbleiben, sondern an die Gesellschaften P. E6. H2. , J2. H2. sowie eine dritte H. weiter gereicht werden sollten. Dieser Einwand ist schon hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen nicht substantiiert dargelegt. In seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 4. Mai 2007 hatte der Kläger nämlich ausgesagt, die Herren T5. undDr. T6. hätten eindeutig nicht gewusst, dass der Fördermittelantrag „fingiert“ gewesen sei. Vernehmungsprotokoll vom 4. Mai 2007, Ermittlungsakte der StA C1. , 35 Js 330/05, S. 2247. Die nunmehr pauschal erhobene gegenteilige Behauptung ist schon deshalb nicht geeignet, die geständige Aussage des Klägers zu widerlegen, weil dieser Widerspruch nicht ansatzweise plausibilisiert wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten, angeblichen „Besprechungsprotokolls“. Diesem ist schon deshalb keine Aussagekraft beizumessen, weil es offenkundig nicht mit den genannten Personen abgestimmt worden, sondern vom Kläger selbst erstellt worden ist und zudem weder das Datum seiner Erstellung noch eine Unterschrift aufweist. Im Übrigen wäre selbst eine – zur Überzeugung der Kammer nicht gegebene – Kenntnis von Mitarbeitern des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem oben dargelegten rechtlichen Maßstab nicht geeignet, das Vorliegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung auszuschließen. Denn die Fördermittel in Höhe von 450.000,- € waren der Beklagten mit Bescheid vom11. November 2004 zweckgebunden und ausschließlich für die Beschaffung der im Antrag zur Errichtung eines Forschungs- und Entwicklungsschwerpunktes „Molekularbiologische und serologische Routine-Diagnostik mittels Mikroarrays“ genannten Geräte gewährt worden. Dass diese ausdrückliche Zweckbindung eine Verwendung der mit der Zuwendung finanzierten Geräte und Verbrauchsmaterialien bei der Beklagten voraussetzte und eine Verwendung bei Drittfirmen ausschloss, erschließt sich zwingend und bedarf keiner weiteren Begründung. Dem hätte der Kläger angesichts der ausdrücklichen schriftlichen Fixierung im Bewilligungsbescheid auch dann nicht zuwider handeln dürfen, wenn die Zuwiderhandlung einzelnen, auch leitenden, Mitarbeitern des Fördergebers bekannt gewesen wäre. Dass im Antrag ausgeführt war, das Forschungs- und Entwicklungsthema erfordere eine intensive Zusammenarbeit mit Spezialfirmen, steht dem nicht entgegen. Denn dies ändert nichts an dem Umstand, dass die Zuwendung der Beklagten zum dortigen Aufbau des Forschungs- und Entwicklungsschwerpunktes gewährt worden ist. d) In Bezug auf die Stützung der N1. .J5. .U1. . H2. und der P. E7. H2. mit Hilfe von Fördermitteln (Forderung lit. e) der angefochtenen Bescheide) besteht die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers darin, dass er, in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den Herren Dr. T3. und Prof. Dr. U. gemeinschaftlich handelnd, an der vorsätzlichen Zweckentfremdung von der Beklagten gewährten Fördergeldern in Höhe von 150.000,- € zugunsten dieser Firmen aktiv mitgewirkt hat. Die für die „Entwicklung eines Genchips zur Risikoabschätzung von Hypertonie unter Verwendung von speziell entwickelten Softwaresystemen für bioinformatorische und bildverarbeitende Analyse“ bewilligten Fördergelder wurden nicht zu dem vorgenannten Zweck verwandt. Vielmehr wurden sie, wie zwischen dem Kläger, Dr. T3. und Prof. Dr. U. vereinbart, für den Erwerb von Geräten verwendet, die bei der Beklagten nicht benötigt und, wie den handelnden Personen bewusst war, zu überhöhten Preisen angekauft wurden. Insoweit sieht die Kammer zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf Ziff. 5 der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 15. März 2010 (Seite 11 f.), der die Kammer folgt. Der Kläger hat die dort dargestellten Tatsachen nicht bestritten. Dass die fünf „Solas 2-Geräte“, wie der Kläger allein einwendet, bei der TecMedic gelagert worden seien, spricht nicht dafür, dass ihre zweckentsprechende Verwendung beabsichtigt gewesen und allein an den erfolgten Verhaftungen gescheitert ist. Vielmehr bestätigt dieser Umstand im Gegenteil die Annahme, dass eine zweckentsprechende Verwendung dieser – jedenfalls „auf dem Papier“ – mit den Fördermitteln von der Beklagten erworbenen Geräte weder erfolgt ist noch beabsichtigt war. Das Ziel war vielmehr die Abschöpfung der Gewinne aus dem Verkauf der Geräte. Denn bei der TecMedic erfolgte die Entwicklung und Herstellung dieser Geräte, die grundsätzlich von der P2. E8. H2. vertrieben, in diesem Fall jedoch – was unüblich war – unter Einschaltung der gesellschaftsrechtlich mit der TecMedic verbundenen N1. .J5. .U1. . H2. an die Beklagte veräußert wurden, und zwar zu einem Mehrfachen des Preises, den diese selbst von der TecMedic in Rechnung gestellt bekam. Dies folgt aus der geständigen Einlassung von Prof. Dr. U. in seiner Vernehmung vom 2. April 2007 und der Aussage von Dr. L1. in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 30. März 2007 sowie dessen schriftlicher Einlassung vom 2. April 2007. Insoweit sieht die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer näheren Darstellung der weiteren Einzelheiten ab und verweist auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Dezember 2012 (Seite 30 bis Seite 32 Mitte) erfolgte detaillierte Beschreibung der jeweiligen Aussageinhalte. Die Kammer hat die dort zitierten Aussagen anhand der in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C1. zum Aktenzeichen 330 Js 158/07 enthaltenen Vernehmungsprotokolle und der schriftlichen Einlassung selbst nachvollzogen. Der Kläger hat der Aussagekraft dieser geständigen Einlassungen nichts entgegen gehalten. Wenn aber jedenfalls Rechnungen dafür gestellt worden sind, dass die „Solas 2-Geräte“ zunächst von der TecMedic an die N1. .J5. .U1. . H2. und sodann von dieser zu einem mehrfachen Preis an die Beklagte weiter veräußert wurden, und wenn weiter in Betracht gezogen wird, dass Zweck der Förderung