Urteil
8 A 10980/21.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0216.8A10980.21.OVG.00
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Leitsätze
Zum Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für das Betreten einer Wohnung im Rahmen der Bauaufsicht (hier verneint).(Rn.44)
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 11. Januar 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 insgesamt aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für das Betreten einer Wohnung im Rahmen der Bauaufsicht (hier verneint).(Rn.44) Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 11. Januar 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 insgesamt aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, soweit es sie für zulässig befunden hat, insgesamt stattgeben müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2018, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit kann auch der hierzu ergangene Kostenbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2018 keinen Bestand haben. I. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Klage gegen diese Bescheide zulässig ist. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Bescheid vom 18. Dezember 2018 hat sich nicht gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – durch Zeitablauf erledigt. Der Regelungsgehalt der Verfügung beschränkt sich nicht lediglich darauf, einen Ortstermin am 22. Januar 2019 durchzuführen. Vielmehr ist der Auslegung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der Bescheid grundsätzlich der Beklagten die Berechtigung einräumen sollte, das Gebäude des Klägers zu besichtigen, um die näher bezeichneten Bereiche (Keller, Balkon, Sichtschutzwand) zu besichtigen. Dies kann insbesondere den Äußerungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren sowie dem Widerspruchsbescheid entnommen werden. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 hat die Beklagte erkennen lassen, dass der angefochtene Bescheid nicht lediglich darauf beschränkt war, die Berechtigung zum Betreten der Wohnräume des Klägers zu dem ursprünglich bestimmten Termin zu ermöglichen. Vielmehr ging es ihr darum, sich diese Berechtigung auch unabhängig von dem im Bescheid genannten Datum überhaupt einzuräumen. So lassen ihre Ausführungen erkennen, dass es ihr weniger um einen bestimmten Termin geht. Vielmehr ist sie ohne Weiteres bereit, auch abweichende Terminvorschläge des Klägers zu akzeptieren. Auch der Stadtrechtsausschuss geht in seinem Widerspruchsbescheid davon aus, dass der Verfügung der Beklagten weiterhin eine Regelungswirkung zukommt, obwohl der ursprünglich festgesetzte Termin vom 22. Januar 2019 im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits verstrichen war. Hiernach ist aber weiterhin von einem wirksamen Bescheid auszugehen. II. Die Klage ist auch begründet. 1) Die angefochtene Betretensanordnung vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2020 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie findet keine Grundlage in § 59 Abs. 1 und Abs. 4 Landesbauordnung – LBauO –. a) Nach § 59 Abs. 1 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. § 59 Abs. 4 Satz 1 LBauO ermächtigt die mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Personen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Wohnungen nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Bei der Vorschrift des § 59 Abs. 4 LBauO handelt es sich um eine im Lichte des Art. 13 Abs. 7 GG auszulegende Ermächtigungsnorm zu Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2006 – 8 A 11500/05.OVG –, AS 33, 111 und juris, Rn. 15). Nach Art. 13 Abs. 7 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen bezüglich dieses Grundrechts, die nicht als Durchsuchung einer Wohnung zu werten sind, nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden. Aufgrund eines Gesetzes kann dies auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgen. b) Die von der Verfügung erfassten Örtlichkeiten auf dem Grundstück des Klägers sind Teile der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (aa). Zwar stellt die von der Beklagten beabsichtigte Maßnahme keine Durchsuchung im Sinne von Art.13 Abs. 2 GG dar (bb). Indessen kann auch nicht festgestellt werden, dass das beabsichtigte Vorgehen der Beklagten zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (cc). aa) Sowohl die Kellerräume im Gebäude des Klägers als auch der umfriedete Gartenbereich unterfallen dem Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG und damit dem Schutz dieser Vorschrift. Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen. Er wird einerseits durch die subjektive Bestimmung einer Räumlichkeit zu Wohnzwecken geprägt. Andererseits muss der Umfang der räumlichen Privatsphäre objektiv erkennbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten getroffen werden und hierdurch durch äußere Zeichen ersichtlich wird, dass der entsprechende Raum nicht allgemein zugänglich sein soll. Hiernach gehören aber auch Nebenräume wie Keller, Böden und Garagen sowie eingefriedete Gartenflächen zum geschützten Wohnbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54 und juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 – 6 C 26.03 –, BVerwGE 121, 345 und juris, Rn. 23; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 13, Rn. 15; Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 13, Rn. 25; Kühne, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 13, Rn. 2f.). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der von der Beklagten beabsichtigten Maßnahme nicht um eine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG. Vielmehr stellt die beabsichtigte Besichtigung eine sonstige Maßnahme nach Art. 13 Abs. 7 GG dar, die aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgen kann. Bei einer Durchsuchung handelt es sich um die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach Personen und Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will. Bei der Besichtigung einer Wohnung wird hingegen der Zweck verfolgt, etwas offen zu Tage Tretendes wahrzunehmen, was der Betroffene eventuell den Behörden gegenüber nicht offenbaren will. Es geht nicht darum, verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36.06 –, NJW 2006, 2504 und juris, Rn.4; OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2006 – 8 A 11500/05.OVG –, AS 33, 111 und juris, Rn. 14; Kerkmann/Schmidt, in: Jeromin, LBauO, 5. Aufl. 2021, § 59, Rn. 58). Im Falle der Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass sie eine von § 59 Abs. 4 LBauO nicht abgedeckte Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG hätte durchführen wollen. Entgegen der Argumentation des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags geht es der Beklagten nicht darum, verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren. Vielmehr beabsichtigt die Behörde, die baulichen Zustände im Kellergeschoss seines Anwesens sowie im Gartenbereich in Augenschein zu nehmen. Hierbei soll aber gerade der ohne Weiteres wahrnehmbare Zustand baulicher Anlagen oder von Gebäudeteilen erfasst werden und gerade nicht Dinge oder Sachverhalte aufgefunden werden, deren Verbleib in der Wohnung oder deren Zusammenhang mit der Wohnung bislang ungewiss ist. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die für die Behörde erkennbare Sachlage einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Wohnbereich nicht rechtfertige, stellt er auf das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm und die aus seiner Sicht fehlende Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahme ab, vermag hiermit ihren Charakter aber nicht in Frage zu stellen. cc) Was die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 LBauO angeht, so ist hinsichtlich möglicher Bauarbeiten im Keller des Anwesens des Klägers, aus deren Anlass die Beklagte in ihrem Bescheid eine Besichtigung der Kellerräume für notwendig erachtet, indessen das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht erkennbar. (1) Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiven Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein hochrangiges Rechtsgut führt. Dabei sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2006 – 8 A 10500/05.OVG –, AS 33, 111 und juris, Rn. 16; Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 13, Rn. 78; Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, Stand: November 2021, Art. 13, Rn. 28). Was die Annahme einer dringenden Gefahr angeht, so genügt es, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass bereits eine konkrete Gefahr vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2006, a.a.O., juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36.06 –, NJW 2006, 2504 und juris, Rn. 5). Als hochrangiges Rechtsgut, dessen zu befürchtende Verletzung das Betreten einer Wohnung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO grundsätzlich rechtfertigt, ist auch die baurechtliche Genehmigungspflicht nach § 61 LBauO anzusehen. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt den vom Gesetzgeber für geboten erachteten präventiven Schutz in Frage und begründet einen Zustand, der einen Schaden für die so geschützten Rechtsgüter mit einer gemessen an ihrer Bedeutung hinreichenden Wahrscheinlichkeit befürchten lässt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2006, a.a.O., juris, Rn. 17 ff.). (2) Hinsichtlich der Bauarbeiten im Keller des Anwesens des Klägers sind derzeit weder hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine dringende Gefährdung im genannten Sinn wegen der formellen Illegalität vom Kläger vorgenommener oder veranlasster Maßnahmen vorliegt, noch kann ein Sachverhalt angenommen werden, aufgrund dessen wegen eines Verstoßes gegen materielles Baurecht hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dringenden Gefahr vorhanden sind. Was das Genehmigungserfordernis angeht, so sind Arbeiten an tragenden oder nicht tragenden Bauteilen im Inneren eines Gebäudes grundsätzlich mit Ausnahme von Kulturdenkmälern nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 LBauO, auch soweit sie sich als Änderung einer baulichen Anlage einordnen lassen, genehmigungsfrei. Bei Veränderungen von tragenden oder aussteifenden Bauteilen im Inneren eines Gebäudes ergibt sich jedoch das Erfordernis, vor Beginn der Baumaßnahme eine Bestätigung der Unbedenklichkeit durch eine statikvorlageberechtigte Person einzuholen. Zwar ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich vor Beginn der Bauarbeiten eine derartige Bestätigung beschafft hat. Andererseits ergeben sich aber bislang auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Keller seines Anwesens Arbeiten durchgeführt wurden, die Auswirkungen auf die Statik seines Anwesens oder ein Nachbargebäude gehabt haben. Für die Annahme derartiger Arbeiten fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die auf eine derartige Beeinträchtigung schließen lässt und die Annahme einer drohenden Gefahr rechtfertigt. Die Beklagte hat insbesondere nicht darzulegen vermocht, dass sie alle Erkenntnismöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes ausgeschöpft hat, die ihr unabhängig von einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung des Klägers zur Verfügung standen. So fehlt es bereits an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage dazu, welche Bauarbeiten Ursache für die von der Nachbarin angeführte Rissbildung in der Grenzwand gewesen sein sollen. Die Nachbarin führt diese Schäden auf von ihr angeblich wahrgenommene Bauarbeiten im Jahre 2016 zurück, ohne konkrete Angaben zu ihren Wahrnehmungen zu machen. Demgegenüber hat der Kläger durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung belegt, dass im Keller seines Anwesens im Jahre 2013 durch eine Fachfirma Estricharbeiten durchgeführt wurden. Dass bei derartigen Arbeiten die Statik des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen wird, kann nicht als Regelfall angenommen werden. Zudem fehlt es bislang an einer schlüssigen Erklärung für die unterschiedliche zeitliche Einordnung der jeweils von der Nachbarin und dem Kläger angeführten Bauarbeiten. Insbesondere erscheint die von der Nachbarin geäußerte Annahme, dass im Jahre 2016 eine Absenkung des Kellerbodens erfolgt sei, vor dem Hintergrund unwahrscheinlich, dass der Kellerboden 3 Jahre zuvor erst umfassend saniert wurde. Auch die von der Nachbarin im Verwaltungserfahren vorgelegten Lichtbilder lassen keinen Rückschluss auf Arbeiten an tragenden Bauteilen im Keller des klägerischen Anwesens zu. Nach Darstellung der Nachbarin zeigen die Fotografien denselben Riss im Abstand von etwa 3 ½ Monaten und sollen ein Fortschreiten der Rissbildung demonstrieren. Da die zweite Abbildung eine Steckdose zeigt, die auf dem ersten Bild fehlt, ist aber offenkundig, dass unterschiedliche Wandteile fotografiert wurden. Hinzu kommt, dass seitens der Beklagten bislang keine Darlegung erfolgt ist, dass bei der Besichtigung auf dem Grundstück der Nachbarin auch die Rissbildung in der Grenzwand in Augenschein genommen und einer fachkundigen Einschätzung durch einen ihrer Mitarbeiter zu der Frage unterzogen wurde, ob ein Eingriff in die Statik des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers hierfür ursächlich gewesen sein könnte. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegt hat, dass bei der vom Grundstück der Nachbarin aus erfolgten Besichtigung am 5. Juli 2018 auch die Risse im Inneren des Anwesens in Augenschein genommen worden seien, steht dies einerseits im Widerspruch zu der im Schreiben vom 21. September 2018 geäußerten Bitte des von der Nachbarin beauftragten Rechtsanwalts, bei einem anstehenden Ortstermin auch deren Anwesen und den Riss in der Wand zu besichtigen. Andererseits fehlt es an jeglicher Dokumentation und Beurteilung der Rissbildung, deren genaue Lage im Gebäude bereits offenbleibt. Hinsichtlich der an der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers feststellbaren Risse fehlt es ebenfalls an einer entsprechenden Beurteilung. Zudem lässt der Widerspruchsbescheid