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Urteil

1 C 9/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren (einschließlich des Prüfungsumfangs) ist in der Sächsischen Bauordnung landesgesetzlich abschließend geregelt und einer ortsrechtlichen Ausgestaltung entzogen. 2. Für einen sog. "Konflikttransfer" ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um so weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und die sie ergänzenden Rege-lungen bereits konkretisiert wird ( wie BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, juris Rn. 8).
Entscheidungsgründe
1. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren (einschließlich des Prüfungsumfangs) ist in der Sächsischen Bauordnung landesgesetzlich abschließend geregelt und einer ortsrechtlichen Ausgestaltung entzogen. 2. Für einen sog. "Konflikttransfer" ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um so weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und die sie ergänzenden Rege-lungen bereits konkretisiert wird ( wie BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, juris Rn. 8). Ausfertigung Az.: 1 C 9/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil In der Normenkontrollsache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. des Herrn 4. des Herrn 5. der Frau - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - 2 wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 05/10 "Erweiterung Wohngebiet Elsternwinkel" hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und Kober sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 für Recht erkannt: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 05/10 „Erweiterung Wohngebiet Elsternwinkel“ der Antragsgegnerin vom 26. November 2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich als (Mit-)Eigentümer von unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken gegen den Bebauungsplan Nr. 05/10 „Erweiterung Wohngebiet Elsternwinkel“ der Antragsgegnerin. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (§ 12 Abs. 1 BauGB) weist in Erweiterung des in den 90iger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstandenen Wohngebiets „Elsterwinkel“ eine bisher als Grünland genutzte Fläche von 5.554 m² im südlichen Teil des Flurstücks Nr. F1. der Gemarkung H...... am Rand der gleichnamigen Ortslage als Wohngebiet für sechs Wohnhäuser mit bis zu zwei Wohnungen aus. Das zwischen 356 m und 373 m über N. N. gelegene Plangebiet erstreckt sich über eine Südhanglage westlich der bestehenden Wohnsiedlung. Die außerhalb des Plangebiets 1 2 3 gelegene nördliche Teilfläche (2.856 m²) des Flurstücks Nr. F1. ist Gegenstand eines gesonderten städtebaulichen Vertrags, den die Antragsgegnerin, der Vorhabenträger und der Grundeigentümer im Jahr 2007 zur Schaffung einer Ausgleichsfläche (§ 1a Abs. 3 BauGB) für die Erweiterung des Wohngebiets schlossen. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 7. März 2006 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Erweiterung des Wohngebiets. Gegen den in der Ausschusssitzung vom 5. Dezember 2006 gebilligten und in der Folge ausgelegten Planentwurf erhoben u. a. die Antragsteller und eine Bürgerinitiative Einwendungen. Der von der Antragsgegnerin am 19. September 2007 beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde auf Antrag der Antragsteller durch rechtskräftigen Normenkontrollbeschluss des erkennenden Senats vom 13. Juni 2008 - 1 D 38/07 - für unwirksam erklärt, weil mangels einer gesicherter Bau- und Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers hinsichtlich der überplanten Fläche kein wirksamer Durchführungsvertrag vorlag. Entsprechendes hatte der Senat bereits im vorangegangenen Eilbeschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 - ausgeführt. Nachdem der Vorhabenträger im Juni 2008 einen Kaufvertrag für die überplante Teilfläche des Flurstücks Nr. F1. geschlossen hatte, wurde am 18. Juni 2008 eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen. Am 15. Oktober 2008 schlossen die Antragsgegnerin und der Vorhabenträger einen neuen Durchführungsvertrag, durch den sich der Vorhabenträger verpflichtete, das im Planentwurf beschriebene Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin innerhalb näher bestimmter Fristen umzusetzen. Am 26. November 2008 erging ein erneuter Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Stadtrats zum Bebauungsplan anhand einer umfangreichen Abwägungsvorlage, die zuvor Gegenstand einer Sitzung des Planungs-, Bau und Umweltausschuss vom 11. November 2008 gewesen war. Die Bekanntmachung des von der Oberbürgermeisterin am 16. Dezember 2008 ausgefertigten Bebauungsplans erfolgte im „Chemnitzer Amtsblatt“ vom 11. Februar 2009. 