eine Verwendung bei der Beklagten war, dann stellt der Umstand, dass die Geräte bei der ursprünglichen Herstellerfirma aufgefunden wurden, nur ein weiteres Indiz dafür dar, dass gerade nicht beabsichtigt war, die Geräte – worauf es maßgeblich ankommt – bei der Beklagten zu verwenden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die „Solas 2-Geräte“ funktionsfähig waren. Selbst wenn sie funktionsfähig waren, ist keine nachvollziehbare Erklärung dafür ersichtlich, dass sie bei der TecMedic aufgefunden wurden. Dass der Kläger wegen dieses Tatkomplexes nicht strafrechtlich verurteilt worden ist, streitet bei dieser Sachlage nicht gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. e) Im Zuge des Vorhabens „Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung zur Instandsetzung alter oder defekter Entwässerungssysteme – Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung mit Vermessung und Visualisierung der Rohrinnenwände“, das im Rahmen des Programms „Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen“ auf Grund eines Bescheides der B. J6. G. e.V. (B1. ) gefördert wurde (Forderung lit. g) der angefochtenen Bescheide), bestand die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers darin, dass er zum Nachweis der förderfähigen Personalkosten inhaltlich falsche Stundenzettel vorgelegt hatte. (... wird ausgeführt) Hiervon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Feststellungen der Strafkammer des Landgerichts C1. in ihrem Strafurteil vom 1. April 2008 sowie der Ausführungen in der Anklageschrift vom 21. September 2007, die der Kläger in seinem Verteidigungsschriftsatz vom 26. März 2008 im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Tatkomplex unkommentiert gelassen und damit nicht in Frage gestellt hat. Auch im Rahmen dieses Verfahrens hat der Kläger die Feststellungen nicht explizit in Zweifel gezogen. IV. Der durch diese Pflichtverletzungen verursachte Schaden ist der Beklagten zu ersetzen. 1. Der Berechtigung der Beklagten zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass die aufgrund der klägerischen Pflichtverletzungen zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder zum Teil nicht aus Mitteln des früheren Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, stammten, sondern auch aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit ist die Beklagte in Anwendung des Grundgedankens der im bürgerlichen Recht entwickelten Drittschadensliquidation zur Geltendmachung auch desjenigen Teils des Schadens berechtigt, der infolge der Zurverfügungstellung von Mitteln durch die Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis bei dieser entstanden ist. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Grundgedanken der Drittschadensliquidation dann Anwendung finden können, wenn ein Beamter bei Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. In diesen Fällen ist der – gemäß § 84 LBG a.F. allein anspruchsberechtigte – Dienstherr berechtigt, nach dieser Vorschrift auch den Schaden geltend zu machen, der auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Beamten zurückgeht, aufgrund zufälliger Umstände aber bei der anderen Stelle entstanden ist. Dem liegt die tragende Erwägung zugrunde, dass der eher zufällige Umstand des Schadenseintritts bei einer nicht nach § 84 LBG a.F. anspruchsberechtigten Stelle – gerade in der durch einen föderativen Staatsaufbau gekennzeichneten Bundesrepublik Deutschland – keine entscheidende Auswirkung darauf haben kann, ob der Beamte zum Rückgriff verpflichtet ist. Die in § 84 LBG a.F. vorgenommene Anspruchskonzentration kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertung des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht dazu führen, dass der Beamte in diesen Fällen aus seiner Haftung entlassen wird. Der Beamte ist nämlich nicht nur dem Wohl gerade seines Dienstherrn, sondern dem Wohl des ganzen Volkes verpflichtet. Der Dienstherr ist daher berechtigt, auch den Drittschaden gegenüber dem Beamten geltend zu machen. Soweit er Ersatz des Drittschadens erlangt, hat er diesen Betrag dem eigentlich Geschädigten zur Verfügung zu stellen bzw. erneut für den entsprechenden Förderzweck zu verwenden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 – 2 C 2/03 –, BVerwGE 120, 370 ff. (juris Rz. 12) und vom 13. Oktober 1994 – 2 C 20/93 –, DVBl 1995, 201 ff. jeweils zur Haftung von Zivildienstleistenden gemäß § 34 ZDG bei Schädigung der Beschäftigungsstelle; Urteil vom 8. Dezember 1994– 2 B 101/94 –, ZBR 1995, 107 zur Haftung eines Beamten für Handeln im Rahmen der Auftragsverwaltung; Plog/Wiedow, BBG a.F., § 78, Rz. 46 ff.; Franke in: Fürst, BBG a.F., § 78, Rz. 41. Diese Wertung erfasst auch den hier vorliegenden Fall. Der Schaden ist infolge der gemeinschaftlichen Finanzierung der Förderprogramme durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Bund nur teilweise bei dem ehemaligen Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen, eingetreten, teilweise hingegen, nämlich in einem dem Finanzierungsanteil des Bundes entsprechenden Anteil, bei der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend fallen hier Anspruchsberechtigung und Drittschaden in gleicher Weise auseinander wie in den Fallgestaltungen des Handelns in Auftragsverwaltung bzw. der Schädigung des Trägers der Beschäftigungsstelle eines Zivildienstleistenden, für die eine Anwendung der Grundgedanken der Drittschadensliquidation in Rechtsprechung und Literatur bereits ausdrücklich anerkannt ist. Das Auseinanderfallen ist Folge von Zufälligkeiten und ebenso wie in Fällen der Auftragsverwaltung spezifische Folge des föderativen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland, der die gemeinschaftliche Finanzierung von Förderprogrammen im Rahmen von Gemeinschaftsaufgaben erst erfordert. Angesichts dessen darf es für den streitgegenständlichen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Wohl des ganzen Volkes und der Wertung von Art. 3 Abs. 