erkennen, dass es der Beklagten in erster Linie um die nach Darlegung der Nachbarin im Inneren ihres Gebäudes entstandenen Risse ging. Nach alledem fehlt es aber bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Anwesen des Klägers Arbeiten stattfanden, die tragende oder aussteifende Bauteile betrafen, und dass er seiner allein in diesem Fall bestehenden Obliegenheit, eine Unbedenklichkeitsbestätigung einzuholen, nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) 2. Halbsatz LBauO nicht nachgekommen ist. Hiernach kann aber auch kein Sachverhalt festgestellt werden, der eine dringende Gefahr deshalb begründet, weil bei Bauarbeiten im Gebäude des Klägers eine Gefährdung der Standsicherheit seines Anwesens oder eines der Nachbargebäude i.S.v. § 13 Abs. 1 LBauO eingetreten sein könnte. (3) Letztlich kann aber auch nicht festgestellt werden, dass ein Gefahrenverdacht vorliegt, der zu weiteren Maßnahmen der Gefahrerforschung Anlass bietet. Ein solcher Gefahrenverdacht, der ein bauaufsichtliches Einschreiten durch weitere Gefahrenforschung rechtfertigt, liegt vor, wenn aufgrund der objektiven Umstände das Vorhandensein einer Gefahr als möglich angesehen, aber nicht für sicher befunden wird (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 31. März 2014 – 1 A 699/13 –, BRS 82 Nr. 200 und juris, Rn. 6; Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 1 LA 184/14 –, NVwZ-RR 2016, 445 und juris, Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1991, 4 TH 999/91 –, BRS 52 Nr. 223 und juris, Rn. 23). Auch insoweit hat die Beklagte aber die ihr ohne Heranziehung des Klägers zur Verfügung stehenden und auch gebotenen Möglichkeiten der Sachaufklärung noch nicht ausgeschöpft, da sie die im Nachbargebäude aufgetretenen Risse noch keiner fachkundigen Beurteilung unterzogen hat. c) In Bezug auf die fehlende Balkonumwehrung sowie die Sichtschutzwand ist zwar vom Vorliegen einer dringenden Gefahr i.S.d. § 59 Abs. 4 LBauO auszugehen. Indessen erweist sich eine Besichtigung auf dem Grundstück des Klägers zur Gefahrenabwehr nicht als erforderlich. Hinsichtlich des Balkons stellt die fehlende Umwehrung einen Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 LBauO dar. Nach dieser Bestimmung sind zum Begehen bestimmte Flächen in, an und auf baulichen Anlagen bei einer Absturzhöhe von mehr 1 m im Allgemeinen zu umwehren. Der Sichtschutzzaun wiederum, der unstreitig eine Höhe von etwa 3 m aufweist, verstößt gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, wonach Einfriedungen – lediglich – bis zu 2 m Höhe ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig sind. Hinsichtlich beider Verstöße erweist sich jedoch eine Besichtigung zur Abwehr der Gefahr nicht als erforderlich, womit sich die getroffene Anordnung insoweit als unverhältnismäßig darstellt. Was die Umwehrung angeht, so hat die Beklagte bereits eine abschließende Einschätzung der Gefahrensituation vorgenommen. Wie sich ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren entnehmen lässt, sieht sie insoweit ein weiteres Vorgehen als verzichtbar an, wenn sichergestellt sei, dass der Balkon nicht betreten werden könne. Hiernach kann es aber nur noch darum gehen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Hinsichtlich des Sichtschutzzaunes ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass für ein Einschreiten gegen den Kläger eine Besichtigung der Einfriedung von seinem Grundstück aus notwendig sein könnte. Vielmehr kann die Beklagte, da der Umfang des Verstoßes bereits feststeht - insbesondere seitens des Klägers auch nicht bestritten wird -, auch insoweit entsprechende Maßnahmen ergreifen. Hierzu hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme etwa auf einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 2 LBauO verwiesen. 2. Erweist sich die Grundverfügung hiernach als rechtswidrig, so kann auch die mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 hierzu auf der Grundlage von § 9 LGebG erhobene Gebührenforderung keinen Bestand haben. Dieser Bescheid war daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5102,42 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, wobei er einerseits aufgefordert wurde, die Besichtigung des Kellers seines Wohngebäudes sowie der Außenanlagen zu dulden, und andererseits eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 102,42 € festgesetzt wurde. Er ist Eigentümer des Anwesens A.straße 2 (Flurstück Nr. 1) in Kaiserslautern, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Eigentümerin des Nachbaranwesens A.straße 3 (Flurstück Nr. 4), das unmittelbar an das Gebäude des Klägers angebaut ist, wandte sich mit Schreiben vom 27. Juni 2018 an die Beklagte