3 4 5 6 7 4 Der Bebauungsplan setzt ein „Wohngebiet W“ für sechs Einzelhäuser in offener Bauweise mit einer Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude, öffentliche Verkehrsflächen, eine Fläche für Versorgungsanlagen (Löschwasserzisterne) sowie eine „Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)“ fest. Letztere wird unter I.7 der Planzeichenerklärung des „Teil A Planzeichnung“ zugleich als „Zufahrtsbereich“ zu dem westlich gelegenen Flurstück Nr. F2. bezeichnet, das landwirtschaftlich genutzt wird. Den „sonstigen Darstellungen“ unter III der Planzeichnung sind u. a. Höhenlinien sowie eine zeichnerische Darstellung der Wendeanlage „Typ 3b gemäß EAE 85/95 Mischverkehrsfläche“ zu entnehmen. Nach den Festsetzungen in „Teil B Text“ sind im Wohngebiet „6 Einfamilienhäuser, bei Bedarf auch mit Einliegerwohnung“ zulässig“ (1.2). Unter 1.3 wird festgesetzt, dass das „Wohngebiet W (immissionsschutzrechtlich) wie ein allgemeines Wohngebiet WA gemäß § 4 BauNVO zu bewerten“ ist. Nach der textlichen Festsetzung „4.1 Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen“ ist die in der Planzeichnung als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesene Fläche „wasserdurchlässig“ „z. B. (mit) Schotterrasen“ auszubilden. Weiter heißt es: „4.2. Versickerung von Niederschlagswasser Niederschlagswasser, das von den Dachflächen und den befestigten Flächen der Baugrundstücke anfällt, ist auf dem jeweiligen Baugrundstück gezielt entwässerungstechnisch zu versickern. Für jedes Baugrundstück muss im Bauantragsverfahren nachgewiesen sein, dass die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vollständig und schadlos im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) erfolgt. Der Nachweis bedarf der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde. Entsprechend der verfügbaren Versickerungsfläche und den geohydrologischen Bedingungen kommen hier folgende Arten der gezielten entwässerungstechnischen Versickerung in Betracht: - Mulden-Rigolen-Versickerung, - Rohr-Rigolen-Versickerung. 4.3 Ausnahmen von der Festsetzung nach 4.2 (§ 31 Abs. 1 BauGB) Von der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn erschwerte Versickerungsbedingungen auf dem betreffenden Grundstück bestehen. In 8 5 diesem Fall ist das Niederschlagswasser, das nicht vollständig versickert werden kann, von der Versickerungsanlage bzw. Zisterne über einen gedrosselten Überlauf zeitverzögert und in gleichbleibend geringer Menge (diese ist mit dem Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz im Rahmen der Einleitgenehmigung abzustimmen) in die Regenwasserkanalisation einzuleiten.“ In der Begründung zum Bebauungsplan wird u. a. ausgeführt, die Erweiterung des Wohngebiets durch eine Bebauung mit eingeschossigen „Einzelhäusern“ in sehr guter Wohnlage mit aufgelockerter Bebauungsstruktur füge sich harmonisch in den Siedlungs- und Landschaftsraum ein und trage dem Nachholbedarf der Antragsgegnerin für Siedlungswohngebiete mit Ein- und Zweifamilienhäusern Rechnung. Der Bebauungsplan entspreche den Darstellungen des genehmigten Flächennutzungsplans und stehe im Einklang mit den raumordnerischen Zielen des Landesentwicklungsplans von 2004. Schallimmissionen von der Bundesstraße.. würden durch vorgelagerte Waldflächen verringert. Vorgesehen sei die Aufteilung in sechs Parzellen mit Grundstücksgrößen zwischen 600 und 1.100 m². Die straßenmäßige Erschließung erfolge über die vor einigen Jahren neu gebaute Straße „Elsternwinkel“, die um eine neue Abzweigung mit einer Wendeanlage des Typs 3b gem. EAE 85/95 erweitert werde. Von der Wendeanlage führe ein Wirtschaftsweg zu den westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Die „stadttechnische Erschließung“ (Trinkwasser-, Strom- und Gasversorgung, Entwässerung) erfolge durch Anschlüsse an die bestehenden Netze im Straßenbereich Elsternwinkel; die entsprechenden Anschlusspunkte lägen bis etwa 30 m außerhalb des Planbereichs. Die Versorgbarkeit des Plangebiets sei von der Stadtwerke Chemnitz AG bestätigt worden. Insgesamt handele es sich um eine maßvolle Erweiterung des Wohngebiets. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Bewohner der bestehenden Siedlung - insbesondere die Veränderungen der Sichtbeziehungen zur freien Landschaft -, hielten sich im zumutbaren Rahmen und seien das Ergebnis einer Abwägung der vielfältigen öffentlichen und privaten Belange. Mit ihrem am 3. April 2009 erhobenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller unter ergänzender Bezugnahme auf ihr Vorbringen im vorangegangene Normenkontrollverfahren 1 D 38/07 geltend, der Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht materiell rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sei der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden; dieser sehe nicht einmal in seiner Fassung von 2001 eine Bebauung des Flurstücks Nr. F1., 9 10 6 sondern eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung vor. Die Antragsteller hätten darauf vertrauen dürfen, dass keine Erweiterung des Wohngebiets erfolgen werde; auch der Flächennutzungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die vorgesehene Bebauung der bisherigen Grünfläche führe zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die vorhandenen Konflikte würden nicht gelöst; das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Aussicht von der bisherigen Randbebauung in die freie Landschaft werde erheblich beeinträchtigt, was zu einer Entwertung der Grundstücke der Antragsteller zu 1 bis 4 führe. Das bisher ruhige Wohngebiet werde durch zusätzlichen Verkehrslärm belastet. Durch den an- und abfahrenden Verkehr drohe eine Überlastung des einzigen Erschließungswegs „Elsternwinkel“. Das Plangebiet sei nicht öffentlich erschlossen. Eine Verkehrsanbindung, wie sie nach der Planzeichnung vorgesehen sei, sei rechtswidrig, weil das Eigentum an der Wegefläche entgegen den straßenrechtlichen Vorschriften nicht auf die Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast übertragen worden sei. Eine rechtlich gesicherte und tiefbautechnisch durchführbare Anbindung des Plangebiets an das Wasser-, Abwasser-, Strom-, Erdgas- und Telefonnetz fehle. Die Erschließungslasten für den Weg „Elsternwinkel“ seien von den Grundstückseigentümern jeweils „privat“ getragen worden. Eine hinreichende Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet sei nicht gewährleistet. Textliche Feststzungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers seien im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ohne Beteiligung der unteren Wasserbehörde geändert worden. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Versickerungsuntersuchungen der .................. GmbH vom 28. September 2006 seien unzureichend, weil sie abweichend von den anerkannten Regeln der Technik und einem entsprechenden Merkblatt ausgeführt worden seien. Eine Anbindung an die Kanalisation scheide aus technischen Gründen aus. Angesichts der Hanglage, des Bodenaufbaus und der zu erwartenden Niederschlagsmengen drohten insbesondere Nässeschäden an den tiefer liegenden Wohngebäuden, deren Kellerabdichtungen nach DIN 18195 Teil 4 ausgeführt, jedoch nicht für außergewöhnliche Belastungen durch größere Mengen Sickerwassers vorgesehen seien. Für eine nachträgliche Abdichtung ihrer Wohngebäude nach DIN 18195 Teil 6 müssten die Antragsteller zu 1 und 3 jeweils etwa 75.000 € aufwenden. Zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin zu 5 und der in den Außenbereich erweiterten Wohnbebauung drohten 7 erhebliche Konflikte. Auch die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB stehe dem Bebauungsplan entgegen. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogene Bebauungsplan 05/10 „Erweiterung Wohngebiet Elsternwinkel“ der Antragsgegnerin vom 26. November 2008 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffen Bebauungsplan. Dieser sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, der in der Fassung von Oktober 2001 wesentliche Teile des Flurstücks Nr. F1. als Wohnbauflächen ausweise; nur die nördlich gelegene Ausgleichsfläche sei als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Der Flächennutzungsplan enthalte ohnehin keine flurstücksgenaue Darstellung. Die seinerzeit von der Antragstellerin zu 5 erhobenen Einwendungen im Schreiben vom 24. Oktober 2008 („Einspruch in Form einer Rüge“) seien verfristet (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Im Übrigen beruhe der Flächennutzungsplan auf einer Abwägung, in der die Antragsgegnerin widerstreitende Interessenlagen zur städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt habe. Eine „informelle“ Planung der Antragsgegnerin, die dem Bebauungsplan oder dem Flächennutzungsplan entgegen gehalten werden könne, gebe es nicht. Das „Integrierte Stadtentwicklungsprogramm der Stadt Chemnitz“ aus dem Jahr 2002 sehe einen weiteren Ausbau des Stadtteils H...... als Wohnstandort vor, wobei kleinere Flächen bis etwa 0,5 ha als Ergänzungs- und Abrundungspotenzial anzusehen sei, das jeweils nicht ausdrücklich angeführt und bewertet worden sein. Das Stadtentwicklungsprogramm und das „Räumliche Handlungskonzept Wohnen“ stehe der geringfügigen Erweiterung des Wohngebiets ebenso wenig entgegen. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Die Zufahrtsstraßen könnten den zusätzlichen Verkehr von sechs Einfamilienhäusern durchaus aufnehmen. Das zusätzliche Verkehraufkommen falle mit etwa zwölf Pkw im Verhältnis zum bestehenden 11 12 13 14 8 Verkehrsaufkommen (etwa 80 Pkw bei rund 40 Wohnungen) kaum ins Gewicht. Auch die Zufahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge sei gewährleistet. Die Verkehrsfläche im Plangebiet sei gem. EAE 85/97 gestaltet und werde als verkehrsberuhigter Bereich (Spielstraße) ausgeschildert. Ein Gehweg biete zusätzliche Sicherheit für Fußgänger. Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen seien hinzunehmen. Die Bewirtschaftung der an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin zu 5 sei gewährleistet; insbesondere bestehe eine ausreichend breite Zufahrt, die im Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt worden sei. Den Belangen des Umweltschutzes sei durchaus Rechnung getragen worden. Der erforderliche Umweltbericht liege vor, auch Ausgleichsmaßnahmen seien getroffen worden. Die freie Landschaft werde durch sechs zusätzliche Häuser am Rande des Wohngebiets nicht etwa zersiedelt. Die Bodenversiegelung im Hangbereich sei durch die offene Bauweise, die festgesetzte Grundflächenzahl sowie die einzelnen Festsetzungen zur teilweisen Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen auf das notwendige Maß begrenzt worden Eine Versickerung des Niederschlagswasser sei verbindlich vorgeschrieben, wobei zur Vermeidung von Eingriffen in die natürlichen Versickerungsverhältnisse eine breitflächige Versickerung erfolgen solle. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller seien die Versickerungsuntersuchungen, die der Begutachtung im „Geotechnischen Bericht“ vom 29. September 2006 zugrunde lägen, ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ermittlung des sog. Duchlässigkeitsbeiwerts als Maß der Wasserdurchlässigkeit des Untergrunds richte sich nach den einschlägigen technischen Regelwerken. Das von den Antragstellern genannte Merkblatt der unteren Wasserbehörde zur Durchführung von Versickerungsversuchen richte sich dagegen nur an Vorhabenträger ohne einschlägige Fachkenntnisse. Die Begutachtung des Schichtenprofils sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Die Dimensionierung von Versickerungsanlagen richte sich nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“. Danach seien Versickerungsanlagen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen allgemein so ausgelegt, dass sie Niederschlagswasser aus einem „Regenereignis“, das in fünf Jahren einmal auftrete, aufnehmen könnten. Präzise Vorhersagen zur unterirdischen „Abstromrichtung“ von Wasser seien aus Sicht der unteren Wasserbehörde, die im gesamten Verfahren beteiligt worden sei, kaum möglich. 9 Eilanträge der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ohne Erfolg (Senatsbeschl. v. 13. Juli 2009 - 1 B 293/09 -). Dem Senat liegen die Gerichtsakten 1 C 9/09 und 1 B 293/09, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans entstandenen Verwaltungsvorgänge, ein Teil der Verwaltungsvorgänge zum Flächennutzungspan 2001 sowie die Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren 1 D 38/07, 1 BS 448/07 und 1 B 293/09 vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2). 1. Die fünf Antragsteller sind - nicht anders als in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren 1 D 38/07 - als (Mit-)Eigentümer von unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken jeweils antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinsichtlich ihrer abwägungserheblichen privaten Belange geltend machen können (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010, JbSächsOVG 18, 97, 98). Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein; diese Vorschrift verlangt nur, dass der jeweilige Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 14). Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. 2. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen höherrangige Vorschriften des materiellen Rechts verstößt. Für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags kommt es - anders als bei sog. Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO - nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989, BVerwGE 65, 131, 136). Dementsprechend hat der Normenkontrollsenat im Rahmen der 15 16 17 18 19 10 Begründetheit der Anträge nicht zu prüfen, ob als rechtswidrig erkannte Regelungen die fünf Antragsteller in jeweils eigenen subjektiven Rechten verletzen. Als verbindlicher Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) muss der vorhabenbezogene Bebauungsplan den für Bebauungspläne geltenden materiellen Anforderungen genügen, soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6 nichts anderes ergibt (§ 12 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Die Gültigkeit vorhabenbezogener Bebauungspläne richtet sich nach den allgemeinen Regeln, zu denen insbesondere die bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB gehören; für Verstöße gegen die sich aus § 12 BauGB ergebenden speziellen Anforderungen enthält das Baugesetzbuch keine Unbeachtlichkeitsregelungen (Gatz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2011, § 12 Rn. 13, 19). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab verstößt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des höherrangigen materiellen Rechts (2.1.); dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (2.2.). Die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans greifen dagegen nicht durch (2.3.). 