Beschluss
5 D 155/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 D 155/11 4 K 674/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Unterhaltsvorschussrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 27. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2011 - 4 K 674/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet. Voraussetzung für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der erhobenen Klage ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Klägerin. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint. Dem Sohn der Klägerin steht nach summarischer Prüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - zu. Die Anforderungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sind nicht erfüllt, da er nicht bei einem Elternteil lebt, der ledig oder dauerhaft von seinem Ehegatten getrennt ist. Er lebt bei der Klägerin, die vietnamesische Staatsangehörige ist und am 10. Juli 2008 vor dem Vertretungsorgan der Sozialistischen Republik Vietnam in der Bundesrepublik die Ehe mit einem vietnamesischen Staatsangehörigen geschlossen hat. Für die Annahme einer Heirat 1 2 3 3 reicht aus, dass sie vor einer Behörde des ausländischen Staates erfolgt ist; einer Anerkennung der Eheschließung i. S. eines konstitutiven Aktes eines deutschen Standesamtes bedarf es nicht (Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 1 Rn. 12). Auch leben die Klägerin und ihr Ehemann nicht dauernd getrennt nach § 1 Abs. 2 UVG. Ein dauerndes Getrenntleben setzt nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Eheleute keine häusliche Gemeinschaft mehr haben und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hält sich jedoch ein Ehegatte deshalb im Ausland auf, weil er - wie der Ehemann der Klägerin - noch keine Einreisegenehmigung für die Bundesrepublik besitzt, ist ein Wille zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft vorhanden (Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 1 Rn. 13). Der Fall, dass ein Wille zur ehelichen Gemeinschaft besteht und der Ehegatte diese nicht aus eigener Kraft herstellen kann, ist einem willentlichen Getrenntleben nicht gleichzusetzen, weil es dann gerade an dem subjektiven Element des Getrenntlebens fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50,00 € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 4 5 4