Beschluss
5 D 72/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 D 72/12 6 K 455/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Datenberichtigung und Berichtspflicht nach der VwV Amtshaftung und Regress Justiz hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 24. Oktober 2012 2 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag der Klägerin, die Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren - 5 D 72/12 -, das sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2012 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren - 6 K 455/12 - richtet, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist zulässig, aber unbegründet. In dem Klageverfahren - 6 K 455/12 - hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht in der Sache beantragt, den Freistaat Sachsen bzw. das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu verpflichten, sowohl ihren Antrag vom 10. Mai 2009 zu bescheiden bzw. der Berichtspflicht gemäß Abschn. II Ziff. 1. und 2. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Bediensteten sowie über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen (VwV Amtshaftung und Regress Justiz) vom 19. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 23) nachzukommen, als auch ihren Antrag vom 21. Juli 2011 auf Berichtigung unrichtig übermittelter Daten zu bescheiden bzw. die unrichtig übermittelten Daten zu berichtigen. Vor diesem Hintergrund trägt die Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vor, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren - 5 D 72/12 - zuständige Berichterstatterin habe bei ihren früheren Tätigkeiten beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz im Zusammenhang mit der Bearbeitung von ähnlichen Anliegen der Klägerin wie dem vorliegenden mehrfach unrichtige, ein falsches Bild vermittelnde Daten verarbeitet, genutzt und an Dritte übermittelt und dies trotz Aufforderung damals nicht berichtigt. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung der Berichterstatterin. Denn danach liegt weder ein Fall vor, in dem die Berichterstatterin von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, noch besteht die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO). 1 2 3 3 Vielmehr ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass das geltende Verfahrensrecht davon ausgeht, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. In welchen Fällen dies ausnahmsweise nicht gilt, hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO sowie in § 54 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt. Danach ist wegen einer Vorbefassung mit der Sache von der Ausübung des Richteramtes nur derjenige ausgeschlossen, der in einem früheren Rechtszug oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren (nicht nur als beauftragte oder ersuchter Richter) bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung oder bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. In anderen als diesen Fällen ist ein Richter allein wegen der Vorbefassung mit der Sache somit weder ausgeschlossen noch ist deshalb die Besorgnis seiner Befangenheit gerechtfertigt. Vielmehr müssen besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in Fällen der „Vorbefassung“ die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) zu begründen (BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 5 PKH 6/09 -, juris Rn. 5 = NVwZ-RR 2009, 662 f.; BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, juris Rn. 10 = NJW 2001, 3533 f.). Die Berichterstatterin hat hier jedoch weder in einem früheren Rechtszug oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren noch bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren an den Sachen mitgewirkt, die im Prozesskostenhilfe- und dem zugrunde liegenden Klageverfahren streitgegenständlich sind. Die Vorwürfe der Klägerin gegen die Berichterstatterin betreffen vielmehr Vorgänge aus 1998 bis 2000, gegebenenfalls noch aus 2006, die lange vor denjenigen Verwaltungsverfahren stattgefunden haben, die mit den Anträgen der Klägerin vom 10. Mai 2009 und 21. Juli 2011 eingeleitet wurden und Gegenstand der erstinstanzlichen Klageanträge auf Bescheidung bzw. Verpflichtung sind. Dass die Vorgänge von damals möglicherweise (klar wird das aus dem Vorbringen der Klägerin allerdings nicht) ähnlich gelagert waren oder mit den aktuellen Anträgen vom 10. Mai 2009 und 21. Juli 2011 in Zusammenhang stehen, ändert nichts, weil eine Mitwirkung am Erlass einer Entscheidung im früheren Rechtszug i. S. v. § 41 Nr. 6 ZPO bzw. bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren i. S. v. § 54 Abs. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn die Mitwirkung gerade in demjenigen behördlichen Verfahren bzw. früheren Rechtszug erfolgt ist, der zur gerichtlichen Überprüfung 4 5 6 4 ansteht. Andere, insbesondere frühere oder ähnlich gelagerte Verwaltungsverfahren umfasst dies nicht (BVerwG, Beschl. v. 5. Januar 2010 - 5 B 58/09 -, juris Rn. 5). Damit liegt hier eine Vorbefassung der Berichterstatterin i. S. v. § 41 Nr. 6 ZPO bzw. § 54 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vor, weil die streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren überhaupt erst am 10. Mai 2009 bzw. 21. Juli 2011 eingeleitet wurden und die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 30. März 2012 erhoben wurde. Besondere zusätzliche - objektive - Umstände, aufgrund derer sich hier stattdessen der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung der Berichterstatterin gegenüber der Klägerin oder der streitbefangenen Sache aufdrängen würde, die mithin bei vernünftiger Würdigung Anlass geben könnten, an deren Unparteilichkeit zu zweifeln und somit die Besorgnis der Befangenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen könnten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 5. Januar 2010 - 5 B 58/09 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 5 PKH 6/09 -, juris Rn. 4), trägt die Klägerin nicht vor. Sie behauptet vielmehr nur eine unrichtige Sachbehandlung ihrer damaligen Anliegen durch die Berichterstatterin, was jedoch weder feststeht noch für sich Anlass geben könnte, an der Unparteilichkeit der Berichterstatterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren - 5 D 72/12 - zu zweifeln, weil nicht anhand konkreter Umstände substantiiert dargelegt wird, dass die behauptete unrichtige Sachbehandlung damals auf Voreingenommenheit oder Unparteilichkeit gegenüber der Klägerin oder dem damaligen, zum vorliegenden Fall möglicherweise ähnlichen Streitgegenstand beruhte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Tischer Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8