2.1. Die textliche Festsetzung 4.2 („Versickerung von Niederschlagswasser“), nach der „für jedes Baugrundstück … im Bauantragsverfahren nachgewiesen sein (muss), dass die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vollständig und schadlos im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) erfolgt“, wobei der „Nachweis der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde (bedarf)“, ist an den für Bebauungspläne geltenden allgemeinen materiellen Anforderungen zu messen, weil sich § 12 Abs. 2 bis 6 BauGB nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für das sog. Festsetzungsfindungsrecht des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB, durch das die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben grundsätzlich weder an den sog. numerus clausus der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB noch an die auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassene Baunutzungsverordnung gebunden ist. Mit der Festsetzung, dass der Versickerungsnachweis für Niederschlagswasser „im Bauantragsverfahren“ zu führen ist, hat die Antragsgegnerin ihre Regelungskompetenz zum Erlass städtebaulicher Satzungen überschritten. Das baurechtliche 20 21 22 23 11 Genehmigungsverfahren (einschließlich des Prüfungsumfangs im jeweiligen Gestattungsverfahren) ist in der Sächsischen Bauordnung landesgesetzlich abschließend geregelt und einer ortsrechtlichen Ausgestaltung entzogen. In dem für die Errichtung der vorgesehenen Wohngebäude anzuwendenden Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 SächsBO ist eine Nachweisführung zur Versickerung von Niederschlagswasser nicht vorgesehen. Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 SächsBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die (wie hier), keine Sonderbauten sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, die Erschließung i. S. des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb einer näher bestimmten Frist erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersuchung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren i. S. v. § 63 SächsBO, das nach einer Erklärung der Gemeinde gem. § 62 Abs. 2 Nr. 4 BauGB durchzuführen ist, wäre der von der Antragsgegnerin in der textlichen Festsetzung 4.2 vorgesehene Versickerungsnachweis nicht vom landesgesetzlich abschließend ausgestaltetem Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde erfasst. Andere Gestattungsverfahren, die unter den Begriff des „Bauantragsverfahrens“ i. S. der textlichen Festsetzung 4.2 gefasst werden könnten und eine behördliche Prüfung des vorzulegenden Versickerungsnachweises einschließen, sieht das sächsische Landesrecht nicht vor. Ob der Festsetzung 4.2 zugleich eine in wesentlichen Punkten unzutreffende Ermittlung oder Bewertung der für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Belange i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugrunde liegt, weil der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausging, er könne im baurechtlichen Genehmigungsverfahren jeweils einen Versickerungsnachweis fordern, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob darin ein beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs i. S. v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu sehen ist (zur Abgrenzung Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 214 Rn. 45 f.). Solche Rechtsverstöße sind gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB i. d. F. vom 23. September 2004 durch Zeitablauf unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der 24 12 Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; der nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderliche Hinweis ist mit der Bekanntmachung vom 11. Februar 2009 erfolgt. Der seit 1. Januar 2007 geltende § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB n. F. mit seiner Jahresfrist ist nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 und 2 Satz 3 BauGB (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 215 Rn. 1; Löhr a. a. O., § 233 Rn. 4a) noch nicht anwendbar, weil die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden sind. Ein beachtlicher Mangel des Abwägungsergebnisses ist allerdings darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung fehlerhaft auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert hat, das die Sächsische Bauordnung in der vom Satzungsgeber zugrunde gelegten Form nicht (mehr) vorsieht. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung von Bauleitplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, ist verletzt, wenn eine Planung Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst lässt (Grundsatz der Konfliktbewältigung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris Rn. 10), der der Normenkontrollsenat folgt, hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen Konflikte zu lösen. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen nicht von vornherein aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde bei einer sog. Angebotsplanung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig anerkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Diese für Angebotsplanungen entwickelten Grundsätze sind auf vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht ohne weiteres übertragbar. Nutzungskonflikte, die die Grundzüge der Planung betreffen, sind in einem solchen Bebauungsplan selbst und nicht erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Für einen sog. „Konflikttransfer“ ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um so weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und die sie 25 13 ergänzenden Regelungen bereits konkretisiert wird (so ausdrücklich bereits BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, juris Rn. 8). Nach diesem Maßstab war es der Antragsgegnerin verwehrt, die Problematik der Niederschlagswasserversickerung auf ein „Bauantragsverfahren“ zu verlagern. Ob das Niederschlagswasser des Plangebiets angesichts der starken Hanglage und der Beschaffenheit des Untergrunds schadlos versickert werden kann - was die Antragsteller insbesondere mit ihren Einwendungen gegen die im Jahr 2006 durchgeführten Versickerungsversuche bezweifeln - hat der Senat nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, weil sowohl die Überschreitung der gemeindlichen Regelungskompetenz als auch der festgestellte Abwägungsmangel zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen (siehe unten 2.2.). Ein weiterer Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt darin, dass die Planzeichnung eine „Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b [sic] BauGB)“ festsetzt, obwohl es sich bei dieser Fläche ersichtlich um eine reine Wegefläche handelt, die - auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren - lediglich die Zufahrtsmöglichkeit zu den an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gewährleisten soll. Die „Fläche für die Landwirtschaft“ wird in der Planzeichenerklärung, die ausdrücklich auf die Planzeichenverordnung und inhaltlich auf den Katalog des § 9 BauGB verweist, als „Zufahrtsbereich zu Flurstück Nr. F2. der Gemarkung H......“ festgesetzt, wobei die textliche Festsetzung 4.1 diesen Bereich als „befestigte Fläche“ bezeichnet, die wasserdurchlässig (etwa mit Schotterrasen) ausgeführt werden soll. Die Planbegründung, die als Auslegungshilfe ergänzend herangezogen werden kann (SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010, JbSächsOVG 18, 97, 101), bezeichnet die Fläche als „Wirtschaftsweg“ zu den westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Mit dieser eindeutigen - und anhand der Planzeichnung durchaus nachvollziehbaren - Zweckbestimmung handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine Fläche für die Landwirtschaft i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB, die der unmittelbaren Bodennutzung dienen oder diese zumindest fördern soll (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2011, § 9 BauGB Rn. 333, 336), sondern um eine reine Verkehrsfläche. Die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ ist hier nicht durch das gemeindliche 26 27 14 Festsetzungsfindungsrecht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB gedeckt, weil sich die Antragsgegnerin durch ihre Bezugnahme auf § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung an die für die herkömmliche Bauleitplanung maßgebliche sog. „Plansprache“ gebunden hat (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010, JbSächsOVG 18, 97, 103; für einen Plan gem. § 7 BauGB-MaßnahmeG bereits BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002, BVerwGE 116, 296). 2.2. Die vorgenannten Rechtsverstöße führen zur Gesamtunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Auf eine Gesamtunwirksamkeit hat der Normenkontrollsenat in entsprechender Anwendung von § 139 BGB zu erkennen, wenn mindestens eine unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Feststellung einer Teilunwirksamkeit setzt danach zunächst eine Teilbarkeit voraus; zudem darf die Teilunwirksamkeitserklärung nicht zu einer Verfälschung des gemeindlichen Planungskonzepts führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, juris Rn. 16 zur Gesamtnichtigkeit nach § 47 Abs. 5 VwGO a. F.; Beschl. v. 6 November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3). Daran gemessen ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam; die unter 2.1. festgestellte Rechtswidrigkeit der dort genannten Festsetzungen führt jeweils für sich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Ohne Erhaltung einer rechtlich gesicherten Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht erlassen. Nach den aus den Planunterlagen ersichtlichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin sollte der Wirtschaftsweg den bisher vorhandenen Weg ersetzen, um eine weitere Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im bisherigen Rahmen zu ermöglichen. Ohne den als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzten Wirtschaftsweg zum westlich gelegenen Flurstück Nr. F2. bliebe ein Zugang zu den 28 29 30 15 landwirtschaftlich genutzten Flächen mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen in diesem Bereich