und verwies darauf, dass im Gebäude des Klägers im Jahr 2016 Arbeiten stattgefunden hätten, mit denen massiv in die Gebäudestatik eingegriffen worden sei. Hierauf sei es zu Setzungsrissen in der gesamten gartenseitigen Außenwand gekommen. Auch in ihrem Anwesen seien Rissbildungen aufgetreten. Zudem verwies sie darauf, dass seitens des Klägers an der südöstlichen Grenze seines Grundstücks zu dem Anwesen P.straße 6 (Flurstück Nr. 5) ein 3 m hoher Sichtschutzzaun errichtet worden sei. Außerdem habe er das Geländer an dem im ersten Obergeschoss seines Anwesens befindlichen gartenseitigen Balkon entfernt. Am 5. Juli 2018 fand seitens eines Mitarbeiters der Beklagten eine Besichtigung der Grundstückssituation vom Garten des Nachbargrundstücks aus statt. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 14. August 2018 mit, dass sie beabsichtige, am 3. September 2018 eine Ortsbesichtigung in seinem Anwesen durchzuführen. Der Termin kam ebenso wenig zustande wie ein weiterer, für den 23. Oktober 2018 vorgesehener Termin. Die entsprechende Terminsankündigung vom 9. Oktober 2018 hatte die Beklagte mit dem Betreff „Anhörung gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG“ versehen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 führte der Kläger an, dass er keine Bauarbeiten im Kellergeschoss seines Wohngebäudes vorgenommen habe, die in die Statik des Gebäudes eingegriffen hätten. Am 18. Dezember 2018 erließ die Beklagte die streitgegenständliche Verfügung, mit der ein Ortstermin zur Einschätzung der Sachlage am 22. Januar 2019 um 14:00 Uhr festgesetzt wurde. Ferner wurde für den Fall der Nichtwahrnehmung des Ortstermins ein Zwangsgeld angedroht und durch gesonderten Bescheid vom 19. Dezember 2018 eine Gebühr i.H.v. 102,42 € festgesetzt. Zur Begründung wurden mehrere Vorschriften der Landesbauordnung angeführt, die durch die auf dem Grundstück des Klägers vorgenommenen oder vermuteten Baumaßnahmen möglicherweise verletzt worden seien. Am 11. Januar 2019 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung er anführte, dass der für den 22. Januar 2019 festgesetzte Termin von ihm aus beruflichen Gründen nicht wahrgenommen werden könne. Er bitte darum, zur Besichtigung einen Montag oder einen Mittwoch vorzusehen. Auch seine Ehefrau halte sich am 22. Januar 2019 aus beruflichen Gründen auswärts auf. Soweit die Beklagte der Ansicht sei, dass ein Ortstermin notwendig sei, solle ein neuer Termin festgesetzt werden. Aus seiner Sicht sei allerdings der vorgesehene Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt. Der Bescheid beruhe auf einer nicht gerechtfertigten Denunziation der Nachbarin. In den zahlreichen Streitigkeiten, die zwischen ihm und der Nachbarin vor den Zivilgerichten geführt würden, sei der Verdacht einer Beeinflussung der Statik nicht angesprochen worden. In seinem Anwesen hätten keine Arbeiten stattgefunden, die in die Statik eingegriffen hätten. Im Jahre 2013 habe er das im Keller lose verlegte Kopfsteinpflaster durch eine 7 cm dicke Estrichschicht austauschen lassen. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass aus den Kellerräumen der Nachbarin seit Jahren Arbeitsgeräusche zu vernehmen seien. Der in der Verfügung angesprochene Sichtschutzzaun sei deshalb erforderlich geworden, weil der Nachbar auf der Grundstücksgrenze eine vergleichsweise große Hütte errichtet habe, in der er Müll lagere. Der Sichtschutz überschreite auch nicht die Höhe der Hütte, so dass keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks entstehe. Zudem sei das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück höher. Von der fehlenden Umwehrung des Balkons gehe keine Gefahr aus, da dieser nicht betreten werden könne. Grund für das fehlende Geländer sei der Umstand, dass sich die Nachbarin weigere, asbesthaltige und mit Schimmel befallene Platten an der Wand ihres Gebäudes zu beseitigen, was Voraussetzung sei, um dort das Geländer zu befestigen. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die eine Wohnungsbesichtigung rechtfertige, liege nicht vor. Zudem sei darauf zu verweisen, dass in den Jahren 2016 bis 2018 umfangreiche Straßenbauarbeiten in der Albertstraße stattgefunden hätten, die ebenfalls Ursache einer Rissbildung sein könnten. In einer Stellungnahme vom 11. März 2019 führte die Beklagte an, dass sie hinsichtlich des Balkons auf ein weiteres Vorgehen verzichte, wenn sichergestellt sei, dass dieser nicht betreten werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass sich das Betretungsrecht hinsichtlich der Kellerräume des Klägers aus § 59 Abs. 1 und 4 LBauO ergebe. Diese Vorschrift stelle eine gesetzliche Ermächtigung dar, mit der gemäß Art. 13 Abs. 7 GG