Urteil
2 A 712/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 712/10 3 K 1467/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Zulage gemäß § 46 BBesG hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 24. Januar 2012 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 1467/08 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine Zulage in Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Prozent- punkten über dem Basiszins aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab dem 23. Dezem- ber 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 3/10, der Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die Klägerin ist Beamtin und seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittlerin Markt & Integration in der ARGE .............. eingesetzt. Der Beklagte hatte nach Übertragung dieses Dienstpostens eine abschließende Bewertung vorgenommen, die Ende 2007 abgeschlossen wurde. Im darauffolgenden Stellenplan des Beklagten wurde der Dienstposten der Klägerin der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet. Zugleich wurde eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 vorgesehen. Bei Zuweisung der genannten Funktion befand sich die Klägerin in der Besoldungsgruppe A 9; während des Beru- 1 2 3 fungsverfahrens wurde die Klägerin zum 1. Juli 2011 zur Verwaltungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zu- lage nach § 46 BBesG, weil sie die Aufgaben eines höherwertigen Amtes 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen habe und die haushaltsrechtlichen und laufbahnrecht- lichen Voraussetzungen für die Übertragung des höheren Amtes vorlägen. Auch die Tatsache, dass ihr der Dienstposten nicht - wie in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorgese- hen - vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sei, stünde einer Gewährung nicht entgegen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerich- tes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 und Widerspruchsbe- scheid vom 5. Dezember 2008 lehnte der Beklagte den Anspruch der Klägerin ab, weil ihr der Dienstposten nicht vertretungsweise übertragen worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 23. Dezember 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben. Dieses wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet ab. Die Gewäh- rung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG setze u. a. voraus, dass dem Beamten das höherwertige Amt „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen worden sei. An die- ser tatbestandlichen Voraussetzung fehle es, denn der Dienstposten sei der Klägerin auf Dauer übertragen worden. Bei der Übertragung auf die Klägerin sei von Seiten des Beklagten eine Beförderung auf diesen Dienstposten grundsätzlich in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe also nicht einen etwaigen späteren Amtsinhaber vertreten und auch nicht einen bisherigen Amtsinhaber vertretungsweise ersetzen sollen. Die Aufgabenwahrnehmung durch einen anderen für diese Stelle ernannten Beamten sei auch unter Berücksichtigung der problematischen Mischverwaltung in der ARGE Zwickau nicht vorgesehen gewesen. Somit sei die Klägerin ab der Dienstpostenüber- tragung Inhaberin des Amtes. Dies stünde einer Vertretung zwingend entgegen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur unzulässigen Mischverwaltung bei den ARGEN ändere daran nichts, weil diese Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Übertragung eines höherwertigen Amtes zum 1. Januar 2005 gehabt haben könne. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Das Urteil wurde der Klägerin am 6. September 2010 zugestellt. Die Klägerin hat am 23. September 2010 Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt. Sie trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- 3 4 4 gerichts (Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 30.09 -) die Aufgaben eines höherwertigen Am- tes auch dann vorübergehend vertretungsweise i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG wahrge- nommen werden, wenn diese dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststehe noch absehbar sei. Damit bestünde ein Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 1. Juli 2011. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 24. August 2010 - 3 K 1467/08 - den Ausgangsbescheid des Land- kreises .............. vom 24. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2008 des beklagten Landkreises aufzuheben und den beklagten Landkreis zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2011 für die Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 Bundesbesoldungsgesetz nach der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2008 zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Aufgabenübertragung auf die Klägerin sei dauerhaft erfolgt. Im Übrigen fehle es für die Gewährung einer Zulage schon daran, dass hierfür eine frei Planstelle des hö- herwertigen Amtes vorhanden gewesen sein müsse; dies sei bis zum 1. Januar 2008 nicht der Fall gewesen. Der Klägerin sei auch das höherwertige Amt nicht deshalb übertragen worden, weil die Intention bestanden habe, sie zu befördern. Es habe sei- tens des Beklagten nie die Absicht bestanden, das Amt einem anderen zu übertragen. Die Klägerin habe ihre Aufgaben nur für den Zeitraum übertragen bekommen, für den die ARGE .............. bestanden habe. Der Stellenplan mit den für die ARGE .............. ausgewiesenen Stellen sei von vorneherein befristet gewesen. Daraus folge, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nicht vorgelegen hätten. Nach dem Untergang der ARGE .............. zum 31. Dezember 2010 sei eine Neuorganisation erforderlich geworden. In diesem Rahmen sei nicht nur der der Klägerin übertragene Dienstposten neu bewertet, sondern inhaltlich ein neuer Dienstposten übertragen worden. Dies ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Aufgabenbereichen in den jeweiligen Stellenbeschreibungen. 5 6 7 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Um- fang Erfolg. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 Anspruch auf die Zahlung der begehrten Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG. Die entge- genstehenden Bescheide des Beklagten sind daher aufzuheben und dieser zu ver- pflichten, ihr die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 zu gewähren, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwer- tigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. § 46 Abs. 1 BBesG wurde durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommu- nalbeamten auf die Länder am 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten. Seit dem 1. No- vember 2007 gilt diese Vorschrift aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes i. d. F. vom 17. Januar 2008 - SächsBesG - (SächsGVBl. S. 3) als Landesrecht fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10, 30; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7). Wegen des klaren Rechtsanwendungsbefehls des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG („gelten als Landesrecht fort“) bestehen keine Bedenken in Hinsicht auf Art. 70 Abs. 1 SächsVerf (vgl. insoweit SächsVerfGH, Urt. v. 19. April 2011 - Vf. 74-II-10 -, juris) an der Wirksamkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG. Denn diese Vorschrift stellt eine reine Verweisungsnorm dar, deren Inhalt sich in dem Rechtsanwendungsbefehl, 8 9 10 11 12 6 also in der Verweisung selbst erschöpft. Selbst wenn man die Überleitungsvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des Art. 70 Abs. 1 SächsVerf an Gesetzesvorlagen für nichtig halten würde, würde dann nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG das Besoldungsgesetz des Bundes und damit auch § 46 Abs. 1 BBesG weiter gelten (vgl. VG Dresden, Urt. vom 19. Juli 2011 - 11 K 492/11 -). 2. Das in § 46 Abs. 1 BBesG genannte Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertre- tungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. August 2003, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 S. 1 f.). Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertre- tung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Be- amten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch ab- sehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d. h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), übertragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 2004, BVerwGE 122, 53, 55 f. = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3 und v. 25. November 2004, BVerwGE 122, 237, 240 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 23). 3. Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Ge- währung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haus- haltsmitteln bestritten werden (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 72; ferner BVerwG, Urt. v. 28. April 2005, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschl. v. 23. Juni 2005, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen 13 14 15 7 der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel be- reits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benö- tigt werden. (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2005 a. a. O., S. 11 f.; zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, juris). Daraus folgt nicht nur, dass eine freie Planstelle des höheren Statusamtes vorhanden sein muss, sondern auch, dass der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in dieses hö- here Statusamt erfüllen muss. 4. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG sind also: - die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (dazu unten a.) - die Übertragung des Dienstpostens muss vorübergehend vertretungsweise erfolgen (b.) - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine (fiktive) Beförderung in das höher- wertige Statusamt müssen erfüllt sein (c.) - es muss eine entsprechende Planstelle frei sein (d.) - der Dienstposten muss wenigstens 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen wor- den sein (e.) Diese Voraussetzungen sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 (danach Beförderung der Klägerin nach A 10) erfüllt; für den davorliegenden Zeitraum fehlt es indes an einer freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 10. a. Mit der Übertragung des Aufgabenbereichs einer Arbeitsvermittlerin Markt & Integration hat die Klägerin einen Dienstposten erhalten, der mit der Besoldungs- gruppe A 10 bewertet ist. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass eine abschließende Bewertung des Dienstpostens erst zum Jahresende 2007 und damit gut zwei Jahre nach der Übertra- gung auf die Klägerin vorgenommen wurde. Denn nicht erst mit der konkreten Be- wertung ist der Dienstposten als höherwertig einzuschätzen. Die Wertigkeit eines Dienstpostens hängt von seinen inhaltlichen Anforderungen ab. Mit der Bewertung des Beklagten Ende 2007 wurde lediglich klargestellt, dass dieser Dienstposten inhalt- 16 17 18 19 8 lich bereits zum Zeitpunkt der Übertragung für die Klägerin (in Ansehung ihres Sta- tusamtes) höherwertig war. b. Die Übertragung des Dienstpostens erfolgte „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Der oben dargestellte Maßstab (s. o. 2.) wurde erfüllt, weil bei der Übertragung des Dienstpostens auf die Klägerin der Zeitraum der Übertragung ungewiss war. Dem steht nicht entgegen, dass der Stellenplan des Be- klagten hinsichtlich der für die ARGE .............. ausgewiesenen Stellen (Gliederung 4061) von vorneherein befristet war, weil die ARGE nach dem Gründungsvertrag für die Dauer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bestehen sollte. Denn ausweislich von § 20 Abs. 2 des Änderungsvertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) vom 21. Dezember 2004 (i. d. F. v. 1. August 2008 - vgl. Gerichtsakten S. 35 ff.) wurde die Gründung „zunächst … be- fristet“; zudem war ausdrücklich die Verlängerung vorgesehen, sofern nicht fristge- recht gekündigt wird. Vor diesem Hintergrund erschließt sich, dass sowohl der Zeit- raum der Übertragung des Dienstpostens auf die Klägerin als auch die endgültige Be- setzung mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 10 ungewiss waren. c. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung sind bei der Kläge- rin in dem streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig erfüllt. d. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Stellenpläne war eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 ab dem 1. Januar 2008 bis zur Beförderung der Klägerin zum 1. Juli 2011 frei. Vor dem 1. Januar 2008 war nach dem maßgeblichen Stellenplan (unstreitig) keine entsprechende Planstelle für die Klägerin verfügbar. Daraus folgt, dass ein Anspruch der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt gegeben ist. e. Der Dienstposten wurde der Klägerin zum 1. Januar 2005 übertragen. Am 1. Januar 2008 hat sie ihn damit bereits über 18 Monate lang wahrgenommen. 5. Der Anspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG bestand auch nach dem Ende der ARGE und der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende fort. Trotz dieser Neuorganisation nimmt die Klägerin den bisherigen, im Wesentlichen gleich ausge- 20 21 22 23 24 9 stalteten Dienstposten weiterhin und damit ununterbrochen (vgl. § 46 Abs. 1 BBesG) wahr (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 27.10 -, juris Rn. 31). Im Rahmen der Neuorganisation hat sich für die Klägerin kein Dienstherrnwechsel er- geben, sondern die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde neu gestaltet. Dabei fand zwar kein schlichter Aufgabenüber- gang von der ARGE .............. auf das nunmehr bestehende Jobcenter Zwickau statt. Der Dienstposten der Klägerin wurde aber mit nur unwesentlichen Änderungen „transferiert“. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Stellenbeschrei- bungen (Anl. B 37 für die ARGE, Anl. B 38 für das Jobcenter). Die nunmehr von der Klägerin zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben der Bearbeitung von Ordnungswid- rigkeiten und Widersprüchen haben einen Anteil von insgesamt 5% der Gesamtar- beitszeit und sind daher nicht wesentlich. Die übrigen Tätigkeiten stimmen zwar nicht in der Formulierung, aber im Inhalt überein. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Be- schwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte 25 26 27 10 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Moehl 11 Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.491,60 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestset- zung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2