rechtlich ungesichert, wenn nicht gar ausgeschlossen. Dies entspricht nicht dem aktenkundigen Willen des Plangebers. Entsprechendes gilt hinsichtlich der rechtswidrigen textlichen Festsetzung 4.2 zur Versickerung von Niederschlagswasser. Angesichts der topografischen Verhältnisse (starke Hanglage) und der Untergrundbeschaffenheit des Plangebiets sowie der in südöstlicher Richtung unterhalb des Plangebiets gelegenen Wohngebäude kam der „vollständigen und schadlosen“ Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers aus Sicht des Plangebers eine hervorgehobene Bedeutung zu, die sich sowohl in der vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsumfangs im „Bauantragsverfahren“ als auch in der satzungsmäßig bestimmten Verpflichtung zur Vorlage eines Versickerungsnachweises manifestierte. Ohne die in der textlichen Festsetzung 4.2 vorgesehene Einzelfallprüfung der Versickerungsverhältnisse im Bereich der geplanten Wohngebäude hätte die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zweifel nicht beschlossen. 2.3. Angesichts der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans ist es für das Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich, ob der angegriffene Plan an weiteren beachtlichen Mängel leidet, die ebenfalls zur Unwirksamkeit führen können. Eine prozessuale Pflicht zur umfassenden Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben (so bereits BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2001, SächsVBl. 2002, 36, Leitsatz 2; SächsOVG, NK-Urt. v. 8. Oktober 2003, JbSächs-OVG 11, 260, 285 f.). Mit Blick auf die teilweise bereits erfolgte Umsetzung des neu geschlossenen Durchführungsvertrags und das in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterte Antragsvorbringen merkt der Senat Folgendes an: Beachtliche formelle Mängel des angefochtenen Bebauungsplans sind nicht erkennbar; insbesondere wurde die Satzung von der Oberbürgermeisterin ordnungsgemäß ausgefertigt. 31 32 33 34 16 Die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten weiteren materiellen Rechtsverstöße lassen eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht erkennen. Eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, auf das sich die Antragsteller vorrangig stützen, ist gem. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 197) ist geklärt, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Gebot, Bebauungspläne aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan zu entwickeln, die Einbeziehung von „Randstreifen“ der in einem Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für Landwirtschaft als Baugebiet durchaus zulässt. Ob mit dem Plangebiet „Erweiterung Wohngebiet Elsternwinkel“ eine solcher - möglicherweise vom Flächennutzungsplan von 2001 nicht mehr umfassten - „Randstreifen“ einbezogen wurde, hängt insbesondere von der Fläche des Plangebiets im Verhältnis zur bisherigen Fläche des Ortsteils H...... ab. Danach spricht Einiges dafür, dass das Entwicklungsgebot selbst dann gewahrt ist, wenn der Flächennutzungsplan in der Fassung von 2001 das Plangebiet als Fläche für Landwirtschaft ausweist; insoweit ist auf die Ausführungen des Senats im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verweisen (Beschl. v. 13. Juli 2009 - 1 B 293/09 -, Beschlussabdruck S. 3 f.). Sollte eine Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gleichwohl zu bejahen sein, kommt es nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB darauf an, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen seiner Gesamtkonzeption vorliegt. Entscheidend ist danach, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungskonzept der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1999 a. a. O.). Angesichts der vergleichsweise geringen Fläche des Plangebiets, in dem lediglich sechs Wohngebäude in einer Ortrandlage vorgesehen sind, scheidet eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Antragsgegnerin - einer der größten sächsischen Städte - nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ersichtlich aus. 35 36 17 Selbst eine Unwirksamkeit der Flächennutzungsplans, von der die Antragsteller ohne vertiefende schriftsätzliche Ausführungen ausgehen, würde mit Blick auf die von § 8 Abs. 4 BauGB eröffnete Möglichkeit zum Erlass vorzeitiger Bebauungspläne und die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führen. Die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte Fragen, ob die Festsetzung eines „Wohngebiets W“, in dem „Einfamilienhäuser, bei Bedarf auch mit Einliegerwohnung“ (textliche Festsetzung 1.2) hinreichend bestimmt und vom Festsetzungsfindungsrecht gedeckt ist, sind nach den Umständen des Falles zu bejahen (zur Abgrenzung: SächsOVG, NK-Urt v. 20. März 2007, SächsVBl. 