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Urteil

1 C 11/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach sächsischem Landesrecht sind gemeindliche Satzungen durch den Bürgermeister unter Angabe des Ausfertigungsdatums auszufertigen. 2. Zur Ausfertigung von Satzungen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 23. Oktober 2010 - 1 D 33/00 -, SächsVBl. 2001, 79). 3. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die den Prüfungsumfang des durch die Sächsische Bauordnung abschließend geregelten Baugenehmigungsverfahren betreffen, sind nicht von der gemeindlichen Satzungsbefugnis umfasst (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 -, BRS 78 Nr. 60).
Entscheidungsgründe
1. Nach sächsischem Landesrecht sind gemeindliche Satzungen durch den Bürgermeister unter Angabe des Ausfertigungsdatums auszufertigen. 2. Zur Ausfertigung von Satzungen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 23. Oktober 2010 - 1 D 33/00 -, SächsVBl. 2001, 79). 3. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die den Prüfungsumfang des durch die Sächsische Bauordnung abschließend geregelten Baugenehmigungsverfahren betreffen, sind nicht von der gemeindlichen Satzungsbefugnis umfasst (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 -, BRS 78 Nr. 60).