1 GG keinen wesentlichen Unterschied machen, ob die von seinem ehemaligen Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen, für die Förderzwecke verausgabten Fördergelder vollständig aus Mitteln des Landes stammten oder teilweise auch aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland. Es kann nicht hingenommen werden, dass der Beamte durch das zufällige Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung und Schaden vor dem hoheitlichen Rückgriffsanspruch bewahrt wird. Dies gilt um so mehr in Fällen, in denen – wie in Bezug auf die Mehrzahl der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen durch strafgerichtliche Verurteilung belegt – die Schädigung durch eine vorsätzliche Straftat erfolgt ist. 2. Der der Beklagten zu ersetzende, durch die beschriebenen Pflichtverletzungen des Klägers kausal (mit) verursachte Schaden umfasst – soweit er (noch) streitig ist – insgesamt 5.757.864,41 €. Soweit die Beklagte darüber hinaus weitere 419,15 € Zinsen als Schaden geltend macht, sind die tatsächlichen Grundlagen dieses Schadens weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der vom Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geltend zu machende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung entwickelt hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung vorliegen würde. Der Dienstherr ist im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15/98 –,ZBR 1999, 278 ff. (juris Rz. 24). a) Nach Maßgabe dessen macht die Beklagte in Bezug auf die Zweckentfremdung der zugunsten der IZ bewilligten und an diese ausgezahlten Fördergelder (Forderung lit. a) der angefochtenen Bescheide) zu Recht Schäden in Höhe von 962.946,50 € gegenüber dem Kläger geltend. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Der diesbezügliche Ersatzanspruch betrifft in vollem Umfang zweckentfremdete Fördergelder. (... wird ausgeführt) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der entstandene Schaden – wie der Kläger vorträgt – deshalb ausgeglichen wäre, weil das Land Nordrhein-Westfalen aus der Veräußerung des Grundstückes der IZ 1.346.000,- € erhalten hätte. Eine Anrechnung dieses Betrages auf den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch kommt nicht in Betracht. Dieser ist gemäß § 366 Abs. 2 BGB nachrangig. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese Summe bei weitem nicht ausreichend ist, um auch nur die für Bau und Errichtung des Inkubatorzentrums gewährten Fördermittel von insgesamt 3.178.000,- € auszugleichen. Auf den insoweit bestehenden Ersatzanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen wäre der aus der Grundstücksveräußerung fließende Betrag ohnehin vorrangig anzurechnen. Schon aus diesem Grunde kann der – im Übrigen für diese nach seinem Vorbringen ihm günstigen Umstände darlegungs- und beweisbelastete – Kläger mit seinem pauschalen Bestreiten der Ansprüche des Landes nicht durchdringen. b) Auch für die Schadenersatzforderung in Bezug auf das Förderprogramm „OP 2000“ (Forderung lit. b) der angefochtenen Bescheide) ist die Beklagte zu Recht von ersatzpflichtigen Schäden in Höhe von 1.801.438,56 € ausgegangen. Der von dem Kläger zu ersetzende Schaden umfasst sämtliche aufgrund des klägerischen Antrags ausgezahlten Fördermittel, mithin sämtliche von der Beklagten in Bezug auf das Förderprogramm – zu Recht – zugrunde gelegten Rechnungen abzüglich nicht geförderter Umsatzsteuerbeträge sowie der – wenn auch aus ihrerseits zweckentfremdeten Fördermitteln – erbrachten Eigenanteile. Denn der vom Dienstherrn gegenüber seinem Beamten geltend zu machende Schaden besteht, wie bereits ausführlich dargestellt, in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung entwickelt hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung vorliegen würde. Hieraus folgt, dass der Dienstherr im Wege des Schadenersatzes so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.(juris Rz. 24). Danach ist der Kläger aufgrund seiner in Bezug auf die Erbringung des Eigenanteils vorsätzlich falschen Angaben für sämtliche im Rahmen des Förderprogramms „OP 2000“ an die TecMedic ausgezahlten Fördermittel ersatzpflichtig, ohne dass es auf die von ihm thematisierte Frage, ob und in welchem Umfang einzelnen dieser Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen haben, ankommt. Ohne die Pflichtverletzung des Klägers – die vorsätzlich falsche Angabe, der erforderliche Eigenanteil von 7,5 % könne erbracht werden – wäre die Förderung nämlich nicht bewilligt worden und es wäre nicht zur Auszahlung von Fördermitteln gekommen. Die Förderung wurde entsprechend den Bedingungen des Förderprogramms „OP 2000“ gemäß Ziffer 3. des Bewilligungsbescheids vom 18. Oktober 2000 in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Dabei war gemäß Ziffer 1.2 ANBest-P u.a. der Eigenanteil als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Aufgaben einzusetzen. Auch der dem Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2000 als Anlage 3 beigefügte Finanzierungsplan, der gemäß Ziffer 1.2 ANBest-P verbindlich war, setzte dementsprechend die Erbringung des erforderlichen Eigenanteils voraus. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang einzelnen der geförderten Scheinrechnungen tatsächliche förderfähige Leistungen zugrunde gelegen haben, kommt es auch nicht deshalb an, weil damit jedenfalls in diesem Umfang der Zuwendungszweck erfüllt wäre. Denn auch insoweit handelte es sich um eine dem Willen des Zuwendungsgebers widersprechende, gewissermaßen „aufgedrängte“ Förderung. die ebenso wenig wie eine den Interessen des Geschädigten nicht entsprechende „aufgedrängte Bereicherung“ den Schaden mindert. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte durch die Ausführungen im Zuwendungsbescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Förderung nur entsprechend den dort genannten Bestimmungen und Nebenbestimmungen erfolgen sollte. Die mit den streitgegenständlichen Scheinrechnungen erfolgte Anforderung der Fördermittel entsprach diesen Regelungen schon deshalb nicht, weil die Förderung – wie seit Antragstellung beabsichtigt – nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Umfang von 7,5 % der förderfähigen Gesamtsumme durch ordnungsgemäß finanzierte Eigenanteile ergänzt wurde. Der Ersatzanspruch ist auch nicht deshalb zu mindern, weil die Rechnungen (...) nach dem Vortrag des Klägers die Anschaffung von Geräten betrafen, die auf Veranlassung des Fachbereiches 6 der Beklagten erfolgt und der Beklagten zugute gekommen seien, indem die Geräte dort genutzt worden und später auch dort verblieben seien. Zwar sind Vorteile, die der Dienstherr im Zusammenhang mit einer Dienstpflichtverletzung erlangt hat, unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ersatzanspruch anrechenbar. Dies setzt aber voraus, dass zwischen den Nach- und den Vorteilen ein innerer Zusammenhang besteht, der so beschaffen ist, dass beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Hat ein Beamter hingegen pflichtwidrig Einrichtungsgegenstände für den Dienstherrn erworben, die dieser nicht benötigt und auch nicht anderweitig hätte beschaffen lassen, so vermittelt diese „aufgedrängte Bereicherung“ dem Dienstherrn keinen anrechenbaren Vorteil. Vgl. Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG a.F., § 78, Rz. 45 e; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 8, Rz. 36. So aber liegt der Fall hier. Die Geräte sind außerhalb jeglicher geregelter Beschaffungsverfahren an den Fachbereich 6 der Beklagten gelangt. Dass sie dort jemals einen tatsächlichen Nutzen für die Beklagte entfaltet hätten, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Auch die Anrechnung eines etwaigen Verwertungserlöses kommt nicht in Betracht, da der Verbleib der Geräte von der Beklagten – für die Kammer angesichts der äußerst vagen klägerischen Angaben ohne Weiteres nachvollziehbar – bislang nicht ermittelt werden konnte. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der entstandene Schaden – wie der Kläger vorträgt – deshalb ausgeglichen werde, weil das Land Nordrhein-Westfalen aus der Insolvenzmasse der TecMedic eine Zahlung in Höhe von 1.000.000,- € zu erwarten habe. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann dahin stehen. Eine Anrechnung des zu erwartenden Betrages auf den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch kommt nicht in Betracht, da ihr Forderungen des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die TecMedic in zweistelliger Millionenhöhe entgegen stehen. Insoweit sind etwaige Zahlungen aus der Insolvenzmasse gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf andere, nicht durch Ersatzansprüche gegen Dritte gedeckte Forderungen zu leisten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg sein pauschales Bestreiten der Höhe der Ansprüche der Beklagten entgegen halten. Die Höhe der Ansprüche der Beklagten ist bei Zugrundelegung der nach Behauptung des Klägers zu erwartenden Zahlung von 1.000.000,- € sowie der in Insolvenzverfahren durchweg gezahlten niedrigen Quoten, die regelmäßig im einstelligen Prozentbereich liegen, ohne Weiteres plausibel. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger auch nicht auf eine Erforderlichkeit gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung berufen. Vielmehr wäre es, soweit es die für ihn günstigen Umstände betrifft, zunächst Sache des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, zumindest den plausiblen Vortrag der Beklagten durch einen entsprechenden detaillierten Vortrag zu erschüttern. c) Ebenso ist die Beklagte in Bezug auf das Förderprogramm „Digitales Krankenhaus“ (Forderung lit. c) der angefochtenen Bescheide) zu Recht von ersatzpflichtigen, durch den Kläger kausal (mit) verursachten Schäden in Höhe von 2.367.228,35 € ausgegangen. In Bezug auf dieses Förderprogramm umfasst der von dem Kläger zu ersetzende Schaden ebenfalls sämtliche aufgrund seiner Angaben in dem Förderantrag ausgezahlten Fördermittel, mithin die Rechnungsbeträge abzüglich der nicht geförderten Umsatzsteuerbeträge sowie der – wenn auch aus ihrerseits zweckentfremdeten Fördermitteln – erbrachten Eigenanteile. Insoweit ist zur weiteren Begründung zunächst auf die obigen, das Projekt „OP 2000“ betreffenden Ausführungen entsprechend zu verweisen. (... wird ausgeführt) d) Soweit es den Vorwurf der Stützung der P. E9. H2. sowie der J2. H2. mittels zweckentfremdeter Fördermittel (Forderung lit. d) der angefochtenen Bescheide) betrifft, geht die Beklagte ebenfalls zu Recht von ersatzpflichtigen Schäden in Höhe von 450.000,- € aus. Der Schaden umfasst den vollen Betrag der gewährten Zuwendung, da diese insgesamt nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Förderzweck verwendet worden ist. Zu einer Nutzung der erworbenen Geräte, Mikroarrays, Chemikalien und Verbrauchsmaterialien kam es nicht. Die Geräte wurden teils überhaupt nicht geliefert, teils an die Lieferanten zurück gegeben oder bei der X1. eingelagert. (... wird ausgeführt) Dem Ersatzanspruch steht nicht entgegen, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Bewilligungsbescheid für die streitgegenständliche Zuwendung weder zurückgenommen noch widerrufen hat. Der unterlassene Widerruf begründet nicht – worauf sich der Kläger in rechtlicher Hinsicht zwar nicht ausdrücklich berufen hat, was insofern aber allein in Betracht kommt – einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, folgt aus der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung, Urteil vom 12. Oktober 1978 – 2 C 6/78 –, BVerwGE 56, 315 ff. (juris Rz. 39 f.), ausdrücklich offen gelassen hat, ob sich der schädigende Beamte in Anwendung der oben dargestellten, zum allgemeinen Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze nur dann auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht berufen könne, wenn gegen eine Pflicht verstoßen worden sei, zu deren Erfüllung der Dienstherr gerade dem