2007, 217, 220 zum Begriff der „Einliegerwohnung“ im Bauplanungsrecht; NK-Urt. v. 12. Januar 2010, JbSächsOVG 18, 97, 102 ff. zu einem „Wohngebiet W“ als sog. Etikettenschwindel). Entsprechendes gilt für die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten über Flächen, die als „Wohngebiet“ festgesetzt wurden, wegen der vorgenannten Rechte jedoch von Bebauung freizuhalten sind; insoweit liegen aus Sicht des Senats keine Festsetzungen vor, die einander ausschließen (zur Abgrenzung SächsOVG, NK-Urt. v. 20. März 2007 a. a. O. S. 219). Weitergehende als die unter 2.2. angeführten Abwägungsfehler lässt der Bebauungsplan nicht erkennen. Auch insoweit ist an den Ausführungen des Senats im Eilbeschluss vom 13. Juli 2009 festzuhalten: „Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehlern. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorgelegten Verfahrensakten zum Bebauungsplan Nr. 05/10 sowohl den Einwand der Antragsteller zu 1 bis 4, durch die mit dem Bebauungsplan bauplanungsrechtlich ermöglichten Bauvorhaben würden ihr Blick in die freie Landschaft gestört, als auch die Befürchtung, die Grundstücke könnten durch die Erweiterung der Eigenheimsiedlung eine Wertminderung erleiden, bei ihrem Abwägungsvorgang berücksichtigt. Auch mit der Problematik der Erschließung des erweiterten Wohngebietes und der Kapazität der Straße hat sich die Antragsgegnerin auseinander gesetzt. Die Befürchtungen der Antragstellerin zu 5, dass es zu - von ihr nicht näher bezeichneten - Konflikten zwischen ihrer auf dem Flurstück F2. betriebenen Landwirtschaft und der heranrückenden Wohnbebauung kommen könnte, fanden gleichfalls Eingang in den Abwägungsvorgang. Auch mit der Erschließung des Flurstückes F2. für die landwirtschaftliche Nutzung hat sich die Antragsgegnerin 37 38 39 18 auseinander gesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegnerin bei dieser Abwägung offenkundige und damit hier beachtliche Fehler zu Lasten der Antragsteller unterlaufen sind. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher - hier von den Antragstellern subjektiv empfundener - Wertminderung bewahrt zu werden. Der Gesichtspunkt der Wertminderung hat nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1993 - 4 NB 25/93 -, Rn. 6 bei juris). Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - Rn. 6 bei juris). Auch der Blick in die freie Landschaft ist im Allgemeinen nicht geschützt. Diese Regel ist ausnahmefähig. So können beispielsweise Festsetzungen eines Bebauungsplanes gerade dem Schutz der Aussicht oder auch dem Schutz vor Einsicht dienen; ob das so ist, ist der jeweiligen Festsetzung im Wege der Auslegung - unter Umständen unter Auswertung der Planbegründung - zu entnehmen. (BVerwG, Beschl. v. 3.1.1983 - 4 B 224.82 - Rn. 5 bei juris, SächsOVG, Beschl. v. 4.2.2009 - 1 B 394/08). Dass den Antragstellern zu 1 bis 4 solche gerade dem Schutz des ungestörten Blicks in die Landschaft dienende Festsetzungen des Bebauungsplanes, auf dessen Grundlage sie ihre Wohnhäuser errichteten, zur Seite stehen, haben sie nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen.“ Durchgreifende Bedenken gegen eine hinreichende Erschließung des Plangebiets sind auf der Grundlage des antragstellerischen Vorbringens auch im Übrigen nicht veranlasst. Insbesondere kommt es für eine hinreichende Anbindung des Plangebiets an das öffentliche Straßennetz nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Eigentümerin des Grundstücks war, über die die - unstreitig - gewidmete (§ 6 Abs. 1 SächsStrG) öffentliche Straße „Elsternwinkel“ verläuft. Angesichts von nur sechs geplanten Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen hat der Senat unter Berücksichtigung der „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen EAE 85/95“, die als sachverständige Konkretisierung der Grundsätze des Straßenbaus geeignete Anhaltspunkte für den Bau von Erschließungsanlagen liefern (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. November 2009 - 1 D 24/07 -, Urteilsabdruck S. 17 m. w. N.; bestätigt durch BVerwG - Beschl. v. 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris), keine Bedenken gegen die der Abwägungsentscheidung zugrunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, die An- und Abfahrt durch die Kraftfahrzeuge der Anwohner sowie Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge sei in hinreichender Weise gewährleistet. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Erschließung des Plangebiets aus technischen Gründen in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, hat der Senat auch den Erläuterungen des entsprechenden 40 41 19 Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig entnommen wie eine Verletzung von § 1a BauGB, der ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: 42 43 20 Meng Schmidt-Rottmann Heinlein gez.: Kober Düvelshaupt 21 Beschluss Der Streitwert wird - wie bereits im vorangegangenen Normenkontrollverfahren der Antragsteller (Beschl. v. 13. Juni 2008 - 1 D 38/07) - gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 37.500,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein gez.: Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht