Beschluss
1 A 699/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO findet auch Anwendung auf Maßnahmen der Gefahrerforschung bei einem Gefahrenverdacht, d. h. wenn aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr von der Bauaufsichtsbehörde für möglich, aber nicht für sicher gehalten wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung). 2. Eine Maßnahme, die auf § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO gestützt wird und der (weiteren) Erforschung einer vermuteten oder bereits als bestehend angenommenen Gefahrensituation dient, ist im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit auch daran zu messen, wie konkret sich eine Gefahrensituation aufgrund der vorhandenen Tatsachenlage bereits abzeichnet.
Entscheidungsgründe
1. § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO findet auch Anwendung auf Maßnahmen der Gefahrerforschung bei einem Gefahrenverdacht, d. h. wenn aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr von der Bauaufsichtsbehörde für möglich, aber nicht für sicher gehalten wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung). 2. Eine Maßnahme, die auf § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO gestützt wird und der (weiteren) Erforschung einer vermuteten oder bereits als bestehend angenommenen Gefahrensituation dient, ist im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit auch daran zu messen, wie konkret sich eine Gefahrensituation aufgrund der vorhandenen Tatsachenlage bereits abzeichnet.