Beamten gegenüber verpflichtet sei, sieht die Kammer für eine solcherart einschränkende Anwendung im Ergebnis keinen Raum. Denn während die Beurteilung des Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB eine Wechselbeziehung betrifft, die eine gewichtende Betrachtung der jeweiligen Entstehungsbeiträge erfordert, betrifft die Schadensminderungspflicht eine andere Situation. Jedenfalls in Fällen, in denen es – wie hier – um die Frage geht, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße bemüht hat, den bereits eingetretenen Schaden im Interesse des schädigenden Beamten zu mindern, hat sich die Wechselbeziehung bereits zu einer einseitigen gewandelt, weil die Pflichtverletzung bereits abgeschlossen und der Schaden eingetreten ist. Für diese Fallgestaltung statuiert§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BGB selbst die – im Übrigen in gleicher Weise auch aus der Fürsorgeverpflichtung folgende – Pflicht des Dienstherrn, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten. Dies erfordert, dass der geschädigte Dienstherr die Maßnahmen ergreift, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde; der entscheidende Abgrenzungsmaßstab ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 254, Rz. 36. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Bewilligungsbescheides würde für sich genommen keine Minderung des von dem Kläger zu ersetzenden Schadens bewirken. Denn mit der auf einer solchen Entscheidung beruhenden Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der gewährten Fördermittel würde der Schaden vom Land Nordrhein-Westfalen auf die durch das Land Nordrhein-Westfalen finanzierte Beklagte verlagert, die danach unverändert berechtigt wäre, den aus der Schadensverursachung resultierenden Ersatzanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf des Förderbescheides wäre auch nicht deshalb erforderlich gewesen, weil die mit einer solchen Entscheidung verbundene Verlagerung des Schadens auf die Beklagte diese in die Lage versetzt hätte, ihrerseits Ersatzansprüche gegenüber den – aufgrund der Vorgehensweise der haftenden Beamten – ebenfalls in die Schadensverursachung involvierten Gesellschaften P3. E10. H2. und J2. H2. geltend zu machen. Insofern kann dahin stehen, ob, und wenn ja welche Ersatzansprüche der Beklagten gegenüber diesen Gesellschaften im Einzelnen zustehen könnten. Denn auch unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Durchsetzung solcher – etwaiger – Ersatzansprüche zugleich die gegenüber dem Kläger bestehende Schadenersatzforderung gemindert würde, sind das Land Nordrhein-Westfalen als ehemaliger und die Beklagte als aktueller Dienstherr zu einer solchen Vorgehensweise nicht verpflichtet. Einer derartigen Verpflichtung steht der für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Schadensminderungspflicht zentrale Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Als unmittelbar und vorsätzlich handelnder Schadensverursacher kann sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, die Beklagte müsse gegenüber diesen Dritten schadensmindernd Ansprüche geltend machen, da er selbst eine deutlich größere Nähe zur Schadensverursachung aufweist als diese. In dieser Fallgestaltung hat sich der Dienstherr ebenso wie ein ordentlicher und verständiger Dritter grundsätzlich vorrangig an den unmittelbaren Schadensverursacher zu halten. Zudem hätte der Kläger, selbst wenn hier neben den als unmittelbare Verursacher haftenden Beamten die P. E11. H2. und die J2. H2. in Anspruch zu nehmen wären, nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt, welche konkreten Ansprüche die Beklagte schadensmindernd hätte geltend machen müssen. Bei Zugrundelegung der bereits dargestellten Grundsätze zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht sowie der Mitwirkungspflicht der Beteiligten trifft den Kläger hier schon aufgrund der Umstände der Pflichtverletzung eine gesteigerte Darlegungslast. Die Pflichtverletzung war maßgeblich geprägt durch das Bestreben der schädigenden Beamten, mittels Anfertigung von Scheinrechnungen und verschiedenen weiteren Methoden die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Angesichts dieser spezifischen, gerade auf Verdeckung der tatsächlichen Verhältnisse ausgerichteten Vorgehensweise kann sich der Kläger nicht darauf beschränken, das Bestehen von Möglichkeiten der Schadensminderung lediglich pauschal zu behaupten und die Ermittlung der anspruchsbegründenden, von ihm selbst verschleierten, Tatsachen der Beklagten und dem Gericht zu überlassen. Schließlich ist entgegen der Ansicht des Klägers der Schaden auch nicht deshalb gemindert, weil die mit den Fördermitteln beschafften Geräte noch im Eigentum der Beklagten stünden. Die Richtigkeit dieser aufgrund ihrer Pauschalität kaum nachprüfbaren Behauptung kann dahin stehen, weil es sich jedenfalls um eine „aufgedrängte Bereicherung“ handeln würde, die dem Dienstherrn nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab keinen anrechenbaren Vorteil verschaffen würde. Die Geräte wurden pflichtwidrig beschafft und es ist weder von dem Kläger, den aus den soeben dargestellten Gründen auch insofern eine gesteigerte Darlegungslast trifft, substantiiert dargelegt noch auch nur ansatzweise anderweitig ersichtlich, dass sie der Beklagten einen Nutzen bieten. e) In Bezug auf den Vorwurf, die N1. .J5. .U1. . H2. und die P4. E12. H2. mit Hilfe zweckentfremdeter Fördermittel gestützt zu haben (Forderung lit. e) der angefochtenen Bescheide) geht die Beklagte zu Recht von einem ersatzpflichtigen Schaden in Höhe von 150.000,- € aus. Da die gewährten Fördermittel, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Pflichtverletzung unmittelbar ergibt, unter maßgeblicher Mitwirkung des Klägers insgesamt zweckwidrig verwendet wurden, besteht der im Ausgangspunkt zu ersetzende Schaden in dieser Höhe. Der Schaden ist nicht um den Wert der fünf „Solas 2-Geräte“ zu mindern, wobei dahin stehen kann, ob diese funktionsfähig waren. Denn unabhängig von dieser Frage handelt es sich jedenfalls um eine „aufgedrängte Bereicherung“, die dem Dienstherrn nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab keinen anrechenbaren Vorteil verschafft. Die Geräte wurden pflichtwidrig beschafft und es ist weder von dem Kläger substantiiert dargelegt noch auch nur ansatzweise anderweitig ersichtlich, dass sie der Beklagten einen Nutzen bieten würden. Die Beklagte bezeichnet die Geräte als nutz- und praktisch wertlos. Für das Gegenteil ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr wird diese Behauptung durch den Umstand, dass die Geräte bis zu den erfolgten Verhaftungen bei der TecMedic gelagert wurden, ohne dass ein Hinweis auf eine Nutzungsabsicht ersichtlich ist, bestätigt. f) Schließlich beläuft sich der in Bezug auf das Kooperationsprojekt „Entwicklung einer Rohrrobotersteuerung...“ (Forderung lit. g) der angefochtenen Bescheide) im Ausgangspunkt ersatzpflichtige Schaden auf 26.251,- €. Der im Rahmen dieses Förderprojekts durch Vorlage inhaltlich falscher Stundenzettel verursachte Schaden beläuft sich auf 26.251,- €. Dies ist nach den in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 1. April 2008 getroffenen Feststellungen, die insoweit dem Inhalt der Anklageschrift entsprechen, der Betrag der aufgrund der unrichtig ausgefüllten Stundenzettel erlangten Fördermittel (... wird ausgeführt). Soweit die Beklagte darüber hinaus auch den Ersatz gezahlter 419,15 € Zinsen fordert, fehlt es an einer Substantiierung dieses Anspruchs in Form nachvollziehbarer Unterlagen. 3. Bedenken gegen die rechnerische Ermittlung der einzelnen Forderungsbeträge sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. V. Die Erwägungen, mit denen der Kläger eine Begrenzung des Ersatzanspruches bzw. eine Beschränkung der Geltendmachung des Ersatzanspruches durch die Beklagte erstrebt, greifen ebenfalls sämtlich nicht durch. 1. Der Kläger kann sich nicht deshalb auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Landes Nordrhein-Westfalen als seinerzeitigem Dienstherrn berufen, weil diesem in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Fördergeber sowohl bei der Bewilligung als auch bei der Mittelkontrolle schwer wiegende Fehler und insbesondere auch Verstöße gegen haushalts- sowie vergaberechtliche Vorschriften zur Last zu legen seien. Nach der Rechtsprechung ist einem auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf den in § 254 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Mitverschulden anderer Beamter mitgewirkt, grundsätzlich verwehrt. Eine Berufung auf mitwirkendes Verschulden kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn dieser andere Beamte den Schaden dadurch mit verursacht hat, dass er eine Dienstpflicht schuldhaft verletzt hat, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1969 – 2 C 55/73 –, BVerwGE 34, 123 ff. (juris Rz. 39), vom 29. Januar 1976– 2 C 55/73 –, BVerwGE 56, 102 ff. (juris Rz. 39) und vom 12. Oktober 1978 – 2 C 6/78 –, BVerwGE 56, 315 ff. (juris Rz. 38); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,7. Aufl., § 8 Rz. 40. a) Nach Maßgabe dessen kann sich der Kläger nicht deshalb auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden berufen, weil nach der in dem den Beteiligten bekannten Prüfbericht vom 21. Dezember 2006 geäußerten Einschätzung des im Auftrag des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen – LRH – tätigen Rechnungsprüfungsamtes Düsseldorf im Zusammenhang mit der Förderung der IZ Vorschriften des Haushalts- und des Vergaberechts verletzt worden sind. Diese Vorschriften verfolgen ein öffentliches Interesse und sind nicht dazu bestimmt, die überwiegend durch Straftaten gekennzeichneten Interessen des Klägers zu schützen. Auch ist die Annahme abwegig, der Dienstherr sei unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht im Verhältnis zu seinen Beamten verpflichtet, mittels Kontrollen die Begehung von Straftaten zu verhindern. Vielmehr darf der Dienstherr grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine ihm gegenüber zur Treue und generell zu rechtmäßigem Verhalten verpflichteten Beamten sich auch tatsächlich diesen Pflichten entsprechend verhalten. Dies gilt in besonderer Weise, wenn es sich, wie hier, um Beamte in einer herausgehobenen Position handelt. b) Ebenso wenig kann sich der Kläger deshalb auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Landes Nordrhein-Westfalen als seinerzeitigem Dienstherrn berufen, weil dieses in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Fördergeber hätte erkennen müssen, dass die TecMedic die im Rahmen der Förderprogramme „OP 2000“ und „Digitales Krankenhaus“ erforderlichen Eigenanteile schon aufgrund unzureichender Kapital- und Finanzausstattung nicht habe aufbringen konnte. Ein solches anspruchsminderndes Mitverschulden kommt nach dem oben dargelegten rechtlichen Maßstab schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung einer Dienstpflicht, zu deren Erfüllung das Land Nordrhein-Westfalen gerade gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre, nicht ersichtlich ist. Die Berufung des Klägers auf ein Mitverschulden liegt im Rahmen des Programms „OP 2000“ auch deshalb fern, weil er selbst mit Schreiben vom 11. September 2000 angegeben hatte, dass der Eigenanteil unabhängig von der vorhandenen Kapitalausstattung durch Erzielung von Einnahmen finanziert werden sollte. Auf die Richtigkeit dieser Angabe durfte die für das Land Nordrhein-Westfalen handelnde PTJ gerade im Falle des Klägers, der als Professor im Beamtenverhältnis in besonderer Weise zur Treue gegenüber seinem Dienstherrn und zu rechtmäßigem Verhalten verpflichtet war, vertrauen. 2. Die Erwägungen der Beklagten zur gesamtschuldnerischen Heranziehung weiterer Beteiligter und zum getroffenen Ausgleich zwischen den als Gesamtschuldner herangezogenen Personen sind nicht zu beanstanden. In Fällen gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit entspricht es im Allgemeinen pflichtgemäßem Ermessen, dass der Dienstherr, der dazu gewöhnlich besser als der einzelne Beamte in der Lage ist, zunächst die Verantwortlichkeit aller in Betracht kommenden Beteiligten klärt und dass er sich bei der – vollen oder partiellen – Geltendmachung und der Durchsetzung der Ersatzforderung(en) nach seinem Ermessen an den dabei gewonnenen Erkenntnissen orientiert. Dies mag entweder in der Weise geschehen, dass der Dienstherr gegen die einzelnen Verantwortlichen von vorne herein jeweils nur einen Teil des Schadens geltend macht oder dass er zwar gegen jeden den vollen Betrag rechtlich geltend macht, bei der tatsächlichen Durchsetzung aber die Aufteilung vornimmt. Dabei darf auch in die Überlegungen einbezogen werden, ob und inwieweit jeweils mit der Durchsetzbarkeit der Ersatzforderung zu rechnen ist. Vgl. Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG (alt), § 78, Rz. 39a; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 41 (Fn. 131). Der angefochtene Bescheid vom 15. März 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 11. Februar 2013 wird den hieraus folgenden Anforderungen gerecht. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Die im Bescheid vom 11. Februar 2013 erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen hält sich innerhalb des gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Rahmens. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die jeweiligen Verantwortlichkeiten aufgeklärt, soweit ihr dies in zumutbarem Rahmen möglich war, die erkennbar verantwortlichen Personen in die Haftung einbezogen und auf dieser Grundlage auch das Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge berücksichtigt. Soweit der Kläger eine Einbeziehung des ehemaligen Finanzministers T4. sowie der Erben des ehemaligen Staatssekretärs L. in die Haftung und eine Berücksichtigung deren angeblicher Verursachungsanteile geltend macht, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es an jeglichem Anhaltspunkt für die Richtigkeit der unsubstantiierten klägerischen Behauptungen fehlt. Ebenso wenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte eine Heranziehung des ehemaligen Referatsleiters im Finanzministerium, Dr. S. E1. , mit der Erwägung abgelehnt hat, dass relevante Tatbeiträge nicht ersichtlich seien. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Zuständigkeit des Finanzministeriums für die Freigabe jeglicher Finanzmittel hingewiesen hat, begründet diese Zuständigkeit keine Unrichtigkeit der Ermessenserwägung der Beklagten, weil sie für sich genommen keine relevanten Tatbeiträge von Dr. E1. begründet. Zudem hat die Beklagte, um eine Alleinhaftung des Klägers für die in erheblichem Maße auch von Anderen mit verursachten Schäden zu verhindern und so die Verhältnismäßigkeit zu wahren, die Inanspruchnahme des Klägers auch für mögliche Zahlungsausfälle der weiteren Gesamtschuldner auf drei Viertel der Gesamt-Haftungssumme begrenzt. 3. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Haftung des Klägers darüber hinaus aus Gründen der Fürsorge abschließend zu begrenzen. Zwar ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich bei der Bemessung der geltend gemachten Schadenersatzforderung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15/98 –, ZBR 1999, 278 ff. (juris Rz. 29); OVG NRW, Urteile vom 14. November 1991 – 12 A 1255/88 –, NWVBl 1992, 174 ff. (juris Rz. 39) sowie vom 10. Februar 2000 – 12 A 739/97 –, NWVBl 2000, 343 ff. (juris Rz. 30); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 42. Bei der auf dieser Grundlage gebotenen Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist allerdings insbesondere auch der Grad des Verschuldens des haftungspflichtigen Beamten in die abwägende Betrachtung einzustellen. Während sich eine Haftungsbegrenzung auch in speziell gelagerten Fällen grob fahrlässigen Verhaltens aufdrängen mag, wirkt sich Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung und insbesondere hinsichtlich des Schadens zu Lasten des haftenden Beamten aus. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Handeln des haftenden Beamten – wie hier – als vorsätzliche und fortgesetzte betrügerische Schädigung des Dienstherrn in ungewöhnlich hohem Ausmaß darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. (juris Rz. 32); grundlegend: Günther, RiA 2012, 250. Ausgehend hiervon begegnet die Entscheidung der Beklagten, die eine Haftungsbegrenzung bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen vorsätzlicher Straftaten abgelehnt hat, allerdings eine Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte im Rahmen der Vollziehung ausdrücklich angekündigt hat, keinen Bedenken. Eine abschließende Entscheidung bereits bei Erlass des Bescheides würde zudem bewirken, dass etwaige künftige Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation des Klägers nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Schon im Hinblick auf diesen Umstand und das aus § 34 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – BHO – folgende Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ist dies nicht zu beanstanden. VI. Der Ersatzanspruch ist mit keiner der hier in Rede stehenden Forderungen verjährt. Maßgeblich für den Lauf der Verjährungsfrist ist die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gültige Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. Danach verjährten Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Dies setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Eine solche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen ihm bekannten Beamten mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Schadenersatzklage – und sei es nur eine Feststellungsklage – erheben oder einen entsprechenden Bescheid erlassen kann. Maßgeblich ist insoweit die Kenntnis des für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zuständigen Organs. Das ist in der Regel der für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 LBG a.F. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1996 – 2 C 12/94 –, BVerwGE 100, 280 ff. (juris Rz. 25) und vom 9. März 1989 – 2 C 21/87 –, BVerwGE 81, 301 ff. (juris Rz. 22); OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 6 A 2100/06 – (juris Rz. 5 ff.). 1. Nach Maßgabe dessen hat die Verjährungsfrist nicht – in Bezug auf die bis zu diesem Tage bereits entstandenen Ersatzansprüche – am 9. Dezember 2004 zu laufen begonnen. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Vermerk des Kriminaldirektors E. , PP I1. , von diesem Tage folgt nicht, dass der seinerzeitige Kanzler und Beauftragte des Haushalts der Beklagten, J5. . -K. C. , den Hergang der Schädigung sowie den Schaden in den für eine erfolgreiche Geltendmachung des Ersatzanspruches erforderlichen Grundzügen gekannt hätte. Der seinerzeitige Kanzler C. hatte vielmehr lediglich einen vagen Verdacht, den Kriminaldirektor E. als Anfangsverdacht einstufte, der jedoch auch durch polizeiliche Ermittlungen zunächst nicht weiter erhärtet werden konnte. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verjährungsfrist habe – insbesondere in Bezug auf den Komplex „Inkubator-Förderung“ bereits in den Jahren 2002 bis 2004 mit der jeweiligen Auszahlung der Fördergelder zu laufen begonnen, weil der seinerzeitige Rektor der Beklagten, Dr. T3. , alle für den Ersatzanspruch maßgeblichen Umstände bereits zu dieser Zeit gekannt hätte. Dabei kann dahin stehen, ob – wogegen nach Einschätzung der Kammer Einiges spricht – die Kenntnis von Dr. T3. hier allein aufgrund seiner formalen Stellung als Rektor der Beklagten und trotz seiner persönlichen Verwicklung in die schadensverursachenden Handlungen überhaupt geeignet war, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Ebenso wenig bedarf die Frage, ob und in welchem Umfang das Handeln und die Kenntnis von Dr. T3. dem Kläger nach den deliktsrechtlichen Regelungen über Täterschaft und Teilnahme formell zuzurechnen wären, der Beantwortung. Dies kann auf sich beruhen, weil es dem Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine Verjährung zu berufen, deren Lauf an eine Kenntnis des ehemaligen Rektors Dr. T3. anknüpft. Das Institut der Verjährung ist zwar nach seiner gesetzlichen Regelung formal konstruiert. Im Kern ist es jedoch wesentlich geprägt durch Elemente des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb die Einrede der Verjährung – auch im Öffentlichen Recht – stets dann unbeachtlich ist, wenn sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Unter diesem Aspekt kann sich die Unzulässigkeit der Verjährungseinrede auch aus dem Grundsatz ergeben, dass niemand aus einem unredlichen Verhalten Vorteile ziehen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2007 – 2 B 31/07 – (juris Rz. 3); Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl.,Vor § 194, Rz. 19. Diese Erwägung greift hier durch. Denn die behauptete Kenntnis des ehemaligen Rektors Dr. T3. von den anspruchsbegründenden Umständen folgte nach dem Vortrag des Klägers aus dessen Mitwirkung an den vom Kläger als „verdeckte Gewährung einer Zuwendung“ bezeichneten pflichtwidrigen Handlungen. Könnte sich der Kläger auf eine auf dieser Kenntniserlangung beruhende Verjährung berufen, so würde er davon profitieren, dass Dr. T3. nach seinem eigenen Vortrag an der Pflichtverletzung mitgewirkt hat. Dies wäre schon deshalb grob unbillig, weil die Mitwirkung von Dr. T3. zugleich bedingte, dass dieser nicht – was aber der sachliche Grund für den Lauf der Verjährungsfrist ist – auf eine Geltendmachung des Ersatzanspruchs hinwirken konnte, sondern vielmehr schon im eigenen Interesse gehalten war, gemeinsam mit dem Kläger auf eine Verschleierung hinzuwirken. 3. Nach alledem hat die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Monat Mai 2007 zu laufen begonnen. Mit der Verhaftung des Klägers am 13. März 2007 sowie der weitgehend parallelen Verhaftung anderer Professoren und Mitarbeiter der Beklagten erlangte das Land Nordrhein-Westfalen als seinerzeitiger Dienstherr des Klägers erstmals konkrete Kenntnis davon, dass gegen der Kläger der dringende Tatverdacht der Begehung vorsätzlicher Straftaten im Zusammenhang mit der Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln bestand. Mit dieser Kenntnis des dringenden Tatverdachts aber war noch nicht der Hergang der Schädigung – auch nicht in seinen Grundzügen – bekannt. Vielmehr waren zunächst umfangreiche Nachforschungen erforderlich, die jedenfalls bis zum 15. Mai 2007 nicht abgeschlossen waren. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des ehemaligen Staatssekretärs im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, Dr. C2. , vor dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007, die aufgrund des Umfangs, der Reichweite sowie der Komplexität der betrügerischen Handlungen keinen Anlass zu Zweifeln bietet, sondern ohne Weiteres plausibel ist. Vgl. LT NRW APr 14/417, S. 16 f. Einer genaueren Bestimmung des nach dem 15. Mai 2007 liegenden Zeitpunktes, zu dem die Kenntnis des Landes Nordrhein-Westfalen von den anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben war, bedarf es danach nicht, da die dreijährige Verjährungsfrist bei Erlass des Haftungsbescheids vom 15. März 2010 in jedem Fall noch nicht abgelaufen war. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat die Kammer im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teiles des Streitgegenstandes in Anwendung von§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten vollständig dem Kläger auferlegt, da die Beklagte nur mit einem verhältnismäßig sehr geringen Teil unterlegen ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kammer die Kosten nach billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten auferlegt, da sie insoweit den Kläger klaglos gestellt hat. Hieraus ergibt sich insgesamt die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.