Beschluss
NC 2 B 452/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 452/12 NC 15 L 409/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Antrag nach § 123 VwGO, Medizin, 1. FS, WS 2012/13; hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2012 - NC 15 L 409/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht angeordnet, die Antragstellerin vorläufig zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzulassen, wenn sie in einem noch durchzuführenden Losverfahren einen Rangplatz 1 bis 6 erzielt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester eingeschriebenen 231 Studenten die vorhandene Kapazität nicht ausschöpfen. Nach dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin betrage die Kapazität 227 Plätze. Kapazitätserschöpfend seien demgegenüber nach der Berechnung durch das Verwaltungsgericht 234 Studienplätze. Von der tatsächlichen Belegung von 231 Plätzen könnten indessen lediglich 228 als kapazitätsdeckend angesehen werden, so dass zusätzlich sechs Plätze zu verlosen seien. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin, die keinen der ausgelosten Studienplätze erhalten hat, Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, es seien über die vom Verwaltungsgericht Dresden ermittelte Anzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden. Der von der Antragsgegnerin ermittelte Lehrnachfragewert (CAp) von 1,7446 für die Vorklinik sei zu hoch, die Kapazitätsberechnung insgesamt fehlerhaft und unklar. In der Aufstellung sei das 1 2 3 vorklinische Wahlfach zu Unrecht nur mit einem Eigenlehranteil der Vorklinik von 0,05 angesetzt worden. Zudem sei bei der Gesamtaufstellung auch das klinische Wahlfach zu berücksichtigen, was zu einer Überschreitung der angegebenen Curricularanteile bzw. -werte führe und eine anteilige Kürzung der Anteile notwendig mache. Es ergebe sich dann ein bereinigter Lehrnachfragewert (CAp) von 1,6753. Ferner seien die klinischen Lehranteile bei den integrativen Seminaren der Vorklinik und den Seminaren mit klinischem Bezug zu gering angesetzt; bei korrekter Berück- sichtigung reduziere sich der CAp weiter auf 1,5468. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und bedarf keiner Erörterung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 146 Rn. 41 m. w. N.). Gleiches gilt für die pauschale Kritik an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, da es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses mangelt. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der von der Antragsgegnerin mit 1,7446 angegebene und vom Verwaltungsgericht übernommene Curricularanteil der Vorklinik nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Wahlfachs hat der Senat mit Beschluss vom 25. März 2013 (- NC 2 B 3/12 -, juris) wie folgt ausgeführt: „Der Lehraufwand schließt im vorklinischen Studienabschnitt auch das Wahlfach mit ein, bei dem es sich gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 Nr. 16 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 26. Mai 2010 (im Weiteren: Studienordnung) um eine nachweispflichtige Unterrichtsveranstaltung handelt, die für die Zulassung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO zu erbringen und deshalb curricular zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 -, juris). Gleiches gilt gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 22 Studienordnung für den klinischen Studienabschnitt. … Das Wahlfach für die 3 4 5 6 4 Vorklinik hat gem. § 12 Abs. 1 Satz 5 Studienordnung einen Mindestumfang von 14 Unterrichtsstunden pro Semester und wird in einer Gruppengröße von maximal 20 Studierenden durchgeführt. Es ist somit mit einem Curricularwert von 0,05 (14 SWS : 14 Wochen : 20) zu veranschlagen … Das Wahlfach für die Klinik hat gem. § 13 Abs. 1 Satz 6 Studienordnung einen Mindestumfang von 24 Unterrichtsstunden pro Semester und wird ebenfalls in einer Gruppengröße von maximal 20 Studierenden durchgeführt. Es ist demgemäß mit einem Curricularwert von 0,0857 (24 SWS : 14 Wochen : 20) anzusetzen ...“. Ausweislich der Kapazitätsberechnung für den Zeitraum Wintersemester 2012/2013 bis Sommersemester 2013 hat die Antragsgegnerin das Wahlfach sowohl im vorklinischen wie im klinischen Abschnitt mit den vom Senat für richtig erachteten Curricularnormwerten (CNW) in die Berechnung einbezogen. Sie hat den entsprechenden Wert dabei jeweils gesondert ausgewiesen und davon abgesehen, das Wahlfach einer Lehreinheit zuzuweisen. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Zuordnung des Wahlfachs zu einer bestimmten Lehreinheit ist aufgrund der Vielzahl der Fachgebiete, aus denen das Wahlfach stammen kann (vgl. hierzu etwa für den klinischen Bereich Anlage 3 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO), kaum möglich. Aus demselben Grund ist das Wahlfach auch in der Anlage 3 zu § 8 KapVO, die die verschiedenen Fächer den medizinischen Lehreinheiten zuordnet, nicht enthalten. Die gesonderte Ausweisung des Wahlfachs wirkt sich zudem kapazitätserhöhend aus, da eine Erhöhung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik dadurch vermieden wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird auch der CNW für den Studiengang Medizin nach der Anlage 2 zu § 13 KapVO durch die Berücksichtigung des Wahlfachs im vorklinischen und klinischen Studienabschnitt nicht überschritten; die Kapazitätsberechnung weist einen CNW von 8,1953 aus, der unterhalb des durch die Kapazitätsverordnung vorgegebenen CNW von 8,2 liegt. Für eine Rückführung auf den geltenden CNW im Wege der anteiligen Kürzung besteht deshalb kein Anlass. 3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, es sei bei den integrierten Seminaren und den Seminaren mit klinischem Bezug - notfalls fiktiv - ein höherer Anteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zu veranschlagen, um die ausbildungsrechtlich nach der Approbationsordnung vorgesehene Verknüpfung theoretischen und klinischen Wissens zu gewährleisten. Diese Auffassung lässt zum einen außer Betracht, dass sich das Lehrangebot gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO nach den der Lehreinheit 7 8 5 zugeordneten Stellen bemisst und gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Anlag 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO für den Studiengang Medizin eine Aufteilung in drei unabhängige Lehreinheiten vorgenommen wird. Dementsprechend scheidet eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz klinischen Lehrpersonals im vorklinischen Studienabschnitt aus, da andernfalls die kapazitätsrechtliche Trennung der Lehreinheiten in unzulässiger Weise aufgehoben würde. Zum anderen ergibt sich aus den maßgeblichen Bestimmungen der Approbationsordnung keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bestimmte Veranstaltungen durch Personal der Klinik anstelle der Vorklinik durchführen zu lassen: So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO zwar eine weitgehende Verknüpfung von theoretischem und klinischem Wissen während der gesamten Ausbildung. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO verpflichtet die Antragsgegnerin indessen lediglich, Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen und im Umfang von mindestens 56 Stunden mit klinischem Bezug vorzusehen; dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin laut Studienablaufplan nachgekommen, was auch die Beschwerde nicht bestreitet. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die betreffenden Veranstaltungen durch bestimmtes Lehrpersonal erbringen zu lassen, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ÄApprO indessen nicht. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den 9 10 11 12 6 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle