Beschluss
11 W 10/21 (Kart)
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0304.11W10.21KART.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2020 (2-06 O 414/18) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2020 (2-06 O 414/18) wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die 28 Klägerinnen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. öffentliche Unternehmen. Sie sind auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (insbesondere Abfallentsorgung, Feuer- und Gefahrenabwehr) tätig und haben hierzu nach ihrem Vortrag seit Januar 1997 insgesamt 418 mittelschwere und schwere Lastkraftwagen erworben, die von verschiedenen Unternehmensgruppen hergestellt bzw. vertrieben wurden. In dem vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreit verlangen die Klägerinnen von den Beklagten Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen durch deren Beteiligung am sog. LKW-Kartell. Die Klage stützt sich im Wesentlichen auf Feststellungen, die die Europäische Kommission in einem Bußgeldverfahren gegen die Beklagten und andere LKW-Hersteller getroffen hat (Verfahren … - Trucks). Der geschäftsplanmäßig in der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main tätige Richter A hat eine dienstliche Erklärung abgegeben, wonach er in der Anwaltsstation seines Referendariates und danach von März 2019 bis August 2019 promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Rechtsanwaltskanzlei B tätig war. Die Rechtsanwaltskanzlei B vertritt die Firma D SE sowie die Beklagten zu 2.) und 4.) (D1 AG und D1c GmbH) im Rahmen von Schadensersatzklagen wegen Beteiligung an dem LKW-Kartell. Aus der dienstlichen Erklärung von Herrn Richter A sowie aus der anwaltlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt E geht hervor, dass Herr A während seiner Tätigkeit für die Rechtsanwälte B im Zusammenhang mit der Verteidigung der D Unternehmen gegen zivilrechtliche Ansprüche an insgesamt sechs parallel gelagerten Verfahren vor verschiedenen Landgerichten und vor einem Oberlandesgericht mitgewirkt und, dass er an der Beratung der D Unternehmen zu übergeordneten Rechtsthemen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche mitgewirkt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dienstliche Stellungnahme des Richters A und auf die anwaltliche Versicherung von Herrn Rechtsanwalt E ebenso wie auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte B vom 10. Juni 2020 verwiesen (Bl. 1411, Anlage HM 135 sowie Bl. 1460 f. d. A.). Die Beklagten zu 1) und 3) haben Herrn Richter A aufgrund dieses Sachverhalts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie sind der Ansicht, dass in Fällen der sog. atypischen Vorbefassung des Richters ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ein Ablehnungsrecht besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablehnungsgesuchs wird auf die Schriftsätze vom 9. Und 10. Juni 2020 verwiesen (Bl. 1444 und 1454. d.A.). Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme ausdrücklich von einem Ablehnungsgesuch abgesehen (Bl. 1439 f. d. A.). Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vorbefassung des abgelehnten Richters mit früheren Verfahren von Prozessparteien sei regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Weitere Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des Kollegen sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 1475 f. d. A.). Die Beklagten zu 1) und 3) haben form- und fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 1 ZPO ist nur dann begründet, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Der persönliche Standpunkt der Partei, die die Befangenheit geltend macht, ist dabei wichtig, aber nicht entscheidend (vgl. BAG, Beschluss vom 7.12.2012, 7 AZR 646/10, DB 2013, 1560; Münchener Kommentar zur ZPO (MK) - Stockmann, ZPO, 6. Aufl., Rn 3 zu § 42 ZPO). Entscheidend ist allein, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221). Solche Gründe lassen sich aus der früheren Tätigkeit von Herrn Richter A für die Rechtsanwaltskanzlei B nicht herleiten. Die hiesige Konstellation unterfällt der Fallgruppe der sog. atypischen Vorbefasstheit, d. h. es geht darum, dass sich der abgelehnte Richter nicht in seiner jetzigen Funktion, sondern in einem anderen beruflichen Kontext bzw. in einer anderen Stellung mit der Materie bereits beschäftigt hat. In den bislang dazu entschiedenen Fällen bezog sich die Vorbefassung in aller Regel auf das anhängige Verfahren bzw. denselben Streitgegenstand (vgl. dazu MK/ZPO-Stockmann aaO. Rn 23 zu § 42 ZPO m.w.N.). Sind - wie hier - allerdings zahlreiche Parallelverfahren anhängig, die einem vergleichbaren Argumentationsmuster folgen, kann auch Vorbefassung mit einem anderen parallel gelagerten Rechtsstreit eine Rolle spielen (vgl. dazu BGH BeckRS 35023 Rn. 10; LG Stuttgart, MDR 2019, 1078, jeweils zum Dieselskandal). Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH NJW-RR 2012, 1341). Ausnahmen davon hat der Gesetzgeber in den § 41 Nr. 4 und Nr. 6 ZPO abschließend normiert; der hiesige Sachverhalt unterfällt diesen Normen unstreitig nicht. Eine vernünftige Prozesspartei erwartet von einem Richter, dass er in der Lage ist, die Rechtssache bei der erneuten Befassung unvoreingenommen zu überprüfen und gegebenenfalls seine frühere Meinung kritisch zu hinterfragen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, 10 W 21/14, Rn 11 bei juris; Wieczorek/Schütze-Gerken, ZPO, 5. Aufl. 2020, Rn. 28 zu § 42 m.w.N.). Dies gilt im Grundsatz auch bei einer sog. atypischen Vorbefassung des Richters, so dass auch hier nicht in jedem Fall ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis seiner Befangenheit besteht. Es muss aber berücksichtigt werden, dass bei einer atypischen Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit näherliegt als bei einer vorherigen neutralen richterlichen Beschäftigung. Hier kann u.U. eine Rolle spielen, dass der Richter mit dem Prozessstoff früher in der Form befasst war, dass er einer Partei gegenüber als Gegner aufgetreten ist. Das kann etwa dann vorkommen, wenn der in einem Zivilrechtsstreit zuständige Richter zuvor als Staatsanwalt Anklage gegen eine der Parteien wegen des streitgegenständlichen Sachverhaltskomplexes erhoben hatte, wenn er als Anklagevertreter in der Hauptverhandlung tätig war, oder wenn er als Rechtsanwalt oder als Verwaltungsbeamter die Gegenseite in anderen, denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Verfahren vertreten hat (vgl. OLG Oldenburg aaO.; BAG aaO.; LSG Sachsen, Beschluss vom 29.6.2020, L 11 SF 89/20 AB juris; OLG Frankfurt am Main, 26. ZS, Beschluss vom 28.3.2011, 26 SchH 2/11, SchiedsVZ 2011, 342; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.10.2012, 5 D 72/12, juris; MK/Stockmann, ZPO, 6. Aufl., Rn. 23 zu § 42 ZPO; Zöller-G.Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Rn 17 zu § 42 ZPO; Stein/Jonas-Borck, ZPO, 23. Aufl., Rn. 12 zu § 42 ZPO, jeweils m.w.N.). Ferner kann von Bedeutung sein, wie lange der Richter und in welcher Funktion er zuvor bei der Gegenseite bzw. bei den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite beschäftigt war, weil sich dadurch persönliche oder emotionale Beziehungen zu den dort in verantwortlicher Stellung tätigen Personen ausgebildet haben können, die einer unbefangenen Herangehensweise an den Streitstoff entgegenstehen können (vgl. OLG München, Urteil vom 26.3.2015, 15 U 4783/12, NJW 2014, 3042). Auch die Frage, ob der Richter bei seiner früheren Tätigkeit in erheblichem Maß in die Entscheidungsprozesse der Gegenseite eingebunden war, kann insofern eine Rolle spielen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.10.2007, 9 W 23/07, MDR 2008, 710). Die frühere Tätigkeit von Herrn Richter A für die Rechtsanwälte B kann bei vernünftiger Betrachtung keine hinreichenden Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit ergeben: Richter A ist weder außergerichtlich noch gerichtlich als Prozessbevollmächtigter eines der D-Unternehmen aufgetreten. Er hat ausweislich seiner Stellungnahme und der Erklärung von Rechtsanwalt E lediglich an der Erarbeitung von Schriftsätzen bzw. von Stellungnahmen zu übergeordneten Rechtsthemen unter anwaltlicher Anleitung mitgewirkt. Schon aufgrund seiner Stellung als auszubildender Referendar bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter lässt sich aus Sicht einer verständigen Partei erkennen, dass Richter A damals lediglich unterstützende Tätigkeiten für die von den D-Unternehmen mandatierten Rechtsanwälte entfaltet hat. Die Anwaltskanzlei B ist gerichtsbekannt eine der führenden wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Großkanzleien in Deutschland mit einer großen Anzahl von Rechtsanwälten, die auf unterschiedlichen Berufsfeldern tätig sind. Es liegt daher auch nicht nahe, dass sich während der nur wenige Monate dauernden Ausbildungszeit bzw. der 6 Monate andauernden Tätigkeit von Herrn Richter A als wissenschaftlicher Mitarbeiter persönliche Beziehungen zu den in der Kanzlei verantwortlich tätigen Rechtsanwälten gebildet haben sollten, die einer unbefangenen Befassung mit der hiesigen Materie entgegenstehen könnten. Eine vernünftige Partei wird daher allein wegen der Vorbefassung des Richters mit Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell nicht befürchten, dass er der Rechtssache nicht mehr mit dem erforderlichen Abstand und unvoreingenommen entgegentritt. Weitere Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Ziffer 1812 KV zum GKG. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob die sog. atypische Vorbefassung des zuständigen Richters mit der Rechtssache während seiner Ausbildung und/oder im Rahmen seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, ist - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Die den zitierten Gerichtsentscheidungen zu Grunde liegenden Fallkonstellationen weichen in entscheidenden Punkten von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in erheblicher Weise ab. Die Rechtsfrage kann nicht nur im Rahmen sog. Follow-On - Klagen im Bereich des Kartellrechts, sondern auch auf anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Kapitalanlagerecht oder im Zusammenhang mit massenhaft erhobenen Schadensersatzklagen, denen ebenfalls inhaltlich gleichlautende Klagebegründungen zu Grunde liegen (wie beispielsweise in den sog. Dieselskandalklagen), in Zukunft Bedeutung gewinnen. Eine grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof kann daher auch für künftige, ähnlich gelagerte Fallgestaltungen hilfreich sein.