in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen werden könne. § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO bestimme, dass eine Wohnung zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden könne. Im Falle des Klägers komme sowohl ein Verstoß gegen § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) LBauO als auch gegen § 13 Abs. 1 LBauO in Betracht. Ein formell-rechtlicher Verstoß sei indessen nicht gegeben, da mögliche Bauarbeiten genehmigungsfrei seien. Insbesondere bedürften auch Veränderungen an tragenden Bauteilen im Inneren von Wohngebäuden bis Gebäudeklasse 3 keiner Baugenehmigung, solange die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Statik vor Beginn der Maßnahme bestätigt werde. Indessen müsse auch in einem solchem Fall die Einhaltung des materiellen Baurechts gewährleistet sein. Bauliche Anlagen müssten standsicher sein und dürften die Standsicherheit anderer Vorhaben nicht gefährden. Insoweit sei eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben, die es rechtfertige, die Wohnung des Klägers zu durchschreiten, um in den Keller zu gelangen. Das Betreten der Wohnräume sei gerechtfertigt, da nahegelegen habe, dass es zu einer die Statik verändernden Baumaßnahme gekommen sei. Die entsprechende Einschätzung habe der Anwalt der Nachbarin durch Vorlage fotografischer Aufnahmen belegt. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe sich vor Ort ein Bild von den näheren Umständen gemacht. Die Beklagte müsse sich auch nicht allein auf die Angaben des Klägers verlassen, wonach im Jahr 2013 der Bodenbelag des Kellers ausgetauscht worden sei. Mit einer Besichtigung könne abgeklärt werden, was für die Risse in der Wand des nachbarlichen Anwesens ursächlich sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei der Bescheid, soweit eine Besichtigung des an der Nachbargrenze errichteten Sichtschutzzauns erfolgen solle. Dabei sei die Vereinbarkeit dieser Einfriedung mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften unabhängig von der auf dem Nachbargrundstück errichteten Hütte zu beurteilen. Ein Sichtschutz sei gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO lediglich bis zu einer Höhe von 2 m an der Nachbargrenze genehmigungsfrei und zulässig. Auch die Gebührenerhebung für die Anordnung sei rechtmäßig. Am 23. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen angeführt hat, dass die Voraussetzungen für die getroffene Betretensanordnung nicht erfüllt seien, da die Maßnahme nicht der Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene. Ein lediglich vager Verdacht des Vorliegens einer Gefahr rechtfertige eine solche Anordnung nicht. Die Nachbarin behaupte ins Blaue hinein, dass Bauarbeiten in seinem Wohngebäude für die an ihrem Anwesen aufgetretenen Risse verantwortlich seien. Die vorgelegten Lichtbilder ließen keinen Zusammenhang mit seinem Gebäude erkennen. Die Errichtung des Zaunes zur Nachbargrenze sei gerechtfertigt, da der Nachbar seinerseits an der Grenze ein unzulässiges Gebäude errichtet habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass zwar eine 3,20 m hohe Hütte grenzständig errichtet werden dürfe, ein dort befindlicher Sichtschutzzaun aber auf eine Höhe von 2 m beschränkt sei. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung erstrecke sich auch auf den hierzu ergangenen Gebührenbescheid. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2018 und 19. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 sowie den zum Widerspruchsverfahren ergangenen Kostenbescheid vom 19. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hierzu auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 11. Januar 2021 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil im Wesentlichen abgewiesen: Die Klage habe lediglich insoweit Erfolg, als sich der Kläger gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung gewandt habe. Diese erweise sich als rechtswidrig, da es die Beklagte versäumt habe, gegenüber der Ehefrau des Klägers, die Miteigentümerin des Gebäudes sei, eine Duldungsverfügung zu erlassen. Im Übrigen sei die Klage erfolglos. Sie erweise sich bereits als unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die für das Widerspruchsverfahren festgesetzte Gebühr wende. Insoweit fehle es an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass der Regelungsgegenstand der Verfügung wegen Verstreichens des im Bescheid festgesetzten Termins entfallen sei. Vielmehr sei es Inhalt des Bescheides, eine Duldungsverpflichtung zur Durchsetzung des Betretungsrechtes durch die Beklagte zu begründen. Diese Anordnung behalte ihren Geltungsanspruch auch dann noch, wenn kein konkreter Termin in Rede stehe. Die Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 4 Satz 1 LBauO. Was die Annahme einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angehe, so reiche in der Regel die Verletzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht aus, um eine Wohnung zum Zwecke der Bauzustandsbesichtigung betreten zu können. Einer übermäßigen Inanspruchnahme des Betroffenen sei durch Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Auch der Keller oder Garten eines Wohngebäudes unterliege dabei dem besonderen Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Eine Gefahr ergebe sich hiernach aus einer möglichen Verletzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht nach § 61 LBauO. Der Kläger habe selbst angegeben, das lose verlegte Kopfsteinpflaster gegen eine 7 cm starke Estrichschicht ausgetauscht zu haben. Hiernach komme in Betracht, dass eine genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage vorliege. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht lediglich der genehmigungsfreie Austausch von Bauteilen ohne Einwirkung auf die Statik gegeben sei. Die Beklagte habe auch den Gesichtspunkt aufgreifen dürfen, dass die grenzständige Sichtschutzwand möglicherweise gegen formelles und materielles Baurecht verstoße. Gleiches gelte für das Vorhandensein eines Balkons ohne Umwehrung. Die Betretensanordnung erweise sich auch als verhältnismäßig. So habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihr vom Kläger auch weiterhin der Zugang zum Gebäude verweigert werde. Zudem könne eine Erklärung des Grundstückseigentümers eine fachbehördliche Prüfung im Hinblick auf die Statik des Gebäudes nicht ersetzen. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, selbst einen Termin zu benennen. Auch sei der Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in seinem Fall weniger stark ausgeprägt, da es nur um das Betreten der Kellerräume sowie des Garten- und Hofbereichs gehe. Keine Bedenken bestünden gegen die für den Ausgangsbescheid erfolgte Gebührenfestsetzung. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Beklagte die zugrundeliegende nachbarliche Auseinandersetzung unzureichend berücksichtigt habe. So seien in der Nachbarbeschwerde zwei Umstände angesprochen worden, nämlich der Sichtschutzzaun und die fehlende Balkonumwehrung, durch die keine Rechte der Nachbarin betroffen seien. Auch habe kein hinreichender Verdacht für eine die Statik des Gebäudes verändernde Baumaßnahme bestanden. Zudem lasse sich seine Aussage, dass die Estricharbeiten im Jahre 2013 stattgefunden hätten, mit den Angaben der Nachbarin, die von Arbeiten im Jahre 2016 gesprochen habe, nicht in Übereinstimmung bringen. Es seien auch keine Ermittlungen der Beklagten im Hinblick auf mögliche Risse an der Außenseite des Gebäudes erkennbar. Was das Vorliegen eines formell illegalen Vorhabens angehe, so rechtfertige nicht jeder Fall einer formellen Illegalität ein Betreten der Wohnung. Der Schutzbereich des Art. 13 GG erstrecke sich auch auf Kellerräume, Speicher und Treppen. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine abstrakte Gefahr für den Erlass einer Betretensanordnung ausreiche, sei dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Mit dem Austausch des Bodenbelags habe er eher zur Verbesserung der Statik des Gebäudes beigetragen als diese beeinträchtigt. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass der Balkon nicht umwehrt sei und der Sichtschutzzaun eine Höhe von 3 m aufweise. Letztendlich gehe es der Beklagten wohl darum, weitere Erkenntnisse im Hinblick auf das wegen möglicher Schäden durch die Straßenbauarbeiten zwischen den Beteiligten anhängige selbständige Beweisverfahren zu gewinnen. Gegenstand dieses Verfahrens seien einzelne Punkte, die auch im vorliegenden Rechtsstreit Bedeutung erlangten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 11. Januar 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße die Bescheide vom 18. Dezember 2018 und vom 19. Dezember 2018 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger Alleineigentümer des Anwesens sei. Mit der vorgesehenen Besichtigung solle überhaupt erst geklärt werden, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger erforderlich sei. Unerheblich sei hierbei, ob die Nachbarin in ihren Rechten verletzt sei. Vielmehr gehe es allgemein um den Schutz von Personen, die möglicherweise von den Auswirkungen statischer Probleme betroffen seien. Hierzu gehöre auch die Familie des Klägers. Ein Eingriff in die Statik durch den Austausch des Bodenbelags könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit sei vom Vorliegen einer dringenden Gefahr auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.